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Hers seid er Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

»»»«««eineBiMBeBMaiieHieBBeaBiieaaBMaaeeaBeeieegaaeiiaesBaB : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : 8BB£XBKBBaaBH8BBeBBBSBBKHBBeRaaBaBB8BBai9UBaBBBSgBM8BBBaBBflBBBBBBBBBMBSDflBBaaBB8BBBSaBa

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im g amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 152.

Dienstag, den 2. Juli

1918

Amtlicher Teil.

ReichsZetreikversr-WU für die tot ISIS.

(Fortsetzung).

§ 65.

Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zu Er­nährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im 8 8 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.

3. Durchführung der Verbrauchsregelung.

§ 66.

Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 be­zeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalver­bänden besondere Ausschüsse gebildet werden.

ß 67.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf­sichtigen und die Art der Regelung (88 58 bis 65) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Auf­klärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.

Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von das Nähere bestimmen.

§ 68.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 53 bis 67 für die Gemeinden entsprechend.

§ 69.

Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes­gesetzen abweichen.

§ 70.

Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchs­regelung (§§ 58 bis 68) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

VII, Ausführungsbestimmungen.

§ 71.

Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kauf­männischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Ver­ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbe­stimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.

Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der

4000 Heger gelyncht.

Kultur und Menschlichkeit" unter Wilson.

In der amerikanischen Presse wird ein Brief.er­wähnt, den John R. Slulladw Sekretär der Vereini­gung zur Förderung der Farbigen, an den General- f^rrniDDlt ($tc£idtd (icfdTiöi I)nt* v^ heilt tu oem NürEen fest, daß M 1885 nicht weniger als 3000 bis 4000 Neger, davon seit Eintritt Amerikas inden Krieg allein219 Männer, Frauen und Kinder gelyncht wor- i^pit f11 tötete öex 9^0^ ^wet ^Set^e, t^ou öe- nen der 'eine Robert Präger war. Kein Neger wnrde wogenUnloualität" gelynch«. ^ie l atreu IhMmens ge- wöhnliche Verbrechen begangen, für.du! sie durch dre Gesetze hätten abgeurteilt werden nnissem Die Ver­einigung fordert, daß Gregory oder_ noch bester Wilson selbst gegen die Gesetzlosigkeit anst-ete. Es weig^n darur einige Gouverneure genannt, dre entgegen der sonstigen Sitte gegen die Loncher aufgetreten seien, so wird z. B. Gouverneur Nne von -rennehee. gelobt, weil er nach neunwöchiger Berzö^runa N) Line Be- lohnuna von 500 Dollar für das ^^rmfen der Uebe^ inler aussetzte, die einen Neger am 1^. Februar am Pfahl verbrannt hatten.

Es ist unter diesen Umstünden.nicht Verwunderlich, wenn es in AmeAka zwischen weißen und schwarzen Soldaten zu Schwierigkeiten kommt. So wird ein an den Spezialassistenten des Krieassekretars gerrÄteter Brief des Generalmajors Ballon von der 92. Dimsion veröffentlicht, in dem es heißt, daß Raffestreltigkecten am meisten die gute Ordnung unter den schwarzen Truppen untergraben. Viele Unruhen begannen' mit kleinen Ursachen. So sei in Houston ein Streit zwi­schen weißen und schwarzen Soldaten ausgebrochen, weil die letzteren Wagen, die für bte Weißen vorbehal­ten waren, bestiegen hatten. Während der Streitigkei­ten wurden mehr als 20 Weiße getötet und 13 Neuer

Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 3 oder seine Ab­lieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbst­versorgung entziehen und bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift im §44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeich­neten selbstwirtschaftenden Kommunalverband über­eignen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 72.

Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsgemäß ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nach­prüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vors Fristen zu verwenden oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und daraus hergestellte Er­zeugnisse können in besonderen Fällen von selbst­wirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für den Kom­munalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen An­ordnungen treffen.

Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 73.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen.

Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.

§ 74.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Be­hörde' und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann be­stimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 15b derVerordnungüberdieErrichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsreglung vom ^-^^5^rl915 Reichs-Gesetzbl. S. S gebildet 4. November 1915 728'

sind.

