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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

eeaaeaeeaaaeHeaeeaaBaeaBaBHaaMMSBBaBBaMaaBaeBBaaBBWBaBaHBaBaiswBSBnBBflaaaBBesaaeaaasBs | Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | i zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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E Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 148.

Donnerstag, den 27. Juni

1918

Amtlicher Teil.

Bekleidungsstelle Kersseld. Amtliche Kerugsscheinausgabs I. für den Kreis Hersfeld.

Das Büro ist vom

27. Juni bis 18. Juli d. Js. nur an 3 Tagen der Woche

Montag, Mittwoch und Freitag

Vormittags 97212V2 Uhr

geöffnet.

Hersfeld, den 26. Juni 1918.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Hersfeld, den 10 Juni 1918.

Auf Grund des § 5 der Reich^etreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 werden die Be­sitzer von Wintergerste aufgefordert, diese sofort nach der Einer»tnng auszndreschen und die geernteten Vorräte abzuliefern. Saatgut wird auf besonderen Antrag freigegeben. In dem Antrag ist die für 1919 in Aussicht genommene Anbaufläche anzugeben. Falls __sich. deW Ausdrusch, »^end welche in den Weg stellen, ersuche ich mir sofort Anzeige z» er­statten.

Die Reichsgetreidestelle wird auch in diesem Jahre mindestens die Druschprämie bewilligen, die sie im Borjahre gegeben. Die schleunige Ablieferung der Gerste liegt also der hohen Preise wegen im eigenste» Interesse -er Landwirte.

Tgb. No. K. G. 1970. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Anordnung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 13. April 1918 (R. G. Bl. S. 186) wird zur Regelung des Fremdenverkehrs in den Gemeinden Wiesbaden, Sonnenberg, Bad Homburg v., ö. H., Königsstein, Langenschwalbach, Schlangenbad, Ems, Soden, Salz- schlirf, Nenndorf, Sooden (Werra), der Kreise Stadt- und Landkreis Wiesbaden, Obertaunus, Untertaunus, Unterlahn, Höchst, Fulda, Grafschaft Schaumburg und Witzenhausen mit Zustimmung des Reichskanzlers folgendes angeordnet:

§ 1.

Ortsfremde Personen dürfen in den oben be­zeichneten Gemeinden zu Kur-, Erholungs- oder Vergnügunszwecken nicht länger als 4 Wochen Aufent­halt nehmen und nach deren Ablauf den Aufenthalt an einem andern dieser Orte nicht sortsetzen.

Die Vorschriften des § ^finden keine Anwendung:

1. auf Personen, die unentgeltlich beherbergt werden;

2. auf Militärpersonen, die aus dem Felde oder zu Kur- oder Erholungszwecken beurlaubt sind und hierüber einen schriftlichen AuSweis ihrer vorgesetzten Dienststelle bei jsich führen, sowie auf die sie begleitenden Ehefrauen, Kinder unh Eltern;

3. auf Stadtkinder und Jungmannen, die aufs Land überwiesen sind, sowie auf Personen, die nachweislich von Organen der reichsgesetz- lichen Versicherungen, von Behörden, wohl­tätigen Vereinen und Stiftungen oder von Krankenkassen zu Kur- und Erholungszwecken untergebracht sind;

4. auf Personen, deren Aufenthalt nach amts­ärztlichem Zeugnis durch eine gesundheitliche Notwendigkeit begründet ist und welche dies amtsärztliche Zeugnis dem Gemeindevorstand des Aufenthaltsorts vorgelegt haben. Als amtärztliches Zeugnis" gilt jede von einem im Reichsgebiet beamteten Arzt unterzeichnete nnd mit dem Amtssiegel versehene Bescheini- gung. In dem amtsärztlichen Zeugnis ist auch die Dauer des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der allenfalls zuzulassenden Be­gleitpersonen festzulegen.

In den vorbezeichneten Gemeinden können die Landräte der Magistrat in Wisbaden die ent­geltliche Beherbergung ortsfremder Personen in Pri-

vathaushaltungen untersagen; dies gilt insbesondere auch für Haushaltungen von Selbstversorgern, welche ihre Lieferungspflicht nicht erfüllen.

§ 4.

Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider­handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Haft bestraft.

Berlin, den 5. Juni 1918.

Der Staatskommissar für Volksernährung. gez. von W a l d 0 w.

* * *

Hersfeld, 20, Juni 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. K. G. 2060. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann Reg-Assessor.

Rtichssetrcktvmldmg für die tot 1918.

(Fortsetzung).

§ 54.

Die Vereinbarung eines Berarbeitungslohns, insbesondere eines Mahllohns, in der Art,» das als Entgelt tür die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles der zr r Verarbeitung über- gebenen Früchte oder der daraus hergestellten Er­zeugnisse einschließlich des Abfa ls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist eS unzn ässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchten oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu ü verlassen, die sie bei der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.

