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Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be­zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr 83. Mittwoch, den 10 April

1918

»mlticher teil.

Hersfeld, den 8. April 1918

LmgtkMtistcrvttfvvimlWg

findet am Sonnabend, den 13. April d. I. vormittags 10 Uhr im Hotel Stern hier statt. Die Herren Bürgermeister und Gntsvorsteher -eS Kreises ersuche ich, pünktlich zu erscheinen oder im Falle der Ver« Hinderung einen Vertreter zu euts, «de«; vor der Ver­sammln»- find die Lebensmittelkarten ans der Kartenans-abesteüe für die Landgemeinde« abzu, holen. Tgb. No. 1. 3796. Der «andrat.

I. B.:

o. Hedeman«, Reg »Affeffor.

Hersfeld, den 4 April 1918.

Die Herren Bürgermeister i Conrode, Eitra, Frielingen, Herfa, Hilperhausen, Kolkobes, Leimbach, MalkomeS, Blecklor, Unlerhauu i d Wippershain er­innere ich wiederholt an die B..richterstattung, be­treffend Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten, sowie Offenlegung -er Wählerliste.

Der Vorsitzende deS KreisanSschuffes.

J. A. Nr. 2890. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle zur Wkändrrxug Her

Be?M«»tmnch«ng über die V rsor«nng der in der

- 7-Sh|8|ijil^^^^MiiO sowie der Hilfsdienstpflichtige« usw. vom 27 März 1917 und der Erläuterung IV vom 31.

U«««ft 1916

«om 30. Mär- 1918.

Auf Grund der BnxdeSratSverorbnnng über Be- fugniffe der Reich-bekleidungsstelle vom 23. März 1917 (Reichs-Sesetzbl. B. 287 wird folgende» bestimmt. r i.

Nach § 7 der Bekanntmachung der Reich»be- kleidungsstelle über die Versorgung der in der Kriegs­wirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen usw. «am 27. März 1917 wird folgende Bestimmung «16 § 7 « eingefügt:

§ 7 st.

Die BetriebSunternehmer dürfen die in § 1 ge- nannten Gegenstände, die sie auf Bezugsschein der Reichsbekleidungsstelle BermaltungSabteilung Ab­teilung H) erworben oder von der ReichSbekleidungS- steüe unmittelbar geliefert erhalten haben, nur an die in ihrem Betriebe tätigen bürgerlichen Personen und nur gegen Abgabe eines von der für jede dieser Personen zuständigen örtlichen Bezugsschein-Aus- fertigungsstelle ordnungsmäßig ausgestellten Bezugs­scheines unentgeltlich »dar entgeltlich zu Eigentum oder zur Benutzung über einen längeren Zeitraum als drei Tage überlassen. Unterkunftsbedarf dürfen sie ohne Bezugsschein auch länger als drei Tage zur Benutzung überlaffen.

Auf die Entwertung, Sammlung und Ablieferung der Bezugsscheine durch die Betrtebsunteruehmer findet § 13 der Bundesrat-verordnung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick- maren vom 10. Juni 23. Dezember 1911 (ReichS-Gesetzb!. G, 1420) mit der Maßgabe Anwendung, daß die un­gültig gemachten Bezug-scheine mit Firmenaufdruck und Abgabedatum in roter Tinte oder Rotstift zu versehen und an die Reichsbekleidungsstelle Vrr- waltungsabteilung (Abteilung H) in Berlin W. 80, Nürnberger Platz 1, am 1. jede» Monats einzusenden sind.,,

8 2.

Ziffer 5 Absatz 3 und 1 der Erläuterung 4 »er Retchsbekleidung-steSe zur Verordnung der Bundes­rats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 10. Juni 1016 betreffend die Regelung deS Verkehr» mit Web-, Wirk- und Strick- waren und die hiervon ausgeschlossen«« Gegenstände vom 21. August 1916 werden durch folgende Be­stimmungen ersetzt:

.Betriebe oder ihnen «n-eglie-erte Wohlfahrt-.

einrichtungen dürfen Arbeitskleidung an ihre Arbeiter oder Angestellten gleichgültig ob gegen Vergütung oder unentgeltlich, nur gegen Abgabe eine» von der für jede dieser Personen zuständigen örtlichen Be. zugSichein-Bu-fertigungsstelle ordnungsmäßig ausge­stellten Bezugsscheines zu Eigenrum oder zur Be­nutzung' über einen längeren Zeitraum als drei Tage überlassen.

Die Lieferung von Arbeitskleidung a« ihre Ar­beiter oder Angestellten ist den Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen auch dann gestattet, wen» sie die Lieferung nicht gewerbsmäßig betreiben.

