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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :

5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis betrügt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im E amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 18S

Dienstag, den 6. August

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1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 31. August 1918.

Nachstehend veröffentliche ich aus der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 folgende Bestimmungen:

Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 ab bis aus weiteres verboten.

Vom 1. August 1918 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen Schein nach dem nachstehenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszufertigen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs, mindestens aber 3 Monate aufbewahren und auf Verlangen den Polizeibeamten oder den Be­auftragten des Kommunalverbandes, der Preis­prüfungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen.

Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung an Abnahme- oder Ver­teilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder

Schlutzschein

über den Verkauf von Gänsen und Gänsefleisch.

Ausgestellt in

Datum

M

BezeichnunL.d^Wgreuaatt^

geschlachtet) bei Teilen von Gänsen nähere

Bezeichnung

Pf.

^M b t in Stücken Pfund

Pfund Mk.

Name und Wohnort des Käufers oder des mit dem Verkaufe Beauftragten-

Eigenhändige Unterschrift des Verkäufers und sein Wohnort:

Hersfeld, den 31. Juli 1918.

Ich weise erneut darauf hin, daß Anmeldungen auf den Abschlutzwon Schweinehaltungsverträgen unter den bekanntgegebenen Bedingungen noch entgegen ge­nommen werden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. No. 1345. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 31. Juli 1918.

Am 15. August wird die Abdeckerei in Hersfeld in Betrieb genommen. Unter Hinweis auf die Poli- zeiverordn«ng 'vom 13. Oktober 1916, betreffend die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteile«, welche hierunter erneut veröffentlicht wird, bestimme ich auf Grund des § 1, daß vom 15. August 1918 ab alle gefallenen «blieferungspflichtigen Tiere aus sämtlichen Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises an die Abdeckerei in Hersfeld abzuliefern find. Die Ablieferung der Kadaver und Kadaverteile an die Abdeckerei in Schlitz kommt damit in Fortfall.

Die Polizeiverwaltnng in Hersfeld, die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, diese Bekanntmachung sofort auf ortsübliche Weise wiederholt bekanntmachen z« lassen. Die Kgl. Gendarmerie des Kreises beauftrage ich für die Durch­führung der Anordnung zu sorgen.

Tgb. No. i. 8412. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Polizeiverordnung

betreffend die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. September 1867, des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S, 248) und den § 4 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. G. Bt. S. 248) wird unter Zustim­mung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsideten gemäß § 18 Absatz 3 der zum letzteren Gesetz erlassenen Aussührungsvor- schriften vom 1. Mai 1912 folgende Polizetverordnung für den Kreis Hersfeld erlassen:

§ 1.

Kadaver und Kadaverteile von gefallenen oder nicht zu Schlachtzwecken getöteten Pferden, Eseln, Maultieren, Maulesel, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen nur im Wege des thermochemischen

sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beauf­tragte.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft.

1. wer den Vorschriften

2. wer den

.~^ Vv» ^*^..,^4 im § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 oder d n nach § 8 erlassenen Anordnungen zuwide anöelt;

Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung,Aushändigung,Ausbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen (§ 6) zu- widerhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände erkannt werden, auf sich die strafbare Hand­lung bezieht, ohne Unterst ob sie dem Täter ge­hören oder nicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, alle Besitzer von Gänsen aus vor­stehende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Formulare für Schlutzscheine sind bei der Buchdruckerei von Funk hier zr haben. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises wollen die für ihren Bezirk erforderlichen Formulare bei der Buchdruckerei schleunigst anfordern und durch öffentliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß die Scheine beim Bürgermeister beziehungsweise Gutsvorsteher gegen-eine Gebühr von 5 Pfennig für 1 Stück zu haben sind.

Tgb. No. I. 8061.

Der Lanörat.

I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Verfahrens, durch Einwirkung hochgespannter, ge­sättigter Wasseröämpfe und nur in dem vom König­lichen Landrat im amtlichen Kreisblatt bekannt ge­gebenen Vernichtungsanstalten vernichtet werden.

