Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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| Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ; für oen Ätets Hersfeto Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8:
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Nr. 187 Sonntag, den 11 August 1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. August 1918.
Auf Grund des § 59 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 sR. G. Bl. S. 435) werden für den Umfang des Kreises Hersfeld folgende Brot- und Mehlhöchstpreise festgesetzt: für 925 gr. Roggenbrot 41 für 1850 gr. Roggenbrot 82 für 3700 gr. Roggenbrot 164 für 6 Pfund Roggenbrot 132
Pfg. Pfg. Pfg. Pfg-
Zugpferde mit Zustimmung des Kommunal- verbandes vom 16. August bis zum 15. November 1918, vom 1. März bis 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum 15. Aug. 1919 daneben eine Zulage bis zu vier Pfund durchschnittlich für den Tag;
2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittlich dreiviertel Pfund für den Tag; für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen
3.
Brötchen 3 Stück 10 Pfg.
Für Weizenbrot, das nur im Gewicht von 925 gr. hergestellt werden darf, wird der Preis auf 60 Pfg. festgesetzt.
Für Krankenbrot im Gewicht von 925 gr. beträgt der Preis 70 Pfg.
für 1 Pfund Roggenmehl 23 Pfg.
für 1 Pfund Weizenmehl 26 Pfg.
Ueberschreitungen der Höchstpreise werden nach § 80, Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Tgb. Nr. K. G. 2992. Der Landrat.
J. V.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den «"August 1918.
Die Kreissammelstelle, Firma 4 ophie Rehn, hier übernimmt wie im Vorjahre je^ Menge Wirtschafts- tFall) obst zu den gesetzlich festgesetzten Höchstpreisen 15 Mark pro Zentner und wird hiervon Gelee her- gestellt, der der Allgemeinheit zugute kommen soll. Bei Ablieferung von 1 Zentue Wirtschafts- und Pfuu^'MMrs Alle "diejenigen Kreis^eingesesfenen, welche aus ihren Gärten Wirtschafts-Fallobst abzugeben in der Lage sind, werden dringend gebeten, dieses bei der Firma Sophie Rehn hier abzuliefern.
Tgb. Nr. K. G. 2884. Der Landrat.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 7. August 1918.
Schlachthofverwalter, Tierarzt Friedrich, hier ist in der Zeit vom 17. bis 20. August d. I. verreist. In etwa vorkommenden Fällen der Ergänzungsbeschau ist Kreistierarzt Hartmann in Homberg hinzuzuziehen. Tgb. No. I. 8562. Der Lanörat.
J. B.:
v. He demann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 7. August 1918.
Betrifft:
Saatgutverkehr.
Die durch die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 erfolgte Beschlagnahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten usw. bezieht sich auch auf Saatgut. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen jedoch zur Bestellung der eigenen Grundstücke Früchte aus eigenen Beständen zu Saatgut verwenden. Der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist dagegen nur gegen Saatkarten erlaubt. Die Anträge auf Ausstellung von Saatkarten sind bei der Ortspolizeibehörde anzubringen.
Landwirtschaftliche Betriebe, die Saatgut verkaufen wollen, und Händler, die mit Saatgut handeln wollen, haben den Antrag auf Genehmigung zum Verkauf von Saatgut beim Landtratsamt zu stellen. Der Erwerb und die Abgabe von Saatgut ohne diese Genehmigung und ohne Saatkarte ist unzulässig und strafbar. Die für die Ernte 1917 erteilten Genehmi- gungen zum Verkauf von Saatgut sind hinfällig geworden und müssen für die Ernte 1918 neu beantragt werden.
Tgb. No. K. G. 2677.
Der Lanörat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Verordnung
über die Verfüttern»« von Hafer nnd Gerste. Vom 30. Juli 1918.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 57 der ReichS- getretdeordnung für die Ernte 1918 lReichs-Gesetzbl. S. 435) wird bestimmt: ^
In der Zeit vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 einschließlich dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten zur ' Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes verbrauchen :
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste:
1. für Pferde und Maultiere durchschnittlich drei Pfund für den Tag; für schwerarbeitende
4.
5.
6.
vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich eineinhalb Pfund für den Tag; für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe unter Beschränkung aus zwei Kühe für den einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein Pfund für die Zugkuh und den Tag;
für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich;
für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von hundert Tagen durchschnittlich ein Pfund täglich;
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für den Tag.
Außerdem dürfen Unten. Hmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Zuchtsauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbünde dies angezeigt haben, an die Zuchtsauen aus ihren seU-ftgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste bis zu einem Zentner für den Wurf verfüttern.
§ 2.
Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalverbänden zur Versorgung der Tierhalter, d-e nicht im eigenen landwst 'stattlichen Betriebe die nag § 1 erwrSWWK Mengen'geerUket Waden, auf Antrag nachstehende Mengen zuzuweisen (§ 20 zu ö,
§
62 der Reichsgetreideordnung»:
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste,' 1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Beamten stehen, die die Pferde zu halten dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 als Ersatz für fehlendes Beifutter ehK Zulage von zwei Pfund für den Tag;
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und Maultiere, für die zum
Bekanntmachung
über die Verwendung von Web-, Wirk- nnd Strick- waren bei Herstellung von Schuhwerk durch gemeinnützige Unternehmungen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Retchs-Gesetzbl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
§ 1.
