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Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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5 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr: S5S
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 21. Oktober 1918.
Der versorgungsberechtigten Bevölkerung des Kreises empfehle ich, sich durch Einkauf von Weißkraut selbst Sauerkraut einzulegen, da mit Sauerkrautlieferung durch die Verkaufsstellen in diesem Winter nicht gerechnet werden kann.
Tgb. No. K. G. 4199.
Der Landrat. •
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor
Hersfeld, den 21. Oktober 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises sowie die Polizei-Verwaltung der Stadt Hersfeld ersuche ich, umgehend die Zahl der jetzt in kriegswirtschaftlich wichtigen Betrieben vorhandenen gewerblichen Pferde in ihrer Gemeinde (der Stadt Hersfeld) hierher mitzuteilen. Bis zum 28. d. M. erwarte ich bestimmt Bericht ev. auch Fehlanzeige.
Tgb. Nr. K. G. 4238.
Der Landrat.
I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor,
Hersfeld, den 19. Oktober. 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 18. September — K. G. 3611 — betreffend Einsendung der ungültigen Lebens- mittelkartenabschnitte noch nicht erledigt haben, werden nochmals mit Frist bis zum 1. November hieran
erinnert.
Tgb. No. K. G. 4187.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Schulwesen
B. I. 4548.
Cassel, den 13. Oktober 1918.
Für die rechtzeitige Bergung der Kartoffelernte besteht großer Mangel an Arbeitskräften, außerdem muß mit frühem Winterbeginn gerechnet werden.
Im Anschluß an unsere früheren Verordnungen wegen Mithilfe der Schuljugend bei landwirtschaftlichen Arbeiten ersuchen wir Sie, alle Ortsschul- infpektoren, Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen sofort dringend aufzuforöern, daß alles geschieht, um weitgehendste Mitwirkung der Schuljugend bei der Kartoffelernte und bei allen weiteren landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten zu sichern.
Der Ausfall des Unterrichts für ganze Klassen und Schulen im Einverständnis mit den Schuldepudationen und Schulvorständen ist jederzeit gestattet, wo die Sorge zur Bergung der Ernte es gebietet.
Von allen Schulleitern und Lehrkräften erwarten wir zuversichtlich auch in diesem Falle tatkräftige und opferfreudige Mitarbeit bei etwa nötiger Beaufsichtigung und Anleitung.
gez. Unterschrift.
* * *
Hersfeld, den 21. Oktober 1918.
Wird veröffentlicht.
Die Lehrpersonen des Kreises ersuche rch, für weitgehendste Mitwirkung der Schuljugend bei der Kartoffelernte Sorge zu tragen.
Tgb. Nr. i. 11295. DerJaudrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung betreffend die Außerkurssetzung der Füufuudzwauziz- pfennigstücke ans Nickel.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1- Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zähln ngsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
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Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umge- tauscht.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und andere als durch
Sonnabend, den 38. Oktober
den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringeret sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler Im Auftrage gez. Iahn.
Abänderung und
Ueberlaffung von militärischen Waffen usw.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit dem § 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A. K. nachstehende
Verordnung
erlassen:
§ 1.
Wer dem Militärfiskus gehörende Waffen (einschl. Beutewaffen) wie Gewehre, Revolver, Pistolen, Säbel, Seitengewehre, oder dem Militärfiskus gehörige Zielfernrohre und Ferngläser in ihrer Stempelung unkenntlich macht oder machen läßt oder Abänderungen an ihnen vornimmt oder vornehmen läßt, wird wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 2.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der dem Militärfiskus gehörige Waffen oder Zielfernrohre, Ferngläser, Jnfanteriemunition, Hand- und Gewehrgranaten in den Handel bringt, anderen entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder, wenn sie in seine Hände kommen oder sich jetzt f on in seinem Gewahrsam befinden, nicht unverzüglich an die nächstgeiegmle militärische Dienststelle oder an die Ortsbehörde zur Abgabe an die Militärbehörde abliefert.
Cassel, den 7. Oktober 1918
Der Stellvertretende Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.
* * *
Hersfeld, den 18. Oktober 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. l. 11231.
Der Landrat.
v. HeSemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt:
§ 1.
Beim Absatz von Jnlandsmarmelade dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
1) Beim Absatz durch die Hersteller einschließlich Verpackung je Zentner netto..... 78,95 Mk.
Zu diesem Preise ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern.
2) Beim Absatz an die Kleinhändler (Großhandelspreis) je Zentner netto........ 84,50 Mk.
Zu diesem Preise muß die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers geliefert werden.
3) Beim Absatz durch die Kleinhändler an die Ver braucher (Kleinhandelspreis) je Pfund . 1,— Mk.
§ 2.
Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren als den oben festgesetzten Preisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mjt einer dieser Strafen bestraft.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit deür Tage ihrer Berkündung in Kraft. Di^ Bekanntmachung vom 5. März 1918 (Reichsanzeiger 55) wird aufgehoben.
Berlin, den 19. Oktober 1918.
Kriegsgesellschaft
für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Klein. Dr. L e h m a n n.
aus der Helmut.
