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j Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - AMÜWe^ 9111361(161? : Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig,'im

- zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei - ' . 3K - amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig,

g Hersfeld. Für die Sckiriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. - für oen Ktets Hersfew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr 184 Donnerstag, den 8. August 1918

«Mischer Teil.

Hersfeld, den 5. August 1918.

Aus Abschnitt F der ländlichen Lebensmittelkarten für Bersorgungsberechtigte werden

125 Gramm Gries

und auf Abschnitt G der ländlichen Lebensmittelkarten für Bersorgungsberechtigte

125 Gramm Kaffeeersatz und

125 Gramm Zichorien

aus die ländlichen Lebensmittelkarte für Kinder auf Abschnitt B

2 Pack Kindergerstenmehl

verabfolgt:

Der Preis für 125 Gramm Gries beträgt 8 Pfg., für 125 Gramm Kaffeeersatz 60 Psg, für 125 Gramm Zichorien 21 Psg. Für Kindergerstenmehl a. Pack 38 Pfg.

Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Ein­treffen der Ware zu erfolgen. Die Karter-abschnitte sind bis zum 16. August d. J. an die',Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebc ^smittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überh« upt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß ihnen der Verkauf von Lebens Mittel ent­zogen wird.

Tgb. Nr. K. G. 2851. Der Land rat '

an-A^d e m a g.-Affeffor.

Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere Genehmigung nicht erteilen werden. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von. anderen erworben ist, ist damit mittel­bar verboten und wird nach § 9 Ziffer 3 der Bekannt­machung vom 23. Januar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Abschluß eines Lohn­vertrages im Betriebe anderer erworben werden soll.

Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Dörrbetriebe, die von der Geschäftsstelle der Retchsstelle für Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge zur Trocknung von Obst für Heer u. Marine erhalten haben oder die mit unserer Genehmigung für Marmeladenfabriken Obst dörren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von Obst zur Herstellung von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst herstellen.

v Fernerhin geben wir auf Grund des § 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 8. September 1917 (Reichsanzeiger" 212 vom 6. September 1917) bekannt, daß wir unsere Ge­nehmigung zu? gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wegen der in Betracht kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf htn- gewiesen, daß damit auch allen Erzeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden Personen, wie Pächter, Ersteigeren von Obstnutzungen, die gewerbs­mäßige Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird.

Auf Grund des § 2 der bereits erwähnten Ver­ordnung vom 23. Januar 1918 versagen wir hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß- und Kleinhandel) unsere Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst uichtgewerbömäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, das jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.

Berlin, den 25. Juli 1918.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven nvd Marmeladen.

Klein. Dr. L e h m a n n.

Bekanntmachung über Erze»g,erhöchstpreise für Obst.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse,

Obst und Süßffrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) wird bestimmt:

§ 1.

Der Preis für die folgenden Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen:

1) Aepfel und Birnen.

Gruppe 1: Tafelobst . . . "0,35 Mk.

Tafelobst sind alle gepflückten, nach ihrer Beschaffen­heit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß ge­eigneten Früchte unter Ausscheidung sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte und mit Aus­nahme von Edelobst.

Gruppe n: Wirschaftsobst . . . 0,15 Mk.

Wirtschaftsobst ist alles Schüttel-, Most- und Fall­obst sowie das aus der Gruppe 1 ausgeschiedene Obst, soweit es für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen, Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken geeignet ist.

2) Zwe tfcheu.

Zwetschen, Hauspflaumen, Houszwetschen, Mus­pflaumen, Bauernpflaumen, Thür nger Pflaumen mit Ausnahme der Brennzwetschen.....0,20 Mk.

Brennzwetschen . . . . . . . 0,10 Mk.

§ 2

Für Edelobst (Aepfel und Birnen) wird kein etn= köstlicher Höchstpreis festgesetzt. Hierfür darf dem Erzeuger durch die Landes-, P vninzial- und Bezirks- stelleu für Gemüse und Obst oder die von diesen be­stimmten Stellen ein nach der Güte und Verwertbar- keit des Obstes zu bemessender höherer Preis als 35 Pfg. bis zu 80 Pfg. je Pfu. d, in besonderen Aus- nahmefällen bis zu 100 Pfg. v Pfund gewährt werden.

Als Edelobst kommt ausschließlich allerfeinstes, schon bisher in Stückfrüchteu geh> ndeltes Obst in Be- fehler und ohne Beschädigungen sein, den anerkannt besten Sorten angehören, das für die betreffende Sorte gültige Mindestgewicht aufweisen und beim Ver­sand so sorgfältig verpackt sein muß, daß eine gute An­kunft gewährleistet ist.

§ 3.

Auf den Erzeugerpreis von Tafeläpfeln und Tafelbirnen dürfen Aufbewahrungszuschläge berechnet werden, und zwar für die Zeit

je Zentner vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1918 . . 3V Mk. vom 1. November bis 15. November 1918 2 Mk. vom 16. November bis 30. November 1918 2 Mk. und dann je Monat und Zentner 2 Mk. mehr.

Für Wirtschaftsobst dürfen Aufbewahrungszu­schläge nicht gewährt werden.

8 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.)

Berlin, den 31. Juli 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

Bekanntmachung

über den Erzeugerhöchstpreis für Zwiebeln.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt.

§ 1.

Der Preis für innländische Frühzwiebeln Ere Kraut darf beim Verkauf durch den Erzeuget den Preis von 18 Pfg. je Pfund nicht übersteigen.

Der Preis gilt für gesunde, marktfähige Handels­ware, frei verladen in Bahnl^agen oder in Schiff.

§

Diese Verordnung tritt am 3. August 1918 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von Tilly.

