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hersselber Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- E zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, f

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

-tr. 200

Dienstag, den 27« August

1918

Amtlicher Teil.

Rachtragsbelamtmachung

Nr.

. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nr. G. 700/5.18. K R. A. vom 29. Mai 1918, betreffend Beschlagnahme und Borratserhebung von Gummibereifungen für Kraftfahrzeuge jeder Art.

Vorn 15. August 1918.

der Woche vom 19. bis 24. August und des Abschnittes 182 der allgemeinen Lebensmittelkarte.

b) in den Landgemeinden bei den Darlehnskassen ebenfalls gegen gleichzeitige Abgabe des Fleischkarten- abschnitts dieser Woche und die Abschnitte K der ländlichen Lebensmittelkarte für Bersorgungs- berechtigte.

Die Mehlhändler und Mehlverteilungsstellen, sowie Darlehnskassen haben die sämtlichen einge­gangenen Kartenabschnitte bis zum 3. September ö. I. mit einer Verbrauchsnachweisung beim Landratsamt vorzulegen.

Der Preis für 1 Pfund Roggenmehl beträgt 23 Pfg., für 1 Pfund Weizenmehl 26 Pfg.

Tgb. Nr. K. G. 3217.

Dcr Lanörat.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Be­kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt werden.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bezirksstelle für Gemüse und Obst Verwaltungsabteilung.

Cassel, den 16. August 1918.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ser

waltungsabteilung, hat nach Anhörung der Preis kommission unserer Bezirk^stelle folgende,

August in Kraft tretende Erzeugerpreise Regierungsbezirk Cassel festgesetzt.

am 16. für den

Artikel L

Der § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Bekanntmachung Nr. G. 700/5 18. K. R. A. vom 29. Mai 1918 erhält folgende Fassung:

Nach dem 15. Oktober 1918 gelten nur noch solche

Benutzungserlaubnisscheine, die nach dem 29. Mai 1918 erteilt sind.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft.

Erbsen

Kohlrabi mit Kraut

Kohlrabi ohne Kraut

Mairüben

Grüne Bohnen

Wachs- und Perlbohnen

Puffbohnen

Tomaten

Kürbis

Rote Beete

32 8

12

2 40 50

10

70

10

7

Pfennig

rr

pro

//

rr

rr

rr

rr

Pfund

rr

rr

rr

Ferner hat die vorgenannte Reichsstelle folgende Erzeugerhöchstpreise festgesetzt, die am 19. August in

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps'

Wird veröffentlicht.

I. 8918.

Generalleutnant.

* « * *

Hersfeld, den 10. August 1918.

Rote Möhren und Ka­rotten ohne Kraut Gelbe Möhren ohne Kraut

je Ztr. Bet Erfüllung eines Mk. Pfg. von ihr genehmigten

8

4

SO

Lieferungs Vertrages. 9

Der Lanörat.

Rotkohl ) oh. abstehende 12

Wirsing /Deckblätter 10

Weißkohl^ 7

75

40

50

60

5

13

11

8

v. Hedemann Reg.-Assessor.

Bezirksstelle für Gemüse und Obst. I. B.

gez. Junge, Kgl. Gartenbaudirektor.

*

Hersfelö, den 22. August 1918.

In letzter Zeit mehren sich die Anträge auf Zu­teilung von Petroleum zu Beleuchtungszwecken. Ich weise darauf hin, daß nach einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. März 1918 (R. G. Bl. S. 171) die Abgabe von Petroleum bis zum 15. Sep­tember d. J. verboten ist. Alle Anträge in dieser Be­ziehung müssen daher unterbleiben und können nicht berücksichtigt werden.

Tgb. No. l. 9211. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

*

*

Hersfeld, den 20. August 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. L 9030.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 2Q. August 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich ersuche mir bis spätestens zum 10. September anzuzeigen, ob in der Gemeinde eine Verteilung der Jagdpachtgelder unter die Jagdgenossen stattfindet.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 7675. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 2g. August 1918.

Der Bürgermeister Kalbfleisch von Solms ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

I. A. No. 7713. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

StttinnimaAung 0er ReiWekleihmiMtüe

über Verteilung von Nähfäden, Strick- und Stopfgarnen durch die Kommuualverbände.

Vom 10. August 1918.

(Fortsetzung).

Den Kommunalverbänden wird für die Aus­fertigung der Bezugsberechtigungen eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung ge­währt, die unaufgefordert nach Ablauf des jeweiligen Verteilungsabschnittes von der Kriegswirtschafts­Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleid­ungsstelle den Kommunalverbänden unmittelbar zu­geführt wird.

\ § 14.

Bezugsberechtiguttgen: Einreichung, Friste», Gültigkeitsdauer.

Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechti­gungen den von ihnen bestimmten Verteilungsstellen binnen 6 Wochen nach der gemäß § 9 erfolgten Be­kanntgabe zuzustellen.

Hersfeld, den 20. August 1918.

Die über den Kreis Alsfeld verhängte Hunde­sperre ist mit Wirkung vom 8. August d. I. an auf.

gehoben.

Tgb. Nr. I. 8916.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 24. August 1918.

Als Ersatz für Fleischausfall in der Woche vom 19. bis 25. August d. I. wird eine Ausgabe von Mehl stattfinden und zwar erhalten

die Einwohner der Stadt Hersfeld 250 gr. pro Person, die Einwohner der Landgemeinden 125 gr. pro Person.

