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S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ; für den Krers Hersseld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 86. Sonnabend, den 13. April 1918

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 7. April 1018.

An Sie Herren Bürgermeister deS Kreises.

Den Herren Bürgermeistern bringe ich die Be­achtung meiner Verfügung vom 8. März L 2728 betreffend die Ueberweisung von Heu und Stroh an Landwirte usw. in Erinnerung. Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß Landwirte von den Bürgermeistern an das Landratsamt verwiesen worden sind. Dadurch entstehen den Leuten unnötige Wege, ohne daß sie zum Ziele kommen.

Tgb. No. 1. 3998. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

HerSfeld, den 4. April 1918.

Den KrankenlebensmittelverteilungSstellen auf dem Lande ist Zwieback zur Verfügung gestellt worden, der für werdende und stillende Mütter, Kinder unter 2 Jahren, Hauskranke und alte Leute über 65 Jahre bestimmt ist. An jede Person dürfe» höchsten» 3 Pakete auf einmal abgegeben werden. An stillende und werdende Mütter wird Zwieback nur gegen eine Bescheinigung der Hebamme abgegeben. Für die Abgabe an Kinder unter 2 Jahre sowie an Leute über 65 Jahre genügt eine Bescheinigung der OrtSpvlizei- behörde über das Alter sowie des NamenS der be­treffenden Kinder und alten Leute. Bei Hauskranken ist ein ärztliches Attest notwendig. Folgende Stellen sind im Besitz von Zwieback: Pfarrer Schenk in Schenk- lengsfeld, Gemeindeschwester in Philippstal, Kaufmann Roll in Niederaula, Kaufmann Wagner in Heringen, Apotheke in Friedewald.

Tgb Nr. K. G. 925. Der Landrat,

% V.:

F« nie, streW|eit»«i.

Hersfeld, den 7. April 1018.

An die Lehrer und Lehrerinnen des Kreises.

Die richtige Berechnung der den Lehrpersonen zu- stehenden Kriegsteuerungszulage und Kriegsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß dieselben von jedem Vor­kommnis, durch das eine Aenderung der Zulagen be­dingt ist, wie Erhöhung der Alter»zulagen, Todesfall, Geburt, Eintritt eines Kindes in eine besoldete Stel­lung usw., sofort Anzeige erstatten. Andernfalls kann es Vorkommen, daß jemand längere Zeit nicht in den vollen Genuß der ihm zustehenden Zulagen kommt, oder aber, daß er zuviel bezogene Zulagen wieder herauszahlen muß. In ihrem eigenen Jn- tresse werden daher die Lehrer und Lehrerinnen des Kreises ersucht, von jeder Veränderung in ihren Ein­kommens- oder Familienverhältnissen dnrch den zu­ständigen Herr« OrtSschnlinspektor dem Herrn Kreis- schnlinspektor alsbald Mitteilung z» machen.

Tgb No. I. 3388. Der Landrat.

J. V.:

o. Hedemann, Reg.-Afseffor.

»elanntmachung

über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren,

Altleder und gebrauchten Waren aus Leder.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918, Reichsgesetzblatt Seite 100, wird folgendes angeordnet:

Erwerb ««d Veräußerung.

Getragene Schuhwaren, sowie Altleder (6. h. ge­brauchtes Leder) dürfen entgeltlich nur an die von der Reichsstelle für Schuhversorgung zugelaffenen Personen und Stellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erwerben und weiterveräußert werden.

