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hersWer Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ;

: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei :

S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. _

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 5 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 177

Mittwoch, den 31. Juli

1918

Amtlicher Teil.

H«ssr», »tu 2». 3»U 1918.

Die Brotkarten für die Zeit vom 5. August bis einschließlich L September sind mit einer Wochenmenge von 4 Pfund hergestellt worden. Nach einer neueren Mitteiluug der Reichs-Getreidestelle ist es jedoch vorerst uicht möglich, diese Brotmenge zu verausgaben. Für die Woche vom 5. bis 11. August werden deshalb wie bisher 3 Pfund Brot oder Gebäck beziehungsweise 1120 gr. Mehl verabfolgt, bezüglich der weiteren 3 Wochen wird weitere Bekanntmachung erfolgen. Um zu verhüten, daß trotzdem 4 Pfund Brot oder 1400 gr. Mehl Ver- verabfolgt werden, muß einerseits stets die ganze Wocheubrotkarte und andererseits die volle Wochenmenge an Brot oder Mehl auf einmal abgegeben werden. Ich bringe dies hiermit znr öffentlichen Kenntnis.

Tgb. Nr. K. G. 2719. Der Landrat.

J. B«:

V. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 30. Juli 1918.

Die Herren OrtSvorstände weise ich ausdrücklich darauf bin, daß den Landwirten des Kreises Hersfeld, welche Oelfrüchte angebaut haben, bisher nicht ge­stattet ist, einen Teil der angebauten Früchte in einer Oelmühle schlagen zu lassen. Daher kann auch die Ausstellung von Schlagscheinen z. Zt. noch nicht er­folgen. Bei dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette ist die Erlaubnis zur Aus- noch nicht erteilt worden. Bis auf weiteres muß daher sämtliche angebaute Oelfrucht abgeliefert werden, worauf den Landwirten die ihnen Anstehende Menge Oel zurückgeliefert wird Ich bemerke besonders, daß auch das Schlagen von Oelfrüchte« in der ne« er* öffneten Mühle in Eitra bis auf weiteres unzuläffig ist. Sobald der Kriegsausschuß die Erlaubnis erteilt hat, wird dies öffentlich bekannt gegeben werden.

Sollten einzelne Ortsvorstände entgegen Vor­stehendem bereits Schlagscheine ausgestellt haben, so ist mir sofort unter Angabe der betreffenden Landwirte, welche einen Schlagschein erhalten haben, Bericht zu erstatten. Falls sich später Schlagscheine finden, die von Ortsvorständen des hiesigen Kreises ausgestellt sind, ohne daß hierüber berichtet ist, so müßte ich gegen die betreffenden Ortsvorstände mit Ordnungs­strafen vorgehen. Ich erwarte daher bestimmt, Be­richt über die bisher ausgestellten Schlagscheine bis zum 10. August d. I.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. Ä. No. 6892. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 28. Juli 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher von Asbach, Aua, Bengenöorf, Heenes, Hattenbach, Heringen, Holzheim, Kirchheim, Kohlhausen, Leimbach, Meckbach, Mecklar, Motzfelö, Ransbach, ReiloS, Rohr­bach, Rotterterode, Sorga, Tann, WeHrshausen, Wippershain, Wüstfeld, Bingartes, Eichhof, Meisebach, Oberrode u. Wilhelmshof erinnere ich nochmals an die Erledigung meiner Verfüung vom 28. November 1917 I. A. No. 11312, betreffend Personalverände­rungen der Empfänger von ^kriegsfomilienunter- stützungen. /

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. A. No. 6573. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affepor. -

hersfeld, den 27. Juli 1918.

Diejenigen /Cferbalter des Kreises, welche Hnträge auf Ueber Weisung von heu und Stroh stellen, haben in ihren Hnträgen anzugeben, ob und ev. wieviel heu und Stroh sie selbst geerntet haben, Hufoerdem sind die Tiere für die das heu beantragt wird, nach Zahl und Gattung zu bezeichnen. Diese Hngabcn müssen in allen fällen von der Ortspolizei­behörde als richtig bescheinigt fein. Die Hnträge sind direkt an den Kommissionär Grenzebach in Pfiederaula zu richten.

Bei dieser Gelegenheit wird nochmals ausdrück­lich darauf aufmerksam gemacht, äaß diejenigen derb alter, die kein heu und Stroh' geerntet haben, nicht befugt sind, heu und Stroh bei einem Grzeuger selbständig aufzukaufen*. Sie haben vielmehr den Hntrag auf (Überweisung von heu und Stroh mit den vorstehenden Hngabcn an den Kommissionär Grenzebach zu richten.

Die herren Bürgermeister und Gen.-QJacbtmeister des Kreises werden mit der Bekanntmachung und Durchführung der vorstehenden Hnordnung beauf­tragt.

