Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- AmEEbD AN^bMbD i Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei z y - amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. 8

g Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : Den Hrets Herssero Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

~ 1 1

Nr. 150.

Sonnabei. den 39. Juni

1918

Amtlicher Seil

Hersfelö, den 27. Juni 1918.

Sie Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien i«£ Schlachtbezirks Hersfelö erfolgt in öieser Woche

Sonnabends

unS beträgt 125 gr. Fleisch unö 50 gr. Wurst au die Karte,' Kinöer unter 6 Jahren erhalten öie Hälfte In öen übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Genöarmeriewachtmeister die Kopf­menge fest.

Der «orsttzonde deS KreiSausschuffeS.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 25. Juni 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher »erden ersucht, die Angehörigen der zum Heeresdienst Eingezogenen, deren Veranlagung zur Einkommen­steuer auf Grund des Gesetzes erfolgen mußte, auf ortsübliche Weise davon in Kenntnis zu setzen, daß infolge Zugehörigkeit öeS Wehrpflichtigen zu einem in der KriegSformation befindlichen Teile des Heeres die Einkommensteuer vorläufig nnerhoben bleibt, wenn sie den Satz von 52 Mark nicht übersteigen

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Verlagnngskommission.

Nr. 1091. J. V.:

v. H <S e m a n n, Reg. -Assessor.___________

Hersfeld, den 26. Juni 1918.

In Ergänzung meiner Verfügung von 19. ö.Mts. K. G. 1996 Kreisblatt No. 145 betreffend die Aus- gabe^öerlerhöhten Zuckermenge für Juli mache ich alle Händler anf dem Lande, welche bezüglich des Zuckers von zur Vermeidung von Irrtümer darauf aufmerksam, daß die fraglichen Zuckerabschnitte bis znm 10. Juli an die Firma Altenburg abzuliefern sind und nicht an die Firma G. W. Schimmelpfeng.

Tgb. No. K. G. 2212. Der Lanörat.

v. Hedemann Reg-Assesior.'

AusWrWgrbeftimmmgen

zu der Verordnung über Frühgemüfe und Frühobst vom S. April 1918 (Reichsanzeiger No. 88).

(Schluß.)

5. Pflicht des Versenders von Kontrollgemüse und Kontrollobst ist es, um eine unrechtmäßige Versendung von Waren zu verhindern,

a) in den Frachtbriefen (Eisenbahnpaketaöressen) den Inhalt genau anzugeben und das oben be­zeichnete Stichwort der Inhaltsangabe hinzuzu- setzen.

b) bei Auflieferung der Sendung der Versandab­fertigung nachzuweisen, daß der Kommunalver- banö die Genehmigung zur Versendung mit der Eisenbahn erteilt hat.

Pflicht der Annahmebediensteten der Eisenbahn­verwaltung ist es auf Grund ihrer Dienstanweisung zu prüfen

a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Fracht- briefes(Eisenpaketaöreffe)mitöemGenehmigungS- schein und der Zweitschrift übereinstimmt.

b) bei Stückgut (Expreßgut), ob der Frachtbrief (Eisenbahnpaketaeresse) von dem Kommunalver­band des Versenders abgestempelt ist.

6. Sendungen, die als Militärgut oder als Privat­gut für die Militärverwaltung aufgegeben werden, unterliegen den für sonstige Sendungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme der militärisch vorzu- prüfenden Sendungen ^an die Weiterleitungs- und Hilssweiterleitungsstellen.

7. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketaöressen) mit Aenderungen insbesondere bei den Gewichtsangaben werden von den Güterabfertigungsstellen nicht ange­nommen.

8. Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren Inhalt wird von Ueberwachungsbeamten ausgeführt, die als solche kenntlich sind oder sich als solche aus­weisen.

Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvor­stehers darf in Gegenwart eines Eisenbahnbediensteten die tatsächliche Untersuchung verdächtiger Güter auch dann vorgenommen werden, wenn daS Gut bereits in den Gewahrsam der Eisenbahn übergegangen ist. Der Dienstvorsteher hat Sie Untersuchung zu gestatten, wenn die Betriebs- und Verkehrsverhältnisse es zu­lassen.