Das Gleiche gilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, welche ganz oder teilweise aus Leder bestehen:

Gamaschen

Koffer, einschl. Eegeltuchkvffer

Koffertaschen

Huttoffer

Hutschachteln

Helmschachteln

Eimer

Fußbälle Würfelbecher

Sättel

Satteltaschen

Zaumzeug

Zügel

Geschirre und Lederzeug

Wagendecken

Plandecken

Schreibmappen

Schulmappen

Schulranzen

Tornister

Rucksäcke

Handtaschen

Brieftaschen

Aktenmappen

Lederhängetaschen

Lederbeutel

Lederetuis

Lederfutterale

Lederkästen

Lederkissen

Lederöecken

Lederbezüge

Möbelbezüge au» Leder

Schurzfelle

Riemen aller Art,

mit Ausnahme von Treibriemen

Koppeln

Gürtel

Lederhelme

Gewehrfutterale

Jagdtaschen

Diese Bestimmunge» beziehen sich auf die in Ab­satz 1 und 2 der genannten Sachen, welche im Eigen­tum der Heeresverwaltungen oder der Marinever- waltung stehen.

P Bekanntmachung sind solche, welche ganz oder teilweise aus Leder be­stehen.

§ 3-

Erwerbs- und Veräußernugstelle«.

Zugelassene Stellen im Sinne des § 1 find die Kommunalverdände. Diesen wird die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung der in § 1 genannten Sachen übertragen. Die Landes- zentralbehörde bestimmt wer als Kommunalverband anzusehen ist.

Die Komunalverbände können sich zur Durch­führung der ihnen im Absatz 1 übertragenen Aus­gaben anderer Personen und Stellen bedienen, welche unter Aufsicht, sowie auf Rechnung »nd Gefahr des Kommunalverbandes handeln. Die auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Ver­kehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1427) zum Erwerb und zur Ver­äußerung getragener Schuhwaren zugelassene» Per­sonen und Stellen gelten bis zur Bestellung anderer Personen und Stellen durch die Kammunalverbände auch weiterhin als zugelaffen.

Soweit die Kommunalverdände sich gemäß Absatz 2 nichtamtlicher Stellen oder Personen bedienen, haben sie diesen einen Ausweis zu erteilen. Diese nichtamt­lichen Personen oder Stellen dürfen die i« 8 1 ge­nannten Sachen nur unter Borzeichung deS Aus­weise» erwerben oder veräußern.

§ 3.

Festsetzung des Kaufpreises.

Die Feststellung des für die abgelieferten Sachen zu zahlenden Preises erfolgt im Wege der Abschätzung durch Sachverständige, welche von den Kommunalver- bänden zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Riffen und Gewissen auSüben wollen. Sie haben hierbei die noch bekanntzugebenden Richt­preise der Reichsstelle für Schuhversorgung zu berück­sichtigen. »er im Wege »er Abschätzung festgestellte Preis ist für den Betauterer und den Kommunal­verband bindend. Die Veräußerer sind hierauf vor der Annahme der von ihnen angebotenen Sachen Hin- zuweise».

(Schluß folgt.)

Caffel, den 16. Juni 1908.

In einem Einzelfall hat in dem Verfahren ge­mäß | 85 Absatz 5 der Reichsgewerbeordnung auf Unterfagung des Gewerbebetriebes als Bauunter­

nehmer pp. der zuvor zu vernehmende Sachverständige sein Gutachten lediglich auf die Mitteilungen des PolizeiverwalterS gründen können, weil das Bau­werk, das infolge seiner Bauausführung zur Ei«- leitung des Verfahrens Veranlassung gegeben hatte, inzwischen beseitigt worden war. Bei der Bedeutung dieses Gutachtens für den Ausgang des Verfahre«» und für die geschäftliche Existenz des Gewerbetreibenden erscheint es bedenklich, daß das Gutachten nur auf Zeugenaussagen hin abgegeben wird, vielmehr ist e» erwünscht, daß der Sachverständige sich durch Be­sichtigung des Bauer ein selbständige» fachmännische» Urteil bilde. Dazu ist erforderlich, daß, sofern e» möglich ist und öffentliche, insbesondere sicherheit»- polizeiliche Interessen nicht in Frage kommen, da» Bauwerk oder im Falle des Einsturzes der Bauplatz in unveränderten Zustande erhalten bleibt, bis der nach dem Erlaß der Herren Ressortminister vom 26. Februar 1907, mitgeteilt durch Rundverfügung vo« 24. Juni v. Js. A. IL G. 628 zu hörende Sach­verständige benachrichtigt und erschiene» ist.

