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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : 3 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : eHBcuaeaBBBaeeBaBiBgeeeeeeBMeeBBBaeeaBBzaeiiae«»

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Nr. 126.

Sonnabend, d , 1. Juni

1918

Amtlicher Teil.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel

Cassel, öen 14. Mai 1918.

Verordnung

über die Regelung des Verkehrs mit Zucht- und

Nutzvieh.

(Rindvieh, Kälber, Schafe und Schweine.)

Auf Grund des Erlasses des Herrn Staats­kommissars für Bolksernähruug und des Herrn Ministers für Landwirtschaft vom 27. Dezember 1917, VI D 2927 St. f V. I. A 111 g 3894 M. f L. und vom 1. Mai d. Js. VI D 1255, M. f. L. I. A III g 3193 und der Anordnung der Landeszentralbehörden über den Verkehr mit Zucht- und Nutzvieh vom 27. Dezember 1917 sowie der Verfügungen des Landesfleischamtes vom 6. Mai d. I. B. 1 1310/18 und vom 25. Februar ö. I. B I 188/18 in, ferner auf Grund des § 4 unserer Satzungen erhält unsere Verordnung vom 11. Feb­ruar d. I. (Reg. Amtsbl. S. 40) betr. die Verordnung über die Regelung des Berkehrs mit Zucht- und Nutzvieh folgende Fassung:

§ 1.

Zu jeder Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh (Rinber, Kälber, Schafe, Schweine) aus einem Kreis in einen anderen Kreis innerhalb des Regierungs­bezirks Cassel oder nach Orten außerhalb des Regie- ruugsbezirks Cassel bedarf es unserer Ausfuhr­erlaubnis.

Zur Verladung von Zucht- und Nutzvieh mit der Eisenbahn von einem Ort nach einem anderen inner­halb desselben KommnnalverbandeS bedarf es unserer Transportgenehmigung.

§ 2.

****^^ sind beizufügen:

1) Eine vorschriftsmäßige von der Provinzial-(Be- zirks-Fleischstelle des Bestimmungsortes der Tiere bescheinigte Einfuhrerlaubnis, sofern die Ausfuhr in eine andere Provinz oder anderen Staat er­folgt.

Handelt es sich um eine Ausfuhr von Ferkeln, so bedarf es keiner Eiufuhrerlaubnis.

Zur Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh, (Rind­vieh, Kälber, Schafe, Schweine einschl. Ferkel) aus einem Kreis in einen anderen innerhalb des Reg. Bezirks Cassels mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg, bedarf es in Zukunft keiner Einfuhr­erlaubnis.

2. Eine Bescheinigung des Kommunalverbandes des Standortes der Tiere, daß das auszuführende Vieh kein Schlachtvieh, sondern Zucht- und Nutz­vieh ist und gegen die Ausfuhr keine Bedenken bestehen.

1. Eine vom Käufer und Verkäufer unterschriebene vollständig auSgefüllte Kaufanzeige über den Kauf der Tiere, sofern der An- und Verkauf önrch einen Viehhändler erfolgt; andernfalls ist der Ankaufs­preis der Tiere vom Antragsteller anzugeben.

4. Eine Mitteilung über den Ein- und Ausladeort der Tiere.

Anträgen zur Erlangung einer Transportge­nehmigung ist lediglich eine Bescheinigungung des Herrn Bürgermeisters (Gutsvorstehers) oder dessen

Mexiko und Kuba.