Die Ausgabe erfolgt in den ersten Tagen der nächsten Woche, wie folgt

a) in der Stadt Hersfeld in den Mehlhandlungen gegen gleichzeitige Abgabe des Fleischkartenabschnitts

Die Verteilungsstellen haben die Bezugsberechti­gungen binnen einer Woche nach Zustellung, spätestens aber bis zum Ablauf von 7 Wochen nach der gemäß 8 9 an die Kommunalverbände erfolgten Bekanntgabe (vergl. § 10 Abs. 3) entweder bei einem Großhändler, der den Bedingungen des § 5 Abs. 1 entspricht, oder unmittelbar bei der Zentralverteilungsstelle einzu- reichen. In den Bezugsberechtigungen ist vorn Klein- oder Großhändler der Name (Firma) sowie Ort und ? genaue Anschrift der Vermittlungsstelle anzugeben.

Mit der Belieferung der Bezugsberechtigungen, die unmittelbar bei der Zentralverteilungsstelle ein­gereicht worden sind, ist von dieser die dem Bezugs­berechtigten nächstliegende Vermittlungstelle zu be­auftragen.

Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, die ihnen von den Verteilungsstellen eingereichten Bezugsbe­rechtigungen bis zu dem aus ihnen ersichtlichen Termin bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen; sie

«

haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk und Firmenzeichnung zu versehen.

Bezugsberechtigungen, die einem Großhändler eingereicht werden, der die Bedingung des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind von diesem sofort an die Vertetl- ungsstelle, die sie eingereicht hat, zurückzusenden.

Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf des Einreichungstermins bei der Zentralverteilungsstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.

§ 15. Sammelliste.

Jede Vermittlungsstelle hat eine Liste über die bei ihr eingereichten Bezugsberechtigungen mit Namen und Anschrift der einzelnen Bezugsberechtigten, der auf sie entfallenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.

8 16.

Nachprüfung durch die Zeutralverteilungsstellen.

Die Zeutralverteilungsstellen haben zu prüfen, ob die Endsummen der einzelnen, nach § 12 von den Kommunalverbänden etngereichten Verteilungslisten mit den aus den Bekanntgaben der Reichsbekleidungs- stelle (8 9) ersichtlichen auf die einzelnen Kommunal­verbände entfallenden Zuweisungen übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsbe­rechtigungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisten zu vergleichen.

Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind die bean­standeten Verteilungslisten und Bezugsberechtigungen an die Kommunalverbände zur Richtigstellung zu- rückzugeben.

Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgend­welche Verteilungsstellen des betreffenden Kommunal- verbandes, vor Beseit -ung der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberechtig ng dürfen keine Lieferungen an die betreffende einz ue Verteilungsstelle erfolgen.

Die ZentralverteV' ^stellen sind verpflichtet, ' Bezugsöerechtkgungen, 0tFBwr®ef!Tmimwen"et^^ nicht entsprechen, zurückzuweisen.

8 17.

Zuteilungen durch die Zeutralverteilungsstellen.

DieZentralverteilungsstellen haben die eingehenden Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu ver­sehen und sind verpflichtet, unverzüglich nach Richtig- besund der Bezugsberechtigungen, spätestens aber bis zum Abläufe von 2 Wochen nach dem auf der Bezugs­berechtigung vermerkten Einreichungstermin, der betreffenden Fabrikantenvereinigung die Namen (Firmen) und Anschriften der Vermittlungsstellen mitzuteilen sowie die Mengen, die an diese zu liefern sind.

Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, die betreffenöenFabrikantenvereinigungen anzuweisen, dieVermtttlungsstellen in der Reihenfolge des Eingangs der bei ihnen eingegangenen, nicht beanstandeten Be­zugsberechtigungen zu beliefern.

III. Lieferung, ß 18.

Lieferung durch die Fabrikanteuvereinigunge« an die Vermittlungsstellen.

Die Fabrikantenvereinigungen sind verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der gemäß § 17 Absatz 2 erfolgten Anweisung mit den Lieserungen an die Vermittlungsstellen zu beginnen.

Es darf keiner Vermittlungsstelle eine andere Menge geliefert werden als ihr nach Mitteilung der Zentralverteilungsstelle zukommt. Es darf nur an die von der Zentralverteilungsstelle angegebenen Ver­mittlungsstellen geliefert werden.

§ 19.

Zusammensetzung der Sendungen au die Vermittlungsstellen.

Die Sendungen an die einzelnen Vermittlungs­stellen haben aus gleichmäßigen Einzelpackungen zu bestehen, deren Zusammensetzung die Reichsbekleid- ungsstelle am Anfänge jedes Verteilungsabschntttes festsetzt unS" bekanntgibt.

Jede Sendung an die Vermittlungsstellen soll eine auf die vorkommenden Garnnummern und Farben möglichst gleichmäßig verteilte Menge enthalten. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. (Schluß folgt)

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 26. August. Vizewachtmeister Willi K o n tz e, Sohn des Wachtmeisters Kontze hier, wurde zum Leutnant d. R. befördert.

):( Hersfeld, 26. August. Auf vielfach geäußerten Wunsch wird das Casseler Residenz-Theater kommenden Donnerstag, 29. August, nochmals in der Turnhalle gastieren. Zur Aufführung gelangt das überall mit Spannung aufgenommene DramaDer Weibsteusel" von C. Schönherr, das jüngst erst wieder im Vordergrund des Jntresses stand, anläßlich der Münchener Aufführung. In Cassel wurde das Werk, das hier in derselben Besetzung wie in Cassel in Szene geht, mit stärkstem Beifall ausgenommen.