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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ____ c.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 304

Montag, den 30. Dezember

1918

Amtlicher Seil

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks

und Briketts monatlich im Januar 1919.

(Fortsetzung).

§ 3 a.

Anshilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Dezember von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Novembermelde­karte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Januar­meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Melde­karten für die Aushilsslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Be­stand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe ent­liehener Brennstoffe.

8. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a» behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a' im Hauptteil, der Karte rot unterstrichen zu melden.

§ 4.

Nachprüfung -er Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunfts- gebtet und Sorte in solcher We^fe Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5.

Meldestelle». ______________

^m| ü-MiLsungert-ünd zuMskäkkM: *

1. an den Reichskommissar für Sie Kohlenver- teilung in Berlin)

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle bezw. die an deren Stelle getretene Zivilverwaltungsstelle;

3. an die unter Berücksichttgung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige amtliche Ver­teilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver­teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver­teilungsstellen Meldekarten einzusenöen,'

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunstsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit eS sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Ausschrift:Auslandskohle". Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6») zu senden.

Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der AufschriftAuslandskohle" an den Kohlen- ausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Ver­brauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlen- Handels- und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an denKohlenausgleich Mannheim" zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere fünfte Meldekarte ist in den bei den be­treffenden süddeutschen Kriegsamtsstellen erhältlichen Meldekartenhelften enthalten.

in. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend ans- zufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht stch auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse:Gaskoksabteilung, Berlin W 62, Kurfürstenstr. 117," zu senden.

§ 6.

Amtliche Berteilnngsstellen.

Amtliche VerteUungsstellen sind: .

1. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschleften: Amtliche Berteilungsstelle für schlestsche Stein­kohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.

2. Für Ruhr kohle *):

Amtliche Berteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau Bertha Kruppstraße 4.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen­gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bezirk Aachen).

4. Für Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Loth­ringen und der bayerischen Pfalz:

Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saar­revier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 i.

5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der

Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle f): Amtliche Verteilungsstelle für die Braun- kohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der

Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mittel­deutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. d. S. Magdeburgerstr. 66.

7 . Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland außer Bayern eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):

Kohlenausgleich Dresden, Linienkomman- dantur E, Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle fK Braunkohle t) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzog- tum Heffen:

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsen­hausen 5/7.

9. Für Stein-*) und Braunkohles) aus dem rechts­rheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern ein geführte Kohle *t):

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlen­bergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.

10. Für ^lefnfnjlg* ^ ~-^-^ - .

gebuttg (ObernktE nnghäüsen,Jbbe.nbüren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Stein­kohlengruben des Deisters und seiner Um­gebung Barfinghausen a. Deister. '

11. Für Gaskoks**) (siehe § 5, IV.

*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.

f) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

**) Auch Gaskoksgrus, -lösche und dergleichen Ab­fallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts.

(Fortsetzung folgt.).

Bekanntmachung

Nr. F. R. 830/11. 18. K. R. A..

Im Auftrage des Demobilmachungsamtes und, auf Grund der Bundesratsverordnung über die4 Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom

26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) wird folgendes

angeordnet:

Artikel I

Die Bekanntmachungen

M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915 betreffend Vorratserhebung und Bestands­meldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan,

M. 1512. 15. K. R. A vom 15. Dezember 1915, betreffend Beschlagnahme von Wolfram und Chrom und Höchstpreise für Wolfram,

M. 1/4. 15. K. R. A. vorn 1. Mai 1915, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Metallen,

M. 122/8. 18. K. R. A. vom 1. September 1918, 3. Nachtragsbekanntmachung zur Bekannt­machung 14. 15. K. R A. werden hiermit aufgehoben.

Sparmetalle dürfen jedoch nur insoweit ver­wendet werden, als sich Ersatzmetalle nicht verwenden lassen.

