Weiber Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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: Bqugrprrir vierteljährlich für Hersfeld $.16 Mark, durch die Post ie- °
: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag oen Ludwig Funk» Buchdrucker« : j Herrfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Herrfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
■ Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 129
Mittwoch, den 5. Juni
1918
Amtlicher Teil.
MivfrtonMiiiig
Nr. Q. 2/5. 18. K. R. A.
zu -er Bekanntmachung Nr. Q 2,6. 17
K. R. A. vom 25. September 1917, betr Höchstpreise für Koröadsßüe und Korkerzeugnisse.
Vom 18. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grunde- Gesetze- über den Belagerung-zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetz-l. 6. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom $1. Juli 1914 —, -e- GesetzeS betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1S14M«ichs-«esetzbl. S. 339) in der Faffung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) unb in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieser Gesetze- vom 21. Jauuar 1915, (ReichS-Gesetzbl. C. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zumiderhandlunge« nach den i» der Anmerkung*)«-gedruckt«» Bestimmung«« bestraft werten, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
111.
2. Tiragokorke . ... für 1000 Stck.
200 Mk.
d) Aeinkorke:
1. »ei einer Länge bis zu 25 mm . . . . „
2. bei einer Länge von
1000
80
über 25 mm bis 35 mm „
1000
100
c) Bierkorke..... „
d) flache Spunde:
1000
55
1. bis SO mm Durchmesser „
2. von über 50 mm biS
1000
45
70 mm Durchmesser „
1000
65
e) Medizinkork«:
1. bis 17 mm Durchmesser „
2. von über 17 biS
1080
//
25
//
20 mm Durchmesser . „
3. von über 20 mm
1000
$5
Durchmesser . . . . „
1000
//
45
f) Fatzkorke.......
8) große Spunde bis 60 mm
1000
120
Durchmesser.....,
1000
250
h) kurze spitze K»rke . . „
1000
60
Neue Korke au» Kunstkork: a) Sektkorke:
1. mit Naturkorkplättchen für 1000 Stck. 280 Mk.
2. ohne
1000
180
b) Wei»k»rke......„
1000
//
65
c) Vierkork«......„
d) Medizinkorke:
1000
1000
//
49
tr
1. bis 17 mm Durchmesser „
2. von üb«r 17 mm bir
//
22
rr
20 mm Durchmesser . „
3. von über 20 mm
1000
$0
H
Durchmesser . . . . „
1906
40
//
e) Faßk»rke.......
1000
100
rf
das jeweilig aufgeführte Höchstmaß, für die unter IVAa bit e und iVBa bis c bezeichneten Gegenstände für bruchfreie, zu dem bezeichneten Zweck wieder verwendbare Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß muß der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringere« Rohmaterialverbrauch niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reich»- Gesetzbl. S. 467) in Verbindus mit »er Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung, vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), wem 23. September 1915 (R«icht-Gesetzbl. S. 608) und 2$. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 183) angedrohten Strafen.
Bei Verkauf der im § 2 unter H bis m bezeichneten Gegenstände durch Händler, welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen find, ist «in Zuschlag von 10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 Mark brträgt von 15 v. H. »ei eine m SinkausSprei» von über 50 bis 100 Mark, von 20 v. H. bei einem solchen vo« unter 50 Mark zu dem Einkaufspreise gestattet.
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten Gegenstände.
Artikel II.
Diese NachtragSbekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gaffel, den 18. Mai 1918.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.
andel--«W«rSer gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 2$. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 60$) untersagt »erde».
Artikel I.
§ 2 -er Bekanntmachung, betreffend Hilchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse erhält folgende Faffung:
Der Verkaufspreis darf höchsten- betragen für:
f) große Spunde:
1. b
$0
7
100U
1000
1000
70 mm Durchme g) Feldflaschenkorke h) Kronenkorkscheiben
1. a) Zierkorkholz 5) Korkabfälle
für 100 kg. 50 Mk
c) Korkschrot (nicht unter 1 mm Körnung).......
d) staubfreies Korkmehl (kork- farbig) und Korkschleifmehl**)
e) Korkgrieß:
1. unsortiert) wie er ander Mühle fällt ....
2. sortiert (staubfrei) . .