Die Herren Landräre ersuche ich hiernach de» Ortspolizeibehörden inJhnen zweckmäßig erscheinender Weise Anweisung zu erteilen. A. 11. G. Nr. 734.

Der Regierungspräsident. (Unterschrift).

An die Herren Landräte und Polizeidirektoren des Bezirks.

* * *

Her»felS, den 5. April 1918.

Vorstehendes teile ich den Ortspolizetbehörde» des Kreise» unter Bezugnahme auf meine Verfügung »o« 20. Juli 1907 J. L Rr. 6193 Kreisbl. Nr. 87 zur Kenntnisnahme und Beachtung mit Tgb. B. No. 306. Der Landrat.

J. V.:

Funke, KreiSsekretär.

Bus der tieimai.

* (Kleiderabgabe »er Wohlhabende«).

Durch ein Berliner Blatt ist eine Meldung verbreitet worden, wonach die ReichSbekleiöungsstelle zur Be­schaffung von 750 000 Anzügen für die Rüstungs­industrie eine Verordnung vorbereite, die »»» den Wehrbeitragspflichttsen die unentgeltliche Abgabe eines Anzuges i« Wege des Zwange» fordere. Die Reichs-Bekleidung»stelle erklärt hierzu ausdrücklich, daß diese Meldung falsch ist. Tatsache ist, daß die ReichsbekleidungssteLe in den letzten Tagen gntacht- liche Aeußerungen ihrer Ausschüsse über die Art der Beschaffung der dringen» notwendigen Bekleidungs­stücke eingesordert hat. Eine bindende Entschließung der Reichsbekleidungsstelle, die hierbei in engster Fühlungnahme mit dem ReichS-WirtschaftSamt, der Krisgsrvhstoffabtetluug und den militärischen Stellen handelt, ist noch nicht gefaßt. Grundsätzlich steht die Reichsbekleidxngrstelle auf dem Standpunkt die be­nötigte Anzahl von Bekleidungsstücken für die Rüstungsindustrie und Landwirtschaft durch die gleich­mäßige und gerechte Umlage bei allen Kommunal­verbänden im Reiche durch eine freiwillige Abgabe von der wohlhabenden Bevölkerung gegen Entgelt zu erwerben.

8 Her»seld, 12. April. Mit »e« Eisernen Kreuz wurden ausgezeichnet: Gefreiter Willi Krause, HerSfeld und Gefreiter Adam Thamer, Mengshanse».

Frankfurt a. M , 9. April. Eine wohlverdiente Strafe wurde dieser Tage einem Mädchen vor allen Mitreisenden in einem Wagenabteil auf der Bahn­fahrt von Heidesheim nach Mainz zuteil. Die leicht­fertige Person rühmte sich, welch hohen Verdienst sie gegenwärtig in der Munitionsfabrik habe; trotz der hohen Kleiderpreise verdiene sie so viel, daß sie sich weit schönerputzen" könne als früher. Als sie dann noch hinzufügte, wenn es ihr nach ginge, so könne der Krieg noch recht lange dauern, denn so gute Zeiten habe sie noch nie gehabt, erhob sich ein mitfahrender Urlauber von der Westfront und ver­setzte der putzsüchtigen Kriegsfreundin unter dem Beifall aller Mitreisenden eine schallende Ohrfeige, indem er sprach:Uns Soldaten hat der Krieg lange genug gedauert, aber wenn wir weiter sümpfen, so tun wir es für unser bedrohtes Vaterland und unsere gefährdeten Lieben zu Hause, nicht aber für putz- und vergnügungssichtige Frauenzimmer!"

Der Erfolg der siebenten Kriegsanleihe hat uns zum neben im Osten verhotfen

& Frieden im West

muß durch dieAchte" erzwungen werden - zeichne!