Der Eandrat.

Ogb. J^r. 1. 7360. I. V.:

v. hedemann, Reg.-Hes.

Bekanntmachung

über die Herstellung von Sauerkraut.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gefetzbl. S. 46) wird bestimmt:

8 1.

Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Weißkohl zu Sauerkraut ist verboten.

Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,

1) soweit an den Frischmärkten verbleibende Ueberstände von Weißkohl durch Einsäuren vor dem Verderb geschütz werden müssen und

2) soweit Weißkohl auf Grund besonderen Auf­trags der ReichSstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin zur Deckung des Bedarfs von Heer und Marine zu Sauer­kraut verarbeitet wird,

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der er­wähnten Verordnung mit Gefär gnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Neb.m der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 3.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1918 in, am 20. August 1918 außer Kraft.

Berlin, den 17. Juni 1918.

Der Vorsitzende: von Lilly.

Pflückt Waldhimdeeren für die

Kreissammelstelle Firma Sophie Rehn in Hersfeld.

Bus der Heimat

* (Die neuen Schweinehaltnugs-Ver- träge.) Bei der Bewirtschaftung der Schweine hat sich das Kriegsernährungsamt zur Sicherung derBrot- und Kartoffelversorgung schon mehrfach zu weitgeh n- den Eingriffen entschließen müssen. Immer ist aber dabei darauf Rücksicht genommen worden, daß die Er- gänzungsfähigkeit der Bestände erhalten blieb. In­folgedessen konnte auch nach der Freigabe des Ferkel­fleisches und der damitverbundenen Ferkelabschlachtung nur vorübergehend eine Stockung in der Erzeugung von Ferkeln eintreten, die behoben war, sobald mit dem Fortschrerten des Frühjahrs die Muttersauen zum Abferkeln kamen. Die Viehzählung vom 1. Juni 1918 hat eine erhebliche Zunahme der Ferkel nnd Läufer ergeben. Wenngleich diese in der Hauptsache auch für Hausschlachtungszwecke beansprucht werden, so ist ihre Zahl doch schon so groß, daß daneben noch eine Anzahl zur Verfügung stehen wird, um den dringendsten Bedarf von Heer und Marine zu decken. So erfreulich dies an und für sich ist und so unbedenk­lich es gefördert werden kann, weil die jungen Schweine derzeit mit Grünfutter und auf der Weide ernährt werden, demnach keine Nahrungsmittelkonkurrenten der Menschen sind, wird die Weitermästung der Tiere schwierig, sobald im Herbst die natürlichen Futterguellen versiegen. Es ist dann nicht ausge­schlossen, daß zur Sicherung der Brot- und Kartoffel- versorgung wieder eingegriffen und eine Enteignung aller zur Hau-schlachtung nicht notwendigen Schweine angeordnet werden muß. Um trotz dieser Unsicherheit zu einer möglichst ausgedehnten Heranfütterung der Läuferschweine anzuregen und den Schweinehaltern den Lohn ihrer Mühe zu sichern, sind besondere Schweinehaltungsverträge vorgesehen, wobei für die abzuliefernten Schweine ein Preis von 130 Mk. für den Zentner Lebendgewicht gezahlt wird. Falls es im Herbst nicht möglich sein sollte, den Haltern von Ver­tragsschweinen Kraftfutter zur Ausmast der auf der Weide vorgemästeten Tiere zur Verfügung zu stellen, und falls infolgedessen ein vorzeitiges Abrufen der Schweine vor dem 30. November 1918 notwendig werden sollte, wird zur Entschädigung für den durch die Unterbrechung der Ausmast entgehenden Gewinn noch ein Stückzuschlag von 35 Mk. zugesichert. Die Schweinehalter haben somit eine günstige Gelegenheit,

sich eine gute Verwertung -er herangefütterten Jung- schweine zu sichern. Sie sollten davon tunlichst weit­gehenden Gebrauch machen, um ihr Risiko zu ver­mindern. Da die Landesbehörden möglichst bald einen Ueberblick über die Zahl der voraussichtlich zur Ab­lieferung gelangenden Vertragsschweine bekommen müssen, müssen die Anmeldungen bis zum 1. August beim Kommunalverband erfolgen.

