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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; g Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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* Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr 140.

Freitag, den 28. Juni

1918

Amtlicher Teil.

Krlegsbelleidrngsftelle.

Die Zahlungsanweisungen für abgelieferte Männeroberkleider für die Nr. 1260 können in den Geschäftsräumen des Kaufmanns H. Randerath,' Breitenstraße 15, in Empfang genommen werden.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, ^n 22. Juni 1918.

An den Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher des KreiseS.

Die Erledigung meiner Verfügung vom 3. Juni ö. J. I. F. Nr. 985 betreffend Einreichung der Viehwirtschastsübersicht bringe ich in Erinnerung.

Der Vorsitzende -es Kreisansschusses.

J. F. No. 1127. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 22. Juni 1918.

Die Schnloerbände werden auf b.n als Beilage zum Regierungsamtsblatt Nr. 22 veröffentlichten Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse pp. besonders aufmerksam gemacht. Die nach Auf­stellung des Verteilungsplanes eingetretenen Ver­änderungen durch Einrichtung neuer Schulstellen usw., welche in dem Plan nicht berücksichtigt werden konnten, werden im RechungSjahre 1918 durch besondere Ver­fügung geregelt.

Tgb, No. I. 6637. Der Lan rat.

I V -

AusWrungrbkftimmiMsea

zn der Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger No. 88).

I.

Zweck, Bedeutung «ab Handhabung der Verfaudkontrolle.

Die Verordnung vom 5. April 1918 bezweckt eine durch die Erfahrungen der letzten Jahre begründete Verschärfung der Verkehrskontrolle beim Versand von gewissen Arten von Frühgemüse und Frühobst. Diese Verkehrskontrolle will Anhaltspunkte schaffen für den Verbleib der aus bestimmten Gebieten zur Aus­führung gelangenden Waren. Dadurch, daß sie die Jnnehaltung der Höchstpreise überwacht, dient sie zugleich der Bekämpfung des Schleichhandels. Eine materielle Wirkung hat diese Ueberwachung des Ver­sandes von Frühgemüse und Frühobst mit Eisenbahn oder Kahn jedoch nicht. Die Verkehrskontrolle hat weder die Bedeutung von Absatzbeschränkungen, noch von Ausfuhrverboten. Es darf ihr dieser Sinn auch keinesfalls durch unrichtige oder mißbräuchliche Anwendung beigelegt werden.

Ebensowenig darf die Bersandkontrolle den Ber. kehr mit den von ihr betroffenen Waren behindern oder erschweren. Ihre Handhabung darf die Gefahr des Verderbens, die bei Frühware ohnehin größer als bei Herbstware ist, nicht vermehren. Deshalb muß die Kontrolle auf gewisse haltbare Frühgemüse- und Frühobstsorten, bei denen sich überwiegend auch der Zeitpunkt der Aberntung demjenigen der entsprechende Herbstware nähert, beschränkt werden.

Jeder Anbauer von Kontrollgemüse und Kontroll- obst^ der inbetracht kommende Waren versenden will, muß den erforderlichen GenehmigungSschetn ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erlangen können. Deshalb ist es eine weitgehende Dezentralisation vor- zusehen, inssofern nämlich, als der für die Erteilung der Versandgenehmigung zuständige Kommunalver­band seine Befugnis nach Bedarf an Unterstellen übertragen muß, indem er abgestempelte und numerierte Blankettscheine an sie auSgibt.

Da die Versandkontrolle den Handelsverkehr nicht erschweren darf, empfiehlt es sich, daß in den Bereich der Landes-, Provinzial- oder BezirkSstellen etwa vorhandenen Gemüse- und Obsthandelsverbände (auf genoffenfchastlicher oder anderer Grundlage) bei der Versandgenehmigung durch Ueberweisung von abgestempelten Blankettscheinen und bei der Ueber­wachung des Verkehrs mit Kontrollwaren an der Absende- und, wenn angezeigt, auch an der Empfang­station, beteiligt werden. ,

Sache des KommnnalverbandeS ist es, sorgfältig darüber zu wachen, daß mit den an Unterstellen und Organe oder Mitglieder von Handelsvereinigungen ausgegebenen Blankettscheinen kein Mißbrauch ge­trieben wird. Zweckmäßig wird ein solcher dadurch verhütet, daß über die auSgegebenen und die benutzten Blankettscheine, die zu numerieren sind, Nachweisungen (etwa in Heftform) ausgestellt und bei dem über­wachenden Kommunaloerband zu bestimmten Fristen (wöchentlich oder monatlich) eingereicht werden. Die

