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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Slltttti^Ct Sln3ei(ier 5 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im = - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : , ' . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. -

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für Den Kreis Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 140. Dienstag, den 18. Juni 1918

Amtlicher Teil.

Hersfelö, den 12. Juni 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erinnere ich an sofortige Erledigung meiner Verfügung vom 23. Mai 1918 I. F. Nr. 661 betreffend Impfung der Schweine gegen Rotlaufseuche.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

I. F. No. 1061. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfelö, den 10. Juni 1918.

Die Schulvorstände Haber die Pflicht, die Lage der diesjährigen Sommer- und Herbstserien, für welche zusammen 41 Tage zur Verfügung stehen, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürf­nissen festzusetzen. Ich ersuche, die diesbezüglichen Anträge durch die Hand des Herrn KreisschulinspektorS in Cassel mir demnächst einzureichen.

Tgb. Nr. I. 6261. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 14. Juni 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in Allmershausen, Bingartes, Bengenöorf, Heimbolds­hausen, Harnrode, Malkomes, Lengers, Leimbach, Hillartshausen, Hilmes, Herfa, Holzheim, Kirchheim, Lampertsfeld, Lautenhausen, Meckbach, Mecklar, Ober­geis, Oberhaun, Philippsthal, Ransbach, Oberrode, Reimboldshausen, Wölfershausen, Rotterterode, Roß­bach, Rohrbach, Wehrshausen und Wippershain er­innere ich an die Einreichung der Specklisten mit Frist bis zum 20. Juni.

Der Vorsitzende des Kr 'lsausschuffes.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor."

BelanAtmschung.

Nachdem durch Verordnung des Herrn Ober- präsidenten in Cassel auf Grund der Bundesratsver­ordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens­mitteln vom 7. März 1918 (R. G. B. S. 113) für die Provinz Hessen-Nassau und die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont die unterzeichnete Ersatzmittelstelle Hessen-Nassau in Frankfurt a. M. errichtet ist', werden alle in der Provinz Hessen-Nassau und in den Fürsten­tümern Waldeck und Pyrmont ansässigen Erzeuger bezw. Vertreiber von Ersatzlebensmitteln hiermit aufgefordert, baldigst die erforderlichen Anträge ein­zureichen. (Formblätter solcher können kostenlos von der Geschäftsstelle in Frankfurt a. M. Rathaus-Süd­bau ül. Stock, Zimmer 327, bezogen werden.) Den Anträgen, die genau und vollständig der Ausführungs­anweisung entsprechen müssen, sind im allgemeinen 5 (bei Fleischbrühersatzwürfel und öergl. 20) Proben jedes Ersatzmittels beizufügen, ferner ist für jedes Ersatzmittel besonders die Gebühr von 50 Mark bei der Rechnungsführung (Zimmer 332) einzuzahlen. Die Prüfung der Anträge erfolgt erst nach Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr. Ist ein Antrag unvoll­ständig und wird er binnen einer angemessenen Frist nicht ergänzt, dann wird der Antrag auf Kosten des Antragstellers abgewtesen, ebenso im Falle der Un­zuständigkeit der Ersatzmittelstelle. Eine Rückzahlung der Gebühr findet nicht statt. Die Herstellung noch nicht genehmigter Ersatzmittel begründet keinen An­spruch auf Genehmigung. Ersatzlebensmittel dürfen erst angeboten, feilgehalten werden, verkauft oder sonst in den Bekehr gebracht werden, wenn sie ge­nehmigt sind. Es wird deshalb hier besonders auf die Bekanntmachungen des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 8. April 1918 (Grund­sätze für die Erteilung und Versagung der Genehmig­ung von Ersatzlebensmitteln sowie die Bekanntmachung über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln) hingewiesen.

Die am 1. ö. Mts. im Kleinhandel befindlichen bisher noch nicht abgelehnten Ersatzmittel dürfen bis längstens Ende kommenden Monats auch ohne unsere besondere Genehmigung weiter ausverkauft werden, dagegen dürfen nach dem 1. Juli d. Js. nur noch solche Ersatzlebensmittel in den Verkehr gebracht bezw. feilgehalten werden, welche von den für die Ge- nehmigungSerteilung zuständigen Ersatzmittelstellen nach dem 1. Mai d. JS. zum Handel zugelassen sind.

Vor dem 1. Mai 1918 erteilte Genehmigungen haben also im allgemeinen nur noch Geltung bis längstens 30. Juni ö. JS.

Frankfurt a. M., den 27. Mai 1918. Ersatzmittelstelle Hessen-Nassau.

Hers*seld, den 8. Jnni 1918.

Wird veröffentlicht.