* (Nichtbeförderung von Tchreibma- schtnendurchschlägen als Drucksache.) In der Geschäftswelt war mitunter die Ansicht ver­treten worden, daß anch Lchreibmaschinendurchfchläge als Drucksache befördert werden müßten, ähnlich den hektographierten Schriftstücken. In einer an den ReichstagsaSgeordneten Felix Marquart gegebenen Ausknnft weist nun das Reichspostamt darauf hin, den Wunsch zum Bedauern deS Postamts nicht erfüllen zu können. Die Auskunft des Reichspostamts lautet: Gegen die für Drucksachen festgesetzten Taxen werden nach § 8 i der Postordnung vom 28. Juli 1917 nur solche Vervielfältigungen von mit der Schreibmaschine gefertigten Schriftstücken befördert, die durch Abdruck oder Abzug, nicht aber mittels Durchschlags hergestellt sind. Bei den Schreibmaschinendurchschlägen wird nicht der fertige Satz gedruckt oder abgezogen, sondern es werden die einzelnen Buchstaben durchschla­gen. Mit Heliographien, die AbzügefertigerSchriftstücke sind, stehen die Schreibmasckinendurchschläge nicht auf derselben Stufe. Eine Aenderung der Vorschrift a. a. O. in dem gewünschten Sinne würde jeden Absender eines Briefes in die Lage versetzen, die Ur­schrift desmitder Schreibmaschine geschriebenen Brieses zurückzuhalten und lediglich der PortoersparniS wegen einen Durchschlag gegen die Drucksachentaxe abzusenden. Ein derartiger Verfahren hätte einen unabsehbaren Gebührenauskall für die Postkasse zur Folge.

-?- Hersfeld, 30. Juli. (A usfchußderD 0 p p e l - oppelverforaung der in der deutschen Kriegswirtschaft tätigen Zivil- perfonen ist den Betriebsunternehmern die Verpflicht­ung auferlegt worden, besondere Berufs- oder Arbeits­kleidung den in den Betrieben oder Wohlfahrtsein« richtungen tätigen Personen entgeltlich od.unentgeltlich zu Eigentum oder zur Benutzung länger als 3 Tage künftig nur noch gegen Bezugsschein abzngeben: den sich diese Personen bei ihrer zuständigen örtlichen Bezugsschetn-Ausiertigungsstelle zu beschaffen haben. Das Gleiche gilt für Unterkunftsbedarf, der von kriegswichtigen Betrieben den Angestellten etwa zu Eigentum überlassen wird. Ferner ist bestimmt worden, daß die Betriebe oder die ihnen angegliederten Woülfahrts-Einricbtungen, die auf Grund eines Be- zugsscheines der örtlichen Bezugsscheinstelle bereit- Kleidung gekauft haben, die vereinnahmten Bezugs­scheine der Arbeiter durch deutlichen Vermerk (Lochen oder dergl.) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohn­ortes des Verkäufers bezw. des Sitzes des Betriebs abzuliefexn haben. Betriebsunternehmer kriegs­wichtiger Betriebe, denen von der Reichsbekleidungs- stelle Verwaltung-abteilung (Abteilung H) Berufs­kleidung zugewiesen wird, müssen die ungültig gemachten, von den Arbeitern abgegebenen Bezugs­scheine mit Firmenauföruck und Abgabedatum in roter Tinte oder Rotstift versehen und an die Reichsbe­kleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung H) in Berlin W. 50., Nürnbergerplatz 1, am 1. jedes Monots einsenden. Verbot öerAutfertig- ung von Bezugsscheinen auf Arbeits­kleidung an Betriebe. Da die unmittelbar durch die Heimarmee-Abteilung der Reichsbekleidungs­stelle versorgten kriegswichtigen Betriebe neuerdings gewissen Einschränkungen in der Belieferung unter­worfen werden mußten, ergab sich insofern eine unaleiche Behandlung, als die Betriebe, die ihren Bedarf an Bezugsscheinen bei den örtlichen Aus- fertigungsftellen zu decken haben, von diesen Ein­schränkungen nicht berührt wurden. Um diese Ungleichheit auszuschalten, ist durch eine Bekannt­machung der Reicksbekleidungsstelle den Bezugsschein- stellen die Erteilung von Bezugsscheinen auf Arbeitskleidung (Ober- und Unterkleidung) an Be­triebe oder ihnen angegliederte Wohlfahrtseinricht­ungen untersagt worden. Die Antragsteller sollen aus bezugsscheinfreie Papiergarnerzeugnisse verwiesen werden; kriegswichtige Betriebe sollen auch darauf aufmerksam gemacht werden, daß ihnen nach den Richtlinien der Reichsbekleidungsstelle für die Ver­sorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen Arbeiter mit Berufskleidung" nur fürAußenarbeiter und Starkverbraucher" und nur füranerkannte Berufs­kleidung" noch Textilfasererzeugniffe von der Heim- armee-Abteilung der ReichSbekleidungSstelle bewilligt werden.

Marburg, 29. Juli. Bei der Durchsuchung des Reisegepäcks durch einen Gendarmeriewachtmeister auf einer nahegelegenen Station wurden einem Herrn aus Frankfurt 17 Pfund Butter abgenommen.