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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : AMÜLÄev ÄMeMev - Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 5

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; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. = für oen nmö Hersfew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 163 Sonntag, den 14. Juli 1918

Amtlicher Zeit

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Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. A., betreffend Bestandserhebung von Papier­rundgarnabfällen, zu der Bekanntmach­ung vom 20. November 1918 Nr. W. M. 312,10. 16. K R. A., betreffend Bestands­erhebung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff usw.

Hersfeld, den 6. Juli 1918.

Die Herren Bürgermeister erinnere ich an baldige Einreichung der Hundesteuer-Zugangslisten für das 1. Bierteljahr 1918 mit Frist bis zum 15. ds. Ms.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 5906. I. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Born 13. guli 1918.

Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zu­widerhandlung gemäß der Bekanntmachung über Auskunfspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt werden.

Artikel 1.

Im § 2 Gruppe 1 der Bekanntmachung Nr. w. m. 312/10. 16. K. R. A. wird eingefügt:

e) Papiergarnabfälle, welche bei Herstellung oder Verarbeitung von Papterrundgarn anfallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Milverwendnnn

-»FErstvffen yergestellt worden ist, sofern Me Vorräte 1000 leg übersteigen, mit Ausnahme der Abfälle von solchen Papierrundgarnen, die mit Bastfaser ver­sponnen sind.

Verordnung

über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken.

Vom 27. Juni 1918.

Auf Grund des § 9 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) wird be­stimmt :

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die Lieferung von Früchten (§§ 1, 2 der Reichs­getreideordnung für die Ernte 1918) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Das gleiche gilt für den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird.

Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Originalsaaten und ihren Vermehrungsstellen.

§ 2.

Die Ausstellung der Saatkarte muß von dem­jenigen, der Früchte zu Saatzwecken erwerben will, schriftlich bei den von der Landeszentralbehörde be­stimmten Ortsbehörde schriftlich beantragt werden. Oertlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unternehmer eines landwirt­schaftlichen Betriebs (LandwFY, so ist in dem Antrag

Die erste, 312/10. 16. K. im Artikel 1

Artikel 2.

gemäß der Bekanntmachunn Nr. w. M. R. A. erforderliche Meldung über die bezeichneten Gegenstände ist über die

bei Beginn des 1. August 1918 vorhandenen und meldepflichtigen Borräte bis zum 5. August 1918 zu erstatten.

Artikels.

Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit ihrer Berkündung in Kraft.

Lasset, den 13. Juli 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

Generalleutnant.

Hersfeld, den 10. Juli 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in Allmershausen, Aua, Bengendorf, Bingartes, Conrode, Dinkelrode, Eichhof, Ettra, Engelbach, Frielingen, Hattenbach, Kalkobes, Kleinensee, Leimbach, Meckbach, Mecklar, Meifebach, Oberrode, Tann, Unterhaun, Wilhelmshof und Wtppershain, ersuche ich wiederholt an Erledigung meiner Verfügung vom 3. Juni d. J. I. F. Nr. 985, betreffend Einreichung der Vieh- wirtschaftsübersicht.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

I F. No. 1199. J. V.:

v. Heöemann, Re.g-Assessor.

Hersfeld, den 9. Juli 1918.

Bei der Königlichen Universitäts-Frauen-Klinik und Hebammenlehranstalt in Marburg haben die Zeitverhältnisse eine Erhöhung der Verpflegung-- und Ausbildungskosten für HebammenfchÜlerinnen not­wendig -gemacht. Die erhöhten Kosten kommen erst­malig bei den Schülerinnen des anfangs Oktober 1918 beginnenden Hebammen-Lehrkursus zur Erhebung. Die von da ab geltenden Aufnahmebedingungen sind in Nr. 25 des Regierungs-Amtsblatts vom 22. Juni 1918 Seite 185 abgedruckt, worauf ich die Herren Orts­vorstände des Kreises Hinweise.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses J. A. No. 6100. I. V.

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 18. Juli 1918.

Die in dieser Woche beantragten und genehmigten Bezugsscheine können am Montag, den 15. d. M. in der Zeit von 10 bis 12V» Uhr vormittags in dem Büro der Bezugscheinausgabestelle in Hersfeld ab­geholt werden.

Im übrige« ist das Büro in der kommenden Woche nur am Donnerstag, den 18. d M. vormittags 9Vi bis 121/» Uhr geöffnet.

Tgb. No. i. 7476. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor

verwe . .

Die Ortsbehörde Hat die Richtigkeit der Angaben des Antrags, insbesondere hinsichtlich der Anbaufläche zu prüfen und den Antrag unter Mitteilung des Er­gebnisses der Prüfung der unteren Verwaltungsbe­hörde vorzulegen.

Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbrauchersaatkarte) erfolgt durch die untere Ver­waltungsbehörde, wenn der Antragsteller aus selbst- gebauten Früchten der Ernte 1917 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Fruchtart abgeliefert hat. In den anderen Fällen und, wenn es sich um Saat­karten für Händler (Hänölersaatkart?) handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch die höhere Ver­waltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Verwaltungsbehörde nach Prüfung weiterzureichen sind.

Die Landeszentralbehörden können die Ausstellung der Saatkarten allgemein der höheren Verwaltungs­behörde übertragen. $

Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Som- munalverbant des zum Erwerbe Berechtigte«, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Emp­fangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angeben,' sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach den beifügten Mustern 1 und 2*) auszustellen. Die Abschnitte A,B und c der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen.

