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tzersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. Z !»^»»«»»»»»»»»,»»»»,»»»««»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»»

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 133

Mittwoch, den 39. Mai

1918

Amtlicher Teil.

Miß briiuchliche Benutzung von Gisenbatzn- Gütermagen.

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Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfass in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gese. über den Belagerungszustand vom 4. 6.1851 und mit dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 bestimme ich im

Jntresse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des 11. Armeekorps wie folgt:

Um einer mißbräuchlichenBenutzungvonSisenbahn- Güterwagen vorzubeugen, verbiete ich,

A. falsche Angaben gegenüber ten Militär- und Eisenbahnbehörden bezüglich

a) der Bezeichnung des Absenders,

b) der Art, der Menge oder des Gewichts der Güter,

c) des Bestellers,

b) der Verwendung des Gute-, zu machen.

Es ist gleich, ob die falschen Angaben schriftlich in Dringlichkeitsformularen, Frachtbriefen oder dergleichen oder mündlich erfolgen,

B. daß die Versender von Gütern die ihnen für be­stimmte Sendungen von der Sisenbahnverwaltung überwiesenen Eisenbahnwagen ohne Genehmigung der Eisenbahnverwaltung für andere Sendungen verwenden oder daß sie für sie beladen ein­gegangene Wagen nach Entladung ohne Zu­stimmung der Eisenbahnverwaltung wieder beladen.

§ 2.

Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit GLfängnis bis zu einem Jahre und Mu Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder Gel-strafe Vis zu 1500 Mk.. bestraft.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ber- kündung in Kraft.

Cassel, den 4. Mai 1918.

Der Kommandierende General, gez. von Kehler.

Generalleutnant.

Her^feld, den 17. Mai 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 5396. Der Landrat.

I. B.:

Funke, Kreissekretär.

über den Verkehr mit Laubhen.

Dom 11. Mai 1918. .

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) ordnet:

§ 1-

Wer grün geerntetes Laub in heutrocknem, luft- trocknem oder künstlich getrocknetem Zustand (Laubheu), auch gehäckselt, gemahlen oder sonstwie zerkleinert an einen anderen absetzen will, hat es der Reichsfutter­mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H (Bezugs­vereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich zu über­lassen und auf Abruf zu verladen.

Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den unmittelbaren Absatz von Laubheu durch den Werber an den Verbraucher, sofern zur Beförderung weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.

Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob die Ueberlassung ver­langt wird; stellt sie das Verlangen nicht, so hat ste ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. , ,

Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat -ie von ihr in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung -es Ueberlaffungsverlangens abzunehmen.,

Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlaffungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlaffungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, die vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzt wird. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wert­minderung auf die Reichsfuttermittelstelle, Geschäfts­abteilung über.

Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat

für das Laubheu einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme des Laubheus ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ein Schiedsgericht. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Das Schiedsgericht wird von der Landeszentral- behörüe bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

§ 4.

Wird das Laubheu nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichsfuttermittel­stelle, Geschäftsabteilung, durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsfuttermittelstelle oder die von ihr bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An­ordnung dem Verpflichteten zugeht.

§ 5.

Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tagen nach Abnahme (§ 2). Für streitige Restbeträge be­ginnt diese Frist mit dem Tag?, an dem die Ent­scheidung deö Schiedsgerichts der Reichsfuttermittelstelle Geschäftsabteilung, zugeht.

Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung desUebe rlassungsoerlangens, so ist der Kaufpreis von dieserL Zeitpunkte ab mit eins vom Hundert über den jeweiligen Reichsbank- diskont zn verzinkn.

Die LandeSzentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen,

SDerfrtaarsielitiut^M»^»^

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 8.

Mit Gefängnis biS zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer den ihm nach § 1, § 2 Abs. 8 Satz 1 ob­liegenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

2. wer den nach § 6 erlassenen Ausführungs­bestimmungen zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Borräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- künöung in Kraft.

Berlin, den 11. Mai 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von Walöow.

Bekanntmachung

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Ver­braucher von Kohle, Koks und Briketts von mindestens 10 t monatlich im Juni 1918.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6, der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 8 und 5 der Verordnung über Aus­kunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines ReichS- kommissar» für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:

Zeitpunkt -er Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauch un» -be-arf find in -er Zeit vom 1. bis spätesten- 5. Juni er­neut zu erstatten. Siehe auch § 11.

§ 2.

Meldepflichtige Personen.

1. Znr Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebs­monate mindestens 10 t (1 t 1000 k? = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landadsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bi- 80. Juni 1917 aber mindesten- 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3 a). Auch die Betriebe bei Reiches, -er BundeSstaaten, Kommunen; öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßen­bahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf Sie Höhe deS Verbrauch-:

a) die Staatseisenbahnen;

b die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;

c) die HeereSbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;

d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunker­kohle sowie Schiffsraumheizungskohle*);

e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und gar Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- produktenanlagen), Teerdestillationen, Gene­ratorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, briket­tieren), wenn diese Werke in unmitlelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge­hörige Zechenanlage errichtet sind;

f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zu­sammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade­anstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, serner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhalten, den Bevölkerung dienen.

1. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifel-falle zunächst die für den Sitz der Betriebe- zuständige KriegsamtSstelle. Der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmn»,

entscheiden. $

Inhalt -er Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen - 1000 kg. zu erfolgen und sind unter genauer Adressenaugabe bei Lieserer» oder der Lieserer nach Art (Steinkohle, Lt^inkobleNbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und GaSkoks), Herkunft nach 2>t0leren »er amtliche» Verteilung-stellen, mit -er genauen Be­zeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete recht- der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und «orte» (Fett-, Mager-, Mörder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, PerlkokS, KokSgrietz usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden: a) Transportart der im Vormonat bezogenen Stengen (siehe Abs. 2),

b) Bestand am Anfang bei Vormonat-,

c) Zufuhr im Bormonat,

-) Bestand zu Beginn bei laufenden Monat-,

e) Verbrauch im Vormonat,

f) Bedarf für den laufenden Monat (s. Abs. 3), g) Voraussichtlicher Bedarf für den folgende« Monat (s. Abs. 8).

2. Die Transportart ist in Spalte Sa zu melden durch die im folgenden in AusführungSzeichen «nge» gebenen Abkürzungen, bei Bezug

suhrenweise ab Zeche:Landabsatz"; durch Fuhrwerk vom Platzhänöler oder dem Aushelfenden:Platz";

mit -er Vollbahn ab Zeche:Bahn";

mit -er Klein- oder Straßenbahn:Klei«-

bahn";

mit der Vollbahn ab SchiffUmschlag";

auf der Vollbahn mittels eigener Wage«: Psndelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: Schiff";

durch Ketten, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene TranSportaulagen un- mittelbar ab Grube:Eigentr."

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Trans­portarten, so ist dies für die betr. Teilmengen ge­trennt anzugeben. n t

3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 u. 9 der Melde- karte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Be- triebs in dem angegebenen Monat benötigte Brenn- stoffmeuge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be­lieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche die von der Belreferung über eine bestiMmteBrennstoffmenge oder -quotehinaus auS- beschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden

4. UnterZufuhr im Vormonat" sind auch ge­legentliche Aushilfen mit Nennung des Aushelfenden anzugeben. ^^ ^ n{$t nur auf Grund buch- mäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. §

Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunfts- gpbiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich tft.

*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wir- hier-urch nicht berührt.

(Schluß folgt.)