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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

...................................................... ... ....,...»....,..,....,..,......,....,...,,..^.....,.,,....^,, Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - AMÜttÜLT AN^MeT - Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im

Sogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei z ' . 2 » ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : sur oen Mret$ Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 75. Freitag, den SS. März 1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

betrifft Nähgarnverteilung.

Die noch nicht abgeholten

Bezngsberechtignnge«

»für das 1. Vierteljahr 1918 müssen spätestens

Sonnabend oen 30. März er. in dem Büro der Bekleidongsstelle abgeholt werden, da dieselben sonst die Gültigkeit verlieren.

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 28. März 1918.

Für die katholischen Kriegsgefangenen im Kreise Hersfeld wird am ersten Osterfeiertag um 11 Uhr vormittags in der katholischen Kirche in Hersfeld Gottesdienst abgehalten. Am 2. Osterfeiertag vor­mittags 8 Uhr ist den Gefangenen Gelegenheit ge- . geben, ihre österliche Pflicht zu erfüllen. Die Heeres­verwaltung legt Wert darauf, daß die Kriegsgefangenen an dem Gottesdienst ttzilnehmen, ohne daß jedoch der Zwang zur Teilnahme auf sie ausgeübt wird. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises in deren Gemeinde (Gutsbezirk) katholische Kriegs­gefangene beschäftigt werden, ersuche ich die Arbeit­geber entsprechend zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, die Kriegsgefangenen über die Möglich­keit des Besuchs des Gottesdienstes am 1. Ostertag und des Empfangs der Sakramente am 2. Ostertage telWrtR* zuverlässigen Person rechtzeitig nach Hersfeld zu be­gleiten und nach beendigtem Gottesdienst in ihre Arbeitsstätte zurückzuführen. In denjenigen Ort­schaften, in denen ein Wachkommando vorhanden ist, hat der Wachmann die Begleitung der Kriegsge­fangenen zu übernehmen.

Tgb. No. I. 3507. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 19. März 1918.

In letzter Zeit haben die Mühlenbesitzer wieder­holt zu ihrer Entschuldigung angegeben, daß Getreide, welches nicht oder nur z. T. mit Mahlkarten belegt war, in die Mühle eingeliefert sei, als sie selbst nicht anwesend gewesen seien oder, daß Familienangehörige dies Getreide angenommen hätten. Ich weise Sie Müller darauf hin, daß ich in Zukunft diese Ent­schuldigung nicht mehr als stichhaltig ansehen kann und daß sie hiermit ausdrücklich gewarnt sind. In allen Fällen, wo derartiges Getreide tatsächlich in die Mühle geliefert wird, ohne daß der Müller etwas davon bemerkt hat, wo er also nicht in der Lage war, es sofort zurückzuweisen, ersuche ich das Getreide binnen 24 Stunden bei dem zuständigen Bürger­meisteramt abzugeben. j Ist dies nicht geschehen und wird bei einer Revision Getreide der fraglichen Art vorgefunden, so macht sich der Müller strafbar.

Die Bürgermeisterämter sind verpflichtet, die oben erwähnten Getreidemengen, die als beschlag­nahmtes Getreide ohne Bezahlung abzunehmen sind, sorgfältig aufzubewahren und die Firma Löwenberg in Hersfeld zwecks Abnahme zu benachrichtigen. Ferner ist auf jede Mahlkarte die No. zu schreiben, unter der der betreffende Getreideposten im Mahl­buch eingetragen ist.

Tgb. No. K. G. 614. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

An die sämtliche Müller des Kreises.

* * * Hersfeld, den 19. März 1918.

Wird veröffentlicht zur Beachtung für die Herren Bürgermeister.

J. K. G. No. 914. Det Landrat.

I V.:

Funke, Kretssekretär.

Verordnung

Über die Preise für Hülsen-, Hack- und Delfrücht«.

Vom 9. März 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reirhs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

§ 1.

Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte aus der

Ernte 1918 darf nicht übersteigen bei: Erbsen..... 800 Mark, weißen Bohnen . 900 Linsen ...... 950

Ackerbohnen .... 700 Mark Peluschken..... 700 Saatwicken (Vicia sativa). . 600 Lupinen..... 500

Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse.

§ 2.

Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte 1918 darf nicht übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem 14. September 1918 einschließlich erfolgt, 160 Mk., wenn sie später erfolgt, 100 Mk.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reichs­kartoffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1918 einschließlich bis auf 200 Mk. erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1918 bis zum 14. September 1918 einschließlich bis auf den vom 15. September 1918 ab geltenden Preis herab­setzen. Sie können mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts den vom 15. September 1918 ab geltenden Preis für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes bis auf 120 Mk. erhöhen. Die Preise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk er­zeugten Kartoffeln.

Für die Abgabe durch den Erzeuger im Klein­verkäufe können durch den Staatssekretär des Kriegs­ernährungsamts sowie mit Zustimmung der Reichs­kartoffelstelle durch die im Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und Stellen andere Preise festgesetzt oder zugelassen werden.

Für die Zeit vom 15. September 1918 ab setzt der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrikkartoffeln) Abschläge fest.

Der Preis für die Tonne der nachbezeichneten Erzeugnisse aus der Ernte 1918 darf nicht über­steigen bei:

Futterrüben (Futterrunkelrüben) . . 30 Mk.