Für Lieferung von Saatgut derselben Frnchtart und Sorte an mehrere Landwirte derselben Gemeinde können Sammelsaatkarten nach anliegendem Muster 3 verwendet werden. Die Sammelsaatkarten müssen außer den Angaben nach Abs. 1 auch die Angabe der «mpfangsstelle und, wenn die Verteilung durch eine andere Stelle als die Empfangsstelle erfolgt, auch der Berteilungsstelle enthalten. t

Die Veräußerung (§ 1 Abs. 1) von Saatgut be­darf der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind.

§ ö.

Die Zustimmung (8 4) ist nicht erforderlich für die Veräußerung von Orignalsaatgut und von Ab- saaten, die als Saatgut «nerfannt sind (anerkanntes Saatgut), durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 6).

Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter in einem von der Reichs­getreidestelle imDeutschen Reichsanzeiger" zu ver­öffentlichten Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaat- gut, wenn die Bermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.

Als anerka«nte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem von der Reichsge- treidestelle imDeutschen Reichsanzeiger" zu veröffent­lichten Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatg«twirtschaften aufgeführt sind.

*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

Fortsetzung,auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

*(DieVerwendungderbeschlagnahmten Gasthauswäsche.) Nach einer Mitteilung des sächsische Ministerums des Innern soll die beschlag­nahmte Gasthauswäsche zu Gebrauchszwecken, Windeln, Hemden usw. verarbeitet werden hierfür soll in jedem Bundesstaat oder in jeder Provinz eine Zentralstelle eingerichtet werden, bei der die beschlagnavmte Wäsche gesammelt, zugeschnitten und zur Verarbeitung an Firmen, die sich an den Nähaufträgen beteilige« wollen, ausgegeben wird. Nach Bedarf sollen den Zentralstellen Sammelstellen angegliedert werden.

* Die fleischlosen Wochen in den nächsten Monaten sind jetzt festgesetzt worden, und zwar vom 19. bis 25. August, vom 9. bis 15. September, vom 29. September bis 6. Oktober, vom 20. bis 27. Oktober Die augenblickliche Ration von 250 Gramm Fleisch soll, Berliner Zeitungen zufolge nur noch bis zur zweiten Hälfte des August geliefert werden. Dann tritt die angekündiate Herabsetzung aus 200 Gramm, und zwar für die Städte mit über 100 000 Einwohnern, in Kraft,' die kleineren Städte sollen noch weniger Fleisch erhalten, wahrscheinlich aus der Erwägung heraus, daß dort die Ernährungsverhältnisse wegen der der Nachbarschaft des platten Lande- im allge­meinen günstiger sind als in den großen Städten. Die Auffassung, daß die Ernährungsverhältnisse in kleineren Städten besser seien wie in den großen, hat nur dann einen Untergrund, wenn man annimmt, daß es den Bürgern in kleineren Städten eher wie in großen Städten möglich sei, auf Hamsterwegen etwas nebenher zu erhalten. Die kleineren Städte werden von der auf unsichere Faktoren gegründeten Aufaffung, das benachbarte platte Land erleichtere wesentlich ihre Lebensführung, wenig entzückt sein.

^vwserv- i^^rrir. Am r8. ^utt 1V18 ist eine Bekantmachung Nr. (W. IV. 1200/7. 18. K. R. A.) betreffend Beschlagnahme und Höchstpreis für Papierrundgarnabfälle erschienen. Durch diese Bekanntmachung werden sämtliche vorhandenen und weiter anfallenden Papierrundgarnabfäsie, welche bei der Herstellung oder Verarbeitung von Papier­rundgarn anfallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestelltist, be­schlagnahmt. Die beschlagnahmten Gegenstände dürfen nur noch an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschast in Berlin oder an die von dieser Gesellschaft bezeichneten Stellen veräußert und geliefert werben. Ebenso ist eine Verarbeitung der Gegenstände nur noch durch die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft und in deren Auftrag gestattet. Die Bekanntmachung setzt auch Höchstpreise für die beschlagnahmten Papierrunögarn- abfälle fest und ordnet eine Lagerbuchführung über sie an. Gleichzeitig ist eine Nachtragsbekanntmachung (Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. «J zu der Bekannt­machung vom 20. November 1916 Nr. W. M. 312/10 16. K. R. A. betreffend Bestand-erhebung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff usw. erschienen, durch welche eine Meldepflicht für die Papierrundgarnabfälle, sofern die Borräte 1000 kg. übersteigen angeordnet wird. Die erste Meldung ist über die am 1. August 1918 vor­handenen Borräte bis zum 5. August zu erstatten. Der Wortlaut der beiden Bekanntmachungen ist bei den Lanöratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Für die Ludendorff-Spende

gingen ferner bei dem Bankhause L. Pfeiffer ein: von Herrn Justizrat Dahlmann, Berlin Mk. 50.00

Fräulein Lotte Baumann, Hersfeld

Herrn Dirk Steinhauer

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Joh. Hebel, Georg Aaldeck sen. Julius Baumann I. Schützler,

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Franz Noll,

VizewachtmeisterHans Ahlers, Bebra Heirlrich Nutzn, Gershausen

Dr. Markscheffel, Friedewald

Georg Borner, Hersfeld Sammlung der Gemeinde Friedewald

Lautenhausen

Hilmes

Motzfeld

Hillartshausen

Gethsemanc

Arbeiterschaft d. Anhydatlederwerke

der Schule Ransbach

Heimboldshausen

nachträglich von der Gemeinde Dinkelrode Zahl. d. Prüfungskommission des Kgl. Gym­nasiums Gebühren f. eine Reifeprüfung Haussammlung vom Gymnasium Nachzahlung der Gemeinde Niederaula Sammlung der Schulen in Kruspis, Holz­heim und Stärklos

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Mk. 1574.66

bisher eingegangen 25046.62

Gesamtbetrag Vik. 26.621.^2