Auf die Entwertung, Sammlung und Ablieferung der Bezugsscheine durch die Leitung der Betriebs oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen findet § 13 der Bundesrats^erordnung vom 10. Juni bis 23. Dezember 1916 .eichS-Gesetzbl. 6. 1420, Mitteilungen 1916 Nr. 3. 5. 8) sinngemäße An­wendung."

- § 1

Diese Bekanntmachung -itt sofort in Kraft. Berlin, den 30. März 19 iE.

Reichsbeklei-^. igSstelle

Stadtrat Dr L e m p er Stellvertreter des Reichskommiffar» für bürgerliche Kleidung.

aus der Heimat.

* (Auskünfte über vermißte Heeres- an gehörige.) In letzter Zeit bieten sich ver­schiedentlich gewerbliche Auskunfteien zur Ermittlung vermißter Heeresangehörige an. Vor der Jn«nspruch- 'nahme derartiger Unternehmungen zu Nachforschungen nach Vermißten muß brü end gewarnt werden, erteilt soweit es sich um das preußische Kontingent handelt, das Zentrslnachrveisebureau des Kriegs- ministeriums in Berlin NW 7 für die Kontingente von Bayern, Sachsen und Württemberg Sie Nachweise- bureaus in München, DreSden und Stuttgart. Ist durch diese amtlichen Stelen feine Auskunft zu er­langen, so wende man sich an den zuständigen Verein deS deutschen Roten Kreuzes, das über eine umstände Organisation zur Ermittelung Vermißter verfügt und mit allen in Betracht kommenden Ausländischen Stellen in Verbindung steht. (Welcher Verein im Einzelfalle zuständig ist ergeben die auf den Post­ämtern ««»hängenden Merkblätter über den Kriegs- -efangenen-Postverkehr. Privatpersonen und gewerb­liche Unternehmungen sind nach den bestehenden Vorschriften überhaupt nicht in der Lage, unmittelbare Anfragen «» daS Ausland zu richten, sie müssen sich daher stets an die amtlichen deutschen Stellen oder das deutsche Rote Kreuz wende». Die Benutzung derartiger Mittelpersonen stellt also nur eine unnütze GeldauSgabe dar. Alle amtlichen Stellen und daS Rote Kreuz erteilen unentgeltlich Auskunft und er­hebe» auch für Anfragen nach dem Auslande, Er- mittelunge» bei gefangenen Kameraden usw. keine Gebühren.

* (Schonung deS Leöerschuhwerkes!) Während der Sommermonate ist es dringend not­wendig, daS Lederschuhwerk zu schonen, weil es nicht möglich ist, Leder in annähernd notwendigen Mengen heranzuschaffen. AuS diesem Grunde muß jeder einzelne dafür Sorge tragen, den Lederverbrauch derart einzu- schränken, daß wenigstens für die feuchte und kalte Jahre-zeii Lederschuhwerk übrig bleibt, das bescheidenen Ansprüchen genügt. Möge jeder helfen, auch auf diesem Gebiet, seine vaterländischen Pflichten zu erfüllen und scheue sich keiner, während des Sommers Schuhwerk mit Holzsohlen oder Holzsandalen und ähnliche durch den Krieg -eschaffeue Notbehelfe als Ersatz zu tragen. Besonders sei hervorgehoben, daß eine Besohlung mit Ledersohlen nicht möglich ist und daß daS zur Ver­fügung stehende Ersatzmaterial auch den verwöhnten Ansprüchen genügen muß.

):( Hersfeld, 8. April. (Neue Bestimmungen für Bezngsfcheinerteilung an Heeresangehörig« einschließlich solcher verbündeter Heere und Kriegsgefange ne.) Die Bezugsscheinerteilung für Heeresangehörige ist neu geregelt worden. Die Versorgung aller Heeresangehörigen, einschließlich der Angehörigen verbündeter Heere und der Kriegsge­fangenen, erfolgt jetzt grundsätzlich durch die Heeres- Verwaltung. Nur in gewissen, von dem Disziplinar­

