Einzelbild herunterladen
 

Hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

s.......................................... ............ ........;

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- 5

| zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 3 B Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

* a

aaBCMBBueBaauBaMBBBUBaBUBBaaMBBBaMBBeBauBBBBBSBBBUBBMBBaeaawaBBBSBBBasMBMaosaaaaBBBaa

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

iiaesaaeeiei

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 188

Dienstag, den 13 August

1918

Amtlicher Teil.

Bezirksstelle

für Gemüse und Obst Verwaltungsabteilung

A. 2. G. Nr. 7113 2.

Sassel, den 2. August 1918.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst Ver­waltungsabteilung hat für den Regierungsbezirk Cassel den Erzeugerpreis für Frühzwiebeln ohne Kraut ab dritten August auf 18 Pfennig je Pfund festgesetzt.

Bezirksstelle für Gemüse und Obst Verwaltungsabteilung

I. V. gez. Junge.

* * * Hersfeld, den 6. August 1818. Wird veröffentlicht.

Der La-rdrat.

Tgb. Nr. I. 8512. J. V *

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Beror-nunZ

über künstliche Düngemittel.

Vom 3. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des £ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra'' zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Beim Verkaufe der in der anliegenden Liste auf-

Preise nicht überschritten Höchstpreise im Sinne deß

snaekükrte.n

t werden. Die Preise sind des Gesetzes, betreffend Höchst­

preise.

§ 2.

1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station des Liefer­werkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.

2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt er die Kosten der Be­förderung bis zur Versandstation und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Ver­sandstation bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht­

unterschied.

3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder Kleinbahnstation oder Schiffs­ladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein.

Wird in Mengen von weniger als 10000 Kilogramm vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchst­preis um die Mehrfracht, die gegenüber dem Fracht­satz für Wagenladungen von 10000 Kilogramm nach­weislich entsteht. _ _

Wird die Wäre vorn Hersteller als Stuckgut ver­sandt, so können abweichend von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle be­sonders berechnet werden.

§ 3.

Beim Weiterverkäufe dürfen _ für 100 Kilogramm folgende Betrage zugeschlagen

den Höchstpreisen

werden:

a) bis zu 50 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5 000 Kilogramm verkauft wird;

b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und versandt wird.

Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen unter a und b dürfen beide Beträge zugeschlagen werden.

Der Zuschlag unter b erhöht sich in den Fällen des 8 2 Nr. 1 und 2 um die Fracht und sonstrgen Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Station des Lieferwerks oder der Frachtausgangs­station bis zum Lager und im Falle ihrer Weiter- versendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis zur Station, im Falle des 8 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Em­pfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachweislich entstanden sind.

Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird die Ware an Händler weiter­verkauft, bet denen gleichfalls eine der Voraussetzungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchstzuschläge für den ersten Händler auf 2/5 der im Abs. 1 genannten Sätze, während die weiteren Händler zu gleichen Teilen insgesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen 3/5 berechnen dürfen.

Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Herstellern und Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter zu gewähren, soweit nicht in der anliegenden Liste für

einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen ge­troffen sind.

§ 4.

Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lose ver­ladene Ware ohne Verpackung.

Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto.

Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei Lieferung in Gewebe­säcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 3,50 Mark für 100 Kilogramm, in haltbaren mehrfachen Paptersäcken ein Aufschlag von 1,45 Mark für 100 Kilo­gramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm be­rechnet werden.

§ 8.

Bei jeder Veräußerung von künstlichen Dünge­mitteln an Händlern oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind:

1. die Art des Düngemittels;

2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K2 O) nach Kiloprozent;

3. die Form (Löslichkert), in der diese wert- bestimmenden Bestandteile darin enthalten sind;

Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Ver- äußerer dem Erwerber die Angaben schriftlich zu wiederholen, die ihm beim Erwerb oder bei der Ueber- gabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist.

§ 6.

Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen AoMe sind vor weiterer ^'""rb^-üen Verarbeitung »u Di^ngezwecken mit Benzol oder ühnlimeMWWW^v^bt« -^ommm» nähme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.

8 7.

Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig.

§ 8

Künstliche Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht aufgeführt oder in anderer Weise als dort angegeben zusammengesetzt sind, dürfen nur mit Ge- ] nehmigung des Reichskanzlers gewerbsmäßig herge- | stellt oder abgesetzt werden, soweit der Verkehr mit ihnen nicht durch besondere Vorschriften geregelt ist.

Der Reichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzusetzen, die beim Verkaufe nicht überschritten | ; werden dürfen; für sie gelten die 88 1 bis 4 ent- j ' sprechend.

§ 9.

Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Be­hörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverläßig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Die Landeszentralbehörden be­stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzu- fehen ist.

8 10.

Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweitig festsetzen.

8 n. *

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, die aus dem Ausland ein­schließlich der besetzten Gebiete eingeführt werden.

8 12.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft;

1. wer den Vorschriften im § 5 über die Ver­pflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung zuwiderhandelt;

2. wer der Verpflichtung zur Entfettung tierischer Abfälle nach 8 6 zuwiderhandelt;

3. wer ohne die nach 88 7, s erforderliche Ge­nehmigung gewerbsmäßig Mischdünger her- stellt oder künstliche Düngemittel gewerbs- i mäßig herstellt oder absetzt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. , , (Schluß folgt.)