In einzelnen Fällen, in denen durch außergewöhn­liche Umstände der Transport nach der Vernichtungs­anstalt erschwert, oder die Gefahr der Verschleppung von Seuchen erhöht wird, sind Abweichungen von dieser Bestimmung mit Genehmigung des Königlichen Landrats zulässig.

Kadaver von Federvieh, Saugferkeln, Schaf- und Siegenlämmern unter 6 Wochen alt, von Hunden und Katzen undNiederwild sind, vorbehaltlich der bestehenden seuchengesetzlichen Bestimmungen innerhalb 24 Stunden nach dem Verenden, Töten oder Totgeburt unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde zu verbrennen oder aufdemGemeindeviehverscharrungsplatz in genügender Tiefe zu vergraben. Die Wahrung dieser Vorschrift ist Sache des Besitzers der Tiere oder derjenigen Personen, unter deren Obhut, Aufsicht oder in deren Gewahrsam sich fremdes Vieh befindet. (Vergl. § 4 Abfatz 2 der Ausführung-vorschriften vom 1. Mai 1912).

Auf die in diesem § genannten Tiere findet der § 1 keine Anwendung.

8 5.

Die Anzeige über den Tod der in § 1 genannten Tiere ist mündlich, telefonisch oder telegraphisch und nur für den Notfall schriftlich, spätestens am Tage nach dem Tode des Stückes, der Kadaververnichtungs­anstalt unter näherer Bezeichnung des gefallenen oder getöteten Tieres und unter Angabe des Wohnorts und der Wohnung des Besitzers zu machen.

Zu der im vorhergehenden Absätze vorgeschriebenen Anzeige ist der Besitzer oder Halter des verendeten Tieres verpflichtet.

Bezüglich der Anzeigepflicht findet der 2. Absatz des § 2 sinngemäße Anwendung.

§ 4.

Bis zur Abholung durch die Vernichtungsanstalt dürfen Tiere und Tierteile von dem Platze, auf dem der Tod erfolgt ist, nicht entfernt werden, sofern nicht in besonderen Fällen die Genehmigung hierzu durch die Ortspolizeibehörde erteilt wird.

§ 5.

Der Transport der Kadaver oder Kadaverteile darf nur in Fahrzeugen geschehen, die den Vor­schriften des § 65 V. A. B. G. vom 1. Mai 1918 ent­sprechen.

Diese Vorschrift findet auf die im § 2 genannten

Tiere Anwendung, sofern Beseitigung durch Anstalten erfolgt.

Der Eigentümer der an die KaöäververnichtungS- anstalt abzuliefernden Kadaver oder dessen Stellver. treter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehs Hilfe zu leisten.

§ 6.

Die Bestimmungen über die Beseitigung von Tterkadavern, die in demReichsgesetze überBekämpfung der Rinderpest und andere Tierseuchen und den dafür erlassenen Ausführungsbestimmungen enthalten sind, bleiben durch diese Polizeiverordnung unberührt.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen schwerere Strafen eintreten, Geldstrafen bis zu 30 Mk., an deren Stelle im Unvermögenssalle entsprechende Haft tritt.

§ 8.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hersfeld, den 13. Oktober 1916.

Der KreiöauSschuß d^s Kreises Hersfeld.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hui der Heimat.

