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Herssetter Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; E Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im g : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 104

Sonnabend, den 4 Mai

1918

Amtlicher Teil.

Her-feld, den 25. April 1918.

Diejenigen Herr«« Bürgermeister und Gutsvor- steher des Kreises, welche «eine Verfügung vom 9. April K. G. 1065 betreffend Einreichung des Berzeichnisses über ausgegebene Brotzusatzkarten an Selbstversorger und Rückgabe der nicht gebrauchten Karten noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 5. Mai hieran erinnert.

Tgb. No. K. G. 1272. Der Landrat.

9. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afseffor.

Bekanntmach«« g der Reichsbekleidungsstelle über Verteilung von Leinennahzwirn an Kleinhändler.

Vom 20. April 1918.

(Schluß).

Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu be­anstandende Berteilungslisten und Bezugsberechtig­ungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurückzugeben.

Vor Beseitigung von Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgend eine Bedarfsstelle des betreffenden Kommnnalver- bandes, vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in Be­zugsberechtigungen darf keine Lieferung an die betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen.

Die Bezirksstellen sind verpflichtet, BezugSbe- 4«<H^^h®tn äui-tt«?«^ Bestimmung des § 8 Absatz 2 nicht entsprechen.

§ 12.

Lieferung durch die Bezirk-stellen.

Die Bezirksstellen haben die Bezug-berechtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgestellt sind, unbeschadet der Be­stimmung des § 11, in der Reihenfolge des Eingangs unverzüglich zu erledigen.

Jede auf eine Bezugsberechtiguntz zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten,' die Verteilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben foll eine möglichst, gleich­mäßige sein.

Die BezirkSstellen dürfen nur gegen gültige Be- -ugSberechtigungen liefern, nur die darauf vermerkte Menge und nur an den in -er Bezugsberechtigung bezeichneten Bezugsberechtigten.

III* Preisbestimmungen.

§ 13.

Sie Bezirk-stellen sind berechtigt, auf den von ihnen an den Fabrikantenverband gezahlten Preis 10% für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für Gewinn sowie weitere 2% für Verpackungs­kosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der BezirkS­stellen ist vom Zentralverbande des Deutschen Groß­handels dem deutschen Garngroßhandel zuzuführen. Zu -iesemgehörenauchöiedemZentralverbandedesdeutschen Großhandels nicht angehörende Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinnbeteiligung beim Zentral­verbande -eS Deutschen Großhandel- einreichen. DaS gleich« gilt von den Berufsgenossen, ohne Rücksicht darauf, ob fie dem Ientralverbanoe -es Deutsche« Großhandel- an-ehörenodernicht,-je nebenKleinhandel «uchGroßha«del in Leinennähzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbeteiligung beim Zentralver. band« -es Deutschen Großhandel- einr«ichen und ihm Nachweisen, - sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahrs 1913 Leinennähzwirn für mindestens Mk. 11000. unmittelbar vom Fabrikanten bezogen haben; für erst später eröffnete Betriebe tritt an Stelle des Jahres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnverteilung auf die Garnaroßhändler und Bernfsg«nossen hat nach dem im Jahre 1913 bezw. 1914 im Garngroß« Handel erfolgten Umsätze zu geschehen. Das Nähere bestimmt der Zentralverband deS Deutschen Groß­handels mit Genehmigung der Reich-SekleidungSsteLe. Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassung als Beruf-genossen entscheidet die Reichsbekleidung-stelle endgültig.

Die Kleinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirk-stellen gezahlten PreiS insge­samt 20% für Unkosten (einschließlich Beförderungs­kosten) und für Gewinn aufzuschlagen.

Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Unkosten und sonstige Zuschläge nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt -er Empfänger.

Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Kleinhandelsverkaufspreise werden für jedes Kalender- vierteljahr von -er Reichsbekleidungsstelle bekant- gegeben und sind von den Kommmunalverbändex unverzüglich zu veröffentlichen.

| 14.

Berpflichtnuge« der Kleinhändler.