Sie Brücke der Todes.

Aus dem Felde wird uns geschrieben:

Die kleine schmale Brücke bei L. sah in der Stille des Mittags und in der sonnendurchglühten Einsam­

keit tanzender Mückenschwärme fast heiter aus. Und doch lag über ihrer nachdenklichen, schläfrigen Ruhe etwas ängstlich Bedrückendes, eine müde Trauer, die jedem, der über sie Hinschritt, den Mut zum Singen nahm und seine Stimme zum Flüstern dämpste. Keiner, der sie lachend betrat, trug seine Fröhlichkeit sicher und ganz hinüber, er verließ sie ernst und in schweren Gedanken. Denn an breiten, schwärzlich dunklen Stellen war er vorüber gekommen, wo Blut versickert war in den Staub der Straße. Und jeden Morgen dunkelten aufs neue die düsteren Lachen zwischen den blassen Steinen, grauenvoll in der lichten Seligkeit der ersten Sonne.

Irgend etwas Gräßliches ragte in den jungen Tag herein und nahm ihm sein unschuldiges Lachen und all' seine Fröhlichkeit.

Es waren die letzten Nächte vor der Offensive. Sie waren schwarz und und ohne Sterne. In diesen Nächten trugen die schlanken Pfeiler des Brückleins ein Heldentum, so gewaltig und groß, wie nur irgend eines, das schlichte stille Heldentum der Kolonnen. Es ist kein so laut umfeiertes Heldentum wie das kämpfender Flieger, bis in deren luftige Höhen so oft der Jubel der Heimat dringt. Im Dunkel grauenvollster Nächte geschehen ihre Taten, und das Dunkel weicht nicht gerne von ihnen, sie bleiben oft für immer im Dunkel, und doch, wenn es irgendwo gelang, starre Fronten aus den Angeln zu heben, und weit ins Hinterland zu schleudern, dann war es auch ein Verdienst dieser tapferen Kolonnen, die durch die Flammen des feindlichen Feuers fuhren, Gebete und Flüche hinter den ge­preßten Lippen und all' das tausendfältig Notwendige an Munition und Material nach vorne brachten.

Auf ihrer klirrenden ratternden Fahrt hören sie nichts vom Heransaußen der Geschosse, plötzlich zuckt links am Straßenrand ein greller Schein, in zitternde

: f&Tgsi LtakQnnd Eisen, M? ^»gend- wöher ^krrS ^enr dW71 rv^

schlagender Pferdehufe dringt todeswunö und herz­brechend ein Schrei:Kamerad, Hilfe! Hilfe! Hilfe!" Und jeden Abend schirren sie aufs neue ihre Pferde ein, diese gutmütig nickenden Pferde, die ihnen lieb geworden sind wie Kameraden. Und fahren mit harter Entschlossenheit die gleichen Wege, und wieder tanzen die Räder am Abgrund des Todes hin. Und der Morgen liegt so fern, so fern.....

So rollten auch in diesen Nächten in endlosem Zuge Kolonnen, Batterien und Wagenzüge, dicht geschlossen, Pferdenase am Hinderrad, aus der Finster­nis verwüsteter Gassen dem Brücklein zu und lärmten hinüber und verschwanden im Dunkel. Bis plötzlich in all' die hastende, keuchende Unruhe der Feind, der das Brücklein wohl kannte, seine Granaten jagte, und in der Verwirrung aufb^nmender Pferde, gequälter Schreie und verkeilter Fahrzeuge der^Zug ins Stocken kam. Dann flatterte wie ein geängstiger Nachtvogel einHalt!" die Kolonne entlang. Dann hockte das entfetten an der Brücke, bleich und krötenschleimig und tastete kichernd mit feuchten Händen nack den Herzen der Fahrer, die kein Zittern und Zagen kennen, nur ihre harte, bittere, schwere Pflicht. Und über sie hin lachte sein irres Gelächter der Widerhall krachender Einschläge. W endlich wurde es wieder still. Fieberhaft räumten''die Hände den Weg auf der Brücke frei, und weiter rollte der endlose Zug der Kolonnen und strömte aus dem Dunkel ins Dunkel.

Bis wieder feindliches Feuer in ihre Reihen schlug, hart und grausam.

Für die Ludendorff-Spende gingen bei dem Bankhaus L. Pfeiffer ferner ein:

Von

Ph. Volkmar

Mk.

25.

n

Beitrag v. d. Schüler ö. Gymnasiums

565.30

Chorverein

406.68

N. N.

10.

Schule Eitra, Sieglos

30.50

//

Großenbach, Niederaula

n

5.

W. Serauer

//

50.

Arbeiterschaft W. Schauer

50.

Beamten u. Arbeiterschaft Fr. Braun

41.50

Friedloser Schule

30.

Frau M. Metz

20.

Ungenannt

5.

Arbeiterschaft Gg. Braun

94.60

I. H. Otto

100.

Lyzeum und Bürgerschule Straßen--

sammlung

1397.60

M.

2831.18

bisher eingegangen

45 324.42

Gesamtbetrag Mk. 48155.60

Wettervoraussage für Dienstag den 13. August.

Fortdauer des heiteren, trockenen, warmen Wetters-