):( Hersfeld, 5. August. (DerFutterwert des Laubes.) Die Laubsammlung ist im ganzen Reiche im Gange und bringt eine Reihe von praktischen Erfah­rungen, die nicht rasch genug verbreitet werden können. Je besser nämlich das gesammelte Laub zusammengesetzt ist, desto größer wird der Futterwert des daraus , ^^.^''' ^-nch-»n» ^br y»r ^t.,^ er geven,frag One rmuv am näörstoMäkligsten ist, wenn die jungen Triebe der Zweigspitzen mit abgestreift werden. Nur bei den Weide« ist eine Ausnahne zu machen. Die jungen Triebe sind der lebendigste Teil des Baumes, mit Plasma und Zellsäften angefüllt. Die Bastregion der ganzen jungen Rinde enthält am meisten Protein, und die Zellen, die später verholzen, haben große Mengen von schmackhaften und appetit- reizenden Säften. Wenn reines Taubheu 13% Protein und 4o/o Fett enthält, hat dasselbe als Heu mit den jungen Zweigspitzen 21% Protein und fast 6% Fett. Aber das ist es nicht allein, die Verdaulichkeit des Proteins in der jungen Rinde ist gleichzeitig erheblich grtßer. Daher streife man stets die jungen dies­jährigen Zweigenden gleichzeitig mit dem Laub ab, weil man auf diese Weise mehr als 25% an verdau­lichen Nährstoffen gewinnt, die natürlich den Laub- futterkuchen hochwertiger machen. D. h. 6 000 000 Ztr. Grünlaub mit den Zweigspitzen haben denselben Futter­wert wie 8 000 600 Ztr. reines Laub. Dazu kommt, daß auf diese Weise Erhebliches an Sammelarbeit, Transport und Verarbeitung erspart werden kann.

§Hersfeld,2. August. (Ersparnis von Strümp- sen.) In verschiedenen Städten hat man in letzer Zeit die erfreuliche Beobachtung machen könneu, daß Leute beiderlei Geschlechts sich keineswegs scheuen, Holzsandalen ohne Strümpfe zu tragen. Zur Streckung unserer Vorräte an Textilwaren wäre es dringend zu wünschen, daß dieser Brauch sich immer mehr und mehr einbürgern würde.Einjederweiß, mitwelchenSchwierig- keiten heute der Erwerb neuer Strümpfe verknüpft ist. Leider gibtesimmer noch viele, die davor zurückschrek- ken, sich mit bloßen Füßen auf öerStraße sehen zu lassen, aus Furcht sich vor ihren Mitbürgern lächerlich zu machen. Es ist nur notwendig, daß einzelne, wie es ja schon hier und da geschehen ist, mit gutem Beispiel vorangehen, und der Bann ist gebrochen. Namentlich die Schuljugend und die Studentenschaft beiderlei Ge­schlechts kann hier vorbildlich wirken.

):( Hersfeld, 6. August. Wir entnehmen der Ber­liner Zeitung: Eichhorns Wünsche für die Ukraine. Herr Arnold R e ch b e r g - Hersfeld schreibt uns: Durch die Ermordung des General­feldmarschalls v. Eichhorn gewinnt ein Privatbrief Bedeutung, den der Feldmarschall kurze Zeit vor seinem Tode an mich richtete. Ich glaube, den Schluß­passus diefes durch den Tod des Feldmarschalls ge- fchichtlich gewordenen Schreibens der Allgemeinheit nicht vorenthalten zu dürfen. Der Feldmarschall schrieb mir am 26. Mai ds. Js.:............ Ich las eben einen Satz von Herder. Er schrieb im Journal seiner Reise vom Jahre 1769:Die Ukraine wird ein neues Griechenland werden, der schöne Himmel dieses Volkes, ihr lustiges Wesen, ihre musikalische Natur, ihr fruchtbares Land werden ein­mal aufwachen. Aus so vielen kleinen wilden Völkern, wie es die Griechen ehemals auch waren, wird eine gesittete Nation werden. Ihre Grenzen «erden sich bis zum Schwarzen Meer hin erstrecken und von da hinaus durch die Welt.". Ich würde mich freuen, wenn diese Prophezeihung in Erfüllung ginge. Mit bestem Gruß Ihr ergebenster von Eichhorn." Das Schreiben beweist, wie sehr dieser vornehme Soldat das Beste des ukrainischen Volkes gewollt hat.