Hersfelder Tageblatt
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Nr. 64
Sonnabend, den 16, März
1918
Amtlicher Teil.
Belanntmachrl»,
der Reichsbekleidungsstelle zu Abänderung der Bekanntmachung überVerteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzmirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918.
Vom 2 März 1918
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsver- ordnung überBefugnifse derReichsbekleidungsstellevom 22. März 1917 in Fassung der Abände ungsverordnung vom 10. Januar 1918 <Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 257,1918 S. 16) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Berteilung von Baumwollnähsölen u. Leincnnäh- zwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918 wird geändert wie folgt:
I.
In § 7 Absatz 1 unter a) wird nach den Worten „— Kleinhandel —" folgender Satz eingefügt:
„Kleinhändler, auf die bet der gemäß § 6 Absatz 1 vorzunehmenden Verteilung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mengen weniger als insgesamt 10 Rollen, Wickel oder dergl. entfallen würden, sindnichtals Bedarfssteveü anznscbkn-im übrigen bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfsstellen anzuerkennen .und bei der Verteilung zu berücksichtigen."
II.
§ 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändler (§ 7 Abs. 1 unter a) haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunülverband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. Um den Bezug von den Bezirksstellen zu erleichtern, wird empfohlen, daß sich die bezugsberechtigten Kleinhändler in kleineren Orten oder auch bezirksweise innerhalb ihres Kommunalverbandes zusammenschließen, die Bestellungen und Bezugsberechtigungen bei einem bezugsberechtigten Kleinhändler oder bei einem Großhändler einreichen und gesammelt durch diese bei der zuständigen Bezirksstelle einreichen lassen; der die Bezugsberechtigungen einsammelnde Kleinhändler oder Großhändler hat die ihm zur Weitergabe eingereichten Bezugsberechtigungen mit seinem Firmenstempel zu versehen.
Die Verarbeiter (§ 7 Absatz 1 unter b) sowie die Anstalten (§ 7 Abs. 1 unter c) haben ihren Bedarf nicht bei den Bezirksstellen unmittelbar, sondern bei einem beliebigen Kleinhändler zu decken, der durch Ausstellung einer Bezugsberechtigung für seinen eigenen Kleinhandelsbetrieb vom Kommunalverband als Beöarfsstelle nach § 7 Abs. 1 unter a anerkannt worden.ist. Diesem ist die Bezugsberechtigung zur
Die letzte Viertelstunde.
Clemenceau hat sich mit rauhen Worten an diejenigen seiner Landsleute gewandt, die nach dem Frieden blöken. Also muß es dergleichen in Frankreich geben. Das könnten wir immerhin verstehen. Clemenceau aber mag diese Gattung nicht leiden. Er will kämpfen, und zwar, wie er sagt, bis zur letzten Viertelstunde. Denn er ist überzeugt, daß der Sieger sein wird, der eine Viertelstunde länger als der Gegner an seinen Sieg glaubt. Wenn Clemenceau, . um den Sieg an Frankreichs Fahne zu fesseln, kein besseres Mittel weiß, als solchen Glauben, wird es nm ihn und seine bliebe schlecht bestellt sein. Zunächst wird Frankreichs Regie- ruugsches nicht verhindern können, daß auch wir As zur letzten Viertelstunde und darüber Hinaus fest aus den Sieg vertrauen. Nur ein kleiner Unterschied ist zwischen diesen beiden Glaubensarten: Clemenceau peitscht feine Landsleute in den Glauben der Verzweislmrg hinein. Deutschland aber glaubt mit der ruhigen Sachlichkeit dessen, der des Enoerfolges gewiß ist.
Auch in England scheint man künstliche Antrei- Vungsmittelfür nötig zu halten. Sonst wäre die Rede, die Lord Robert Cecil, gleichzeitig mit Clemenceau, aus seine Londsleute loSgelassen hat, kaum zu verstehen. Denn das, was er gesagt hat, ist für Englands Imperium ntitt gerade ehrenvoll.. Er schildert Deutschland als Welteroberer: die Ostsee, das Schwarze Meer, Finnland und die Aalarrösinseln, Odega, den Kaukasus und Persien, alles miteinander zirgebeckt von der schwarz-wciß roten Flagge. Eigentlich könnten wir vor Stolz bersten. Indessen, wir verstehen die Absicht fol' chen Kinderschrecks. Die „letzte Viertelstunde" bedarf ungewöiuckicher Anstrengung; so schwingen sie denn die Peitsche: Lord Cecil und Herr Clemenceau.
Sie werden das Unheil nicht abhalten können, auch nicht die Abrechnmtg, die dann unfehlbar ihre Völker von ihnen verlangen werden. Ganz besonders ist es Frankreich, das unter den Gewitterböen taumelt, die ihm, Schlimmes verheißend, heute entgegc»schlagen. Nur wenige sind einsichtsvoll; sie aber stößt Clemenceau zurück. Er mag kein Friedensbüslerc Er will das Wagnis der letzten Viertelstunde. Er wird es haben.