Wie entstand der Bruch suchen Kuba und Mexiko? Darüber sind, laut FrankI Ztg.,,hisher höchstens V^c- mutungen möglich. MochEEMar; b. ^ die Gründung einer kubanischen Schiffahrtsgesellschaft, die mit dem Dampfer(Sftraba^alma einen ständigen Verkehr zwischen Kuba und Mexiko aufzunehmen be­gann. Wurden die Beziehungen den Amerikanern viel- leicht zu intim"? Das Verhältnis zwischen Washington und Mexiko ist infolge der strikten Srentralttatspolttik C a r r a uz a s dauernd gewannt. Die Sympathien der in den Krieg gezwungenen Kubaner flogen rmch Mexiko. Die amerttanische Zensur erlaubte sich in den letzten Monaten immer wieder Uebergriffe gegen den Postverkehr zwischen Kuba und Mexcko^was die unab­hängige Havanneser Zeitung »El Düumfo zu erttschie- .oenen Protesten veranlaßte. Dre öffentliche Meinung Mexikos schloß sich natürlich dem an. Ebenso natürlich nahmen die Amerikaner auf keinen der beiden Teile Rücksicht.

Jetzt wird gemeldet, die Differenzen zwischen, den Regierungen in Mexiko und Havanna hingen mit einem Zwischenfall zusammen, der dem mexikanischen Ge­sandten in Argentinien <

soll von dem Dampfer,------ z . _... . reiste, verschwunden und erst nach zwei Tagen chm wie­der zugestellt worden sein. Man muß wohl, um in diese etwas rätselhafte Neuyorker Meldung einen ^mn zu bringen, annehmen, daß der Daurpfer des Dtploma- ten in H a v a n n a Station gemacht hat, daß dort kuba­nische Beamte sein Gepäck beschlagnahme und untersucht haben, und daß die kubanische Regierung nachher sich geweigert hat, für diesen schnöden Bruch des Völkerrechts Genugtuung zu gellen. Nur so wäre denkbar, daB ein derartiger Vorfall zmn Abbruch der Beziehungen mit Kuba geführt haben könnte.

zugestoßen sei. Dessen Gepäck w ^4., mit dem er nach Südamerika usch wunden und erst nach zwei Tagen ihm wie- efteHt worden sein. Man muß wohl, um in

Stellvertreters beizufügen, das zu verladende

Vieh kein Schlachtvieh ist.

§ 3.

Für jedes in andere Prr Minzen oder Staaten auszuführende Stück Vieh wird eine Ausfuhrgebühr in Höhe von Va vom Hundert des Ankaufspreises er­hoben. Für aus anderen Provinzen oder Staaten einzuführendes Vieh, ausschließlich Ferkel, werden folgende Etnfuhrgebühr'en erhoben:

bei Rindvieh Mk. 3, für das Stück,

Kälbern ,50

Schweinen (ausschl. Ferkeln) Mk.,50 für das Stück

Schafen Mk. -,25 für das Stück.

Bei der Ein- und Ausfuhr von Vieh aus einem KreiS in einen anderen innerhalb des Reg. Bezirks Cassel, sowie bei allem Wechselweidevieh werden keine Gebühren erhoben.)

§ 4.

Erfolgt die Ausfuhr der Tiere nicht nnmittelbar an den Tierhalter, sondern erst an einen Händler znm Weiterverkauf ohne Angabe des Empfängers, so sind die Tiere vor der Vorladung vom Vorlader durch Ohrmarken zu kennzeichnen. Der empfangende Händler hat den endgültigen Verbleib der einzelnen Tiere unter Angabe der Nummer der Ohrmarken der Provinzial (Bezirks) Fleischstelle des Bestimmungs­ortes der Tiere sofort nach dem Verkauf anzuzeigen.

§ 5.

Die Verladung von Schlachtvieh ist nur unseren Vertrauensmännern, soweit sie hierzu von uns An­weisung erhalten haben, gestattet.

§ 6.

Die Verladung von Zucht- und Nutzvieh, sowie von Schlachtvieh durch unsere Vertrauensmänner, darf seitens der Güterabfertigung erst nach Vorlage unserer Ausfuhrgenehmigung gestattet werden.

§ 7.

-.«MWMMUWWWWM die Einrichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 199) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 1500. bestraft.

§ 8.

Unsere Verordnung über Regelung der Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh vom 11. Februar d. Js. (R. Amtsblatt S. 40) tritt hierdurch außer Kraft.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 18. Mai 1918 in Kraft.