Jeder Kleinhändler darf Leinennähzwir» nur an solche Borbraucher abgeben, die für das entsprechende

Kalendervierteljahr in seine Kundenlist« eingetragen find. Die Abgabe darf nur erfolgen gegen Abliefer- ung des mit Stempel oder handschriftlicher Ax-abe der Firma versehenen Bezug-ausweises. Die Abgabe darf nicht vom Bezüge anderer Waren oder irgend welchen anderen Bedingungen abhängig gemacht wer. den. Die Abgabe einer größeren Menge als der, für die der einzelne Bezugsausweis jeweils gilt, sowie das Fordern oder Annehmen höherer als der gemäß § 13 Absatz 4 vom zuständigen Kommunalverband veröffent­lichten Preise ist verboten.

§ 15.

Ueberwachung.

Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in §§ & und 14 enthaltenen sowie der auf Grund des | 6 Abs. 3 pon ihnen getroffenen Bestimmungen zu überwachen.

Die Kleinhändler haben die von den Verbrauchern gegen Abgabe von Leinennähzwirn erhaltenen Be­zugsausweise durch deutlichen Vermerk Lochen oder dergleichen ungültig zu machen, zu sammeln und in gewissen von dem Kommunalverbande zu be­stimmenden Zeitabschnitten an den Kommunalverbaud zur Nachprüfung einzureichen.

§ 16.

Strafbestimmungen.

Gemäß § 3 -er vunde-ratsoeror-nung üb«r Be- fugniss« der ReichSbekleidungtsteLe vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu eine« Jahr und mit Geldstrafe biS zu 10 000 Mark vd«r mit einer dieser Strafen bestraft:

1. wer den Bestimmungen der §§ 4 Satz 2, 11 Absatz 3, 12 Absatz 3, 13 Abs. 3 sowie des § 14 zuwiderhandelt,

2. wer den auf Grund -e- § 6 Absatz 8 von den L«-^«AM^*^ Veirrurur- ungen zuwiderhandelt,

8. wer Bezug-berechtigungen oder Bezug-auS- weise wiederrechtlich verändert oder mißbrauch, lich verwendet, sie insbesondere auf andere Personen al- die, auf die sie au-gestellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist.

Neben den nach der BundeSratSverordnung über Befugnisse derReich-bekletdungssteste zulässigenStrafe« kann auf die im § 3 dieser Bunde-rat-verordnung be­zeichneten Nebenstrafen erkannt werden.

Berlin, den 20. April 1918.

Reichsdekleiduußsftelle.

Stadtrat Dr. Tempe r.

Stellvertreter de- Reichskommissar- für bürgerliche Kleidung.

betreffend Angabe des Inhalts von Lebens- und Fnttermittelsendnnge«.

Vom 16. April 1918.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)

18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) ver­ordnet :

mit

Wer die nachbezeichneten Lebens- un- Futtermittel, allein oder mit anderen Erzeugnissen gemengt:

1. Getreide (Roggen, Weizen, Spelz Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, Gerste, Hafer),

2. Hülsenfrüchte (Erbsen, einschließlich Futter­erbsen aller Art Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken),

3. Buchweizen, Hirse,

4. Erzeugnisse aus den zu Nr. 1 bis Z genannten Früchten, nämlich: Mehl, Schrot, GrieS, Graupen, Grüze, Flocken, Malz, Grünkern,

-er Eisenbahn als Wagenladung, Stückgut oder Expreßgut versendet, ist verpflichtet, auf dem Fracht­brief oder den sonstigen von -em Versender auszu- stellenden Beförderungspapieren den Inhalt der Sendung nach Art und Menge genau anzugeben.