Wasser-, Herbst- oder Stoppelrüben (TurnipS) 80

Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben), gelbe......45

weiße........35

Futtermöhren . 60

§ 4.

Die in der Verordnung über Oelfrüchte und da­raus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 646) für Oelfrüchte aus der Ernte 1918 festgesetzten Preise gelten auch für die Ernte 1919.

8 5.

Die in §§ 1 bis 4 oder auf Grund derfelbeü fest­gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge- setzes, betreffend Höchstpreise.

Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen, vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 7, die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.

8 6.

Rübenverarbeitende Fabriken dürfen in Ver­trägen über Lieferung von Zuckerrüben für das Be­triebsjahr 1918/19 keinen niedrigeren Prois für 50 Kilogramm vereinbaren als 1,95 Mk. über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise ab­geschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1918/19 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen.

Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß An­wendung,' in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913 14 für die auf Grund des GesellschaftSvertrages gelieferten Rüben gezahlt ist.

Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 191814 Verträge der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rüben drei Mark für 50 Kilogramm.

Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Ab­reden über Erhöhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Fabrik oder sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht.

8 7.

Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen über die Preise; er bestimmt welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütungen für Neben­leistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulaffen. Er kann die Preise so­weit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung er­forderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der ver- tündung in Kraft.

Berlin, den 9. März 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: vonWaldow.

Bekanntmachung

betreffend den Absatz von Soda und Aetznatron.

A.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend AuS- führungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917, Reichsgesetzbl. S. 1117, wird bestimmt:

Die Bekanntmachung der unterzeichneten Zentral­stelle vom 24. Januar 1918 wird aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:

I.

Die Genehmigung zum Absatz von Soda und Aetznatron und zu deren Verwendung im eigenen Betriebe des Erzeugers wird unter folgenden Be­dingungen erteilt:

1) Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aetz- natron jeder Art (kalztuierte Soda, kristallisierte Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Form, auch Aetz- natronabfallauge) an Verbraucher nur aus Grund des auf den Namen des Verbrauchers ausgestellten und für den Liefermonat gültigen Zuteilungsscheines bis zur Höhe der daraus verzeichneten Menge liefern. Erzeuger dürfen Soda jeder Art nur an solche Händler, Händler nur an solche Zwischenhändler oder Kleinhändler liefern, die den betreffenden Ver- pflichtungsschetn der unterzeichneten Zentralstelle für ' das Jahr 1918 W...... '"^ot haben.

Erzeuger dürfen Soda aller Art im eigenen Be­triebe nur mit Zustimmung der Zentralstelle und für den von dieser gebilligten Verwendungszweck ge­brauchen,

2) Die Zuteilung von Soda aller Art darf nur für den eigenen Betrieb des Verbrauchers unter ge­nauer Angabe jeder einzelnen Verwendungsart von diesem bei dem für den betreffenden Verwendungs­zweck zuständigen Vertrauensmann beantragt werden; die zugeteilte Sodamenge darf nur für den Ver­wendungszweck gebraucht werden, für den sie zuge­teilt ist.

3) Händler haben bis zu 10. eines jeden Monats über die im Vormonat bezogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen sowie über ihre Be­stände am Monatsende Aufstellungen an die Zentral­stelle für Aetzalkalien und Soda, Berlin W. 9, Eich­hornstraße 4, einzusenden.

IL

Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:

1) -er Absatz von chemisch reiner Soda «n6 chemisch reinem Aetznatron,

2) der Absatz derjenigen Kristallsodamengen, welche im Einverständnis mit der Zentralstelle von den Erzeugern als verkehrsfreie Ware abgegeben werden dürfen;

3) die Abgabe von Mengen kalzinierter Soda bis zu 5 kg monatlich an den einzelnen Selbst­verbraucher mit der Maßgabe, daß diese Menge nur"für gewerbliche Zwecke gefordert und verwendet werden dürfen.

in

Nach der Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 18. Dezember1917 wirdmitGefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 10 000, oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aetzalkali oder Soda ohne die vorgeschriebene Genehmigung absetzt oder verwendet und wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen die Genehmigung zum Absätze oder zur Verwendung von Aetzalkalien und Soda erteilt ist.

B.

Die Geschäftsräume der Zentralstelle für Aetzal- kalten und Soda sowie auch der Abteilung für Aetz- kali und Pottasche befinden sich ab 11. März 1918 Berlin W. 9, Eichhornstr. 4 (Telephon Lützow $7, Telegrammadresse: Sodazentrale).

Berlin, den 9. März 1918. Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, HauptfteSe.

> I V.: Dr. Da ni e lsen.

Bus der Heimat.

8 Hersfeld, 27. März. (Die Bezugsscheine der Reichsbekleiöungsstelle für VereinS- lazarette und Bereinslazarettzüge für ungültig erklärt). Da die Versorgung der Vereinslazarette und Bereinslazarettzüge mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren von der Heeresver­waltung übernommen wird, sind alle von der Reichs­bekleidungsstelle (Abteilung B für Anstaltsversorgung) für Bereiuslazarette und Bereinslazarettzüge er­teilten Bezugsscheine für ungültig erklärt worden.