Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 161
Freitag, den 12. Juli
1918
Amtlicher Zeit
Herrfeld, den 2. Juli 1918.
Dem Händler Georg Hopseld aus Widdershausen ist die UusweiSkarte zum Handel mit Vieh dauernd entzogen.
J. F. No. 1170. Der Landrat.
J. V.:
_________________ Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 8. Juli 1918.
Die Dreschmaschinenbesitzer im Kreise werden darauf hingewiesen, daß da- für die Maschine nötige Oel bei den Firmen Guntrum und Nußbaum in Hersfeld zu Haben ist.
Tgb. Nr. K. G. 2285. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
'Hersfeld, den 9. Juli 1918.
Unter dem Pferdebestand des Landwirts Ptus Ritz in Roßbach, Kreis Hünfeld, ist Räude festgestellt worden.
Tgb. Nr. L 7295. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 3. Juli 1918.
Die Herren Bürgermeister erinnere ich an Vorlage der Nachweisung über den Bestand an Kühen, decksähigen Rindern und sprungfäh-zen Bullen.
Der Vorsitzende des Kreisousschusses.
J. A. No. 5766. J. B.: ______ Funke, Kreissekretär.
Her-feld, den 5. Juli 1918.
In letzer Zeit mehren sich die 't nträae der Herren =W^^^ «ui 34^^ «-«wie* groyeren Anzahl
von Lebensmittelkarten für Versorgnngsberechtigte. Es ist festgestellt worden, daß einzelne Herren Bürgermeister Lebensmittelkarten für Versorgungsberechtigte an Landwirte ausgegeben haben, welche Hafer und Gerste geerntet haben. Dies Verfahren ist jedoch unzulässig, weil die dem Kreise überwiesenen Mengen hierzu bei Weitem nicht au-reichen, und auch dadurch eine Doppelversorgung erfolgt. Wenn auch manche Landwirte ihre Vorräte aufgebraucht haben, so sind sie doch noch keine Versorgungsberechtigten. Ich ersuche die Herren Bürgermeister, alle Anträge auf Mehrzuweisung von Karten — abgesehen von Zugängen — zu unterlassen. Gleichzeitig erinnere ich an die Erledigung meiner Verfügung vom 19. Juni ö. I. — Tgb. N. K. G. 2091. — betr. Sie zur Ausgabe gelangten Karten für Kinder v unter 2 Jahren, sowie Angabe der Zahl der wirklichen
Versorgungsberechtigten.
Tgb. No. K. G. 2249. Der Landrat.
Funke ^Kreissekretär.
Hersfeld, den 4. Juli 1918.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Durch BundesratSverordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 23. Juli 1917 Reichsgesetzblatt Seite 136 ist bestimmt worden, daß die Besitzer von Oelsaaten ihre Bestände am Beginn jedes Kalendervierteljahrs, und zwar bis zum 5. des ersten Vierteljahrs zur Anmeldung zu bringen haben.
Ich ersuche die Besitzer von Oelsaaten, ihre Anmeldung bis zum 15. d. Mts. nach hier zu erstatten und ihre Bestände zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe an die Firma A. Löwenberg, tezw. den Kommissionär der landwirtschaftlichen An- und Verkaufsgesellschaft „Hessenland" abzuliefern.
I. A. No. 6082. Der Landrat.
I V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 6. Juli 1918.
Bekanntmachung.
Wie mir vom Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Sammel- und Helferdienst berichtet wird, hat sich die bisherige Organisation der Knochenablieferung im Kreis Hersfeld mit Ausnahme der Stadt nicht bewährt. Ich ersuche daher die Herren Ortssammelleiter im Stadt- und Landbezirk, mit Wirkung vom 1. Juli ab die gesammelten Knochenmengen unmittelbar an die Genossenschaft für Häute- und Fettverwertung in Cassel, Schlachthofsstr. 25., abzusenden. Die genannte Genossenschaft hat sich bereit erklärt, als Sammellohn für das Kilo abgelieferte Knochen 12 Pfg. an die Ortssammelstellen zu zahlen. Die Fracht geht zu Lasten der Genossenschaft, doch sind die Sendungen frei Abgangsbahnhof zu liefern. Auch hat sich die Ge- nossenschaft bereit erklärt, Frachtbriefe, Anhängekarten und Knochensäcke auf vorheriges Ansuchen frei zur Verfügung zu stellen. Für abhanden kommende Säcke sind die Ortssammelleiter verantwortlich. Ueber die
gesamten Anlieferungen wird die Genossenschaft am Ente eines jeden Monats dem Ausschuß für Sammel- und Helferdienst eine Aufstellung zugehen lassen.