Gemeinnützigen Unternehmungen ist es verboten, Web-, Wirk- und Strickwaren, die nicht auf der Freiliste der Reichsbekleidungsstelle stehen, zur Herstellung bedarfsscheinfreier Schuhwaren zu verwenden.
Für die Verwendung von Lumpen und neuen Stoffabfällen im Sinne der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme^ Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 9. April 1918, Nr. W. IV. 900/4. 18. K. R. A. gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Bekanntmachung.
42.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft.
Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der vorstehenden Bestimmung dieser Bekanntmachung über die Verwendung von Web-, Wirk- und Strickwaren bei Herstellung von Schuhwerk durch gemeinnützigen Unternehmungen zuwiderhandel.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
Berlin, Kronenstr. 50 52, den 26. Juli 1918.
Reichsstelle für Schnhversorgnng.
Der Uorstonö.
* Waller st ein.
Dr. GümpeI.
Sprunge verwendeten Zuchtbullen, Zucht- ziegenböcke und Zuchtschüfböcke, für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe, unter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb, die im § 1 bezeichneten Mengen;
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die zum Sprunge verwendeten Zuchteber und ine zur Zucht verwendeten Zuchtsauen die im § 1 bezeichneten Mengen.
Für alle nicht unter Abs. 1 Nr 1 und U fallenden Tiere, strsbesondere für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden lLuxuspferde), darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.
§ 8.
Die Kommunalverbünde haben bei dem Ausgleich, den sie mit den ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen nach § 62 der Reichsgetreide- ordnung vorzunehmen haben, die Futtermengen im Rahmen der ihnen zustehenden Gesamtmenge für die einzelnen Tierhalter nach eigenem Ermessen abzu- stufen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeitsleistung, des Schlages und der Größe der Spanntiere, der Beanspruchung der Zuchttiere sowie der übrigen Fnttermittelversorgung.
8 4.
Die Reichsfuttermittelstelle kann die Verfütterung von Gerste oder Gemenge aus Hafer und Gerste an Schweine gestatten, über die Mästungsverträge mit den Heeresverwaltungen, mit der Marinverwaltung oder mit anderen, vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmten Stellen abgeschlossen ^"^Die Reichsfuttermittelstelle kann ferner im Benehmen mit der Reichsgetreidestelle gestatten, daß an Stelle von Hafer oder von Gemenge aus Hafer und Gerste oder in besonderen Füllen Gemenge ans Hafer und Roggen in den im § 1 festgesetzten Mengen ver-
füttert wird.
Diese Verordnung tr
mit dem Tage der Ver.
kündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von Waldow.
aus der Heimat.
§ Hersfeld, 10. August. Am 10. August 1918 tritt eine Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Walzensinter Nr. E 750 8. 18. K. R. A. in Kraft. Ständig feststehende Höchstpreise sind darin nicht festgesetzt, vielmehr dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden als die von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin zur Zeit der Lieferung jeweils festgesetzten. Sind Lieferungsverträge zu höheren Preisen vorher abgeschlossen worden, so gelten sie als zu den jeweils festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen, soweit sie vom Tieferer noch nicht erfüllt sind. Ausnahmen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerium bewilligen. Die jeweils gültigen Preise sind bei der Sektion E der Kriegs-Rohstoff- Abteilung in'Berlin, sowie beim Beauftragten des Kriegsministerums beim Deutschen Stahlbund in Düsseldorf, zu erfragen. Anträge sind an die Sektion E der Kriegs-Rohstoff-Abteilung Berlin, Regensburger Straße 26 zu richten. Der Verstoß gegen die Bekanntmachung ist unter Strafe gestellt. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
§ Hersfeld, 10. August. Am 10. August 1918 tritt eine Bekanntmachung, betreffend H ö ch st p r e is e für Seegras lAlpengrass Nr. Bst. 100 8. 18. K. R. A., in Kraft. Es handelt sich um sogenanntes unechtes Seegras (Carex bricoides). Der Höchstpreis für Seegras- nutzer, d. h. für die diejenigen, die Seegras auf eigene Kosten'als Eigentümer, Nutzungsberechtigte des Bodens oder als Käufer des Wachstums ernten und dieses Weiterverkäufen, bei offenem Seegras 10,m Mk., bei gepreßtem 11 Mk, bei gesponnenem 12 Mk. für den Zentner. Für alle übrigen Personen ist ein Aufschlag zu diesem Preise bis zu 5 Mk. für je einen Zentner zulässig. Ausnahmen können die zuständige Militärbefehlshaber bewilligen. Anfragen und Anträge sind an die Intendantur der militärischen Institute, Berlin W. 30, Luitpoldstr. 25 zu richten. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürger- . mcisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
):( Weiterode b. Bebra, 9. August. Am 18. dieses Monat nachmittags * 28 Uhr findet in Weiterode 25 Minuten vomBahnhofBebra entfernt ein Missionsfest statt, bei dem Herrn Metropolitan Both aus Rotenourg. die Herren Missionar Wöll aus Hersfeld lKammerun) u. Missionar Bernius aus Rockensüß iJndiens sprechen werden. Der Hersfelder Posaunen- chor und verschiedene Jungfrauenvereine werden das Fest durch Musik und abwechselnde Gesänge zu ver- schönern suchen.
Wettervoraussage für Sonntag den 11. August. Aufklärend, trocken, noch ziemlich kühl.