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rsfelder Tageblat

Hersfelder Kreisblatt

| Bezugspreis Vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post bs- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : i Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. 5

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 138

Sonnabend, den 15. Juni

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 13- Juni 1918.

Berichtigung der Lebensmittelverteilung.

In der Bekanntmachung vom 10. Juni d. J. Kreisblatt Nr. 135 ist angegeben, daß auf die Ab­schnitte V und W der ländlichen Lebensmittelkarte» fürVersorgungsberechtigte Griesund Kunst» houig zur Verteilung komme». Diese Abschnitte be­finden sich nicht mehr auf der zur Zeit gültige« Lebens­mittelkarte für Versorgungsberechtigte. Die neuen Lebensmittelkarten gehen den Herren Bürgermeistern iu den Nächsten Tagen zu. Die Verteilung von Weizeugries und Kunsthonig erfolgt dann auf die Abschnitte A und B, der neuen Karte«.

Tgb. No. K. G. 1990. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

IV. Nachtrag

zu der Verordnung über die Abgabe und

Entnahme von Brot Gebäck und Mehl.

Auf Grund der §§ 58 und 60 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1918 wird gemäß Beschluß des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:

§ 1°

Die Brotration der Versorgungsberechtigten wird vom 10. Juni ab auf 3 Pfund pro Kopf und Woche festgesetzt. Die Zulagen der Schwer- und Schwerst-- Aenderungen in der Brotration bestimmt der Kreis- ausschuß. Die Aenderungen find im Kreisblatt be­kannt gegeben.

§ 2.

Die Broteinheitsgewichte für Roggenbrot werden mit Wirkung vom 10. Juni ab auf 3 und 6 Pfund festgesetzt. Weizenbrot ist im Gewicht von 2 und 1 Pfund herzustellen. Das Brötchengewicht von 50 gr. bleibt bestehen. Ueber Aenderungen trifft der Kreis­ausschuß die notwendigen Anordnungen durch Be­kanntgabe im Kreisblatt.

§ 3.

Auf Brotkarten kann auch Mehl statt Brot in Emfang genommen werden. In diesem Falle darf auf die für 4 Wochen geltenden Brotkarten das Mehl auf einmal verabfolgt werden. Besondere Mehlkarten werden nicht mehr ausgegeben. Die Versorgungsbe- rechtigten, die ihr Brot selbst herstellen, und bisher Mehlkarten erhalten haben, können die ihnen für ihren Haushalt zustehende Mehlmenge auf Brotkarten in Empfang nehmen. Zuständig für die Ausgabe des Mehles bleiben die bestehenden Mshlverteilungsstellen Die auf eine Brotkarte zu beanspruchende Mehlmeng« ist auf der Brotkarte angegeben.

Die bisher im Umlauf befindlichen blauen 4 Pfund Kreiszusatzkarten werden voM 15. Juni d. J. außer Kraft gesetzt.

Hersfeld, den 7. Juni 1918.

Der Vorsitzende

des Kreisausschufses. Die Mitglieder

J. V.: Wagner.

v. Hedemann, Becker.

Reg.-Assessor. __________________________

Hersfeld, de« 11. Juni 1918.

Nach Mitteilung des Gr. Kreisamts in AlSfeld ist Anfang Mai d. I. in der Gemarkung AlSfeld bei einem Hunde ein Fall von Tollwut vorgekommen. Der Hund foll am 7. Juni d. I. entlaufen sein und ist bis jetzt noch nicht wieder zurückgekehrt. Die Kreiseingesessenen werden ersucht, das Zulaufen eines Hundes, der tollwutverdächtige Erscheinungen zeigt, dem Landratsamt sofort anzuzeigen.

Tgb. Nr. i. 6268. Der Landrat.

J.

v. Hedemann Reg-Assesfor.

_ - Hersfeld, den 1«. Juni 1918.

Die Landwirte werden darauf aufmerksam ge­macht, daß Schmiermittel für landwirtschaftliche Maschinen bei den Firmen Heßky und Nußbaum und Hans Guntrum in Hersfeld zu haben sind. Es wird anheimgestellt, sich an diese zu wenden. Tgb. Nr. 1. 6018. Der Landrat

J. V.

Funke, KreiSsekretär.

Stitttirahemtani für Sie tot 1818.

(Fortsetzung).

§ 6.

Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaft­lichen Betriebs oder der Besitzer von Borräten eine der ihm nach §5 obliegendenHanülungen nicht rechtzeitig

vor, fo kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor­nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinemGrund und Boden sowie in seinen Wirt­schaftsräumen und mit der: Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der LandeSzentralbehörde oder des KommunalverbandS ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten des Säumigen verpflichtet.

Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürfen räumliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderungen binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 26) für die Gemeinde ausgenommen sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommunalverband gebracht, so ist die Orts- änderung binnen drei Tagen auch beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlichber Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.

r 8..

Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:

1. zur Ernährnng der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1918 ab

a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm

b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insge­samt zwei Kilogramm,

c) an Hülsenfrüchten monatlich ingesamt ein ^HniiMfci^

irukyre oennoen, gar ^niftnrrnajre,

d) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfundzwanzig Kilogramm,

e) an Hirse für das ganze Wirtschafsjahr insge­samt zehn Kilogramm,'

2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichskanzler festgesetzten Mengen; diele dürfen nur in gedroschenem Zustand verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband Aus­nahmen gestattet;

3. znr Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hecktar:

an Winterroggen bis zu einhundertfünfund- fünfzig Kilogramm,

an Sommerroggen bis zu «inhundersechzig Kilogramm,

an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm,

an Sommerweizen bis zu einhundertfünfund- achtzia Kiloaramm,

an Spelz bis zu zweihunöertzehn Kilogramm, an Gerste bis zu eirrhundertsechzig Kilo­

gramm,

an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilo­

gramm,

an MaiS bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zn zwei­hundert Kilogramm,

an großen Viktoria-Erbsen und an Acker­bohnen biS zu dreihundert Kilogramm,

an Linsen bis zu einhundert Kilogramm,

an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, an Mischschfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte,

an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm,

Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Be­dürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden

Grenze zu erhöhen.

Als Selbstversorger gelten vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 63, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich »eS Gesindes sowie Natural- berechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.

(Fortsetzung folgt.)

Einer Herausforderung

unserer Feldgrauen kommt es gleich, wenn wir uns immer noch mit Goldschmuck behängen, während sie die Wunden und Narben des Krieges tragen. Verkauft deshalb allen Gold­schmuck bei den GoldankausSstellen!

Sumelen- und Gold-Ankaufewodie für Bellen-Daffau 16.23. 3uni.

§ HerSfeld, 14. Juni. Bon den ArbeitskommandoS zu Heringen, Gershausen Reckerode, Herfa und Gewerkschaft Herfa sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen: Penn ese 7/8 243, schwarze Hose und Rock mit braunen breiten Streifen, schwarze Mütze, 1,60 groß, schwarze Haare und schwarzen Schnurrbart, braune Augen, gewöhnl. Mund und Nase. Honischtschen Grigori, 117/1 6. Komp. Gefangenkleider, mittelgroß, blonde Haare und Schnurrbart, blaue Augen, gewöhn!. Mund und Nase. Senkinn, Nikolaiy 7 2114, schwarze Hose und Manschester Rock, 1,60 m. groß, schwarze Haare, kleinen Schnurrbart, graue Augen, gewöhn!. Mund und Nase. Samba rbella 7 8 912, schwarze Hose und Rock mit braunen Streifen, schwarze Haare und Schnurr­bart, schwarze Augen, Mund und Nase gewöhnlich. Curnego n, 7 37 9, schwarze Hose mit br. Streifen, blauen Uniformrock, rote Mütze, groß 1,60 m., Haare, Schnurrbart und Augen braun, Mund u. Nase gewöhn!. K a t o r o b i 5 92 9, Hose und Rock schwarz mit breiten Streifen, Mütze mit gelber Borte, 1,66 groß, Haare, Schnurrbart und Augen schwarz, Mund u. Nase gew., K a b o s e w, Nikita 6 4 17, schwarze Hose mit breiten Streifen, blauen Arbeitsrock, 1,60 m. groß, magere-, blasses Gesicht, braune Haare, blaue Augen, kleinen braunen Schnurrbart, Mund gewöhnl., dicke Lippen. A b i b u l l a, Abderkie 5 199/1, 1,66 m. groß, schwarze Haare, dickes Gesicht, schwarze Augen, gewöhnlicher Mund, schwarze Hose und Rock mit br. Streifen schwarze Mütze. S e l e p a, Sarjen 7 64 5, 1,70 groß, Haare blond, Augen blau, Schnurrbart blond, Nase und Mund gewöhnlich. B i b i k o w, Alexander 8 77/14 Größe 1,70, Haare blond, Augen blau, Schnurrbart blond, Mund gewöhnlich. Riabgew, Alexander 11 32 7, Größe 1,68, Haare blond, Augen blau, Schnurr­bart keinen, Mund « Nase gewöhnl. Sepansci, Josef 8 148 7, Größe 1 60, Jaare schwarz, Augen braun fMWWW» »AiMWMWWM - Augen braun, Schnurrbart blond, Mund gewöhnlich. Gudenko, Semrow 5 9818, Größe 1,66, Haare schw. Augen schwarz, Schnurrbart schwarz. Mund gewöhnt. K u z i n, Grigeri 5 157/18, Größe 1,65, Haare schwarz, Augen schwarz, kleinen schwarzen Schnurrbart, dickes volles Gesicht, Mund gewöhnlich. T ch i l a e w, 5 188 4 Hose und Rock schwarz mit br. Streifen, Größe 1,65, schwarze Haare, braune Augen, Mund und Nase gewöhnlich, dickes Gesicht. S ü r b e e, 8 73 6, schwarzd Hose und Rock, Größe 1,65, dunkelblauste Haare, graue Augen, aufgeworfene Lippen, dicke Nase. Raveau 8 89.4, schwarze Hose und Rock mit br. Streifen, 1,60 groß, schwarzes gekräuseltes Haar, schwarze Augen und Schnurrbart, Mund und Nase gewöhnlich.