Ich gebe der Erwartung Ausdruck, daß der erhöhte Sammellohn den Schülern ein Ansporn sein wird, diese überaus wichtige, vaterländische Sammlung noch mehr als bisher tatkräftig zu fördern. Sammel- stellen, welche 100 Pf-. Knochen abgeliefert haben, haben über dies Anspruch auf 1 Pfd. Speisefett, über deren Zuteilung demnächst weitere Mitteilungen ergehen werden.
J. A. No. 5883. Der Landrat.
V.
Funke, Kreissekretär.
Zweite Anweisung
zur Ausführung der Verordnung des Herrn Staatssekretärs des KriegsernährungsamtS über die Gewinnung von Lanbhen und Futterreisig vom 27. Dezember 1917 jReich-Geseybl. S. 1125)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig vom 27. Dezember 1917 ordnen wir in E gänzung der AuSführ- ungsbesttmmungen vom 6. Ja mar 1918 folgendes an: !1. Die Forsteigentümer n 5 die sonstigen Forst- nutzungSberechtigt n fw > verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörden — in Landkreisen des Landrats (Ob'ramtmannt), in Stadtkreisen des Magistrats b:zw. deS Bürgermeisters, — gegen angemessene V. rgütung das Laub und die Zweigspitzen bis zu 1 em Stärke auch von stehenden Bäumeu und C träuchern den von dem zuständigen Kriegswirtsc mitsamt mit der Durchführung der Laubheugi winnung beauftragten Stellen (Kriegswtrtschaftsstellen, Ortssammelstellen) zwecks Verwendung als Biehsutter zur
2. Die Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von zum Trocknen von Laub und Futterreisig geeigneten Räumen, wie zum Beisp. Tanzböden, Sälen, Schuppen, Lagerböden usw. sind verpflichtet, diese Räume auf Anordnung der zuständigen Behörde (siehe Nr. 1 dieser Anweisung) gegen angemessene Vergütung zum Trocknen und Verpacken von Laub und Futterreisig, das der Heeresverwaltung unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden soll, demjenigen, der die Zuführung übernommen hat, zur Verfügung zu stellen.
3. Die Bestimmungen unter Ifd. Nr. 2 bis 4 der Ausführungsanweisung vom 6. Januar 1918 finden auf die vorstehend unter Nr. 1 bis 2 behandelten Fälle sinngemäß Anwendungen. Berlin, den 20. Juni 1918.
Der Staatskommissar für Der Minister für Landwirt- Volksernährung. schaft, Domänen u. Forsten.
J. : J. : gez. Peters. gez. B r ü m m e r.
* * * Hersfeld, den 4. Juli 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 7145. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung betreffend
die Ueberwachnng des Bahnversandes der unter die Reichsgetreidevrdnung fallenden Früchte und Er- zeugniffe.
Um die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der in § 1 der Reichsgetreideordnung genannten Früchte einschließlich der in Absatz 2 dieser Bestimmung aufgeführten Erzeugnisse sicherzustellen, wird für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Wirkung vom 20. Juni ö. I. angeordnet, daß bei der Versendung dieser Güter mit der Eisenbahn eine Abschrift der Beförderungspapieres (Frachtbrief, Tisen- bahnpaketadressc) in einem an die ReichsgetreidesteSe, Abteilung Frachtprüfung,angeschriebenem adressierten) und freigemachten, nicht verschlossenem Umschläge dem Beförderung-unternehmer zu übergeben ist. Dies gilt auch für nachträgliche Anweisungen, welche von dem Absender (vergl. § 73 der Eisenbahnverkehrsordnung) oder dem Empfänger über die Sendung getroffen werden./
Unter diese Vorschrift fallen Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen (einschließlich Futtererbsen aller Art, Peluschken) Bohnen (einschließlich Ackerbohnen), Linsen, Wicken, Buchweizen, Hirse und Lupinen, ebenso die aus diesen Früchten hergestellten Erzeugnisse wie Mehl, Schrot Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz.
Nicht getroffen werden als frisches Gemüse geerntete Erbsen und Bohnen, einschließlich Peluschken und Ackerbohnen.
Die Einreichung der Abschrift des Beförderungs- papiers ist erforderlich für den Wogenladungs-, den
Stückgut- und den Expreßgutverkehr auf der Eisenbahn. Die Prüfung der Uebereinstimmung des Beföderungs- papters mit der eingereichten Abschrift und deren Absendung an dieFrachtprüfung-abteilung der Reichs- getreidesteRe wird durch den Beamten der Güterverladestellen vorgenommen.
