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Sersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. ;

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 181

Sonntag, den 4, August

1918

Amtlicher Zeit

Bekanntmachung

betrifft:

Verteilung von Leinennähzwirn an einzelstehende

Schwerarbeiter in der Stadt Hersfeld.

Bezugnehmend auf die Bekanntmachung in Nr. 136 des Hersfelöer Tageblattes vom 13. Juni 1918 können die Vezngsansweise auf je einen Wickel Leinennähzwirn vom

Montag, den 5. August an

in dem Büro der Vekleidnngsstelle Hersfeld während der täglichen Dienststunden abgeholt werden. Berück­sichtigt werden konnten nur diejenigen Personen, die vom 13.15. Juni mündlich den Antrag gestellt hatten und in die Liste eingetragen wuröSn.

Hersfeld, den 3. August 1918.

Der Lanörat.

J. B..

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 1. August 1918.

Zur Behebung von Zweifelsfällen gebe ich be­kannt, daß bis auf weiteres, auf jeden Monatsabschnitt der Zuckerkarte 1 Pfund Zucker abgegeben wird. Tgb. No. I. 8423. Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 1. August 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister, in deren Ge­meinden Katholiken Lohnen, werden ersucht, die Staatssteuerveranlagung dieser Personen zwecks Her­anziehung zur Kirchensteuer umgehend dem katholischen Pfarramt hier einzureichen. Auch die fingierten

Tgb. No. I. 8420. Der Landrat.

J. B.

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 1. August 1918.

Sielengeschirre für die Landwirtschaft.

Das Kriegswirtschaftsamt in Caffel teilt mit, daß noch eine größere Anzahl Sielengeschirre für die Landwirtschaft verteilt werden können. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, dies in ihrer Gemeinde auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, und im Falle von Bestell­ungen die nötigen Formulare zu Anträgen telephonisch beim Landratsamt anzufordern. Die Anträge müssen bis zum 8. August d. I. dem Lanöratsamt vorliegen. Weiter eingehende Anträge können nicht mehr be­rücksichtigt werden.

Tgb. No. l. 8182. Der Lanörat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 1. August 1918.

Die Kriegsbeschädigten- und Kriegshtnterbliebenen- Fürsorgestelle, Kreis Gelnhausen, in Gelnhausen sucht für einen Leicht-Kriegsinvaliöen, der mit Schafehüten betraut ist, eine Stelle als

Schäfer.

Anträge sind an die Kriegsbeschädigten- und Kriegs­hinterbliebenen-Fürsorgestelle in Gelnhausen zu richten.

J. A. Nr. 6943. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

AusMr««ssa«wtismg

zur Verordnung des Herrn Staatssekretär des Kriegsernährungsamts vom 14. Juni 1918 (ReichsGesetzbl. S. 655), betreffend Abänderung der Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916.

(Reichs-Gesetzbl. S. 1367.)

Zur Ausführung der Verordnung des Herrn Staatssekretär des Kriegsernährungsamts vom 14. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 656), betreffend Ab­änderung der Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 18. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1357) wird für den Umfang der Monarchie nachstehendes verordnet:

I.^Dte Zulassung von Personen oder Stellen zum Ankauf von Pferden zur Schlachtung, zum Betrieb -es hRoßschlächtergewerbes und zum Handel mit

Pferdefleisch wird den Provinzialfleischstellen, in -en Regierungsbezirken Caffel und Wiesbaden den Be- zirkSfleischstellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen dem Regierungspräsidenten übertragen. Die Ge­nehmigung ist bis auf Widerruf zu erteilen und hat Gültigkeit nur für den Bezirk der die Genehmigung erteilenden Stelle. Die Zulassung kann in mehreren Bezirken beantragt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn der Antragsteller den Handel mit Schlachtpferden oder Pferdefleisch oder das Rotzschlächter­gewerbe nicht bereits vor -em 1. August 1914 gewerbs­mäßig ausgeübt hat. Soweit Kommunalverbände die in Rede stehenden Betriebe selbst ausüben wollen, haben sie dies der zuständigen Prvvinzial-(Bezirks-) Fleischstelle in Sigmaringen dem Regierungspräsi­denten anzuzeigen.

