yersfelüerTageblatt
Hersselöer Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelö
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Nr. 283
Mittwoch, den 3. Dezember 1930
80. Jahrgang
GamerungSgesetze durch Notverordnung
Den Regierungsvorlagen wurde mit Hilfe des Artikel 48 vom Reichspräsidenten Gesetzeskraft verliehen
Nowerordnuug wm 1.12.1930
Berlin, 3. Dezember.
Der erste Teil der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen" trägt die Ueberschrift „Aenderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930". In Kapitel 1 wird festgelegt, daß die G e m e i n d e g e t r ü n k e st e u e r , die neben der Gemeindebiersteuer besteht, auf das Rechnungsjahr 1931 beschränkt wird. Der Reichsfinanzminister kann die Berechti- S üer Erhebung für einzelne Getränke vom 1. Januar
ab aufheben, aber nicht für Trinkbranntwein, Wein, weinähnliche und weinhaltige, Schaumwein und schaumwein- ähnliche Getränke.
Staffelung der Bürgersteuer.
Aus der Bürger st euer sind weiter herausgenommen die Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen und die Sozialrentner. Der Landessatz wird für Personen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 4500 M. auf mindestens 6 M., bis 6000 M. auf mindestens 9 M., bis 8000 M. auf mindestens 12 M. bestimmt werden. Die höheren Einkommen sind weiter gestaffelt belastet. Die Höchstgrenze ist 2000 M. bei Einkommen über 500 000 M.
Soziale Milderung der Juli-Verordnung.
In Kapitel 2 wird die alte Notverordnung dahin abgeändert, daß Arbeitslose, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (statt 17) A n s p r u ch auf Arbeitslosenunter stützung nur dann haben, wenn ihnen kein familienrechtlicher Unterhaltungsanspruch zusteht.
Zur Krankenversicherung: Dauert die Krankheit länger als zehn Tage, so fällt die Arzneigebühr. Von der Verpflichtung, den Beitrag zu entrichten, sind b e - f reit alle Arbeitslosen, Jnvalidenrentner, U n f a l l r e n t n e r und aus der Reui-soerMguucj UM^ stützte Schwerverletzte und Schwerbeschädigte, ferner Tuberkulose und Geschlechtskranke, die ihre Bedürftigkeit bescheinigen lassen. In dringenden Fällen kann der Krankenschein nachher geholt werden. Die oben bezeichneten Personenkreise sind au ch von der Gebühr befreit. Außer einer Reihe weiterer Aenderungen zur Krankenversicherung wird noch bestimmt, daß der Anspruch auf die Gebühr nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann.
Der zweite Teil der Notverordnung (Sicherungen des Haushalts) faßt unter Kapitel 1 das Gesetz über die A u s - gabenbegrenzung zusammen. Dt ' Haushaltspläne von Reich, Ländern und Gemeinden für 1932 und 1933 in der Gesamtsumme der Ausgaben nicht höher sein als für das Rechnungsjahr 1931. Ausnahmen werden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zuge
Danach dürfen die
lassen.
Gehaltskürzung ab 1. Februar 1931.
Kapitel 2 (Gehaltskürzung) sieht die Kürzung um 6 o. H. vom 1. Februar 1931 ab vor für die Reichsbeamten und Soldaten der Wehrmacht, die Warte- und Ruhegeldempfänger des Reichs, die Hinterbliebenen. Für den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister ist die bekannte 20%ige Kürzung festgelegt. Von der Kürzung befreit sind Jahresbeträge unter 1500 M. Die Länder kürzen die Bezüge bei sich und den Gemeinden entsprechend. Um die gleichen Kürzungsmöglichkeiten für die Angestellten des Reichs, der Länder und der Gemeinden her- beizuführen, können Tarif- und Einzelanstellungsanträge mit einer Frist von einem Monat zum 31. Januar 1931 gekündigt werden. Reichsbank undReichsbahnge- s e l l s ch a f t kürzen von sich aus. Den öffentlich-rechtlichen Religion sgesellschaften bleibt eine entsprechende Kürzung überlassen. Diese drei Körperschaften sind zu sinngemäßen Kündigungen berechtigt. Nach Durchführung der Gehaltskürzung wird die „Reichshilfe" nicht mehr erhoben. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Ausnahme des Paragraphen, der den Stellenvorbehalt behandelt, am 31. Januar 1934 außer Kraft.
