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Hersfelder Tageblatt

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Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :

| Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im s : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 67

Mittwoch, bei 20. März

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. W. I. 850/11. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren.

Vom 15. März 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme­vorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. gesammelte rohel jeder Art und jeder Herkunft, Frauenhaare, -einschließlich Stumpfen,Kammzug,

2. Chinesenhaare J Kämmlingen,Abfällenu.Abgängen.

Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare werden, solange sie sich tm Besitz dieser Frau befinden, von der Bekanntmachung nicht betroffen.

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M^stNiagua t-ur £.

von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden hiermit beschlagnahmt.

§ 3-

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest­vollziehung erfolgen.

§ 4.

Beräußerungs- und Lieferungserlaubuis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung nnd Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände er­laubt, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1. Erreichen die durch diese Bekanntmachung be­schlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 1 kg, gleichviel, aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zu- sammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferung nur gestattet:

a) an den Mobilmachungsausschutz vom Roten Kreuz der Provinz Sachsen, Deutsche Frauenhaar- sammlung^ Magdeburg, Heydeckstr. 5;

*) Mit Gefängnis bis zu einem Fahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichttgen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

b) an die nachstehender Firmen:

1. I. Bergmann & Co., Laupheim in Württem­berg,

2. Carl Both, Wetzlrr,

3. Deutsche Haarindrstrie, Berlin, Potsdamer Str. 138,

4. Arthur Eck, G. m b. H, Dresden,

5. Franz Freund, Leinefelde,

6. Otto Geber & Co., Hamburg,

7. J. & A. Jacobi, Mannheim,

8. Krafft & Buß, Wetzlar,

9. Arno Lenk, Magdeburg,

10. Maniel & Co., Mannheim,

11. Josef Nagele, Cöln am Rhein,

12. August Orlob H, Leinefelde,

13. Sächs. Zopffabrik und Haargroßhandlung AlbanMännel.Ortmannsdorfim Erzgebirge,

14. Franz Ströher, Rothenkirchen tm Vogtland, 15. Edmund Weiß, Dresden,

16. I. W. Zimmer, Frankfurt am Main;

c. an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen erworbenen beschlagnahmten Gegen­stände an die unter b genannten Firmen liefern, sofern sie einen dahingehenden Ausweis von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhalten haben;

d) an weitere Firmen oder Personen, die von derKriegs-Rohstoff-AbteilungdesKöniglich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet werden. Die Namen dieser Firmen oder Personen werden im Reichsanzeiger b.kanntgegeben.

2. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, die Zu­lassung zum Ankauf aufzuheben. Die Aufhebung wird im Reichsanzeiger belanntgegeben.

3. Die nach den vorstesenden Bestimmungen er­laubte Veräußerung und iesernna ist nur zulässig, steigen maö^die Preisberechnung nach Gewichtseinheit erfolgt.

4. Der zu 1. a genannte Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz sowie die 1. bd bezeichneten Firmen oder Personen dürfen die beschlagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung des Woll­handels, Leipzig Fleischerplatz 25, veräußern und liefern.

§ 5.

Sortier- und Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist den tm § 4 unter 1, b und d genannten Firmen oder Personen gestattet, von den beschlagnahmten Gegenständen bis zu 25 v. H. ihres jeweiligen Bestandes auszusortieren, zu präparieren oder in anderer Weise zu verarbeiten. Diese Berarbeitungserlaubnis findet jedoch keine An­wendung auf Abgänge oder Abfälle, die sich beim Nichsortieren, Präparieren oder Verarbeiten dieser 25 v. H. ergeben.

Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift aus­sortierte, präparierte oder verarbeitete Menge unter­liegt nicht mehr der Beschlagnahme.

§ 6.

Meldepflicht und Meldestelle.

Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person us,w. (§ 7) minde­stens 1 kg beträgt.

Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift:Betrifft Menschenhaarmeldung" zu erstatten.

8 7.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände

im Gewahrsam haben;

2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unter­nehmer ;

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Verbände-

Meldepflichtige Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zn melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.)

§ 8.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bet Beginn des 15. März 1918 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bet Beginn des 15. eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Be­stand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.

§ 9.

Meldescheine

Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor­druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin

SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummen Bst. 1952 b, anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut­licher Unterschrift (möglichst auch Firmenstempel) und genauer Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurück- zubehalten.

§10.

Lagerbuch und Anskunftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat für die der Melde­pflicht unterliegenden Gegenstände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorrats­mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein müssen. Insoweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht einge­richtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen­stände gelagert, feilgehalten werden oder zu ver­muten sind.

§ H. Enteignung.

Bei Zurückhaltung der meldepflichtigen, beschlag­nahmten Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.

§ 12.

Ausnahmen.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Beschlag­nahmebestimmungen können von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung d. Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden.

Anfrage« nnd Anträge

welche die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Be­kanntmachung oderdie zu ihr ergehenden Ausführungs­bestimmungen betreffen, an die Kriegs-Rohstoff-Ab­teilung des Königlich Preußischen Kriegsministerims, Sektion w i, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: Betrifft Menschenhaarbeschlagnahme" zu versehen.

§ 14.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft.

Cassel, den 15. März 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

von Kehlen,

Generalleutnant.

»ellmntmachirng.

Diejenigen Landwirte die noch ungerösteten, ge­rösteten und ausgearbeiteten Flachs vorrätig haben, werden ersucht, denselben dem amtlichen Flachsauf­käufer David Pfifferling, Rhina Post Neukirchen, Krs. Hünfeld spätestens innerhalb 14 Tagen anzumelden. Der Flachs ist beschlagnahmt und es wird auf die Strafen hiügewtesen die bei Nichtanmeldung ver­wirkt sind.

Hersfelö, den 14. März 1918.

Der Landrat.

J. B. : v. H e d e m a n n, Reg. - Assessor.

Aus der Heimat.

):( Hersfeld, 18. März. (Be a m te n oe r e i n. In der gut besuchten Jahresversammlung wurde den Mitgliedern das Ergebnis des Vereinsjahres 1917/18 bekannt gegeben, die Rechnungslage geprüft und dem Kassierer Entlastung erteilt. Satzungsgemäß aus­scheidende Vorstandsmitglieder wurden einstimmig wieder gewählt. Es fand dann die Verlosung der Pachtgrundstücke statt.

):( Hersfeld, 19. März. Der Unteroffizier W t l- he km Schönewolf, Sohn des Werkmeisters Adam Schönewolf hier, wurde mit dem Eiferen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet.

):( Hersfeld, 19. März. Wir weisen darauf hin, daß auch die Königlichen- Regierungs- Haupt- KreiS- undZollkaffen Zeichnungen aufdie8. KriegS- a n l e i h e entgegen nehmen

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