):( Hersfeld, 14. Juni. (Vaterländischer Abend.) Am kommenden Mittwoch findet in der StiftSruine zu Gunsten der Goldankaufswoche ein vaterländischer Abend statt, welcher von dem Ehren- ausschuß für die Goldankaufswoche veranstaltet wird. AIS Redner des Abends ist der auch in unserem Kreise durch seine Aufklärungsvorträge rühmlichst bekannt gewordenen Herr Pfarrer Maier aus Oberkaffel bei Düffeldorf gewonnen worden. Der übrige Teil des Programm- wird durch theatralisch« Aufführungen jund durch Gedicht- und Gesangvorträge, welche die hiesigen'Schulen darbieten, ausgefüllt werden Es steht zu erwarten, daß die Veranstaltung von den vaterländisch denkenden Kreisen unserer Bürger­schaft zahleich besucht und damit zu einer eindrucksvollen vaterländischen Kundgebung an histortsch-öenkwüdiger Stelle werden wird. Näheres wird «och besannt ge­geben werden.

§ Hersfeld, II. Juni. (ReichSkleiderlager). Um die von den Kommunalverbänden aufzubringende eine Million getragener Männeranzüge der Sirbeiter- fchaft-uzuführen,beabsichtigtdieReichsbekleidungsstelle ReichSkleiderlager einzurichten. Für die Bezirke -er Handelskammern Cassel und Göttingen sowie für Waldeck außer Pyrmont wird ein ReichSkleiderlager in Cassel errichtet. Die Lager sollen die gesammelten Anzüge von den Kommunalverbänden kaufen, fach­männisch sortieren und aufbewahren und an diejenigen industriellen Betriebe usw. verkaufen, denen die Heimarmee-Abteilung der ReichSbekleidungSstelle auf bestimmte Mengen lautendeAnkaufsschetne" aus- gefertigt hat. Die ReichSbekleidungSstelle will die ReichSkleiderlager nicht behördlich verwalten, vielmehr den Webwarenkleinhändlern Gelegenheit zur Be­teiligung geben. Dies soll dadurch geschehen, daß die Webwarenkleinhändler jedes ReichSkleiderlagerbezirks sich zu einerKleiderversorgungS-Genoffenschaft" zu- sammenschließen. Die Handelskammer Cassel hat die Errichtung der Genossenschaft zu veranlassen und deren Betrieb später zu überwachen. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Handelskammer werden die Webwarenkleinhändler, die im Handelsregister eingetragen sind, bereits vor dem 1. August 1914 diesen Handel gewerbsmäßig betrieben haben, unb der Genossenschaft beitreten wollen, aufgefordert, sich mit »er Handelskammer unverzüglich in Verbindung zu setzen. ES scheint nicht ausgeschlossen, » die Organisation später weiter ausgestaltet wir».