100
100
100
60
105
' 60
//
f) Korkstau».......
ii. Neue Korke aus Naturkork
«) 1. Sektkorke für Versand für
v
100
100
100
20
40
10
1000 Stck.
450
Mk.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet)
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrage» auffordert, durch den. die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet')
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört)
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt)
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)
6. wer den nach § 5 des GesetzeS, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Stummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.
In Fällen »er Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist) auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
**) Hierunter fällt nicht das von den Linoleum- f«briken hergestellte, bei ihnen lagernde Linoleum- Korkmehl, für welches Höchstpreise nicht festgesetzt werden.
iv. Gebrauchte Korke (Altkork«): st. Aus Naturkork:
a. Sektkorke zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch . . fir
6) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch:
1. -ei einer Länge bis zu 35 mm . „
2. bei einer Länge von über 35 mm „ c) Bierkorke, zurWieder- verwendung geeignet, frei von Bruch . . „
-) Faßkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Gruch . . „ e) alle andere Korke, zur
Wiederverwendung geeignet, frei v. Bruch „ f) Bruchkorke, nur *1$
Abfall verwendbar . „
B. AuS Kunstkork:
a) Sektkorke, zxr Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch:
1. mit Natxrkork- plättchen . . . für ,
2. ohn« Naturkork- plättche» . . .
b) Weinkorke, zur Wie- terverwevduxg geeignet, frei von Bruch:
c) alle übrigen Kor ke, zur Wiederverwendung geeignet.....
"
HerSfel», den 27. Mai 1018. Wird veröffentlicht.
Dgb. No. I. 5417. Der Landrat.
B.:
Funk«, Kreissekretär.
da»
//
0*4
Stück 0,20
Mk.
//
//
0,0$
0,04
0,02
0,05
1,00
0,40
Stück 6,10 Mk.
0,07
0,11
0,30
d) Bruchkorke . . .... „ ,
v. Aufgearbeitete zur Wiederverwendung fertige
Altkorke:
a) Sektkorke:
1. Naturkork« ... für 1000 Stück $10
2. Kunstkorke:
aa) mit Naturkork- plättchen . . „
bb) ohne Naturkork- plättchen . . „ b) Weinkorke:
1. Naturkork«:
aa) bei einer Länge bis zu $5 mm . „
bb) bei einer Länge von über 35 mm „ 2. Kunstkorke. . . . „
1000
1000
1060
//
200
125
55
Mk.
d) Faß'koÄ^ auS Naturkork :
1000
1000
w
70
V $0 V /f. 1000 Stck. $5 M. V f. 1000 Stck. 80 M.
Der Höchstpreis versteht sich für die unter 1 bezeichneten Gegenstände für trockene, reine und gute Ware, für die unter » und III bezeichnete» Gegenstände für die beste Qualität und, soweit vorstehend LSn-en oder Durchschnitt-maße angegeben sind, für
Belleidungsstelle Hersfeld.
Amtliche Kezugsschrmait-gabe I. für den Kreis Kersfeld.
Da- Büro dloidt am
7. 8. 9. und 10. jeden Monats (fall- einer dieser Tage auf einen Sonntag fällt) auch am 11. jeden Monats vormittags von 9Vi—12vt Uhr geschloffen und ist dafür an diesen genannten Tagen Nachmittags von 2V,—5v, Uhr
Her-feld, den 6. Mai 191$.
Der Landrat.
v. Hedemann, N«g.-Affeff»r.
Hersfeld, den 30. Mai 1918.
Unter Aufhebung des bisherigen Mahllohnv» wird »er Mahllohn für da» für Selbstversorger zu vermahlende Brotg«trei»e auf 1,50 Mark pro Ztr. fest-
g». N». K. G. 1S02
Der L«ndr«t.
Fxn ke, Krei-sekretär.
Polizeiverorduung
betreffend
AuSflug »er Feldtauben während der Saatzeit.
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883, wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung für den Gemeindebezirk Friedewald folgende Polizeiverordnung erlassen.
Einziger Paragraph.
Wer während der Saatzeit vom 10. April bis zum 10. Mai und vom 10. September bis zum 20. Oktober feine Haustaube« ins Feld fliegen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark »der mit entsprechender Haft bestraft.
Friedewald, den 22. März 1918.
Die Polizeibehörde gez. Brod.
Fortsetzung auf der 4. Seite.