Der Vorsitzende: Der stellv. Vorsitzende und gez. v. Pappenheim. Geschäftsführer. gez. Rüdiger.

* * *

Hersfelö, den 23. Mai 1911.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 5397. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 29. Mai 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, welche meine Verfügung vom 28. April I. 4153 betreffend Verteilung der For­mulare zu der Bekanntmachung betreffend Beschlag­

.... Es siegt auf der Hand, daß die Kubaner gar kein Mr^ , miereffe an der Durchstöberung des mexikani­schen DMomaten hatten. Dagegen waren,die Verei­nigten Staaten zweifellos sehr zu wissen begierig, mit welchen Auftrügen Präsident Carranzas Abgesandter nach Buenos Aires sich begab. Mexio sucht ja fett ei­niger Zeit zum Schutz vor den panamerikmiischen Herr- schastsgelttsten des großen Nachbars im Norden einen Zusaumrenschlutz des Lateinischen Amerika zustande zu dringen oder wenigstens ein Zusammenarbeiten mit den

niger Zeit zum

____________... _________ia zustande zu .ringen oder wenigstens ein Zusammenarlxiten mit den noch wirklich unabhängigen südamerlkanischen Republi­ken Argentinien und Chile. Man kann sich also zusam­menreimen, was in jenem Diplomatengepack gesucht worden ist, und wer es gesucht hat Aber formell blieb eben die Regierung Kubas die Sünderin, an sie mußten die Mexikaner sich halten.

die Sonderbesteumms von Anfichlrkarlen

' wird in einer großen Zeitmua also nmnöaerecht gemacht: Im Gesetzentwurf betr. Erhöhung der Post- und Tele- ärammgebühren find wiederum die Sendungen an An­gehörige von Heer und Marine freigegeben,- daran laßt sich nichts ändern. Aber man. wird sich nur mtt Miß- vermtüaen des Mitzbrauchs erinnern, cvelcher rvahrenö der Wegzeit mit der Portofreiheit von Milttärbrie- fen und Kartensendungen an Heeresangehörige von al­len Seiten der Bevölkerung getrieben worden ist. Man­cher wird mit besonders geringem Vergnügen auch auf die vielen portofrei uurhergeschickten An sichts karten der Dienstboten geblickt haben, die täglich von Verey- : geschickt wurden. Das führt, zu e, ob es denn nicht möglich wäre,

rern oder an Verehrer der Prüfung der Frage endlich einmal für Ansichtskarten eine Buna der Postgebühr einzuführen. Es

nahme und Enteignung von Einrichtungsgegenständen noch nicht erledigt haben, werden nochmals mit Frist bis zum 10. Juni hieran erinnert.

Tgb. No. 1. 5763. Der Landrat.

J. V.

Funke, Kreissekretär.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

8 Hersfeld, 31. Mai. Am 29. Mai ist eine neue Bekanntmachung (Nr. G. 7005. 18 K. R. A.h betreffend Beschlagnahme und Borrats er'- hebungen von Gummibereifungen für Kraftfahrzeuge jeder Art erschienen, die an Stelle der Bekanntmachung Nr. B. 1. 622/4. 15. K. R. A. vom 16. Mai 1915 getret'n ist. Durch die neue Bekanntmachung werden sämtliche Gummibe­reifungen (Decken, Schläuche, Vollreifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art (Kraftwagen, Kraft­räder) beschlagnahmt, gleichgültig, ob sie sich an Wagen (auch an zugelassenen) befinden oder nicht, ob sie von irgendeiner Stelle früher freigegeben oder ob sie im Jnlande oder Auslande erworben sind. Nicht beschlagnahmt sind lediglich die Bereifungen, die sich im Eigentum der Heeres- oder Marineverwaltung befinden. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Benutzung der Bereifung auf Grund einer schriftlichen Benutzungserlaubnis der Inspektion der Kraftfahrtruppen gestattet. Nach dem 15. August 1918 haben jedoch nur solche Benutzungs­erlaubnisscheine Gültigkeit, die nach dem 29. Mai 1918 erteilt sind. Im übrigen sind Veränderungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände nur mit Einwilligung der In­spektion der Kraftfahrtruppen erlaubt. Gleichzeitig ist für die beschlagnahmte Gegenstände ein Meldepflicht angeordnet. Die Meldungen sind auf a m ttrry en M^deiche lu eu tUA zum 20. Juli 1918 an die Inspektion der Kraftfahrtruppen zu erstatten. Es muß damit gerechnet werden, daß ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände von der Heeresverwaltung in Anspruch genommen werden wird. Es empfiehlt sich daher, auf Anfordern der Heeresverwaltung, die Gegenstände freiwillig an diese zu verkaufen, da sonst eine Enteignung vorgenommen werden müßte. Der Wortlaut der Bekanntmachung die verschiedene Einzelbestimmungen enthält, ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Poli­zeibehörden einzusehen.