2. Wegen der Rechte der privilegierten Abdecker wird auf die Verfügung, betreffend Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabsällen vom 22. Juli 1916 M. f. L. ist. Hie 13011, abgedruckt im Ministerial­blatt der landwirtschaftlichen Verwaltung 1918 Seite 214, verwiesen.

Ueber Beschwerden, betreffend die Versagung und die Entziehung der Genehmigung, entscheidet das Landesfleischamt. Ausnahmen von der Vorschrift des § 2a kann das Landesfleischamt erteilen. Seine Ent­scheidung ist in beiden Fällen endgültig.

Die Provinzial-sBezirkS-) Fleischstellen, im Reg.- Bezirk Sigmaringen der Regierungspräsident, haben die für ihren Bezirk für den Ankauf ermächtigten Stellen oder Rotzschlächter in den Regierungsblättern bekanntzugeben.

3. Die zum Gewerbebetrieb zugelassenen Personen oder Stellen sind zur ordnungsmäßigen Buchführung und Anzeige in regelmäßigen Zwischenräumen über den Umfang des Geschäfts an die Provinzial-(Bezirks-) Fleifchstellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen an betriebes zuständigen Provtnztal-(Bezirks-)Fleischstelle, im Regierungsbezirk Sigmaringen dem Regierungs­präsidenten, vorzulegen. Diese haben das Recht, jeder­zeit in eine Nachprüfung der Bücher einzutreten.

4. Außerpreutzischen Roßschlächtern und Händlern mit Schlachtpferden oder Pferdefleisch, die im Gebiete einer preußischen Provinz (in der Provinz Hessen- Nassau eines Regierungsbezirkes) sowie im Regie­rungsbezirke Sigmaringen schon vor dem 1. August 1914 regelmäßig den Ankauf von Pferden zu Schlacht­zwecken getätigt haben, darf die Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes in dieser Provinz (Reg.-Bez. Caffel oder Wiesbaden oder Sigmaringen) nicht aus anderen Gründen als den preußischen Gewerbetreiben­den dieser Art verweigert werden.

5. Das Landesfleischamt oder mit seiner Ermäch­tigung die Provinzial-(Bezirks-)Fleischstellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierungspräsi­dent, können im Falle des Bedarfs Richtpreise für Schlachtpferde festsetzen.

6. Die Provinzial - (Bezirks - -Fleischstellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierungspräsi­dent, können über die Verwendung und Verteilung der in ihrem Bezirk geschlachteten Pferde Bestimmungen treffen und sie ü-erwachen,- sie können insbesondere anordnen, daß das Fleisch ausgeschlachteter Pferde nur an die von der Provinzial-(Bezirks--Fleischstelle (dem Regierungspräsidenten) bezeichneten Stellen und in der von der Provinzial-(Bezirks --Fleisch- stelle (dem Regierüngsprüsidenten- zu bestimmenden Menge abgegeben werden dürfen. Als solche zur Empfangnahme berechtigte Stellen kommen entweder Kommualverbände oder Bereinigungen von solchen oder sonstige Lebensmittelverteilungsstellen (Jndustrie- versorgungsstellen) in Betracht. Diese Stellen haben -as Fleisch entweder für Massenspeisungen zu ver­wenden oder' Einrichtungen zu treffen, daß es -er minderbemittelte« Bevölkerung zu einem mäßigen Preise zugeführt wird. Die Provintial-sBezirks-- Fleischstellen und der Regierungspräsident in Sig­maringen sind dabei an die Anweisungen -es Lan-es- fleischamts gebunden.

7. Diese Ausführungsweisung tritt am 1. August 1918 in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Staatskommissar für Der Minister Volksernährung. für Handel un- Gewerbe, von Waldow. Im Auftrage.

Dr. N e u h a u s. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage. Brümmer.

* * * Hersfel-, den 25. Juli 1918.