(Fortsetzung folgt).

Bus der Heimat.

»(Abschluß von Schweinemast vertragen zu erhöhten Preisen.) Die Bezirksfleischstelle in Cassel ist mit Genxhmigung des Staatskommissars aufgehängt. Auch in Cast St. Louis ist es nach dem Brief zu blutigen Raffehündeln gekommen.

Man sieht, wenn es Wilson mit dem Kampf um Kultur und Menschlichkeit" ernst wäre, hätte er im ei­genen Lande gerade genug zu tun.

Slalltsanwall König"

Wir lesen in der Tägl. Rundschau über einen Ber­liner Verbrecher: Der gefährlichste Fuhrwerks- und Pferdedieb, der 30 Jahre alte Arbeiter Robert Lange, der vor fünf Jahren durch eine ungewöhnliche Flucht aus dem Gefängnis viel von sich reden machte, ist wie­der einmal entwichen. ,

Bei der seinerzeitigen Vorführung im Untersu­chungsgefängnis entschlüpfte er seinem Aufseher und spielte gegenüber einem OberauJeher, der nun begeg­nete, denStaatsanwalt König", der beauftrag« sei, den Durchstechereien im Gefängnis ein Ende, zu machen. Ganz dreist holte er aus dem Zimmer eines Staatsanwalts ein Aktenstück, übergab es dem Oberauf- seher und befahl ihm, zu warten, bis er vom Ober­staatsanwalt zurückkehre. Dann ging er unangefexoter hinaus, teilte von der nächsten Kneipe aus der Krimi- nalpolizei durch den Fernsprecher mit, daß er sich selbst entlassen habe, um nach Stiel zu reisen, bedankte lieb für die freundliche Aufnahme und schloß mit der Bemer­kung, in Moabit seialles in Butter". Der Staatvan waltschast teilte er seineSelbstentlassung" schriftlich mit Aber schon in der Frühe des zweiten Tages wurde der Entschlüpfte in der Wohnung seiner Frau wieder er griffen. Diese hatte seine Kleider angezogen, um fiel bei einer etwaigen Ueberraschung statt seiner festnehme! zu lassen, während er selbst versuchte, sich an einen« Strick aus dem Fenster herabzulassen.

Nach acht Tagen wurde der Verbrecher wn KAm- nalbeamten durch die Straßen geführt, damit er ihnen

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,_____,______festnehmen

uchte, sich an einen«

für Volksernährung ermächtigt, einen Abnahmepreis von 130 Mark für 50 Kilo Lebendgewicht für diejenigen Schweine zuzusichern, die von den Schweinehaltern bis spätestens den1. August 1918 ihrem Kommunalverand als für die allgemeine Versorgung abgebbar an­gemeldet werden. Falls es im Herbst nicht möglich sein sollte, den Haltern solcher Vertragsschweine Kraftfutter zur Ausmast der auf der Weide vorge. mästeten Schweine zur Verfügung zu stellen unb infolgedessen ein vorzeitiger Abruf der Schweine vor dem 30. November 1918 notwendig werden sollte, wird dem Schweinehalter zugesichert, daß ihm zur Entschädigung ein Stückzuschlag von 35 Mark für jedes auf Abruf gelieferte Bertragsschwein gezahlt werden wird.

Deutsche Tugend, gedenket der

Kriegsbeschädigten,

die auch für Euch geblutet haben. Oeffnet Eure Sparbüchsen und opfert Eure Spargroichen.

Ihr ehrt Euch dadurch selbst. Viel wenig machen ein Vieh

Darum gebt mit freudigem Berzen für die hudendorffipende!