vorgesetzten in einemAnerkenntnis" zu bescheinigen den Fällen können sie noch Bezugsscheine auf bürgerliche Kleidung erhalten: wenn das Tragen bürgerlicher Bekleidungsstücke notwendig ist zur AuS- führung gewisser Dienstverrichtungen, wegen bevor­stehenden Ausscheiden» aus dem Militärdienste wegen längerer Beurlaubung zur Ausübung eines bürger­lichen Berufs, wobei daS Tragen bürgerlicher Kleidung notwendig ist, oder wenn (bei Mannschaften und Be­amten) eine militärische Einkleidung nicht erfolgt ist. In diesen Fällen ist die für die derzeitige Wohnung de» Heeresangehörigen (persönlicher Wohnort) zu- ständige Bezugsschein-AuSfertigungSstelle für die Er- teilung des Bezugsscheins zuständig »der wenn eine solche Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist sowie in besonderen auf dem Anerkenntnisse als dringlich bescheinigten AuSnahmefällen jede Bezugs- scheinausfertigungtstelle. Bezugsscheine auf Web- Wirk- und Strickwaren für den Hauthalt (z. B. Bett­wäsche, wollene Decken, HauSwäsche) werden für HeereSanaehörige und auch für Angehörige der Marine nur erteilt, wenn ein Haushalt im Deutschen Reiche geführt wird, die Ausstellung erfolgt lediglich durch die nach den sonstigen Bestimmungen für die bürger- licke Bevölkerung zuständigen Stellen. Hierfür kommt dasAnerkenntnis" deS Disziylinarvorgesetzten nicht in Frage. Für Marineangehörige hinsichtlich deS übrigen Bedarfs und für die fogenannte deutsch­russische Kriegsgefangene bleibt eS bei der bisherige» Regeln»-. Jür kriegsgetangene Deutsche im feind- lichen und neutralen AuSlande besorgt künftig ledig­lich die Heeresverwaltung Bekleidung und Schuh­waren. Antragsteller sind daher an die zustäudigen Ersatztruppenteile zu verweisen. Da» gleiche gilt für tu Deutschland unterste Braute Kriegsgefangene feind- licher Länder (auch Offiziere und Beamte im Offizier», rang), Antragsteller find an das zustände Gefangenen-

SLrme5te^ Die Sirb?rii?v militärischen NotWentigkeitsbescheinigungen gelten künftig nur noch für Marineangehörige und deutsch-russische KriegSge- fangene; nur bis Ende März 1918 gelten Übergangs- weise auch die vor dem 9. März 1918 für sonstige Militärpersonen ausgestellten NotWentigkeitsbe­scheinigungen noch gegenüber den Bezugsschein-Aus- fertigungksteSen. Die Versorgung durch Sie Heere». Verwaltung für Offiziere und einen ihnen gleichge- stellten Personenkreis erfolgt aus Grund einer militärischen Kleiderkarte. Den Gewerbetreibende» ist bei Strafe verboten, ohne Bezugsschein aus Ab. schnitte dieser Militär-Kleiderkarte bezugsschein­pflichtige Waren abzu-eben. Nur Schuhwaren dürfe» fie gegen Kleiderkartenabschnitt abgebe«, wenn die Schubwaren oder daS dazu erforderliche Leder ihne« von der Heeresverwaltung gegen Kleiderkarte ge. liefert sind.

(§) HerSfeld, 8. April. (Ku sschlutz der Weiterverwendung der alten BezugS- scheinvordrucke AI und B>). Die Reichsbe. kleidungsstelle wird in kurzer Zeit die Verwendung der alten Bezugsscheinvordrucke Ai und BI, deren Neudruck bereits seit dem 13. Oktober 1917 verboten und deren Weiterverwendung seit diesem Tage nur zwecks Aufbrauchs der vorhandenen Bestände ge­stattet war, verbieten. Kommunalverbände, Be- rugsscheinstellen und Gewerbetreibende werden auf- aufgefordert, der Reichsbekleidungsstelle Berwaltungs- abteilung (Drucksachenverwaltung) den etwa noch vorhandenen Bestand bis späte st e»s 25. März 1918 mitzuteilen; für die Kommunalverbändo und Bezu-sscheinstellen wird -er Eintausch dieser Be­stände, soweit möglich und ««gängig, von der Druck­sachenverwaltung vermittelt. (Keine Beschlag­nahm, der im Drivatbesitz befindlichen M ä n n e r o b e r k l e i d u u g). Das mehrfach ver» breitete Gerücht, die Reichsbekleidungsstelle beabsichtige eine allgemeine Beschlagnahme der im Privatbesitz befindlichen Männeroberkleidung, bestätigt sich nicht. Eine Beschlagnahme ist nicht in AuSsicht genomme«, vielmehr nur eine zusammenfassende, gleichmäßig über daS ganze Reich sich erstreckende Organisation »er freiwilligen Abgabe und Sammlung von getr«ge«e» Kleidungsstücken.

Grotzalinerode, 8. April. Der Schornsteinsfeger- lehrling Walter aus Witzenhausen, -er auf den Ton­werken mit dem Reinigen von Schornsteinen be­schäftigt war, stürtzte von der First eines Daches hinunter auf de» Hof, erlitt eine» Bruch des Hals­wirbels und wnröe anf -er Stelle getötet.

Es eilt nicht mit -er Einzahlung!

Der will, kann die Zahlung der gezeichneten Kriegsanleihe auf die Monate Apn't, Mai, Zuni, Juli verteile» Wer 100 Mark zeichnet, braucht sie erst am 18. Juli zu zahlen.

Also: jeder kann zeichnen!