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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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5 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr: S5S

Amtlicher Zeit

Hersfeld, den 21. Oktober 1918.

Der versorgungsberechtigten Bevölkerung des Kreises empfehle ich, sich durch Einkauf von Weißkraut selbst Sauerkraut einzulegen, da mit Sauerkraut­lieferung durch die Verkaufsstellen in diesem Winter nicht gerechnet werden kann.

Tgb. No. K. G. 4199.

Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor

Hersfeld, den 21. Oktober 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises sowie die Polizei-Verwaltung der Stadt Hers­feld ersuche ich, umgehend die Zahl der jetzt in kriegs­wirtschaftlich wichtigen Betrieben vorhandenen ge­werblichen Pferde in ihrer Gemeinde (der Stadt Hersfeld) hierher mitzuteilen. Bis zum 28. d. M. erwarte ich bestimmt Bericht ev. auch Fehlanzeige.

Tgb. Nr. K. G. 4238.

Der Landrat.

I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor,

Hersfeld, den 19. Oktober. 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 18. September K. G. 3611 betreffend Einsendung der ungültigen Lebens- mittelkartenabschnitte noch nicht erledigt haben, wer­den nochmals mit Frist bis zum 1. November hieran

erinnert.

Tgb. No. K. G. 4187.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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Schulwesen

B. I. 4548.

Cassel, den 13. Oktober 1918.

Für die rechtzeitige Bergung der Kartoffelernte besteht großer Mangel an Arbeitskräften, außerdem muß mit frühem Winterbeginn gerechnet werden.

Im Anschluß an unsere früheren Verordnungen wegen Mithilfe der Schuljugend bei landwirtschaft­lichen Arbeiten ersuchen wir Sie, alle Ortsschul- infpektoren, Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen so­fort dringend aufzuforöern, daß alles geschieht, um weitgehendste Mitwirkung der Schuljugend bei der Kartoffelernte und bei allen weiteren landwirtschaft­lichen Hilfsarbeiten zu sichern.

Der Ausfall des Unterrichts für ganze Klassen und Schulen im Einverständnis mit den Schuldepudationen und Schulvorständen ist jederzeit gestattet, wo die Sorge zur Bergung der Ernte es gebietet.

Von allen Schulleitern und Lehrkräften erwarten wir zuversichtlich auch in diesem Falle tatkräftige und opferfreudige Mitarbeit bei etwa nötiger Beaufsich­tigung und Anleitung.

gez. Unterschrift.

* * *

Hersfeld, den 21. Oktober 1918.

Wird veröffentlicht.

Die Lehrpersonen des Kreises ersuche rch, für weitgehendste Mitwirkung der Schuljugend bei der Kartoffelernte Sorge zu tragen.

Tgb. Nr. i. 11295. DerJaudrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung betreffend die Außerkurssetzung der Füufuudzwauziz- pfennigstücke ans Nickel.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetz­blatt S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1- Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zähln ngsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung be­auftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

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Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzig­pfennigstücke aus Nickel bei den Reichs- und Landes­kassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichs­kassenscheine oder Darlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umge- tauscht.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und andere als durch

Sonnabend, den 38. Oktober

den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringeret sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler Im Auftrage gez. Iahn.

Abänderung und

Ueberlaffung von militärischen Waffen usw.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit dem § 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A. K. nachstehende

Verordnung

erlassen:

§ 1.

Wer dem Militärfiskus gehörende Waffen (einschl. Beutewaffen) wie Gewehre, Revolver, Pistolen, Säbel, Seitengewehre, oder dem Militärfiskus gehörige Ziel­fernrohre und Ferngläser in ihrer Stempelung un­kenntlich macht oder machen läßt oder Abänderungen an ihnen vornimmt oder vornehmen läßt, wird wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

§ 2.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der dem Militärfiskus gehörige Waffen oder Zielfernrohre, Ferngläser, Jnfanteriemunition, Hand- und Gewehr­granaten in den Handel bringt, anderen entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder, wenn sie in seine Hände kommen oder sich jetzt f on in seinem Gewahr­sam befinden, nicht unverzüglich an die nächstgeiegmle militärische Dienststelle oder an die Ortsbehörde zur Abgabe an die Militärbehörde abliefert.

Cassel, den 7. Oktober 1918

Der Stellvertretende Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.

* * *

Hersfeld, den 18. Oktober 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. l. 11231.

Der Landrat.

v. HeSemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbei­tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt:

§ 1.

Beim Absatz von Jnlandsmarmelade dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

1) Beim Absatz durch die Hersteller einschließlich Verpackung je Zentner netto..... 78,95 Mk.

Zu diesem Preise ist die Ware frachtfrei Emp­fangsstation zu liefern.

2) Beim Absatz an die Kleinhändler (Großhandels­preis) je Zentner netto........ 84,50 Mk.

Zu diesem Preise muß die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers geliefert werden.

3) Beim Absatz durch die Kleinhändler an die Ver braucher (Kleinhandelspreis) je Pfund . 1, Mk.

§ 2.

Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmi­gung oder zu höheren als den oben festgesetzten Preisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mjt einer dieser Strafen bestraft.

§ 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit deür Tage ihrer Berkündung in Kraft. Di^ Bekanntmachung vom 5. März 1918 (Reichsanzeiger 55) wird aufgehoben.

Berlin, den 19. Oktober 1918.

Kriegsgesellschaft

für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

Klein. Dr. L e h m a n n.

aus der Helmut.