-e- Hersfeld, 31. Mai. Gestern Nachmittag er­hängte sich ein hiesiger Schulknabe. Wie man hört, soll Furcht vor Strafe die Ursache sein. Ferner stahl ein hiesiger, in einer auswärtigen Erziehungs- anstatt untergebrachter Zögling, welcher kürzlich hier weilte, seinem Vater die gesamten Ersparnisse von 875 Mark und noch verschiedene andere Gegenstände. Ein früherer Austaltsgenosse soll ihm behilflich Ge­wesen sein.

Das Feldheer braucht dringend Hafer, Heu und Stroh

Landwirte helft dem Feldheere!

Ding, mit dem soviel Unfug getrieben wird wie mit den Ansichtskarten, ganz abgesehen von der Versendung schmutziger und unsittlicher Karten. Es mag zugegebeu werden, daß die Ansichtskarten besonders jetzt vielfach Alt Reklame- und Wohltätigkeitszwecken benutzt werden, aber auch hier übertviegen die Nachteile bet weitem die Vorteile. Zu den notwendigen Bedürfnissen eines Kul- tirrvolkes gehören Ansichtskarten jedenfalls dingt, mag auch manches von künstlerisch runter sein. In der Besteuerung der 5 hätten wir geradezu ein Musterbeispiel ( steuer, die die breite Masse Weise drückt und von r

s nicht unbe- »em Wert da» Ansichtskarten

.....usterbeispiel einer Luxus- tte Masse des Volkes in keiner ______________ißt willig gezahlt wird. Sie trifft vollkommen entbehrliche Dinge. ist denkbar leicht zu veranlagen und verspricht dabei im Gegensatz zu an­dern Lüxussteuern gewaltige Erträge. Bei einer Be­völkerung von 70 Millionen kann man, wenn man auch nur zehn Ansichtskarten für das Jahr auf den Kopf der Bevölkerung ansetzt und für dieselben einen Portozu- schlag von 5 Pfennig erhebt, mit dem gewaltigen Be­trage von 35 Millionen Mark rechnen. Irgend­welche Nachteile würde diese Steuer nicht haben, und wenn sie abschreckend wirken sollte, so wäre dies im In- teresse unsrer mit wichtigeren Dmgen überbürdeten Pog mich nicht zu bMagen. Ihre Einführung , gerade im gegenwärtigen Augenblick würde überdies die Ansichts- kartenindnstrie, Sie sich bereits im Volkswirt,chattlichen Interesse auf wichtigere Dinge umstellen sollte ebenso­wenig irgendwie hart treffen wie die Künstlerschaft. Die Form der Besteuerung durch Erhöhung des Portos hätte noch den wettern Vorteil, daß die Steuer zum großen Teil künftig auch von den Auslandern getragen wird, die unser schönes Vaterland zum Vergnügen be-

Dem Verkehrs- und Werbewert und auch dem ide. ellen Wert der Ansichtskarte werden vorstellende Aus- führmmen ja nun nicht gerecht. Sie lassen sich nur un­ter dem Gesichtswinkel der unbedingten NotwendigkeU Her Erschließung neuer Steuerauellen rechtfertigen.