):( Hersfeld, 1. Juli. (SammlungvonBrenn- nesseln.) Zur Versorgung des Heeres mit Unter­kleidung und ähnlichen Ausrüstungsstücken muß die Gewinnung der Brennessel zur Erzeugung von Nessel­faser in größtem Maßstabe erfolgen. Die meisten Brennesseln werden der Fasergewinnung dadurch entzogen, daß sie in der Heuernte abgemäht werden. Wird die Nessel mit abgemäht und gelangt sie unter

Für Futterzwecke wird aber dadurch nicht viel ge­wonnen, denn nach genauen Beobachtungen frißt daS Vieh die Brennesselstengel, welche sich unter dem Heu befinden, nur ungern, während es die Blätter bevor­zugt. Andererseits enthalten gerade die Stengel die wertvolle Spinnfaser. Daher empfiehlt es sich für jeden Landwirt, die Brennessel für sich zu ernten. In diesem Falle behält der Landwirt die Blätter als wertvolles Viehfutter und bekommt für 100 Klz. völllig trockener und entblätterter Stengel von der Neffel- Anbau-Gesellschaft einen Preis von 28 Mark. Außer­dem leistet er dem Vaterlande einen großen Dienst, indem er dem Heere die Nesselfasern zuführt. Es ist auch nicht schwierig, die Brennessel für sich zu ernten, denn sie wächst im allgemeinen in geschlossenen Beständen an Gräben an Bachrändern, zum kleinen Teil auch auf den Wiesen selbst. Die Erntezeit für Brennessel ist etwa Anfang Juli vor der Sommerretse der Nessel. Die Nessel ist dann erst richtig für die Fasergewin­nung entwickelt. Die zahlreich eingerichteten Sammel- und Abnahmestellen nehmen alle verfügbaren Mengen ab und bezahlen sie. Alle geerntete Nefselstengel sind beschlagnahmt und ihre.Verfütterung'vom General­kommando verboten. Für Hersfeld ist KreiSsammel- leiter Herr Winterschuldirektor Fürst, der vorschrifts­mäßig getrocknete Nesselstengel abnimmt und bezahlt.

die Wohnungen seiner Hehler zeige. Da fiel den Beam. ten auf, daß er plötzlich sehr beleibt geworden war. ES ergab sich, daß er sich aus zerschnittenen Bettüchern und abgeschnittenen Matratzenbändern eine Strickleiter gemacht hatte, und sich diese um den Leib gewickelt hatte, um bei Gelegenheit aus einem Fenster zu entschlüpfen. Sein Plan wurde vereitelt. Als- er dann aber nach sieben Monaten aus dem Zuchthaus Sonnenburg nach Berlin gebracht wurde, um sich rvegen Anmaßung eines öffentlichen Amtes zu verantworten,erkrankte" er und entschlüpfte aus der Charitee. Erst nach fünf Monaten wurde derGeisteskranke" in der Wohnung seiner Frau wieder erwischt. Jetzt verbüßte er endlich ganz seine Zuchthausstrafe.

Nach der Entlassung nahm er, während er früher hauptsächlich Wäsche gestohlen hatte, den Fuhr­werksdiebstahl auf. Er hatte es mehr auf die wertvollen Pferde als die Ladung abgesehen. Nicht we­niger als 25 wertvolle Tiere erbeutete er, um sie in der Provinz zu Geld zu machen. Dort endlich ergriffen, bat er bet einer Vorführung den Ausseher des Gerichtsae- nngnisfes um einen Schluck Wasser, entfloh durch die «trivatwohnung des Aufsehers, dessen Frau er beiseite ließ, ins Freie und entkam. Wieder wandte er sich nach Berlin, wo er bei einem alten Zuchthausgenossen einen Unterschlupf fand. Den Tag über durfte sich der Viel- iesuchte in der Stadt nicht sehen lassen. Deshalb hielt r sich fast ständig in der Umgebung auf, besonders auf dem Wasser. Mit seiner Geliebten und mehrerer» Freunden machte er ausgedehnte Ruderfahrten, nament- ich auf der Oberspree. In Lichtenbera endlich ergriffen, rächte er wieder einen Fluchtversuch, diesmal jedoch ergeblich. Die Kriminalpolizei brächte den Verbrecher -ach Moabit. Dort erkrankte er von neuem. In der haritee behandelt, fand er nun Gelegenheit, abermals t cntfcblW* 'wd nach dem surfet Bahnhof ^ «nt-

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