* (Die Grippe und das Handgeben.) Man schreibt dem Hann. „Lour.„: Das Handgeben ist sicherlich eine schöne Sitte, und ein Händedruck zeigt Gefühl und Gesinnung oft ebenso deutlich wie ein beredter Blick. Ob die Sitte aber hygienisch ist, ist eine andere Frage, namentlich jetzt wo die ver- schiedenenen Seifenersatzmittel im allgemeinen doch nur eine recht unvollkommene Reinigung der Hände ermöglichen. Am bedenklichsten erscheint uns die Gepflogenheit mit Rücksicht auf die jetzt herrschende Grippe, die ja „eine übertragbare Krankheit ist, bet der die Ansteckung direkt von Mensch zu Mensch, geschieht". Wie mancher Träger von Grippebazillen
1918
der eben mit der rechten Hand sein Taschentuch benutzt hat, reicht im nächsten Augenblick dieselbe biedere Rechte einem Freunde, der vielleicht bald darauf auch sein Taschentuch benutzt. Bequemer kann den Krankheitserregern die Wanderung jedensfalls nicht gemacht werden. Man sollte deshalb im eigenen und im allgemeinen Interesse das H ä n d e s ch ü t t e l n jetzt möglichst u n t e r l as s e n.
§ Hersfeld, 25. Oktober. Vaterländische Pflicht ist es für jeden Deutschen, nach Kräften dazu beizutragen, daß der Bedarf an Banknoten und Münzen eingeschränkt und der Goldbestand der Reichsbank geschont wird. Das kann in der Weise geschehen, daß jeder, der dem Postscheckverkehr noch fernsteht, dem Gebot der Stunde entspricht und sich ein Postscheckkonto nimmt. Die Beteiligung an dieser zum Nutzen der Allgemeinheit geschaffenen, wesenlich ver-
billigten Einrichtung wird empfohlen.
):( Hersfeld, 25. Oktober.
Kreuz wurde ausgezeichnet
daher eindringlich
Mit dem Eisernen Schütze Hermann Kiel
Jnf.-Reg.-Nr. 83, Sohn des Scherers Konrad Kiel hier.
§ Hersfeld, 25. Oktober. (Die b e ste Methode des B u ch e ck e r n s a m m e l n s.) Die Gewichtsmenge Bucheckern, die der Einzelne bei fleißiger Arbeit in der Stunde sammeln kann, ist je nach dem Fruchtstand der Bäume und der Arbeitsmethode ungemein verschieden. In seinem Interesse liegt es, in möglichst kurzer Zeit viel Bucheckern aufzunehmen und daher muß er sich über die Art, wie er das am besten bewerkstelligt, klar,'sein. Im allgemeinen bringt das Auslesen mit der Hand nur auf guten Plätzen stündlich etwa 1 Pfund. Je nach dem Fruchtstand schwankt die zu erreichende Menge von 0,3 bis nahezu 2 Pfund auf die Person und Stunde. Eine ausgiebigere Methode ist das Sammeln mit Tüchern, das aber haupt- erscheint. Man Kreisel froste Tücher aus, klopft die Aeste gut ab und nimmt dann die gefallenen Bucheckern aus den Tüchern auf. Als die praktisch brauchbarste Art des Sammelns hat sich in den meisten Fällen die mit Sieben gezeigt. Man kehrt die Bucheln mit dem liegenden Laub auf große Haufen zusammen und siebt dann das Ganze durch ein Grobsieb von 2 cm und ein Feinsieb von 6 mm Maschenweite. Das Grobsieb hält das Laub zurück und läßt die Bucheckern durchfallen, während das feine Sieb die Un- reinigkeiten durchfallen läßt und die Bucheckern zu- rückhält. Soweit man Siebe nicht verfügbar hat, oder selbst aus Draht herstellen kann, werden die Siebteile aus Putzmühlen (Winöfegen usw.) aushelfen. Hat man nur ein feineres oder gar kein Sieb zur Hand, so führt man die grobe Reinigung mit der Wurf- fchaufel durch. Man wirft mit der vollen Schaufel im kräftigen Schwung und es tritt nach dem spez. Gewicht eine genügend scharfe Trennung ein. Die wertvollen Teile, also die Bucheckern, kehrt man zusammen und verliest sie dann mit einem feineren Sieb oder mit der Hand. Die Siebmethode schafft im Mittel bis zu 10 Pfund in der' Stunde. Aber die Stundenleistung schwankt natürlich je nach dem Fruchtstand auch hier von 7 bis 15 Pfund. Immerhin ergibt diese Methode ein Vielfaches gegenüber der Handlese und außerdem ist sie längst nicht so mühsam.
Wächtersbach, 22. Oktober. Mit eigener Lebensgefahr rettete die 18jährige Tochter des Gutspächters May auf Weiyerhss, Frl. Anna May, einem Kriegsgefangenen das Leben, indem sie denselben unter den Hörnern eines wütend gewordenen Stiers hervorzog.
der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld, Hersfeld, ferner eingegangenen Spenden für Weihnachtsgabe n für die Krieger im Felde, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
von
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AA
AA
AA
AA
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vom von
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M
//
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Gemeinde
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AA
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Hersfelde Gemeinde
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AA
AA
AA
AA
AA
AA
AA
Heringen
Mark
1.078.—
Gethsemane
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36.—
Willingshain
AA
100.50
Petersberg Philippstal
AA
25.65
AA
591.80
Beyershausen
AA
100.—
Ransbach
AA
190.10
Unterneurode
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67.—
: Fabrikanten-Verein
AA
3.000.—
Kathus
AA
40.60
Hattenbach
AA
82.50
Kirchheim
AA
240.—
Goßmannsrode
AA
50.—
Niederjossa
AA
176.30
Rotterterode
AA
50.—
Hillartshausen
AA
75.—
Schenklengsfeld
AA
228.70
Frielingen
AA
67.—'
Tann
AA
100.—
Mark
6.299.15
bisheriger Eingang
AA
2.192.30
heutiger Bestand
Mark
8.491.45