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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ^lll^dstßf

: zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; .1' .

« Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für den Krers Hersfeld »MBSiiBeueBeaaaaHSBSBBaatBMaMeiiHBeBBBBBwaBBBBBaaaBBBaaBMBBBaaeBaaaaaBeaaBaseoeseBBaaaaS

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 194 Dienstag, den 20. August

1918

Amtlicher Teil.

Anordnung

betreffend den Verkehr mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen außerhalb der behördlichen Verteilung, insbesondere mit Auslandsgetreide, Auslandsmehl und -mais.

Auf Grund der §§ 59, 79 und 80 der Reichsge- treideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 R. G. Bl. S. 434 in Verbindung mit der Ver­ordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 R. G. BI. S. 229/252 wird für den Kreis Hersfeld unter Aufhebung der Anord­nung vom 22/9. 1917 Kreisblatt Nr. 249/50 folgende Anordnung erlassen.

1. Wer Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais) oder Mehl (Weizen, Roggen, Gersten, Hafer, Maismehl), das aus dem Auslande stammt, oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kreisausschuß in Hersfeld die vorhandenen Mengen bis zum 20. August 1918 und, soweit er den Gewahrsam nach dem 20. August 1918 verlangt, binnen 3 Tagen nach Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzu- zetgen. Wer Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung von Getreide oder Mehl der in Satz 1 be­zeichneten Art verlangen kann, hat dem Kreisausschuß in Hersfeld binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrages hiervon Anzeige zu erstatten. Derjenige, der Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstand haben.

zu erstatten.

2. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist und nicht für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, be­treffend die Einsuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 47^55^1916~ (R' G' Bl'^E "" die Zentraleinkaufsgesellschaft

m. b. H. in Berlin zu liefern ist.

3. Die vorgeschriebenen Anzeigen sind schriftlich in zwei Stücken bei dem Landratsamt in Hersfeld einzureichen.

4. In der Anzeige ist der Name oder die Firma und der Niederlassungsort des Lieferanten, der Ur­sprungsort, die Menge und Sorten des Getreides oder Mehles anzügeben. Der Ursprungsort 'ist ur­kundlich nachzuweisen. Als Ausweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt werden.

5. Das Getreide oder Mehl darf erst in den Ver­kehr gebracht, oder gewerblich verarbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist.

Alle Anzeigen über Auslandsgetreide oder Aus­landsmehl müssen die AufschriftAuslandsgetreide" oderAuslandsmehl" tragen und getrennt von den anderen Anzeigen erstattet werden.

Für den Fall, daß der Kommunalverband die Ueberlassung des augezeigten Getreides oder Mehls verlangt, finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 der Verordnung vom 13. März 1917 (R. G. Bl. S. 229) Anwendung.

§ 4.

Wer gewerbsmäßig ausländischer Getreide oder Mehl der in § 1 bezeichneten Art in den Kreis Hersfeld eingeführt hat, ist verpflichtet, bei dem Landratsamt Hersfeld wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Müller, Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungs­mitteln verarbeiten, abgegebenen Getreide- und Mehl­mengen und ihre Empfänger einzureichen, und zwar gleichviel, ob die Empfänger im Kommunalverband Hersfeld wohnen oder nicht. Wenn Empfänger, die im KommunalverVande wohnen, solches Getreide oder Mehl nicht in ihrem Gewerbebetrieb verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern an Wiederverkäufer in demselben Kommunalverband absetzen, so sind diese ebenfalls zur wöchentlichen Einreichung des Verzeich­nisses verpflichtet.

§ 5.

1. Mühlen, die Auslandsgetreide ausmahlen, sowie Bäcker und Konditoren, welche Ausland-mehl in ihrem Gewerbebetrieb verwenden, haben über dieses Getreide und Mehl ein besondere- Lagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten Getreide oder Mehl, der eingelagert oder vom Lager entnommen

wird, am Eingangs- oder am Entnahmetag unter An­gabe des Tages und der Menge zu buchen.

2. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Ge­schäftsabschluß das Lagerbuch abzuschließen. Das Aus­landsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen.

§ 6.

Ueber das Auslandsgetreide und Mehl haben Händler, sowie die nach 8 4 in Frage kommenden Müller, Bäcker und Konditoren am 15. und letzten eines jeden Monats eine besondere Bestandsanzeige an das Landratsamt in Hersfeld abzugeben.

Auslandsgetreide und Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsgetreide oder -Mehl verkauft oder ver­backen werden.

§ 8.

1. Müller, Bäcker, Konditoren und Händler, die Auslandsgetreide oder Mehl im Besitze haben, sind verpflichtet, dieses Getreide und Mehl von ihren übrigen Borräten getrennt zu halten.

2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus dem Jnlandsmehl her­gestellten Backware gesondert aufzubewahren und durch Anbringung eines deutlich lesbaren Schildes mit der AufschriftBackware aus ausländischem Mehl" als solche kenntlich zu machen.

§ 9.

Mehl der in § 1 bezeichneten Art, das aus dem Auslande stammt, oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, und Brot, daß aus solchem Mehl her­gestellt ist, darf bei der Abgabe an Verbraucher nicht zu höheren Preisen abgegeben werden, als zu den für inländisches Mehl und Brot jeweilig bestehenden Kleinhandelshöchstpreisen.

MM ^FüwtSerhan-lnngen gegen 1 . orschriften werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mk oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschlossen und nicht angezeigte oder verheimlichte Vorräte ohne Zahlung eines Preises enteignet werden.

§ 11-

Diese Anordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.

Hersfeld, den 8. August 1918.

Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.

v. Heöemann, Reg.-Assesfor.

Hersfeld, den 16. August 1918.

Die Abstimmungslisten über Errichtung einer Zwangsinnung

a. der Bäcker,

b. der Maler- und Anstreicher,

c. der Schreiner und Drechsler,

im

d. der Schlosser und Schmiede,

e. der Stellmacher *

Bezirk der Gemeinden des Kreises Hersfeld liegen in der Zeit vom 18. bis 31. ö. Mts. im landrätlichen Büro zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten öffentlich aus.

Ich weise darauf hin, daß nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben.

Tgb. Nr. i. 8645. Der Kommissar.

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

*

*

*

Hersfeld, den 16. August 1918.

Im Anschluß an die Bekanntmachungen in Nr. 141 Tagb. I. 5923, 142, 1. 5965 152, I. 6372 158, 1. 6850 166, I. 724 3 des Hersfelder Kreisblatts weise ich die Bürgermeister und Gutsvorsteher der in Betracht kommenden Gemeinden und GutSbezirke sowie die Polizeiverwaltung in Hersfeld an, die vor­stehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

Tgb. No. I. 8645. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Neg.-Assefsor.

Bekanntmachung über Obstwein,

i.

In Nachachtung der Bekanntmachung der Reichs­stelle für Gemüse und Obst über das Verbot der Herstellung von Obstwein vom 23. Mai 1918 (Reichs- anzeiger Nr. 123 vom 28. Mai 1918) geben wir hier­durch bekannt, daß wir die von uns nach § 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 23. Januar 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 46) zu erteilende Genehmigung zum Erwerb von Obst zu Kelterzweckeu zunächst nur für Heidelbeeren und Kelterbirnen auf Antrag erteilen. Den Erwerb von Kelteräpfeln werden wir erst dann gestatten, wenn uns seine vorherige ausnahmsweise Zulassung durch die zu­

ständige Landesstelle, in Preußen durch die Provin- zial- oder Bezirks stelle, vom Antragsteller nachgewiesen wird.