Verordnung

über be» Fang von Krammetsvögeln.

Vom 30. Juli 1918.

AufGrund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolwernährung Äg^jpgt

M-tchS-G-setzbl. S. 401) . j

<R-tchs.GMtzbl7Z. 823)«nimmt.

§ 1.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängen­den Dohnen für die Zeit vom 21. September bis zum 31. Dezember 1818 einschließlich zu gestatten.

Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln.

§ 2.

Mit Geldstrafe bis zu ernhundertfünzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 30. Juli 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.

von W a l ö w.

Kur der Heimat.

* (Sammeln von Bucheckern). Die dies­jährige Bucheckernernte verspricht einen reichen Ertrag. Bekanntlich wird aus den Bucheckern ein feines Speiseöl gewonnen. Um bei den großen Schwierigkeiten in der Fettversorgung einen möglichsten Anreiz zum Sammeln und Abliefern von Bucheckern zu schaffen, werden die Sammelstellen einen Preis bezahlen, der zwischen 1,70 Mark ynö 1,80 Mark für das Kilogramm liegt. Als weiterer Anreiz für die Ablieferung ist die den Ablieferern zu erteilende Erlaubnis vorgesehen, aus den gesammelten Bucheckern bis zur Höhe der abgelieferten Menge selbst Oel Yerstellen zu lassen, zu welchem Zwecke ein Schlagschein ausgehänötgt wird. Soweit die Ablieferer fertiges Oel beziehen wollen, sind sie berechtigt, statt des Schlagscheins Speiseöl in bestimmter Menge zu verlangen.

* Im Druckschriftenversand nach dem Ausland und den besetzten Gebieten treten aus militärischen Gründen vom 1. September ab Ein­schränkungen ein. Drucksachen jeder Art dürfen, soweit ihre Ausfuhr überhaupt zugelassen ist, nach dem Aus­lande und den besetzten Gebieten im Postwege von Firmen nur versendet werden, wenn sie zur Auf­lieferung bei bestimmten Postämtern zugelassen sind, lande Mo den besetzten Gebieten nicht mit der Post versenden oder den Versenöungsberechtigten zum Ver­sand übergeben. Feldpostsendungen an Angehörige der Heeres und Marine sowie an andere Feldpost- berechtigte werden hiervon nicht betroffen. Ebenso bleibt der Versand von Zeitungen durch die Verlags­postanstalten unberührt. Bei den Postanstalten wer­den Brief- und Paketsendungen von Privatpersonen nach dem Ausland und den besetzten Gebieten von der Annahme und Beförderung ausgeschloffen, wenn sie, äußerlich erkennbar, Bücher, Drucksachen, Kataloge usw., kurz Druckschriften aller Art, enthalten und der Auflieferer nicht eine von dem für den Wohnsitz des Versenders zuständigen Militärbefehlshaber (stellver­tretenden Generalkommando usw.) ordnungsmäßig ausgestellte Zulassungsurkunde für den Auslands­versand von Druckschriften vorweist. In den Brief­kasten geworfene Sendungen werden nicht befördert, sondern den Absendern, sofern) diese zu ermitteln sind, zurückgegeben, im anderen Fälle als unanbringlich behandelt. Anträge auf Zulassung zur Versendung von Druckschriften in das Ausland und die besetzten Gebiete sind an die stellvertretenden General­kommandos zu richten.

):(Hersfeld, 7. August. (Bezugsschein verbot* für Bettwäsche und Matratzendrell: Herstellungsverbot für Polsterwaren. Um die vorhandenen knappen Bestände an Bettwäsche und Stoffen dazu, sowie an Matratzendrell für den Bedarf der Krankenanstalten, sowie für Kranke und Wöchnerinnen zu strecken, ist die Bezugsscheinertei­lung auf diese Gegenstände durch eine Bekanntmach­ung der Reichsbekleidungsstelle verboten worden. Erzeugnisse aus reinem Papiergarn bieten bei der stetig fortgeschrittenen Vervollkommnung der Papier­garntechnik einen durchaus brauchbaren Ersatz, sodaß es unter den heutigen Verhältnissen doppelt unwirt­schaftlich wäre, Textilfasererzeugnisse, die für andere Zwecke dringend benötigt werden, hierfür zu verwenden Die Antragsteller sollen daher auf die bezugsscheinfreien Papiergarnerzeugnisse verwiesen werden. Ausnahms­weise erhalten jedoch Kranke gegen ärztliche Be­scheinigung, Wöchnerinnen und Säuglinge außerdem gegen Bescheinigung der Hebamme oder gegen Vor­legung einer amtlichen Geburtsbescheinigung Bezugs­scheine im Rahmen der bisherigen Bestimmungen auch künftig. Um der gewerbsmäßigen Umarbeitung fertiger für den Verkauf bestimmter Bettwäsche zu andern Gegenständen vorzubeugen, ist diese Umarbei­tung verboten worden; desgleichen auch die gewerbs­mäßige Verarbeitung von Web- usw. -Waren zur Herstellung von Polsterwaren, insbesondere von Matratzen: es können jedoch bezugsschernfreie Gegen­stände, insbesondere Paptergarnerzeugnisse zu Polster­waren verarbeitet werden. Zuwiderhandlungen gegen die Verarbeitungsverbote sind strafbar. Damit die im Handel befindliche Bettwäsche jund Matratzendrell den Besitzern von Bezugsscheinen zugeführt werden können, wird den Gewerbetreibenden empfohlen, ihren verkäuflichen Bestand der Reichsbekleidungsstelle Berwaltungsabteilung (Abteilung Bj in Berlin W 50, Nürnberger Platz 1 zu melden, die die ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der Bezugs­scheine der Abteilung B Nachweisen wird.