Wenn der Ueberwachungsbeamte das Gut für beschlagnahmt erklärt, so ist nach den geltenden Vor­schriften zu verfahren und Widerspruch nicht zu er­heben. Der Ueberwachungsbeamte hat eine Bescheini- gung über die Beschlagnahme auszustellen und diese der Eisenbahndienststelle zu übergeben. Bei teilweiser Beschlagnahme ist auf dem Frachtbrief (Eisenbahn- paketadrefs«) zu vermerken, welcher Teil des Gutes

von Sem Ueberwachun^ beamten entnommen ist. Güter die nnr untersucht werden, müssen von dem Ueberwachungsbeamten in ordnnnngsmäßigem Zu­stande und gut verpackt zurückgegeben und mit einem Anhänger oder Beklebezettel versehen werden, der die polizeiliche Untersuchung erkennen läßt.

Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Oeffnung Durchsuchung und Beschlagnahme sind an die Ueber- wachungsftelle zu verweisen.

9. Unberührt bleiben Sie nach den allgemeinen Dienstvorschriften und -Anweisungen den Eisenbahn­beamten übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Be­handlung als verdächtig zu erachtenden Sendungen.

IV.

Die Kosten für Sie in dieser Ausführungsan- weisung vorgeschriebenen Vordrucke und Papiere und für die zu ihrer vorschrifsmäßigen Ausfüllung er­forderlichen Stempel und sonstigen Einrichtungen haben die Geschäfsabteilungen der Landes- Provinzial-, und Bezirksstellen zu tragen. Diese Kosten sind als allgemeine Handlung-unkosten bei ihnen zu verrechnen. Berlin, den 30. Mai 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

R. G. O. 0675. VI. 18.100. Der Vorsitzende. gez. v. Lilly.

* * * Hersfelö, den 22. Juni 1918.

J. I. 6640. Der Landrat.

I V.:

v. Heöemann, Reg.-Afsessor.

Bekanntmachung über Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Matzschuhwerk. (Schluß.)

II. Herstellung von Maßschuhwerk.

_ §6.

Richtsätze, sie sind für die Preisberechnung einzuhalten.

Im übrigen gelten Sie Bestimmungen der Be­kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ver­käufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077).

§ 7.

Verboten ist öer Vertrieb von Maßschuhwerk in Luxusausführung,' als solches gilt Schuhwerk, dessen Schafthöhe in mittlerer Größe (in der Mitte an der Seite des Schaftes bis zum Absatz gemessen) bei Herrenstiefeln......va. 13 cm

bei Damenstiefeln......ca. 1VV, cm

bet Mädchen- und Kinderstiefel ca. 12 cm in den übrigen Größen die entsprechenden Abstufungen nach oben oder unten überschreitet.

Als Maßschuhwerk in Luxusausführung gilt nicht:

1. Berufsschuhwerk, wie Reit-, Wasserstiefel unö dergleichen,

2. orthopädisches Schuhwerk für Personen, welche durch amtsärztliche Bescheinigung nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens auf orthopädische- Maßschuhwerk ange­wiesen sind.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 8.

Für die Ausbesserung von Schuhwaren und öie Abgabe von Maßschuhwerk öarf keine andere Gegen­leistung öie gemäß §§ 2 unö 6 zu berechnende Geld­leistung geforöert oder angenommen weröen.

§ 9.

Die zuständige Behörde kann den Betrieb unter­sagen, wenn Tatsachen öie Unzuverlässigkeit öes Unternehmers öartun. Vor öer Untersagung ist öer Unternehmer zu hören.

Der Betrieb, der untersagt wird, ist genau zu be­zeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der Be­hörde bekannt zu geben und der Retchsstelle für Schuhversorgung sofort mitzuteilen.

Als Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit dartun, gelten insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, wie Ueber- schreitungen der Richtpreise oder wiederholte willkür­liche Bevorzuung einzelner Besteller bei Erledigung von Ausbesserungsarbeiten oder unsachgemäße Aus­führung der Ausbesserungsarbeiten infolge mangeln­der Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Rohstoffen und dergleichen.

§ 10.

Die Untersagung des Betriebes wirkt für öaS Reichsgebiet.

Die Behörde die öen Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten, wenn seit der Unter­sagung mindestens 3 Monate verflossen sind. Die Wiederzulassung des Betriebes ist im Amtsblatt der Behörde bekannt zu geben und öer Reichsstelle für Schuhversorgung sofort mitzuteilen.

§ 11.

Gegen Sie Untersagung des Betriebes ist nur BeschwerSe zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 12.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimm­ungen zur Ausfühtung dieser Bekanntmachung. Die

Polizeibehörden sind befugt, jederzeit die Geschäfts­räume zu betreten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.

§ 13.