Auf Grund des § 2 der bereits erwähnten Ver- ordnung vom 23. Januar 1918 versagen wir hiermit bis auf weiteres jeglichem Absatz von Heidelbeerwein, Birnenwein und Aepfelwein des Jahrgangs 1918 durch Erzeuger ebenso wie durch den Handel unsere Genehmigung. »

Nur wer in diesem Jahre weniger als 30 dz an Heidelbeeren, Kelterbirnen und Aepfeln nicht gewerbs­mäßig verarbeitet, bleibt hinsichtlich der daraus her- gestellten Weine von diesem Absatzverbot unberührt, doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder weitere Absatz derartiger Weine, welche von solchen Herstellern erworben wurden, verboten und strafbar ist wie jeder Handel damit überhaupt. Das gleiche gilt für andere Obst- und Beerenweine, her­rührend von nicht gewerbsmäßigen Herstellern, die in diesem Jahre weniger als 30 dz Rohstoffe ver- arbeiten.

Nach Deckung des Bedarfs des Heeres und der Marine werden die hiermit bekanntgegebenen Absatz­beschränkungen unter Festsetzung von Höchstpreisen aufgehoben werden.

Berlin, den 12. August 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäftsabteilung. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Kohlmann. ppa. HärteI.

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rM"AugiM We fälschte Bezugs- scheinej Das Bremische statistische Amt teilt mit, daß gefälschte Bezugsscheine der Bremischen Beklei­dungsstelle l im Umlauf sind. Diese Bezugsscheine tragen einen länglichen Stempel Bekleibungsstelle 1, ferner den StempelBremen, den", sind aber dadurch als gefälscht zu erkennen, daß sie nicht mit dem Bremischen Wapvenstempel versehen sind. Da neun derartig gefälschte Bezugsscheine in Breslau angehalten worden sind, so ist anzunehmen, daß die Fälscher auch in andern Städten versuchen werden, die gefälschten Be- zugsscheine zu verwerten. Die Gewerbetreibenden werden daher gewarnt. Personen, die solche Bezugs­scheine in Verkehr zu bringen suchen, sind der Polizei zu übergeben. (Die Reichs-Kleidersammlung und die Heeresangehörigen.) An der Front sind verschiedentlich beunruhigende Gerüchte verbreitet, daß die Reichsbekleidungsstelle beabsichtige, bei der Reichskleidersammlung auch die Zivilkleidung der im Felde stehenden Soldaten zu beschlagnahmen. Die Reichsbekleidungsstelle beabsichtigt keinesfalls, den Leuten draußen, die für uns kämpfen, daheim ihre unentbehrlichen Kleidungsstücke wegzunehmen. Heeres­angehörige, die im Felde stehen, können selbstredend nicht zur Abgabe einer Bestandsanzeige aufgefordert werden. Da diese Aufforderung nach Sinn und Wort­laut der Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle nur an die Personen zu richten ist, die voraussicht­lich einen abgabefähigen Anzug besitzen, kommt die Ehefrau für die Abgabe einer Bestandsanzeige nicht in Betracht. An die Ehefrauen der im Felde stehenden Heeresangehörigen dürfen daher die Kommunalver- bänöe die Aufforderung zur Anzeige des Bestandes der Anzüge ihrer Ehemänner nicht ergehen lassen.

):( Hersfeld, 19. August. Das letzte Gastspiel des Easseler Residenztheaters bringt ein Meisterwerk dramatischer Kunst:Totentanz" i. Teil, Dienstag 20. August. Das Werk löste bei seiner Aufführung in Cassel tiefen Eindruck aus.

Für die Ludendorff-Spende

gingen ferner bei dem Bankhaus L. Pfeiffer

Von Firma Benno Schilde G. m. b. H. hier Herrn Paul Schilde

Rich. Schilde Beamten d. Firma Benno Schilde

G. m. b. H. hier

Arbeiterschaft d. Fa. Benno Schilde

G. m. b. H. hier

M.

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Stadt Hersfeld Sühnegelder in einer Privatklage- sache

ein:

25.000.

1.000.

500.-

420.

280.

3.000.

40 _ jTöoT:

bisher eingeg. 48.156.80

Gesamtbetrag M. 78.395.60

Wettervorausfage für Dienstag den 20. August.

Vielfach aufklären-, keine oder nur geringe Niederschläge, etwas wärmer.