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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

»I»»»,»»«»»»«»,!»»,»»»,,»«»»I,,»,»»»»»»«»»»»»»»»»»«»,»,»»»»»,«»»»»»«»» ; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrückerei ! 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. °

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 98

Sonnabend, den 37. April

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1918

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Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. G. 1300/3. 18. K. R. A., betreffe«- BestandserhebunMvo« Kautschuk- (Gummi-) Villarddande.

Sem 20. April 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wirb hiermit auf Ersuchen des Königlichen KriegsministeriümS zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach | 5*) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann -er Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- »erläffiger Personen wem Handel vom 23 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 601) untersagt werden. r i.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung wird betroffen alle gebrauchte und ungebrauchte Kautschuk- (Gummi-) Billardbaude in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zustande, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in Billarden oder in Teilen von Billarden sich befindet oder nicht.

! 3.

Meldepflicht»

Die im Z 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht.

Für die Meldepflicht ist der beim Beginn föes 20. April 1918 (Stichtag tatsächlich vorhanöene.Bestand maßgebend.

Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Vewahr- sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die nach dem Stichtage «intreffenden, vor dem Stichtage aber abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden.

Besondere Vordrucke für die Meldungen (Melde- formulare werden nicht ausgegeben. Die Meldung muß enthalten:

a) die Länge der «ande, an der Innenseite (ö. H. an der beim Dillar-spiel von den Bällen ge- troffenen Kante) gemessen;

b) zu jeder Bande die Angabe: ob sie sich in einem benutzte« oder einem unbenutzte» fBillard be- findet, oder ob sie lose lagert;

c) die Bezeichnung des Eigentümers der vande;

d) Lagerstelle der Bande.

Die Meldung ist bis zum 1. Mai 1918 an die Kautschuk-Meldestelle, BerlinW 9, Potsdamer Etr. 1*11, zu erstatten.

§ 3.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung sind verpflichtet: alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich öffentlich rechtlicher Körperschaften und Verbände, die Gegen­stände der tm i 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben.

Huekunftserteilung.

Beauftragte» »er Militär- -der Polizeiveihörde« ist auf Erfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie BetriebSein- richtungen und Räuwe zu besichtigen und zu unter­suchen, in denen zu meldende Gegenstände, erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten find.

*) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in Set gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert wird mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Borräte, die verschwiegen wor­den sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied!, ob sie dem AuskunftS- pflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll- stünoige Angaben macht; wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

r 6. Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Diese Bekanntmachung tritt am 29. April 1918 in Kraft.

Saffel, »en 20. April 1918.

Der Kteüv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

¥on Kehlen,

Generalleutnant.

HerSfeld, ten 21. April 1818.

Die Anordnung im KreiSblatt vom 21. März -S JS., betreffen» »ie Ausgabe von Krankenmehl auf dem Lande erleitet im § 7 folgende Abänderung:

Soweit tie KrankenmehlbezugSberechtigt«n die ärztlichen Atteste der Ausgabestelle nicht abgeben können, weil sie dieselben für »en Bezug «nberer Lebensmitteln bedürfen, haben die Ausgabestellen über die vorgelegten Atteste ein Verzeichnis zu führen, aus welchem der Wortlaut der Atteste» ersichtlich sein », soweit el sich auf die Abgabe von Krankenmehl bezieht, insbesondere also Name deS Bezugsberechtigten zustehen-e Mehlmenge, Zeitdaner -er Abgabe unb Name deS unterzeichneten Arztes. Mit dem 1. jeden Monat» haben die Ausgabestelle» alsdann anstatt der ärztlichen Atteste dieser Verzeichnis dem LandratS. amt zur Prüfung vorzulegen. Die Kranke» können die ärztlichen Atteste sofort nach Abschriftnahme wieder zurückerhalten.

Tgb. No. K..1321. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 18. April 1918.

Kreise zur Verfügung stehenden Lastkraftwagen be» trägt 65. Mark für jeden Tag, einerlei ob der Wage» den ganzen oder nur den halben Tag benntzt wird. Zn diesen Gebühren von 65. Mark treten »och Set» pflegungS- und sonstige Kosten im ungefähren »e» trage von T. Mark deren Höhe jedoch nicht vorher genau bestimmt werden kann. Diejenige» Personen, welche den Wagen benutzen wollen, müssen ihre Dis­positionen so einrichten, damit die Benutzung -e» Wagens nicht zu teuer wird.

Tgb. No. i. 4114. Der Landrat.

v. Hedeman», Reg.-Affeffor.

Bekanntmachung.

betreffe«-

Meldepflicht für gewerbliche Berbrauchor von Kohle, Kok- und Brikett» von «iudefteu» 10 t

monatlich im Mai.

Auf Grund der §§ 1, 2, I der Setorbnung be» Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RSSL «. 167), der |§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Bundesrats über Aus- kunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (RBBl. 6. 604) unb der || 1 xxb 7 der Bekanntmachung deS Reichs­kanzlers über die Bestellung eines ReichSkommiffarS für -ie Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (R GBl. 6. 195) und unter Abänderung der Bekannt­machung, betreffend Meldepflicht für gewerblichr Ver­braucher von Kohle, Kok» und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) wir» bestimmt:

Zeitpunkt der «eldnug.

Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in Her Zeit vom 1. bis spätestens 5. Mai er­neut zu erstatten. Siehe auch § 11.

Meldepflichttge Personen.

1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerbliche Verbraucher (natürliche «n» juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebs­monate mindestens 10 t (1 t== 1000 k? 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch die Betriebe, -e«en »ie Brtznnstoffzufnhr »«sperrt ist »d«r die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr -nr,eit weniger alS 10 t monatlich verbrauchen, jm Durchschnitt deS JahreS 1. Juli 1916 bis 10. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,«). Auch die Betriebe bei Reich«s, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Berbänd« find für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind «eldepflichttg.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf dir Höh« des Verbrauch»:

a) »t« «taatSeisenbahnen;

b) die Kaiserliche Marine für ihre BunketkohleN;

e) dir HeereSbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendantur«» beschafft wird;

») Schiffsbesitzer für ihre» Bedarf «» Bunker- kohle sowie SchiffSraumheizkohl«*);

e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohl« un» zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- produktionSanlagen), Teerdestillationen Gene­ratorgas und sonstigen Gasanstalte» oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese »erke in unmittel­barem Anschluß an bte demselben Zechenbo- sitzer gehörige Zechenanlage errichtet find;

s) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h, solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Z»- sammenhang mit einem landwirtschaftliche» Betriebe von deffen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eine» selbstä»digen gewerblichen Unternehmen» sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade- anstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend «ufhalttn- den Bevölkerung dienen.

I. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz de» Betriebes zuständige KriegsamtSstelle. Der Neichskommiffar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Besti»M»»ß entscheiden. -

Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben habe» in Tonnen 1006 kg. zu erfolgen und sind unter genauer A-r«sie»ang«Ve des LiefererS oder der Lieserer nach Art (Steinkohle, Strinkotzlenbriketts,Braunkohle^ Braunkohlenbrikett», Zechenkoks und Gaskott), Herkunft nach Gebieten der amtliche» BerteilungSstellen, mit der genauen Be­zeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Buhrgebiet usw.) und Sorte» (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, KokSgrieß usw.) zu trennen. Wetter sind zu melde»:

a) Transportart der im Vormonat bezogenen Menge» (siehe Abs. 2),

b. Bestand am Anfang des »ormonatS,

e) Z«f»hr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn bei laufende» Monats,

e) Verbrauch im Vormonat,

f) Bedarf für ben laufenden Monat (f. Abs. 8), g) Voraussichtlicher Bedarf für den folgende» Monat (s. Abs. I).

2. Die Transportart ist in Spalte S a zu melden durch Sie im folgenden in AuSführungSzeichen ange­gebenen Abkürzungen, bei Bezug

fuhrenweise ab Zeche:Landabsatz^; durch Fuhr»erk vom Platzhändler oder dem AuShelfenden: ^Platz";

mit der Bollbahn ab Zeche: .Bah»";

mit der Klein- oder Straßenbah»: »Met»-

bahn";

mit der Bollbahn ab Schiff:Umschlag";

auf der Vollbahn mittels eigener Wage» EPendelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiff un» Kleinbahn:

Schiff";

durch Ketten, Seilbahn, VerbindungSgleis xnb sonstig« eigene TranSportanlage« un­mittelbar ab Grube:Eig«ntr.^

) Die Meldepflicht gegenüber ö«r zuständigen Bnukerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.

Fortsetzung auf der 4 Se ite.

Bus der Heimat.

(j) Hersfeld, 26. April. Vom ArbeitSkommando Heringen und Hersf«l» sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen: Gontschenko Alex 7 83 8 Busse, 1,78 groß, schlanke Figur, blonder SchNurrbart, spricht deutsch. DeschampS, Also»» 6 46/1S. französischer Corporal untersetzt, glatt rasiert, blondes Haar, spricht etwa» deutsch. Bare, 6 40/14. Franzose, glatt rasiert, volles schwarzes Haar, mittlere Größe. O-wSsanikow, FeoSor, 5 11817., Rufs« schlank hagerer Gesicht, kleine- dunkle» Schnurrbärtche». Maruschenko, Peter, Unteroffizier, Ruffe, 4 409., mittlere Statur, starken schwarzen Schnurbart xxb Haar. Schwarze Hose hellen Rock, helle Klappmütze und Mantel. Krapiwin, Michael 7 1/12.

Frankfurt, 25. April. Im städtischen Kranrenhause ,, ist ei» Mann an Trichinös« gestorben, die er sich durch -«» Genuß von Schweineflßisch au» den besetzten Ge­bieten, das der Fleischbeschau nicht unterlegen war, zu- gezogen hatte, »er Polizeipräsident weint nunmehr ausdrücklich vor dem uu-ekochten Genuß von Fleisch «xS dem AuSland.