Artikel II.

a) Es werden hiermit aufgehoben:

Die von den Kriegsministerten ausgesprochenen, den Betroffenen namentlich zugestellten Sonderbeschlag- nahmen von solchen Metallen, die von der Bekannt­machung M. 1/4. 15. K. R. A. betroffen wurden.

b) Es werden hiermit widerrufen:

Die Einzelenteignungen von Metallen, die auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 352) nebst Abänderungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), 25. November 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 778), 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019;, 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 816) und der Neufassung dieser Bekanntmachung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) nebst Abänderung v. 17.Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) ausgesprochen worden sind,

insoweit in ihnen auf die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung als derjenigen Stelle hin­gewiesen worden ist, mit der wegen Anfragen, Frei­gaben usw. in Verbindung zu treten war. Insbesondere fallen hierunter die Einzelenteignungen von Haus­metallen, also von Metallen, die auf Grund der Be­kanntmachung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 und M. 81. 18. K R. A. vom 26. März 1918 beschlagnahmt waren.

Artikel III.

Das Einverständnis mit dem im Artikel lib ausge­sprochen Widerruf der Enteignungen wird ange- nommen, falls nicht bis zum 15. Januar 1919 durch eingeschriebenen Brief bei der Metall-Meldestelle (Abt. R.) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin W 9, Potsdamer Str. 10/11, Einspruch erhoben wird.

Trotz des Widerrufs der Enteignungen können enteignete Gegenstände noch bis zum 15. Januar 1919 zu den in den Bekanntmachungen genannten oder den bereits vereinbarten Uebernahmepreise abgeltefert werden.

Artikel IV.

Unberührt bleibt die Verpflichtung, vertraglich an die Kriegsmetall-Aktiengeseafchaft zu liefernde Mengen zur Ablieferung zu bringen.

Artikel V.

Es wird auf die Verordnung des Demobil­machungsamtes, betreffendVerbrauch von für Kriegs­zwecke zugewiesenen Sparmetallen zu Friedenszwecken" vom 18. Nov. 1918 Hingewiefen, nach der der für die in Frage kommenden Metalle und ihre Legierungen sich ergebende Unterschied zwischen dem Vorzugspreise und dem Grundpreise an die Kriegsmetall Aktien­gesellschaft in Berlin W 9, Potsdamer Str. 10/11, zu­gunsten des Reichsfiskus abzuführen ist.

Artikel VI.

in Kraft.

Berlin, den 28. November 1918.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Wolffhügel.

* * *

Hersfelö, den 18. Dezember 1918. Wird veröffentlicht. Tgb. I. 13176. Der Lanörat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

zur Aufhebung der Bekanntmachung über Berbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen

Vom 21. Dezember 1918.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsver­ordnung über Befugnisse der Reichsbekleidnngsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungs­verordnung vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 884) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918 (Reichsanzeiger Nr. 133) tritt am 1. Januar 1919 außer Kraft.

Reichsbekleidungsstelle

I. V.: Temper.

Kur der Heimat.

* (Die holländische Zigarren ausfuhr gestattet.) Die von den holländischen großen Zigarrenfabrikanten-Vereinigungen jüngst angedrohte Stillegung ihrer Betriebe ist im letzten Augenblick glücklich vermieden worden. Der Minister für Land­wirtschaft und Industrie hat den Forderungen der Fabrikanten nachgegeben und die Zigarrenausfuhr durch Vermittelung der N. 11. M. (Nieder!. Ausfuhr- Gesellschaft) gegen Abgabe eines geringeren Prozent- satzes des Verkaufswertes gestattet. Auch Deutschland wird in Anbetracht der noch sehr großen in Holland lagernden Vorräte nun erfreulicher Weise mit einer weiteren Verbilligung der Zigarren rechnen können.

):( Hersfeld, 30. Dezember. Die Wählerlisten zur Nationalversammlung liegen von heute ab im Rathaussaale zu Jedermanns Einsicht aus. Da nur die in den Listen eingetragenen ihre Stimme am Wahltage abgeben dürfen, so liegt es im Interesse aller Wähler und Wählerinnen, sich von ihrer Ein­tragung zu überzeugen. Die Listen können an den Wochentagen von 91 Uhr und 36 Uhr, am Neu­jahrstage und am nächsten Sonntage von 912 Uhr eingesehen werden. Die Offenlegung dauert bis ein­schließlich Montag den 6. Januar.