Cassel, den 6. Juni 1918.
Der Regierungspräsident.!
gez. L e w a l d. * * *
Hersfeld, den 2. Juni 1918. Wird veröffentlicht.
Zur Durchführung vorstehender Bekanntmachung sind die Polizeibeamten des Kreises mit besoderer Anweisung versehen worden. Ich verweise hierbei noch besonders aus die Verordnung betreffend Angabe bes Inhalts von Lebens- und Futtermittelsendungen beim Versand mit der Bahn vom 16. April ds. Js., abgedruckt im Kreisblatt Nr. 104.
Tgb. No. K. G. 2096. Der Landrat.
I. V.: Funke, Kreissekretär.
Auf Grund des 8 5 Abs. 3, § 22, § 37 und § 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (R. G. Bl. T. 425) wird mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten in Cassel für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Ausdrusch von Brotgetreide, Hafer, Gerste und Hülsenfrüchten unterliegt -er ortSpolizeilichen Ueberwachnng.
Das Getreide, welches mit der Maschine gedroschen wird, ist sofort beim Ausdrusch durch vom Landrat ernannte und vereidigte Dreschkontrolleure zu verwiegen. JederDreschmaschine wird ein Dreschkontrolleur beigegeben. Im Hinderungsfalle ist der Maschinen- maschknellführer darf feine Tätigkeit nicht eher beginnen, als bis der amtliche Dreschkontrolleur zur Stelle ist. Vor Beginn des Dreschens mit einer Dreschmaschine in einer Gemeinde hat der Maschtuen- besitzer oder Maschinenführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizetbehörde ist ver. pflichtet, den vom Landratsamt vereidigten Dreschkontrolleur zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, daß er pünktlich zur Stelle ist.
§ 2.
Die Getreidebesitzer, welche ihr Getreide nicht im Handdrusch ausdreschen, haben das Tagesergebnis des Ausdrusches binnen 2 Tagen nach dem Ausdrusch der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung hat derjenige, der seine Vorräte bei einem Maschinenbesitzer auSdreschen läßt, für dessen Maschine kein Dreschkontrolleur bestimmt oder zugegen ist.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch diejenigen Personen, welche den Ausdrusch fremden Getreides im Handdrusch oder Maschinendrusch ohne Kontrolle besorgen.
Die OrMolizeibehörüe hat über die angemeldeten Ergebnisse des Handausdrusches ober des nicht kontrollierten Maschinendrusches eine besondere Liste zu führen. Ueber die Vorräte, die nicht durch den vereidigten Dreschkontrolleur durch Verwiegen festgestellt worden sind, erteilt der zuständige Gend.-Wachtmeister dem Besitzer eine Bescheinigung über das Drusch» ergebnis, sobald die Vorräte nachgeprüft sind.
Die Dreschkontrolleure haben über das Ergebnis des Ausdrusches von jeder Fruchtart und für jeden Besitzer getrennt nach vorgeschriebenem Formular Buch zu führen und dem Besitzer eine Bescheinigung über das Druschergebnis nach Formular zu erteilen.
Im übrigen werden die Pflichten der Dresch- kontrolleure durch besondere Dienstanweisung geregelt.
§ 4.
Die Gestellung der zum Verwiegen der gedroschenen Vorräte nötigen Wage ist Sache -er Besitzer, die Vorräte ausdreschen lassen. Im Weigerungsfälle erfolgt die Bestellung auf Kosten des Verpflichteten durch die Ortspolizeibehörde.
§ 5.
Die Dreschmaschine ist beim Dreschen von Getreide so zu stellen, daß nur eine Sorte üergestellt wird. Ausnahmen sind nur -ugelassen für Saatgut.
8 6. W
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- strafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wir- bestraft,
1, Der Dreschkontrolleur, wenn er fahrlässig oder wissentlich unrichtige Angaben über das Druschergebnis macht, oder die ihm durch die Dienstanweisung auferlegten Pflichten gröblich verletzt.
2. Wer die ihm nach Maßgabe vorstehender Be. stimmungen obliegenden Pflichten wissentlich oder fahrlässig außer Acht läßt oder falsche Angaben macht.
Herrfeld, den 2. Juli 1918.
Der Kreisansschnß des Kreise- Hersfeld.
I. V.: “ |
v. He-emann, Reg.-Assessor.