§ 55.

Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreide­stelle weder von dem Kommunalverband noch von anderen aus dem Rszirk eive^ 'ommunalv-rbandes in den eines anderen abgegeben werden.

Mehl darf innerhalb °des Bezirkes eines Kom- munalverbandes ohne Zustimmung der Reichsgetreide­stelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehendenBestimmungen überdieVerbrauchsregelung abgegeben werden.

Die Rücklieferungen von Mehl an die Reichsge­treidestelle nach § 36 unter a wird hiervon nicht berührt.

§ 56.

Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an den Selbstversorger zurückzugeben. DaS gleiche gilt für die Spelzspreu.

Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende Kleie der Reichsfutter­mittelstelle, Geschäftsabteilung. G. m. b. H. (Bezugs­vereinigung der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen.

Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung entfallende Kleie ist der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (BezugSvereinigung der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von diesen Ver­waltungen für den (eigenen Bedarf beansprucht wird.

VI. Berbrauchsregelung.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 57.

Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchte der menschlichen Er- nähruug und welche der Versütterung dienen sollen, insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeres­verwaltungen und der Marineverwaltung zu über­weisen sind.

§ 58.

Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.

§ 59.

Die Kommunalverbände haben

a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl und Brot an Verbraucher festsetzen,

b) Händler, Bäcker und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kom- munalverbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 18 Abs. 1c, zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote

c) eine behördlich geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten.

d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchs­regelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt,

e) anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder da­raus hergestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verfettung zum Zwecke der

Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge ab- schließt, die solchen Erwerb zum Gegenstände haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Vertragsabschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat,

f) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführen ausländischen, der Beschlagnahme nicht unter­liegenden Getreides oder Mehles sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter Berücksichtigung der Verordnung über den Verkehr mit ausländischen Mehl vom 13. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 929, 262) zu sichern,

g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18 Absatz 1 g, h, Abs. 3 getroffenen Feststellungen öffentlich bekanntzumachen.

(Fortsetzung folgt).

Bus der Heimat.

): ( Hersfeld, 26. Juni. (Ein gutes und bil- liges Mittel gegen Kohlweißlingsranpen.f Fast alle Jahre haben unsere Kohlpflanzungen mehr oder weniger unter der Raupenplage zu leiden. Vielfach sind die Anbauer von Kohl aber seist schuld, wenn die Raupen ihnen den Kohl bis auf die Strünke und Blattrippen abfressen, denn sie gehen oft erst dann an die Bekämpfung, wenn die Raupen schon so überhand genommen haben, daß ihre Vernichtung ziemlich ausgeschlossen ist. Ein gutes Vertilgungs- mittel haben wir in dem gewöhnlichen Viehsalz. Dieses streut man am frühen Morgen oder späten Abend so aus, daß hauptsächlich die Unterseite der Krautblätter getroffen wird. Durch den Tau wird das Salz auf­gelöst und verteilt sich nun über das ganze Blatt. Frühzeitig angewendet, vertilgt man damit sämtliche Rauven.

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Für die Ludendorff-Spende

gingen bis jetzt bei dem Bankhaus Pfeiffer ein: 1. Sammlung von Herren Dr. Overbeck 108,30 Mk.

2. der Arbeiter von R. Appel 25,00

3. Luisenschule (Lyzeum)

1. Rate 200,00

4. Gewerbl. Fortbildungs­

schule 1. Rate 115,00

5. Frau Landrat v. Gruneltus 1100,00

6. Herr Reg.-Asfeffor v. Hedemann- 50,00

7. Kriegsausschuß für Sammel- u. Heiser­dienst 200,00

8. Herr Hermann Paul 20,00

9. Herr Dörries 10,00

10. Sammlung der Luisenschule (Lyzeum)

2. Rate 180,00

11. der Gewerbl. Fortbildungs­

schule 2. Rate 48,50

12. von einem vaterländischen

Abend in Röhrigshof 391,00

13. des Kirchspiels Kirchheim 360,05

14. Heringen 247,45

15. deL Gemde. Schenklengsfeld 273,10

16. " Oberlengsseldj 148,60

17. Landershausen 121,00

18. Wehrshausen 108,60

19. Unterweisenborn 78,00

20. Wüstfeld 61,50

21. Konrode 45,50

22. Malkomes 23,80

21. Schenksolz 16,00

24. Lengsfeld 11,00

25. Dünkelrode 7,00

26. Frielingen 159,00

27. Willingshain 174,00

28. " " Gersdorf 84,30 ,

29. Allenöorf 62,70

30. Heddersdorf 82,00 .

4611,80 Alk.