Ueber die Tabaksteuer und Zuschläge zur E i n - kommen st euer über 8000 Mk. hat sich nichts an den bekannten Bestimmungen geändert.
Steuervereinfachung.
Der dritte Teil regelt die S t e u e r o e r e i n f a ch u n g und Steuervereinheitlichung in dem Sinne der Veröffentlichung der Reichsregierung vom 30. September. In fünf Abschnitten wird die Steuerpflicht, die Besteuerungs- grundlage und die Bestimmung der Steuersätze, die Zerlegung der Besteuerungsgrundlage, die Festsetzung und Erhebung der Steuer und die Frage der Uebergangs- und Schlußvorschriften geregelt. Kapitel 4 behandelt die durch die Neuordnung notwendig werdende Steueranpassung. Es ändert die Reichsabgabenordnung, das Reichsbewertungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz und eine Reihe sonstiger Reichs- steuergesetze, darunter das Einkommensteuergesetz vom 10. Aug. 1925, das Vermögenssteuergesetz vom gleichen Tage mit der bemerkenswerten Bestimmung, daß die Vermögenssteuer erst bei Vermögen über 20 000 Rm. erhoben wird. Kapitel 5 nimmt Unternehmen, deren Gesamtumsatz einschließlich des steuerfreien Teils 5000 Rm. nicht übersteigt, von der Umsatzsteuer aus Kapitel 6 ordnet Erhebungen jur Stsuerpflichk der öffentlichen Betriebe an. Kapitel 7 er
mächtigt die Reichsregierung, mit Zustimmung des Reichsrats die bereits bekannte Steueramnestie zu erlassen.
Realsteuersenkung.
Der vierte Teil bringt in zwei Kapiteln die S e n k u n g oonRealsteuern und Verkehrs st euern. Die Realsteuern, nämlich die Grund- und Gewerbesteuer der Länder und Gemeinden, werden vom 1. April 1931 ab gesenkt, und zwar die Grundsteuer um 10 und die Gewerbesteuer um 20 v. H. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab werden Grundsätze über die Bemessung der Realsteuern durch besonderes Reichsgesetz aufgestellt. Die Kapitalverkehrssteuer wird von 4 allgemein auf 2 v. H., bei Verschmelzungen und gewissen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf 1 o. H. gesenkt. Die Grunderwerbssteuer wird in bestimmten Fällen auf 2% vermindert.
Finanzausgleich.
Der fünfte Teil regelt den vorläufigen Finanzausgleich für die Jahre 1930 und 1931. Vom 1. April 1932 ab ist der Finanzausgleich durch Gesetz endgültig zu regeln, und hierfür werden auch bereits bestimmte Grundsätze festgelegt. Die vom Reichsfinanzminister festgesetzten Verteilungsschlüssel für die Einkommen- und die Körper- schaftssteuer werden bestätigt. Bestimmt der Reichsfinanz- minister entsprechend der im Steuervereinfachungsgesetz gegebenen Ermächtigung, daß die Einkommensteuer für die ersten 6000 Rm. des Einkommens aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen durch die Grundsteuern der Länder und Gemeinden abgegolten wird, so wird an die Länder im Rechnungsjahr 1931 aus Mitteln des Reichshaushalts ein Betrag von 20 Millionen Rm. nach dem Verhältnis der Fläche verteilt.
Reichsbankgewinne.
Sechster Teil: (Reichsbank, Golddiskontbank, Rentenbank). Der Anteil des Reiches am -RLmaLwinm der Reichsbank wird in Kapitel 1 erhöht. Von dem jährlichen Reingewinn sollen 10% einem Reservefonds zugeführt werden. Der nach Ausschüttung der Dividende ) verbleibende Restbetrag des Reingewinns wird wie folgt ! verteilt: Von den ersten 25 Millionen erhalten das Reich 75%, die Anteilseigner 25%, von den nächsten 20 Millionen gehen an das Reich 90, an die Anteilseigner 10%. Der dann etwa noch verbleibende Restbetrag fällt dem Reich mit 95% zu, den Anteilseignern mit 5%. Diese Regelung findet erstmalig auf das Geschäftsjahr 1930 Anwendung. Kapitel 2 sieht u. a. eine langsamere Umwandlung von Rentenbank- icheinen in Reichsbankscheine vor. Die Reichsbank hat den Gesamtbetrag der ausgegebenen Rentenbankscheine spätestens bis Ende 1942 zu liquidieren.