möglichste Berücksichtigung bei soliden Handels bet Dnrchführung der Versandkontrolle rechtfertigt sich umsomehr, als die Kontrollvorschristen sich nur gegen die unzuverlässigen Elemente im Handel richten sollen, die einer Ueberführung von Ware aus den Ueberschußbezirken in die Bedarfsgebiete zu ange­messenen Preisen Hindernisse bereiten. Die Ueber­weisung von Blankettscheinen an Handelsverbände, derer Organe und Mitglieder, setzt voraus, daß die beteiligten Personen die Gewähr für die Befolgung der Kontrollvorschriften nicht nur selbst bieten, sondern auch gegen Verletzung dieser Vorschriften durch andere wo immer sie solche feststellen können, auf das schärfste vorgehen. Jede Pflichtverletzung seitens der Organe oder Mitglieder eines solchen Handelsverbandes würde nicht nur nach den allgemeinen Gesetzen unter Strafe stehen, sondern auch als Bertrauensmitzbrauch mit dem Ausschluß von der Mitwirkung bei der Versandkontrolle und bei der staatlichen Bewirtschaftung überhaupt geahndet werden.

Um Mißverständnisse zu nermetben wird darauf hingewiesen, daß, wo Absatzbeschränkungen für einzelne Arten von Kontrollgemüse oder Kontrollobst bestehen, und die Genehmigung zum Versand derartiger Waren in der Form eines Beförderungsscheines erteilt wird, neben diesem Beförderungsschein nicht noch 1 weiterer Versandschein auf Grund der Verordnung vom 5. April 1918 erforderlich ist. Vielmehr schließt der materielle Beförderungsschein den formellen in sich.

II.

Kontrollgemüse und Kontrokobst. Beginn der Versandkvntrslle.

Andere als die im 8 1 namentlich bezeichneten Gemüsearten dürfen nicht der V -rsandkontrolle unter­worfen werden. Eine Ausdehnung auf andere Ge­müsesorten ist unzulässig. Dagegen läßt der § 2 eine Ausdehnung der Kontrolle auf andere alS die nament- au. Diese Aus- dehNung geschieht durch Verordnung der Landes-, Provinzial- und BezirkSstellen, nachdem die Reichs­stelle entsprechende Anträge gen hmtgt hat. Die preußischen Provinzial- und Bezirksstellen haben der­artige Anträge durch daS Preußische Landesamt vor- zulegen.

Ferner ist die Anwendung der Bersandkontrolle schon vor dem 1. Juli 1918 nach § 2 der Verordnung zulässig. Auch hier ist zu den entsprechenden Anord­nungen der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen, die den natürlichen und wirtschaftlichen Verschieden­heiten innerhalb der einzelnen Bezirke Rechnung tragen, die Genehmigung der Reichsstelle vorgesehen.

III.

Form an! Inhalt des Genehmignugsscheines. Bahn- seitige Ueberwachung bei Versandes von Kontroll- gemüse und Kontrollobst

1. Bet Wagenladungen und bei Stückgut- (Expreß- gutsSendungen von Kontrollgemüse oder Kontrollobst muß das in betracht kommende Begleitpapier (Fi acht- brief, Eisenbahnpaketadresse) das StichwortKontroll­gemüse" oderKontrollobst" tragen. Das Fehlen des Stichwortes oder das Fehlen eines vollständigen und ungültigen Genehmigungsvermerks auf dem Begleit- papier hat zur Folge, daß Wagen- oder Stückgut- (Expreßgut-) Sendungen von Kontrollgemüse oder Kontrollobst bahnseitig zurückgewiesen werden.

2. Bei Wagenladungen muß der Versender der Abferttgungsstelle an der Versandstation einen mit Tinte ausgeschriebenen Genehmigungsschein nach nach­stehendem Muster in doppelter Ausfertigung vorlegen:

(Vorderseite) verglichen und zur Post gegeben. An

(z.B.) die Landes-, Provin-ial-Bezirks- stelle für Gemüse und Obst

Güterabfertigung (Stempel)

in

(Rückseite)

Diese Kart« ist »an der Versandstation dem Fracht­brief zu entnehmen und abzusenden.

Genehmigungsschein Nr.....

Der ...................................................................................-

in (Wohnort) -............ -

versendet . . . kg........-............................................... ..........

an (Empfänger)................................------------------------------------------

in (Ort)---------------------------------------------------------.....

Bestimmungsstation ----------------------------------------.-.....

gültig bis -um ----------------------------.......----------------------------

(Ort) ------------------ ben ........................-1918. (Unterschrist und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Die Postkarte muß vom Kommunalverband des Absendeortes »der -er von ihr damit betrauten Unter­stelle aber von dem etwa bevollmächtigten Organe (Mitglied) eines Handelsverbandes mit Anschrift der betreffenden Ueberwachungsstelle versehen und frei gemacht sein.

3. Bei Stückgut- (Expreßgut-) Wendungen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn -er Kommunal.

verband auf den Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter die Inhaltsangabe folgenden Stempel gesetzt hat:Zur Beförderung mit der Eisen­bahn zugelassen bis zum......