Wird veröffentlicht.

A. 6797. Der Lanörat.

J. B.

v. He ö e m a n n, Reg.-Affessor.

Gemäß § 2 Absatz 2 6er Verordnung vom 9. Mär^ ö. I. R. G. Bl. S. 119 wir- mit Zustimmung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes der Frühkartoffel-Srzeugerhöchstpreis für die Provinz Hessen-Nassau vom 1. August 1918 bis auf weiters auf 9 Mark je Zentner festgesetzt.

Caffel, den 24. Juli 1918.

Provinzialkartoffelstelle. gez. Unterschrift.

* * *

Hersfeld, den 1. August 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 8267. Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung über die Ge­nehmigung von Ersatzledensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) vom 14. Juni 1918.

Auf Grund des § 15 Absatz 1 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 wird folgendes bestimmt:

Artikel 1.

Bon den Vorschriften der Verordnung über die Genehmigung von Ersgtzlebensmitteln vom 7. März

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Aus der Helmut«

§ Hersfeld, 2. August. Am 1. August 1918 ist eine Bekanntmachung (Nr. O. H 700'7. 18. K. R. A.) betreffend Beschlagnahme, Bestanöserhebung ; und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- oder benzin- artigen Körpern in Kraft getreten. Während es be- Res^saanabme von Rohtoluol. gereinigtem Toluol und Reintoluöl bei SeA" Bestimmungen der Bekanntmachung Ch. L 1 3. 16. K. R. A. verbleibt, sind nunmehr auch Rohbenzol einschließlich der benzol- haltigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten, Leichtöle aus der Steinkohlen-und Braunkohlen-Teerdestillation, bestimmte, bei der weiteren Aufarbeitung der Roh- benzole und Leichtöle enstehende benzolartige Körper und bestimmte sonstige benzol- und benzinartige Körper beschlagnahmt. Die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe ist nur noch mit Erlaubnis der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen und die Aufarbeitung von Roh- benzolen und Leichtölen nur unter Jnnehaltung be­sonderer Vorschriften gestattet. Gewinnungs- und Aufarbeitnngsanstalten haben monatlich über ihren Bestand an beschlagnahmten Stoffen und andere Be- sitzerjoöerMwahrsamshalter über den beim Beginn des 1. August vorhandenen Bestand, sofern er 100 kg. übersteigt, bis zum 15. August Meldungen an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen (Betriebsstoff-Abteilung) in Berlin auf den dort an- zuforöernden amtlichen Meldescheinen zu erstatten. Jeder Meldepflichttge hat ein Lagerbuch zu führen. Gleichzeitig setzt die neue Bekanntmachung für ver­schiedene der öurch sie betroffenen Stoffe Höchst­preise fest. Der Wortlaut der Bekanntmachung, der eine größere Anzahl Einzelbestimmungen enthält, die für die betroffenen Kreise von Wichtigkeit sind ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern u. Polizei­behörden einzusehen.

Zar Erinneruag ob den 4. August 1914.

Unserm Kaiser

Wünschen wir stets Heil und Segen, Bolkesliete immerdar.

Deutscher Hänöe emsig Regen Schirm der deutsche Kaiseraar.

Einig Volk im festen Glauben

Halten wir stets treulich Wacht.

Und kein Fremder darf uns rauben

Was uns frei und stark gemacht:

Gottvertrauen ist's, Mut und Treue

Herrscherhaus und Vaterland.

Wir geloben nun aufs Neue

Und erheben unsre Hand:

Heilig halten, fest bewahren

Woll'n wir, was mit stolzer Kraft,

Unsre tapfren Heeresscharen

Kühn erkämpften und erschafft,

Ruhmvoll, unvergänglich lebet,

Fort bis in die fernste Zeit

Mannhaft Ringen, das erstrebet

Deutschen Reiches Herrlichkeit.

Lebe, strebe und gedeihe

Deutsches Volk in Treue stark.

Gott geb' uns die rechte Weihe.

Deutsch sein heißt: Treu bis ins Mark.

M. L.