Im Teil sieben wird die Wohnungswirtschaft in der bekannten Weise geregelt.
Schutz der Landwirtschaft.
In Teil acht werden weitere Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft getroffen. Kapitel 1 sieht Vorschriften für die Beimischung von Roggen vor. Das Gewicht des frischen Brotes muß mindestens 500 Gramm betragen und durch 250 teilbar fein. Es ist a u f dem Brot anzugeben. Weiter werden Geldstrafen für Zuwiderhandelnde angefetzt. Schließlich werden noch Vorschriften — mit Strafbestimmungen — zur V e r b e s s e - rung der Marktoerhältnisse für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen.
Im neunten und letzten Teil werden Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege vorgesehen. Unter anderem wird die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte über vermögensrechtliche Ansprüche auf 800 Rm. erhöht. Die Gebühren für Rechtsanwälte in Armensachen werden herabgesetzt.
teWmeMeit gegen Aufhebung
Berlin, 3. Dezember.
Im Haushaltsausschuß des Reichstages wurde am Dienstag über die zur Juli-Notverordnung vorliegenden Anträge abgestimmt. Durch Mehrheitsbeschluß wurde zunächst festgestellt, daß Anträge nicht zulässig sind, die eine teilweise Aenderung der Notverordnung beabsichtigen.
hieraus wurde die von den Nationalsozialisten und Kommunisten beantragte vollkommene Aufhebung der allen Notverordnung vom Juli mit 19 gegen 16 Stimmen abgelehnt. Für die Aufhebung stimmten die Antragsteller, ferner die Deutschnationalen und die Wirtschaftspartei.
Ferner wurde eine sozialdemokratische Entschließung angenommen, durch die die Reichsregierung ersucht wird, unverzüglich dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Bürgersteuer in mehreren Punkten geändert wird. U. a. dürfe die Bürgersteuer nur erhoben werden von d-n m ©emeinbebe^irf wohnenden natürlichen Personen über 10 Jahre, soweit sie selbständig leben. Außerdem wird Befreiung von der Bürgersteuer für Personen verlangt, die Arbeitslosenunterstützung, Krisenunterstützung, Kriegsbeschädigtenrente oder Fürsorgeunterstützung erhalten.
Weiter wurde eine nationalsozialistische Entschließung ^genommen, worin die Reichsregierung ersucht wird, unverzüglich ein Gesetz vorzulegen, durch welches die ®e = meindegetränkest-uer außer Kraft gesetzt
Heute spricht der Finanzminister
Berlin, 3. Dezember.
Reichskanzler Dr. Brüning wird in der heutigen Reichstagssitzung das Wort noch nicht ergreifen. Zunächst wird vielmehr Reichsfinanzminister Dietrich feinen Etat einbringen. Erst wenn der Antrag kommt, die Aussprache über die beiden Notverordnungen mit dem Etat zu verbinden, wird der Kanzler zu den Fragen Stellung nehmen, die mit den Verordnungen zusammenhängen. Die Reichsregierung hält an ihrer Absicht fest, Abstimmung über die Notverordnungen und evtl. zu erwartende Mißtrauensanträge bis Sonnabend durchzuführen. Ob das gelingt, wird natürlich sehr stark von der rein technischen Möglichkeit abhängen, wie weit die Aussprache vor allzu großer Uferlosigkeit bewahrt werden kann.
Die Deutschnationalen werden den Antrag einbringen, daß die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 zurückzuziehen ist.
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LMWe der Auswörtigen Ausschusses
Zurückziehung der Abrüstungsdelegation. — Scharfe
Abwehrmaßnahmen gegen Polen.
Berlin, 3. Dezember.