(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift.)

Ist in dem Genehmigungsstempel ein Gewicht «ich gegeben, so darf das Gewicht des Gutes ausschließln« Verpackung dieses Gewicht nicht überschreiten.

4. Bei besonders leicht verderblicher Ware kann, um Bahnsendungen von Kontrollgemüse oder Kontroll­obst vor dem Verderben zu bewahren, ausnahms­weise die Güterabfertigungsstelle die Wagen- oder Stückgut-fExpreßgut-> Sendungen abfertigen, obwohl die vorgeschriebenen Zulassungs- oder Genehmigungs- vermerke auf dem Begleitpapier nicht in Ordnung sind. Wie in diesem Ausnahmeiall zu verfahren ist, ist aus einem Schalteraushang der Königlichen Güter­abfertigung auf den Versandstationen im einzelnen zu ersehen auf den die beteiligten Stellen unb Personen hiermit verwiesen werden.

(Schluß folgt.)

Bus der Heimat«

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Viele Wenig machen Viel!

Auch die kleinen Gaben zur Luvendorff-Spende werden notwendig gebraucht. Wenn Du keinen Taler entbehren kannst, gib eine Math wenn Du keine Mark hast, gib einen Groschen.

Aus sorgenvollen Opfern des Krieges freudige Levenorampret- zu '»-u/W^MM^^M^^ Ludendorff - Spende für Kriegsbeschädigte.

Hilf und gib! -

):( Hersfeld, 26. Juni. Von zuständiger Seite wird unS geschrieben: eine große Anzahl der HauS- besitzer und Geschäftsinhaber haben die nach § 6 der Bekanntmachung bzw. § 8 der AusführungSbestim- mungen betr. Beschlagnahme, Enteignung und Melde­pflicht von Einrichtungsgeoenständen anS Kupfer, Messing und dergl. (veröffentlicht im Kreis- blatt Nr. 74) erforderlichen Anmeldungen der Tür. und Fenstergriffe, Mestinaaewichte und Maßaeläße immer noch nicht eingereicht. Wer bis zum 30 d. M. seine Meldung aus norgeschriebenem Vordruck unter­läßt, oder sie unvollständig erstattet, macht sich strafbar und hat außerdem die Nachteile, die ihm später daraus entstehen, selbst verschuldet. Mit der Meldung muß gleichzeitig genau angegeben werden, ob be­hördliche Ersatzbeschaffung beansprucht wird oder nicht. Kostenlose Gestellungen von Ansbauhilfe muß eben­falls auf einem besonderen Vordruck beantragt werden, den bei der Sammelstelle, Marktplatz 3t erhältlich ist.

S Hersfeld, 27. Juni. «Berichtigung.) Bei den in unserer gestrigen Nummer aufgeführten Be­trägen für die Ludendorff-Svende befindet sich unter Nr, 1 ein Betrag von 108,30 Mk. irrtümlich als Samm­lung von Herrn Dr. Overbeck, Wir werden gebeten dies dahin zu berichtigen, daß genannter Betrag an| einer Vorstellung im hiesigen Kino herrührt, bei welcher sich Herr Kühne verpflichtet hat, 12°/° von der Einnahme für die Ludendorff-Spende abzuliefern.

h Hersfeld, 27. Juni. (Ludendorffspende.) Der gestrige erste Tag der Ludendorffspende hat leider in unserer Stadt nicht den erhofften Erfolg gebracht. Der AuSschutz für die Ludendorffspende wendet sich deshalb noch einmal mit der dringenden Bitte an alle Mitbürger Herrfelds, an der Lösung dieser über, aus wichtigen vaterländischen Aufgabe mitzuhelfen. Nicht «uS Mitleid wollen wir spenden, sondern aul heiliger Dawkespflicht gegen die, welche ihr Blut für unS vergossen haben, welche für uns gelitten und ge­stritten haben, damit es unS wohlergehe. Wenn wir bedenken, wie viel wir hätten verlieren können, wenn die Feinde ins Land gedrungen wären, und keinen Stein auf dem anderen gelassen hätten, dann ist die Gabe, die wir dem Vaterland darbringen, kein Opfer, sondern eine selbstverständliche Ehrenpflicht. Mögen sich das alle diejenigen gesagt sein lasten, die sich ihrer Pflicht gegen das Vaterland nicht bewußt sind und dte da glauben, mit einem kleinen Almosen die lästigen Sammler abspeisen zu können, etwa wie man einen Bettler abspeist. Nicht um Trinkgeld handelt sichS hier, sondern um die Ehre eines sittlich hoch, stehenden Volkes, das in fast vierjährigen Kämpfe um seine heiligsten Güter kämpft und 'die Bewunderung der ganzen Welt herrvorruft. Darum denkt an die Lndendorffspende unb gebt mit vollen Händen.