Außerdem hat der Versender die folgenden be­sonderen Angaben hinzuzufügen :

1. bet Gemenge auS Getreide, auch in Mischung mit Hülsenfrüchten, sowie bei Spelz Dinkel: Fesen, Emer, Einkorn die Bezeichnung: Getreide",

2. bei Hülsenfrüchten die Bezeichnung:Hülsen­

früchte",

3. bei Erzeugnissen aus Getreide die Bezeich­nung:Erzeugnis aus Getreide", bei Er­zeugnissen aus Hülsenfrüchtendtc Bezeichnung, Erzeugnis aus Hülsenfrüchten",

4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt find, die Bezeichnung:Saatgut".

§ 2.

Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aus

Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es -er Vorschrift im § 1 Abs. 2 zuwider unterläßt, die vorgeschriebenen besonderen Angaben zu machen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mat 1918 in Kraft.

Berlin, den 16. April 1918.

Der Staatssekretär des KriegsernährungSamts. von Waldow.

Bus der Heimat.

* (Reifeprüfungen hinter der Front). Um Primanern, die bei ihren Truppenteil nicht ab­kömmlich sind, um in der Heimat die Reifeprüfung abzulegen, hierzu auch ohne längeren Urlaub -i« Möglichkeit zu geben, werden jetzt hinter der Front Kriegsreifeprüfungen abgehalten. Die Prüfungs­kommissionen zur Abhaltung der Reifeprüfungen wurden bisher vom Provinzialschulkollegium in Koblenz eingerichtet. Von -er Möglichkeit, auf -ie Weise die Reifeprüfung abzulegen, wir- in sehr weitem Umfange Gebrauch gemacht. Es liegen daher Meldungen von Kriegsteilnehmern zur Ablegung -er Prüfung hinter der Front in so großer Anzahl vor, daß es sich als notwendig herausgestellt hat, weitere Prüfungskommissionen einzurichten. Die 1 UnterrickttSverwaltuna hnt Hp&fiMh

schulkorteglen in Münster t W. und Casi e l beauf­tragt, je eine Prüfungskommission für Abhaltung von Kriegsreifeprüfungen zu bilden. Diesen neuen Prüfungskommissionen werden erforderlichenfalls eine Anzahl -er beim Provinzialkollegium in Coblenz bereits vorliegenden Meldungen überwiesen werden. Diese Maßnahmen zeigen, daß die preußische Unter­richtsverwaltung in jeder Weise bemüht ist, den Kriegsprimanern die Ablegung der Reifeprüfung zu erleichtern.

):( -ersfel-, 3. Mai. Der Füsilier Nikolaus A p e l, Lohn der Witwe Katharina Apel, im Füs. Reg. Nr. 90.Kaiser Wilhelm" wurde mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.

-h- MeugShanse«, 2 Mai. Die leider »ft in großen Städten angewandte Methode, der Fleisch- und Fett­not durch Einbruch abzuhelfen, scheint sogar auf dem Dörfern angewandt werden zu sollen. So würd« in vergangener Nacht in der Wohnung des im Felde stehenden Polier Heinrich Schäfer dahter ein frecher EinbruchSdiebstahl verübt. Liebe hatten an­der Scheune eines mehrere Gehöft« entfernt wohnen­den Landwirte- eine Leiter entwendet und diese zu» Einsteigen in die Vorratskammer benutzt. Erst -en andern Morgen entdeckte die Frau durch die noch stehende Leiter sowie abgerissenen Draht am Fenster, zu ihrem allergrößten Schrecken, daß ihr Vorrat von Speck und Würsten -«stöhlen worden war. Doppelt schmerzlich ist eS, daß die Diebe ziemlich reiche Beute fanden, weil gerade hier mehrere Familie« gemeinsam ihre Fleischvorräte für da- Jahr aufbewahrt hatten.

Neustadt, Kreis Kirchhain, 1. Mai. Auf der Fahrt von Treysa nach Neustadt schlug der neunzehnjährige Soldat Wilhelm KupinSki aus Stettin unvorsichtiger- weise mit -em Kopf gegen die Brückenmauer unter­halb Treysa, wodurch der Tod eintrat.

s*r Man lese "V«

die amtlichen »elanntmachnngen.

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Anhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muh. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.