* (Die Grippe und das Handgeben.) Man schreibt dem Hann.Lour.: Das Handgeben ist sicherlich eine schöne Sitte, und ein Händedruck zeigt Gefühl und Gesinnung oft ebenso deutlich wie ein beredter Blick. Ob die Sitte aber hygienisch ist, ist eine andere Frage, namentlich jetzt wo die ver- schiedenenen Seifenersatzmittel im allgemeinen doch nur eine recht unvollkommene Reinigung der Hände ermöglichen. Am bedenklichsten erscheint uns die Ge­pflogenheit mit Rücksicht auf die jetzt herrschende Grippe, die jaeine übertragbare Krankheit ist, bet der die Ansteckung direkt von Mensch zu Mensch, geschieht". Wie mancher Träger von Grippebazillen

1918

der eben mit der rechten Hand sein Taschentuch be­nutzt hat, reicht im nächsten Augenblick dieselbe biedere Rechte einem Freunde, der vielleicht bald darauf auch sein Taschentuch benutzt. Bequemer kann den Krank­heitserregern die Wanderung jedensfalls nicht ge­macht werden. Man sollte deshalb im eigenen und im allgemeinen Interesse das H ä n d e s ch ü t t e l n jetzt möglichst u n t e r l as s e n.

§ Hersfeld, 25. Oktober. Vaterländische Pflicht ist es für jeden Deutschen, nach Kräften dazu beizutragen, daß der Bedarf an Banknoten und Münzen eingeschränkt und der Goldbestand der Reichs­bank geschont wird. Das kann in der Weise geschehen, daß jeder, der dem Postscheckverkehr noch fernsteht, dem Gebot der Stunde entspricht und sich ein Post­scheckkonto nimmt. Die Beteiligung an dieser zum Nutzen der Allgemeinheit geschaffenen, wesenlich ver-

billigten Einrichtung wird empfohlen.

):( Hersfeld, 25. Oktober.

Kreuz wurde ausgezeichnet

daher eindringlich

Mit dem Eisernen Schütze Hermann Kiel

Jnf.-Reg.-Nr. 83, Sohn des Scherers Konrad Kiel hier.

§ Hersfeld, 25. Oktober. (Die b e ste Methode des B u ch e ck e r n s a m m e l n s.) Die Gewichts­menge Bucheckern, die der Einzelne bei fleißiger Arbeit in der Stunde sammeln kann, ist je nach dem Frucht­stand der Bäume und der Arbeitsmethode ungemein verschieden. In seinem Interesse liegt es, in möglichst kurzer Zeit viel Bucheckern aufzunehmen und daher muß er sich über die Art, wie er das am besten be­werkstelligt, klar,'sein. Im allgemeinen bringt das Auslesen mit der Hand nur auf guten Plätzen stündlich etwa 1 Pfund. Je nach dem Fruchtstand schwankt die zu erreichende Menge von 0,3 bis nahezu 2 Pfund auf die Person und Stunde. Eine ausgiebigere Methode ist das Sammeln mit Tüchern, das aber haupt- erscheint. Man Kreisel froste Tücher aus, klopft die Aeste gut ab und nimmt dann die gefallenen Buch­eckern aus den Tüchern auf. Als die praktisch brauch­barste Art des Sammelns hat sich in den meisten Fällen die mit Sieben gezeigt. Man kehrt die Bucheln mit dem liegenden Laub auf große Haufen zusammen und siebt dann das Ganze durch ein Grobsieb von 2 cm und ein Feinsieb von 6 mm Maschenweite. Das Grobsieb hält das Laub zurück und läßt die Buch­eckern durchfallen, während das feine Sieb die Un- reinigkeiten durchfallen läßt und die Bucheckern zu- rückhält. Soweit man Siebe nicht verfügbar hat, oder selbst aus Draht herstellen kann, werden die Siebteile aus Putzmühlen (Winöfegen usw.) aushelfen. Hat man nur ein feineres oder gar kein Sieb zur Hand, so führt man die grobe Reinigung mit der Wurf- fchaufel durch. Man wirft mit der vollen Schaufel im kräftigen Schwung und es tritt nach dem spez. Gewicht eine genügend scharfe Trennung ein. Die wertvollen Teile, also die Bucheckern, kehrt man zu­sammen und verliest sie dann mit einem feineren Sieb oder mit der Hand. Die Siebmethode schafft im Mittel bis zu 10 Pfund in der' Stunde. Aber die Stundenleistung schwankt natürlich je nach dem Frucht­stand auch hier von 7 bis 15 Pfund. Immerhin er­gibt diese Methode ein Vielfaches gegenüber der Hand­lese und außerdem ist sie längst nicht so mühsam.

Wächtersbach, 22. Oktober. Mit eigener Lebens­gefahr rettete die 18jährige Tochter des Gutspächters May auf Weiyerhss, Frl. Anna May, einem Kriegs­gefangenen das Leben, indem sie denselben unter den Hörnern eines wütend gewordenen Stiers hervorzog.

der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld, Hersfeld, ferner eingegangenen Spenden für Weihnachts­gabe n für die Krieger im Felde, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:

von

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AA

AA

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vom von

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M

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Gemeinde

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AA

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Hersfelde Gemeinde

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AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

Heringen

Mark

1.078.

Gethsemane

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36.

Willingshain

AA

100.50

Petersberg Philippstal

AA

25.65

AA

591.80

Beyershausen

AA

100.

Ransbach

AA

190.10

Unterneurode

AA

67.

: Fabrikanten-Verein

AA

3.000.

Kathus

AA

40.60

Hattenbach

AA

82.50

Kirchheim

AA

240.

Goßmannsrode

AA

50.

Niederjossa

AA

176.30

Rotterterode

AA

50.

Hillartshausen

AA

75.

Schenklengsfeld

AA

228.70

Frielingen

AA

67.'

Tann

AA

100.

Mark

6.299.15

bisheriger Eingang

AA

2.192.30

heutiger Bestand

Mark

8.491.45