Wer den Bestimmungen öer §§ 1, 2, 6, 7 unö zuwiderhandelt, wird nach § 5 der Bundesratsver­ordnung über Sie Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 mit Gefäng­nis biS zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben öer Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die straf- bare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 14.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 1911, hinsichtlich § 1 am 1. Juli 1918 in Kraft.

Die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde kann weitergehende Uebergangsbestimmungen für die zur Schließung gelangenden Getriebe zwecks Aufarbeitung der vorhandenen Rohmaterialien erlassen.

Berlin, den 8. Juni 1918.

Reichsstelle für Schuhversorgung.

> Der Vorstand.

Wallerstein. Dr. Gümbel.

Bus der Heimat

Hilf und gib!

Schmach über den Deutschen, der sich nicht seiner Dankesschuld gegen das Vaterland bewußt ist, der nicht durch die Größe der Zeit gelernt hat, daut-

vergaffen haben. Darum keine Einwendungen, wenn Ihr geben sollt für die Lndendorffspendek

* (Papiergarnerzeugnisse.) Die bisher sowohl vom Handel wie vom Publikum bewiesene Abneigung ge-en Papiergarnerzeugnisse ist heute nicht mehr berechtigt. Der Deutschen Papiergarn-Industrie ist es gelungen, für zahlreiche Gebrauchsgegenstände, insbesondere für Arbeiterschutzkleidung wie Montenr-

Anzüge'und Schürzen, ferner für Bettwäsche, Tischdecken,

Futterstoffe und zahlreiche technische Artikel so aus­gezeichnete Qualitäten aus Papiergarn herzustellen, daß diese als durchaus brauchbarer einwandfreier Ersatz für die im Frieden üblichen Textilerzeugniffe dienen können. Die allgemeine Einführung und Verwendung der Papiergarnerzeugnisse ist deshalb anzustreben, nicht nur im Interesse der Papiergarn- industrie, die nur bet starkem Absatz ihrer Erzeugnisse in der Lage ist, weitere Verbesserungen öurchzufühen, sondern noch mehr in dem des verbrauchenden Publi­kums, da dieses in Gestalt der Papiergarnerzeugnisse brauchbaren Ersatz für die heute schwer zu beschaffenden Textilerzeugnisse erhalten kaun und dieser Ersatz gleichzeitig den Vorteil der Bezugscheinfreiheit hat. Außerdem muß die Reichsbekleidungsstelle auf die allgemeine Verwendung der Papiergarnerzeugnisse deshalb besoderen Wert legen, weil sie nur dadurch in die Lage versetzt wird, die geringen Bestände an Textilwaren für die Bedarfskreise bereitzustellen, für die sich vorläufig Papiergarnerzeugnisse nur in be­schränktem Umfange verwenden lassen. Jede Auskunft über Papiergarnerzeugnisse erteilt die Reichsbeklei- dungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. E) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1.

§ Herfeld, 28. Juni, Auf die im Anzeigenteil der heutigen Nummer «kbgedruckten Bekanntmachung der Kriegswoll-Aktiengesellschaft, Ber­lin SW. 48 betr. Wollablieferung machen wir unsere Leser besonders aufmerksam.

h Hersfeld, 28. Juni. (Ludendorffspen-e.) Nicht ein Opfer bringen wir dar, wenn wir mit vollen Händen für Sie Ludendorffspende geben, sondern eine Danke sschuld ist es, die wir denen abtragen, in deren Schuld wir uns befinden. Wie es gewissenlos ist, Schulden nicht restlos zu begleichen, sondern auf Kosten des Gläubigers zu leben, ebenso ist es gewissenlos und eines guten Deutschen unwürdig in der Schuld unserer tapferen Kriegsbeschädigten sich zu fühlen, darum gebt reichlich und ohne Zögern für die Ludendorffspende! Noch ist es Zeit!

h Mengshausen, 27. Juni. Wenn es auch nicht möglich ist, unsern lieben Kriegern zu vergelten, noch ihnen einigen Ersatz zu bieten, daß sie ihre kräftigen gesunden Glieder für un» und das Vaterland haben hingeben müssen, so ist doch bei der Ludendorff-Spende dahier gezeigt worden, daß wir soviel in unteren Kräften steht, ihnen einigermaßen danken möchten. Mengshausen ist zwar eine kleine Gemeinde, und doch ergab die Sammlung in unserem Orte 851 Mark. Im Blick auf die bedauernswerte Krüppel sollte man überall beherzigen: fasset unS Gutes tun und nicht müöe werden." Wo ein Wille ist, öa ist auch ein Weg.