Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Kreisblatt

isBsisaBBseaBiBaaBBaaeBnaeBBBaagaaBMBeaKiiaBBaeeBKCWHiiaaaaaexmaBaBaBBaeifleeaBBBBeisiMi

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

leMaaB8eBDeeHlleB»«e»«Mlaas"<l

«M>BB«IIHMIJni8H«MMH«HM««M«M»KIBB,B,MMMM«8'BB5,M',,BHB,HB;

- Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; ä zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers: : : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Nr. 141. Mittwoch, den 19. Juni 1918

ANtlicher Teil.

Caffel, ben 24. Mai 1918.

Eine Anzahl beteiligter Handwerker hat bei mir j die Errichtung einer ZwangSinnung für alle diejenigen beantragt, welche im Kreise Her-feld das Bäckerhand« werk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, gleichviel, ob dieselben der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten oder nicht.

Ich habe daher auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 100 der AusführungSanweisung zur Reichs- gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 den Herrn Regier« ungs-Assessor v. Hedemann oder dessen Verteter zu meinem Kommissar bestellt zur Ermittelung, ob die Mehrheit -er beteiligten Handwerker im Bezirk der geplanten Zwangsinnung der Einführung des Bei- trittszwangS zustimmt.

Der Regierungspräsident.

A. II. G. 4826. I. A.:

v. Hartmann.

Wird veröffentlicht.

Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung weise ich -arauf hin, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer Zwang-innung für das Bäckerhandwerk im Bezirke -er Gemeinden bei Kreises Hersfeld schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 20.30. Juni b. Js. bei mir abzugeben sind.

Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während bei angegebenen Zeitraums werktäglich von 1012 Uhr vormittags im landrätlichen Büro abge­geben werden.

Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeinden daS Handwerk betreiben, zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur folche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob «»ilMlWWWM 'iMWW bei obigen Zeiträume- eingehende Aeußerungen un­berücksichtigt bleiben.

Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für bte= jenigen Handwerker erforderlich, welche den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung gestellt haben.

Hersfeld, den 11. Juni 1911.

Der Kommissar.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

* * *

Her-feld, ten 11. Jnni 1918.

Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen sich Bäcker befinden, werden hierdurch ange­wiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüb­licher Weise zur Kenntnis -er Beteiligten zu bringen. Lab. N». I. 5923. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

HerSfeld, den 10. Juni 1918.

Diejenigen Gastwirte oder Quartiergeber, welche noch Ansprüche an den Kreis haben für die Verpfleg, ung von Mannschaften, die die Heu- und Strohbestände in letzter Zeit revidiert haben, wer-en aufgefordert, ihre Rechnungen umgehend hierher einzureichen. Alle nach dem 25. -. M. eingehenden Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden, Tgb. No. I. 5829. ©er S«nbröt.

Funke, Krei-sekretär.

Hersfeld, den 10. Juni 1918.

Beim Königlichen KriegSministerium und beim Zentralkomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz, Abteilung für Gefangenensursorge gehen mit Bezug auf die am 2. Mai 1918 veröffentlichten neuen Bern er Vereinbarungen zwischen der deutschen und französischen Regierung Über den Austausch bzw. die Fnternierung der länger alS 18 Monate in Gefangen­schaft befindlichen KriegS« und Zivilgefangenen zahl­reiche Gesuche um Berücksichtigung von Gefangenen für diesen Austausch sowie um beschleunigte Heim- schaffung einzelner Gefangener ein. Hierzu ist zu bemerken, - alle Gesuche um Berücksichtigung bei diesem Austausch sich erübrigen, daß vereinbarungs­gemäß alle Gefangenen nach einer Gefangenschaft von 18 Monaten in die Heimat entlassen bzw. die Offiziere in der Schweiz interniert werden müssen, und ein namentliches Anfordern dieser Gefangenen bei der französischen Regierung nicht erfolgt. Eine be­schleunigte Heimschaffnng läßt sich nicht ermöglichen, da ein vorzug-wetser AbtranSpot einzelner Gefangener den Vereinbarungen widersprechen würde. Der Ab« transport wird mit Rücksicht auf die große Zahl der durch das Abkommen getroffenen Gefangenen und mit Rücksicht auf die Kriegswirtschaft ganz erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. E- läßt sich daher nicht vor­aussagen, ! wann -er einzelne in -ie Heimat entlasten wird. ,

Beson-ere Anträge auf Austausch bzw. Internie- rung sind daher nur in denjenigen Fällen zu stellen, wo es sich um kranke, bzw. verwundete Krieg-ge-

angene handelt, die nach dem 1. November 1916 ge­fangen worden sind.

Tgb. No. I. 6189. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

Entwendung und Beschädigung von

Saatgut, Feld-, und Gartenfrüchten usw.

Auf Grund des Artikels 68 der NeickSverfasnnig in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Ge­setze- über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Rkichsgese- vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer -es KriegszustandeS für den Bezirk des 11. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit, unter Aufhebung der Verordnung vom 19. 5. 1917 K-K-V -Bl. 1917 Stück 56, Seite 314, Nr. 845 nachstehende

Verordnung

erlassen.

§ 1.

Wer als Saat gesetzte Kartoffeln oder sonstiges ausgelegtes Saatgut oder deren Früchte, sowie wer Feldsträucher, Gart nsträucher, Obstbäume, Obststräucher, Weinstöcke, Gemüse oder deren Früchte entwendet oder vorsätzlich und rechtswidrig beschädigt wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Frei­heitsstrafe bestimmen, mit GefängiS bis zu einem Jahr und bei« Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8 2.