Weitergabe an die zuständige Bezirksstelle bet der Bestellung rechtzeitig einzureichen.
Die mit der Einsammlung oder Weitergabe der Bezugsberechtigungen betrauten Personen sind verpflichtet, die Bezugsberechtigungen rechtzeitig bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen; Bezugsberechtigungen, die bis zum Abläufe des Kalender- vierteljahres, auf das sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit."
III.
In § 11 ist als 2. Satz folgende Bestimmung ein- zufügen:
„In der Verteilungsliste ist außerdem bei jeder Beöarfssteüe anzugeben, ob di <fe ein Kleinhändler, ein Verarbeiter oder eine Anstc t ist."
IV.
§ 13 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Lieferung an die Bed. rssstellen.
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu verst en und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt ftm, unbeschadet der Bestimmungen des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen; auf Verarbeiter und Anstalten lautende Bezugsberechti ungen, die den Bezirksstellen unmittelbar einges ndt werden, sind unter Hinweis auf den in § 10 Ab'atz 2 »orgeschriebenen Weg zurückzuweisen.
Jede aus eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz unöweiß enthalten. Die Verteiln !g derGarnnummern auf die einzelnenFarben soll eine möglichst gleichmäßige sein.
Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige Be- zugsrechtigungen liefern. Die Lieferung darf im Händler oder Großhändler erfolgen, der die Bezugs- berechtigungen an die Bezirksstelle weitergeleitet hat. Im übrigen dürfen die Bezirksstellen nur an den in der Bezugsberechtigung bezeichneten Bezugsberechtigten liefern.
Die nach §* 10 Absatz 1 und 2 mit Einsammlung und Weitergabe bezw. mit dem Weiterverkauf an die Verarbeiter und Anstalten betrauten Klein- und Großhändler haben die ihnen von den Bezirksstellen auf die weitergegebenen Bezugsberechtigungen hin gelieferten Mengen unverzüglich Denjenigen zuzu- leiten, von denen ihnen die Bezugsberechtigungen zur Weitergabe eingereicht worden waren.
V.
In § 14 Absatz 2 ist am Ende nach dem Worte „aufzuschlagen" nach einem Semikolon einzufügen:
„dies gilt sowohl für die von den Kleinhändler» für ihren eigenen Betrieb zur Veräußerung an die Verbraucher bezogenen Mengen als auch für die Mengen, die sie gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 an die Verarbeiter und Anstalten Weiterverkäufen."
VI.
§ 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sie Petersburger Spitzbubenbörse.
man
Eine der größten Sehenswürdigkeiten der Newa- stadt ist augenblicklich die sogenannte Spitzbubenbörse, o. H. ein Markt für gestohlene Sachen. Der Petersburger Korrespondent des Pariser „Journal" weiß über diesen seltsamen Markt interessante Angaben zu machen. Dieser unheimliche Trödelmarkt, auf dem Diebe und ihre Hehler ihre Beute unter das Publikum zu bringen suchen, zu dem allerdings nicht, wie man sich denken kann, die besten Kreise der Stadt gehören, befindet sich in einem verlassenen und von halb verfallenen schmutzigen Häusern umgebenen Stadtteil und wird von einer Menge kleiner niedriger Läden gebildet, deren jeder 2 Eingänge hat; der eine führt in die niedrige Bogenhalle am Marktplatz, während der andere sich nach den inneren Galerien öffnet. Hier, in diesen inneren Galerien tut sich wiederum ein Gewimmel von schmutzigen schmalen Läden auf, die mit dem unmöglichsten Gerümpel gefüllt sind. Alte Kleider, verbrauchte Wäsche, ausrangierte Möbel, zerbrochenes Geschirr liegt herum zwischen den kostbarsten Pelzen, Schmucksachen und Silberzeng. Die Hauptkunöschaft dieser Läden setzt sich mrtürlim aus den unteren Volksschichten zusammen. Gelegenheitskäuse, wie man sie sonst in alten Kram- buderl dann und wann in den großen Städten machen kann, gibt es hier selten, schon aus dem Grunde, weil die Leute, die hier regelmäßig Käufer sind, gerade in der gegenwärtigen Bett über viel Geld verfügen und jeden Preis bezahlen, der von ihnen gefordert wird. Besondere Anziämngskraft auf dieses Publikum üben die Pelzwaren aus, und mancher Arbeiter oder Bauer zahlt hier, ohne zu murren, für einen unechten Pelz mehr, als ein echter wert gewesen wäre.
Die Spitzbubenbörse in Petersburg ist aber and? in anderer Beziehung reich an Ueberraschuugen. In den Galerien sind es besonders Soldaten, die den Käufern Pelze, Damenhüte, Damenmäntel, Müfie und zahlreiche andere Dinge aufzuhalsen suchen. Da die Soldaten diese Ware kaum von der Front her haben können, entdeckt man sehr bald, daß diese braven Krieger ihre Warenläger fast ausnahmslos in diesem selt- famen Basar selbst haben. Trotz schnclöeitder Saite und
„Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten Mengen an Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeit veräußern. Sie dürfen die ihnen für ihr.e Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen an Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten. Die ihnen zum Weiterverkauf an Verarbeiter und Anstalten gelieferten Mengen (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4) dürfen sie nur an diese Verarbeiter und Anstalten veräußern."
VII.
Dem § 16 wird 'als Abs. 4 folgende Bestimmung angefügt:
„Die nach § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit der Weiterverteilung an andere Kleinhändler sowie mit dem Weiterverkauf an Ver- arbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen auf die gemäß § 10 Absatz 1 und 2 an die Bezirksstellen weitergeleiteten Bezugsberechtigungen gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Betrieben an die Verbraucher veräußern."
VIII.
In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 ist nach „8 13 Absatz 8" einzufügen „und 4".
Artikels
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 2. März 1918. '
Reichsbekleidungsstelle
Geheimer Rat Dr. B e u t l « r Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung
z«r «»syeoang ver &efanui~;4W«ff #to CMl«9M«OT vom 28. Dezember 1917 fReichs-Geseßbl. 6. 1426).
Vom 28. Februar 1918.
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- (Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat.
(§) Heringe«, 15. März. Wie aus dem Inseratenteil ersichtlich, gibt die Varietee-Truppe am Sonntag den 17 März abends 8 Uhr im Koch'schen Saale ein Gastspiel. Als Gast ist eingeladen Herr Philos. In allen Zeitungen urteilt man über den vielseitigen Künstler. Dir Weidaer Tageszeitung schreibt u. a.: Bei vollbesetztem Hause gastierte gestern abend die Konzert- und Varietee-Truppe, das Dar- gebotene wurde allgemein mit großem Beifall ausgenommen. Humorist Herr Philos machte sich zum Liebling unserer Einwohner. Man dankte dem Künstler mit wiederholtem Händeklatschen. Dem vielseitigen Künstler gebührt höchstes Lob und volle Anerkennung. Ein baldiges Wiedersehen wäre zu wünschen usw.
i unter freiem Himmel halten hier Hunderte von Soldaten einen flotten Markt ab, auf dem einfach alles zu haben ist. Hier versucht ein Infanterist einen Berg Stiefelschäfte losznwerden, dort ein Matrose einen Haufen schwarzer Tuchhosen, denen man es natürlich schon von weitem ansieht, daß ihr Herkunftsort die Marine- intendantur ist Warme Wintersachen und Pelze bilden aber auch hier den Haupthandelsartikel. Selbstverständlich fehlt es auf dieser Börse auch nicht an solchen Dingen, die sonstwo in der Stadt kaum aufzutret- ben sind, wie Mehl, Zucker, Seife usw., lauter schöne Sachen, die offen zur Schau liegen. Galoschen, die in der ganzen Stadt nicht zu haben sind, werden hier in ganzen Säcken von Soldaten feilgeboten, ebenso Leder, wollne Decken und Ferngläser. Die „Bijouterien-Abtei- lungen" dieser ungewöhnlichen Kaufläden befinden sich zum größten Teil in bett Kellerräumen. Soldaten mit Gewebreu bewachen die Kostbarkeiten, deren Schönheit durch das schmutzige Taschentuch, in dem sie aufbewahrt werden, noch in ein glänzenderes Licht gesetzt wird. Aber die Spitzbubensoldaten beschränken sich bet ihrem Handel nicht nur auf reale Werte, sie handeln auch mit Wechseln, Schecks und Obligationen, die sie mit demselben Eifer an den Mann zu bringen suchen, wie die Stiefel, die ihnen über die Schultern hängen oder die Parfümflaschen oder Sardineuschachteln, die aus ihren Manteltaschen hervorlugem Selbst Revolver, Phonograph und Klubsessel sind auf diesem eigenartigen Trödelmarkt zu finden. Woher die Sachen stammen? Nun, an Spitzbuben hat es in Petersburg nie gefehlt. So viel Einbrüche aber in Wohnimgen, Bureaus und Läden und Raubanfällc auf offe ner Straße, wie sie unter der Herrschaft der Roten Garde verübt werden, haben sich früher in Petersburg niemals ereignet» Nicht ohne Humor schildert der Korrespondent des Pariser Blattes die Verwegenheit dieser Spitzbuben, die % Stunde, nachdem sie ihre Waren irgend welchen Käufern angehängt'haben, sie eben diesen Leuten wieder durch irgend eine Gewalttat ad- zunehmen wissen. Auf diese Weise fehli es dem Mwpkt niemals an — Ware! ...