Die Beratungen des Auswärtigen Ausschusses fanden ihren Niederschlag in einigen Entschließungen. Der Ausschuß gibt seiner Empörung über die unerhörten Gewaltakte Ausdruck, die von Polen aus Anlaß der letzten Wahlen unter Bruch von Recht und Vertrag gegen die deutsche Minderheit verübt worden sind. Von der Reichs- regierung werden Maßnahmen erwartet, um die Polen zur Aenderung ihres Kurses zu zwingen, die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen und den geschädigten Minder- eznx, Angemessene Entschädigung zu verschaffen.
Sodann nahm der Ausschuß Entschließungen an, in denen die Reichsregierung ersucht wird, die Ratifikation des deutsch-polnischen Liquidationsabkommens nicht zu vollziehen und alle Verhandlungen mit Polen über den Abschluß eines Handelsvertrages oder sonstige Abkommen unverzüglich abzubrechen. Darüber hinaus soll die Reichsregierung unverzüglich die Aufhebung des Reichstagsbefchluffes beantragen, durch den dem Liquidakionsabkommen zugestimmk wurde.
Endlich nahm der Auswärtige Ausschuß eine Entschließung an, die die Reichsregierung ersucht, auf Grund der vom Vertreter der deutschen Republik selbst festgestellten Weigerung der Mehrzahl der Teilnehmer des Vorbereitenden Abri-siungsausschusses, ihren Abrüstungsverpflichkungen nachzulommen, die deutsche Vertretung aus Genf sofort zu- rüSzubernfen und nur einen Beobachter dort zu belassen.
Bemerkenswerte Äußerungen 7 Dr. Brauns
Der Poung-Plan stellt einen Versuch dar.
Dresden, 3. Dezember. R
Auf einer Kundgebung der SPD. Groß-Dresden und des Reichsbanners hielt der preußische Ministerpräsident Otto Braun die Hauptrede. Ausgehend von den Wahl- erfolgen der Nationalsozialisten, die er als vorübergehend bezeichnete, wies er den Vorwurf zurück, daß die Sozialde- mofratie für die „Noung-Sklaverei" verantwortlich fei. Die Sozialdemokratie habe seinerzeit den Krieg liquidieren müssen, um den Zusammenbruch des Reiches zu verhindern. Ob Deutschland demVoung-Plan erfüllen könne, lasse sich heute noch nicht übersetzen. Wenn das nicht möglich sei, werde der Poung-Plan geändert werden müssen. Es handele sich bei der Einführung des Noung-Planes um einen Versuch und darum, den guten Willen zu zeigen. Ein schroffes Nein, wie es die Nationalsozialisten forderten, würde Deutschland vollends in den Abgrund stürzen. Zu innerpolitischen Fragen übergehend, erklärte Ministerpräsident Braun, daß eine Gehalts- und Lohnsenkung ohne eine entsprechende Preissenkung auf das deutsche Wirtschaftsleben verheerend wirken müsse. Sie würde zwar den Ünternehmerprofit steigern, die Arbeitslosigkeit in Deutschland aber noch erhöhen.
Der Redner wandte sich dann gegen die Kommunisten, die mit ihren Ideen in Rußland bereits schmählich Schiffbruch erlitten hätten und gegen die Nationalsozialisten, die jetzt zum Generalangriff auf das republikanische Preußen ansetzten. Die deutsche Republik werde im kommenden Winter ihre schwerste Belastungsprobe zu bestehen haben. Der Ruf nach dem Diktator, dem starken Mann, sei unsinnig. Bei der heutigen Zerrissenheit in Deutschland seien die Maß- nahmen der Reichsregierung als ein Versuch, aus dem Dilemma herauszukommen, trotz aller Bedenken im einzelnen, anzuerkennen. Es sei wenigstens ein fester und entschlossener Wille vorhanden. Die Reichsregierung handele auf Grund verfassungsmäßiger Bestimmungen. Am 14. September habe das deutsche Volk den Kopf verloren gehabt.
W enn das deutsche Volk und die Volksboken nicht bald wieder zur Vernunft kämen, würde es unvermeidlich fein, daß der Kampf zwischen Diktatur und Volk ausgesochten würde.