Die Strafe ist auch verwirkt, wenn die Früchte schon vom Boden getrennt »der vo« Baum oder Strauch abgefallen waren, sowie wenn sie in geringer Menge entwendet werden. _

Die gleiche StE'e trW^^ 5er es unsers nimmt, einen anderen zu einer -er vorstehenden Straftaten aufzuforöern »der zu bestimmen.

Caffel, den 1. Juni 1918.

Der stellv. Kommandierende General. gez. von Kehler, Generalleutnant.

HerSfeld, den 7. Juni 1918.

Wird veröffentlicht.

lab. No. K. G. 1870. Der Landrat.

B.:

Funke, Krei-sekretär.

9ktö§ntMtmtau für die tot M.

(Fortsetzung).

§ 23.

Nur dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm gehören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich de» f 7, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle enfernt werden. Dieser Genebmig- ung bedarf eS nicht, wenn die Früchte zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend ani dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß 8 6 vom Reich-kanzler erlassenen Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil «8 18 Abs. 1 d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 18 Abs. 1 e Früchte abzuliesern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.

Der Kommunalverban- barf Früchte »der -arauS hergestellte Erzeugnisse an die tm § 1t Ab!. 1c, be­zeichneten Betriebe nur mit Genehmigung -er Reichs« getreidestelle liefern. $

Jeder K»mmunal»erband haftet bafür, daß alle für ihn beschlagnahmten Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt wer-en, soweit sie m«i den Untern-Hmern landwirtschaftlicher Betriebe nach 8, 9, 10, 44 zu belasten sind oder v»n selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbst­wirtschaft (8 32) und zum Futterausgleich (8 62) zu- rückbehalten werben dürfen. Die über Sie festgeletzten Mengen (8 18 Abs. le) hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald wie möglich abzuliefern. DerKommunal- verband kann verlangen, daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwer Wochen abnimmt. , ,

Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die land­wirtschaftlichen Betriebe biS zu dem v»n der Reich», getreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.

Die Reich-getrei-estelle kann

a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, b Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirt« schaftsjahre benötigt werden,

von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (8 18 Abs. 1b) au-nehmen oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen.

§ 25.

Erfüllt der Kommunalverband Sie ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für bis versorgungsberechtigte Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (88 8, 18 Abs. lb) herabsetzen. Die Reich», getreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse auS den im 81 bezeichneten Früchten einschränken ob. ein stellen.

Die vorstehenden Anordnungen trifft die ReichS- getreidestelle im Einvernehmen mit -er Landeszentral­behörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so ent­scheidet der Reichskanzler.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden «der auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner VerteilungSbesuanis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder ben Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.

Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ablieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.

8 26.

Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu unterhalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirke» eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reich-getreide­stelle festgestellten Vordruck zu führen und der Reichs­getreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftlkarten und Sie dazu ge« hörenden Aufzeichnungen zu gestatten.

Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Ver- pflichtuna auserlegem________ ... .

T?T mifmTTtTrr^ ^T'ff -^ Ne« triebS ist verpflichtet, auf Erfordern bei Kommunal» verbände» oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Aus. fünfte zu erteilen.

Z 27.

, Der Kommunalverband hat, unbeschadet des § 67 Abs. 1 und des $ 73 Abs. 2, auf Erfordern der ReichS« getreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren An­weisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der ReichSgetreide. stelle zu überwachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. (Fortsetzung f.)

Bus der Heimat

nichts ist so gering

an Goldschmuck, daß eS nicht dem Vaterlande nützen könnte! Prüfe deshalb jeder ernstlich, ob er nicht doch etwa- an die Goldankaufb­stelle abzuliefern hat. Der Goldwert wird ersetzt.

Juwelen- und Gold-finkaufswoche für DsSsn-Ilanau 16,-23. 3unl.

§ Her»seld, 18. Juni. Die Inspektion der Kriegs­gefangenenlager des 11. Armeekorps hatte berm Kriegsministerium die Zuweisung von 1500 weiteren Gefangenen, namentlich zur Erledigung der landwirtschaftlichen Anträge, beantragt. Nach Verfügung vom 1. 6. 1918 Nr. 628 5.18. A. Z. S. 3 a. hat baß KriegSministerium (Kriegsamt) dre Zuweisung neu eingebrachter Kriegsgefangener in den diefeitigen Korpsbereich abgelehnt und gleichzeitig mitgeteilt, daß in absehbarer Zeit mit einer solchen Zuweisung nicht gerechnet werden könne, da alle ver­fügbar werdende» Gefangenen vorzugsweise zur Steigerung der Kohlenförderung und zur Durchführung deß Werner Abkommen» vo« 26. 4. 1918 verwendet werden müßten. Da in den der Inspektion unter­stehenden Lagern Gefangene in nennenswerter An­zahl nicht mehr zur Verfügung stehen, hat pch die Inspektion zu ihrem Bedauern veranlaßt gesehen, die Lager anzuweisen, die bet ihnen vorliegenden landwirtschaftlichen Anträge, denen aus Mangel an Gefaxgenen bisher nicht entsprochen werden konnte, unter Bezugnahme auf daS diesseitige Rundschreiben an die Lan-ratsämter usw. zurückzusenden. Da» gleiche wirb die Inspektion mit den hier noch vor- liegenden und noch eingehenden Anträgen tun. Die Inspektion stellt anheim, durch Umstellung innerhalb des Kreises den allerdringensten '.Bedürfnissen zu ent- sprechen. Sie ersucht, auf die Bevölkerung im Sinne des Rundschreibens wirken und insbesondere dafür Sorge tragen zu wollen, daß nicht von einzelnen Arbeitgebern in der Hoffnung, vielleicht doch noch einen Gefangenen zu erhalten, Reisen zur Inspektion oder zum Lager unternomm n werden, die nach Lage der Verhältnisse völlig zwecklos sin-.