Hersfelder Tageblatt
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Hersfelder Kreisblatt
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| Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 67
Mittwoch, bei 20. März
1918
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. W. I. 850/11. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren.
Vom 15. März 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. gesammelte rohel jeder Art und jeder Herkunft, Frauenhaare, -einschließlich Stumpfen,Kammzug,
2. Chinesenhaare J Kämmlingen,Abfällenu.Abgängen.
Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare werden, solange sie sich tm Besitz dieser Frau befinden, von der Bekanntmachung nicht betroffen.
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von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3-
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4.
Beräußerungs- und Lieferungserlaubuis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung nnd Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
1. Erreichen die durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 1 kg, gleichviel, aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zu- sammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferung nur gestattet:
a) an den Mobilmachungsausschutz vom Roten Kreuz der Provinz Sachsen, Deutsche Frauenhaar- sammlung^ Magdeburg, Heydeckstr. 5;
*) Mit Gefängnis bis zu einem Fahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichttgen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
b) an die nachstehender Firmen:
1. I. Bergmann & Co., Laupheim in Württemberg,
2. Carl Both, Wetzlrr,
3. Deutsche Haarindrstrie, Berlin, Potsdamer Str. 138,
4. Arthur Eck, G. m b. H, Dresden,
5. Franz Freund, Leinefelde,
6. Otto Geber & Co., Hamburg,
7. J. & A. Jacobi, Mannheim,
8. Krafft & Buß, Wetzlar,
9. Arno Lenk, Magdeburg,
10. Maniel & Co., Mannheim,
11. Josef Nagele, Cöln am Rhein,
12. August Orlob H, Leinefelde,
13. Sächs. Zopffabrik und Haargroßhandlung AlbanMännel.Ortmannsdorfim Erzgebirge,
14. Franz Ströher, Rothenkirchen tm Vogtland, 15. Edmund Weiß, Dresden,
16. I. W. Zimmer, Frankfurt am Main;
c. an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen erworbenen beschlagnahmten Gegenstände an die unter b genannten Firmen liefern, sofern sie einen dahingehenden Ausweis von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhalten haben;
d) an weitere Firmen oder Personen, die von derKriegs-Rohstoff-AbteilungdesKöniglich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet werden. Die Namen dieser Firmen oder Personen werden im Reichsanzeiger b.kanntgegeben.
2. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, die Zulassung zum Ankauf aufzuheben. Die Aufhebung wird im Reichsanzeiger belanntgegeben.
3. Die nach den vorstesenden Bestimmungen erlaubte Veräußerung und iesernna ist nur zulässig, steigen maö^die Preisberechnung nach Gewichtseinheit erfolgt.
4. Der zu 1. a genannte Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz sowie die 1. b—d bezeichneten Firmen oder Personen dürfen die beschlagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig Fleischerplatz 2—5, veräußern und liefern.
§ 5.
Sortier- und Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist den tm § 4 unter 1, b und d genannten Firmen oder Personen gestattet, von den beschlagnahmten Gegenständen bis zu 25 v. H. ihres jeweiligen Bestandes auszusortieren, zu präparieren oder in anderer Weise zu verarbeiten. Diese Berarbeitungserlaubnis findet jedoch keine Anwendung auf Abgänge oder Abfälle, die sich beim Nichsortieren, Präparieren oder Verarbeiten dieser 25 v. H. ergeben.
Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift aussortierte, präparierte oder verarbeitete Menge unterliegt nicht mehr der Beschlagnahme.
§ 6.
Meldepflicht und Meldestelle.
Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person us,w. (§ 7) mindestens 1 kg beträgt.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarmeldung" zu erstatten.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände
im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer ;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Verbände-
Meldepflichtige Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zn melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.)
§ 8.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bet Beginn des 15. März 1918 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bet Beginn des 15. eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
§ 9.
Meldescheine
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummen Bst. 1952 b, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (möglichst auch Firmenstempel) und genauer Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurück- zubehalten.
§10.
Lagerbuch und Anskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat für die der Meldepflicht unterliegenden Gegenstände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein müssen. Insoweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ H. Enteignung.
Bei Zurückhaltung der meldepflichtigen, beschlagnahmten Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.
§ 12.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Beschlagnahmebestimmungen können von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung d. Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden.
• Anfrage« nnd Anträge
welche die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oderdie zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerims, Sektion w i, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarbeschlagnahme" zu versehen.
§ 14.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft.
Cassel, den 15. März 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps.
von Kehlen,
Generalleutnant.
»ellmntmachirng.
Diejenigen Landwirte die noch ungerösteten, gerösteten und ausgearbeiteten Flachs vorrätig haben, werden ersucht, denselben dem amtlichen Flachsaufkäufer David Pfifferling, Rhina Post Neukirchen, Krs. Hünfeld spätestens innerhalb 14 Tagen anzumelden. Der Flachs ist beschlagnahmt und es wird auf die Strafen hiügewtesen die bei Nichtanmeldung verwirkt sind.
Hersfelö, den 14. März 1918.
Der Landrat.
J. B. : v. H e d e m a n n, Reg. - Assessor.
Aus der Heimat.
):( Hersfeld, 18. März. (Be a m te n oe r e i n. In der gut besuchten Jahresversammlung wurde den Mitgliedern das Ergebnis des Vereinsjahres 1917/18 bekannt gegeben, die Rechnungslage geprüft und dem Kassierer Entlastung erteilt. Satzungsgemäß ausscheidende Vorstandsmitglieder wurden einstimmig wieder gewählt. Es fand dann die Verlosung der Pachtgrundstücke statt.
):( Hersfeld, 19. März. Der Unteroffizier W t l- he km Schönewolf, Sohn des Werkmeisters Adam Schönewolf hier, wurde mit dem Eiferen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet.
):( Hersfeld, 19. März. Wir weisen darauf hin, daß auch die Königlichen- Regierungs- Haupt- KreiS- undZollkaffen Zeichnungen aufdie8. KriegS- a n l e i h e entgegen nehmen
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