Lgb. No. K. G. 1872. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung betr. Errichtung einer

Ersatzlebensmittelstelle für Hessen-Nassau.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Genehmigung von Ersatzmitteln vom 7. März 1918 (R. G. B. S. 113) und der Preußischen Ausführungs­anweisung vom 9. April 1918 wird hiermit für die Provinz Hessen-Nassau und die Fürstentümer Waldeck- Pyrmont unter Angliederung an die Kreisprüfungs­stelle in Frankfurt a. M. eine provinzielle Ersatzmittel­stelle, mit der Bezeichnung:Ersatzmittelstelle Hessen- Nassau" errichtet.

Die Anschrift lautet:Ersatzmittelstelle Hessen- Nassau, Frankfurt a. M. Rathaus (Südbau.)"

Cassel, den 10. Mai 1918.

Der Oberpräsident der Provinz Heffen-Nassau. gez. von Trott zu Solz.

* * *

Hersfeld, den 7. Juni 1913. Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. K. G. 1889. Der Landrat

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Btid^tMItstnrhiiBi für Sie tot M

(Fortsetzung).

§ 18.

DaS Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere fest­zusetzen,

a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der ver- sorgungsberechtigten Bevölkerung verbraucht

c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus. hergestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Be­triebe in diesem Sinne gelten nicht Mehl­mühlen, Bäckereien und Konditoreien (§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien,'

ö) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommu- nalverbande für seine Zivilbevölkerung ein­schließlich der Selbstversorger sowie an Saat­gut von Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil),' der Bedarf-anteil kann auch vorläufig festge­setzt werden;

e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen,'

f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die Reichsgetreide­stelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung srei- geben dürfen;

g) bis zu welchem Mindestsätze Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, auszu- mahlen ist;

h) in welcher Weise daS nicht mahlfähige Brot­getreide verwendet werden soll.

Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Ge­nehmigung des Reichskanzlers.

Der Veichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablieferungspflicht (e).

Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.

DaS Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1 g festgesetzen Mindestsätzen außerstande sind, aus besonderen Gründe eine geringere Ausmahlung zu­lassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.

Das Direktorium stellt auf Grund der Fest­stellungen nach § 18 Abs. 1 c die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften für die Verwendung der den Betrieben gelieferten Früchte und Erzeugnisse, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse der Betriebe so­wie für die Ueberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.

Die Betriebsunternehmer haben der Reichsge­treidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre BetriebS- verhältnisse zu erteilen.

§ 20.

Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzu- nehmen; sie hat insbesondere

a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie abzu- liefernden Früchte zu sorgen,

b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beanspruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere Mehl, durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern,

c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern,

d) den Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zu liefern,

e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Be- stände zu sorgen,

f) den Betrieben (§ 18 Abs. 1c) die festgesetzten Mengen zu liefern.

III. Bewirtschaftung der Vorräte.

1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.

§ 21.

Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreide­stelle auf Grund der Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21.März1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes in den einzelnen Frucht­arten zu schätzen sind. Sie haben"ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§ 8 Abs. 2, § 63) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiter- zugeben.

§ 22.

Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, 'entsprechend geerntet und aüWedroschen werden; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die beschlag- nahmten Vorräte zweckentsprechend ausbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.

Der Kontmunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen,' er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lager­ung derFrüchte und der daraus hergestellten Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs­behörde im Streitfall endgültig fest.

(Fortsetzung folgt.)

Aus der Heimat.

):( Hersfeld, 17. Juni. Zu der Berkanntmachung Nr.'M. 8/1. 18. K. R. A. vom 26. März 1918, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Meldpflicht von Einrichtungsgegenständen bzw. freiwillige Abieferung auch von andern Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn, ist am 15. Juni 1918 ein Nach­trag Nr. M. 8 6. 18. K. N. A. erschienen, der die für F e n ste r g r i s s e und F e n st e r k n ö p f e erlassenen Bestimmungen ändert. Hterach sind die für Griffe von Baskülverschlüssen getroffenen Ausnahmebestim­mungen aufgehoben worden. Dagegen sind Griffe und Knöpfe ohne Rücksicht auf die Konstruktion des Verschlusses von der Beschlagnahme befreit, wenn sie mit dem Fenster durch ein anderes Mittel als durch Verschraubung oder Verstiftung verbunden sind. Damit soll erreicht werden, daß alle Fenstergriffe, die ohne Schwierigkeiten entfernt nnd ersetzt werden können, unter die Bekanntmachung fallen, dagegen solche, deren Entfernung'mit einer Beschädigung des Fensters oder des Verschlusses verbunden wäre, frei bleiben. Der Wortlaut der Ngchtragsbekanutmachung ist bei den Lanöratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Männer der Cat

können ihr Herz nicht an goldene Ketten und Ringe hängen, wenn draußen Abertausende von Brüdern die Brust dem Feinde bieten. Goldablieserung ist Schwertstreich der Heimat! Helft zum Heimatsieg!

Suwelen- und Gold-fln6aufswoche für Besten-HaHau 16.23. 3unl.

-o- Hersfeld, 17. Juni. Der Musketier Willi Weckauf im Jnf. Regt. Nr. 71, Sohn des Sptnn- meisters Weckauf dahter, erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse.