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Hersfelöer Tageblatt

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Hersfelöer Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für ven Kreis Hersfelö

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Druck und Berlag von Ludwig Funks Buchbruckeret in Hersfeld, Mitglied des BDZV.

Nr. 165 (Erstes Blatt)

Sonnabend, den 16. Juli 1932

82. Jahrgang

Washington bewahrt Handlungsfreiheit

Ein aufschlußreicher Brief Hoovers Erneute Klarstellung Englands Die Haltung Italiens

FremWk M)W

Der Reichsinnenminister Freiherr von Gayl bringt vor seiner Reise nach Neudeck u. a. die vom Reichspräsidenten unterzeichnete Verordnung über den Arbeitsdienst mit nack Hause. Diese Verordnung beschränkt sich darauf, den ent­sprechenden Beschluß des Reichskabinetts zu wiederholen unk alle Einzelheiten, darunter auch die Ernennung des Präsi­denten Dr. Syrup zum Reichskommissar für den Arbeits­dienst, dem Reichsarbeitsminister zu überlassen. Dieser er­hält die Ermächtigung, in seinen Ausführungsbestimmun gen den Aufbau und die Richtlinien für die Organisation des Arbeitsdienstes zu verfügen. Er hat deshalb in den letzten Tagen noch Besprechungen mit Vertretern der Wirt­schaft und der Arbeitnehmer gehabt, die ihm ihre Unter­stützung zugesagt haben. In diesen Besprechungen ist festge­stellt worden, daß die Organisation des Arbeitsdienstes sc aufgezogen wird, daß die Interessen der Wirtschaft nicht be­einträchtigt werden.

Aus der Verordnung ergibt sich, daß das Reichskabineti aus politischen und Zweckmäßigkeitsgründen zunächst daraus verzichtet hat, die weitergehenden Forderungen nach einerArbeitsdien st Pflicht zu berücksichtigen. Man ist bei dem freiwilligen Arbeitsdienst auch deshalb geblie­ben, weil das ganze Problem noch nicht so weit durchgearbei­tet werden konnte, um auf der Grundlage der bestehenden Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen die Arbeits dienstpflicht einzuführen. Die Grundlage der jetzigen Ar- beitsdienstregelung bietet ein schon vor längerer Zeit aus­gearbeiteter Entwurf des Reichsarbeitsministers, der nur in der Richtung der Schaffung einer strafferen zentralen Orga­nisation abgeändert rour&fseeegeeMegiW

Nach allem, was über die Absichten des Reichskabinstte in der Frage des Arbeitsdienstes bekanntgeworden ist, dürfte es sich bei der jetzigen Verordnung nur uni einen Anfang oder richtiger um" eine Uebergangslösung handeln. Die volle gesetzgeberische Auswertung der in diesem Problem ent­haltenen Möglichkeiten findet an der Beschränkung der zu: Verfügung stehenden Mittel zunächst ihre natürliche Grenze Im Reichsetat sind in den verschiedenen Positionen insge­samt 55 Millionen RM. für den freiwilligen Arbeitsdienst vorgesehen und zwar 20 Millionen RM im Etat des Ar- beitsministeriums, 20 Millionen aus der Reichswohlfahrts- Hilfe und 15 Millionen RM. im Etat der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Bei spar­samster Wirtschaft und billigster Unterbringung der Frei­willigen ist es möglich, mit diesen Mitteln 100 000 bis 120 000 Arbeitsdienstwillige für rund 40 Wochen zu be­schäftigen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn keine neuen Organisationen aufgezogen werden, sondern der bestehende Organisationsapparat die notwendige Aenderung erfährt Ebenso dürfen von den 55 Millionen RM keine Abstriche durch Sonderverwendungen erfolgen, wie sie zum Teil noch vorgesehen sind. So möchte die Reichs- anstalt für Arbeitsvermittlung von den 15 Millionen Reichsmark ihres Etats einen gewissen Teil für tue Betreuung der jugendlichen Erwerbslosen verwenden. Bei der Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten ist aber noch zu berücksichtigen, daß weitere 10 Millionen RM für die allgemeine Nestfinanzierung wie Materiallieferungen usw verwendet werden müssen, so daß also tatsächlich für die eigentliche Förderung soweit sie den Freiwilligen zugute kommt nur 45 Millionen RM zur Verfügung stehen

Damit mit diesen Mitteln auf das sparsamste umge- gangen werden kann ist eine zentralisierte Verwaltung not­wendig. Die Reichsanstalt hat im Verlauf der bisherigen Arbeiten im freiwilligen Arbeitsdienst so viel Erfahrungen sammeln können, daß ihr Apparat die geeignete Grundlage für die Organisation einer Erweiterung bietet. Auf keinen Fall dürfen neue Behörden gebildet werden, die nur neue Verwaltungsausgaben verursachen, denn jeder Betrag, der für die Verwaltung von den zur Verfügung stehenden 55 Millionen RM abgeht, hat eine Verringerung der Zahl der Arbeitsdienstmilliaen mr Folge.

Damit aber auch die zentralistische Regelung die not­wendige Beweglichkeit behält, ist notwendig, daß sowohl ein Reichsbeirat für den freiwilligen Arbeitsdienst wie Be- zirksbeiräte gebildet werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Reichsbeirat so klein wie möglich gehalten wird, und darum wird es sich empfehlen seinen Personen- kreis schon im Wege der Verordnung selbst festzulegen. Darüber hinaus aber muß den Bezirksräten die notwendige Bewegungsfreiheit gelassen werden, damit sie unter genauer Beobachtung der örtlichen Voraussetzungen und Notwendig­keiten die bisher im freiwilligen Arbeitsdienst schon tätigen Organisationen als Berater heranziehen können

Um aber wirklich eine großzügige Planung und doch die notwendige Einheitlichkeit zu wahren, ist die Bestellung eines Reichskommissars als notwendig angesehen worden. Dabei ist es nicht so wichtig, ob dieser Reichskommissar von der Reichsregierung oder vom Reichsarbeitsminister ernannt wird. Damit aber sowohl die sachliche wie die politische Vec- äntwortlicbkeit dieses Reichskommissars jederzeit feststeht, seine Unterordnung unter das Reichsarbeitsministerium als die zuständige Behörde notwendig. Der Reichskommissa'' kann im Rahmen seiner Aufgabe dann Bezirkskommissare

ernennen, die ihrerseits die Arbeit der Bezirksräte leiten und überwachen.

Das Ziel der neuen Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst muß sein, jedem jungen Deutschen Gelegenheit zu geben, mit Hilfe staatlicher Unterstützung für die All­gemeinheit sich nutzbar zu betätigen. Darum ist es selbstver­ständlich, daß all die Arbeiten sowohl organisatorischer wie verwaltungsmäßiger Art, die von den Bezirkskommissaren und dem Zentralbeirat und den Bezirksräten geleistet wer­den, ehrenamtlich durchaeführt werden. Denn nur dann ist es möglich, mit den bescheidenen Mitteln, die zur Verfügung stehen, eine möglichst große Zahl von Arbeitsdienstwilligen zu beschäftigen.

Amerikas nsgotioc HMuag

Ein Brief hoovers an Borah.

Washington, 16. Juli.

Präsident Hoover hat an Senator Borah einen Briel gerichtet, in dem er die Stellung der Vereinigten Staaten zu den Lausanner Abkommen darlegt. In dem Schreiben heißt es: Die Regelung des strittigen europäischen Problems und anderer politischer und wirtschaftlicher Fragen, die im Erholung Europas behinderten, erfüllt das amerikanische Volk mit Befriedigung.

Diese Beschlüsse bedeuten einen wirklichen Fortschritt in der Reparationsfrage und werden erheblich zur Stabili­sierung der Wirtschaft beitragen.

Ich möchte aber ausdrücklich darauf Hinweisen, daß die Ver­einigten Staaten vor den kürzlich in Lausanne abgeschlosse- nicht um R^t ^fragt worden sind, und keilhaben und durch sie auch in keiner Weise verpflichtet sind. Ich glaubt nicht, daß es die Absicht irgendeiner die­ser Vereinbarungen ist, ein gemeinsames Vorgehen unserer Schuldner zu bewirken.

Sollte aber doch irgendein Abkommen so ausgelegt wer­den, so würde ich es nicht zulassen, daß das amerikanische Volk zu irgendeinem Schritt in irgendeiner Richtung ge­zwungen wird, oder daß unsere Politik in irgendeiner Weise durch offene oder versteckte Kombinationen beeinflußt wird.

In Washington verlautet, die amerikanische Abordnung in Gens wolle als Prüfstein für die englisch-französischen Sonderabmachungen (wenigstens hinsichtlich der Abrüstung) eine viel schärfer gehaltene Abschluß-Entschließung unterbrei- ten, als sie vom englisch-französischen Block vorgesehen ist.

Ueber den Inhalt wird bisher Stillschweigen bewahrt. Falls die vertraulichen Vorbesprechungen nicht zu einem zu­friedenstellenden Ergebnis kommen sollten, will die ameri­kanische Abordnung die Besprechung der Entschließung auf ver Vollsitzung am Dienstag erzwingen.

Eine englische Ersigrung

Von amtlicher englischer Stelle wird unter Berufung auf die Aeußerungen MacDonalds erklärt, daß durch den Pakt die Handlungsfreiheit Englands in den Kriegsschuldenver- Handlungen mit Amerika in keiner Weise eingeschränkt sei. Von einer europäischen Einheitsfront gegenüber Amerika könn- der ganzen Natur der Abmachungen nach keine Rede 'ein Mit diesen amtlichen Erklärungen würde. so wird be= >ont hoffentlich die in Deutschland bestehende mißverständ­liche Auffassung über das Konstiltativabkommen beseitigt 'ein, so daß dem Beitritt Deutschlands nichts mehr im Wege stände-.

Eine Einschränkung der deutschen Handlungsfreiheit in der Abrüstung sei mit diesem Pakt nicht beabsichtigt, fan- derr« im Gegenteil dürfte Deutschland neu Gelegenheit Ha­sen, seine verschiedenen Revisionswünsche vor einem neuen Gremium zwangslos vortragen zu können.

Italiens Stellungnahme

Der italienische Ministerrat billigte die Berichte des Außen­ministers Grandi und des Finanzministers Mosconi über die Vereinbarungen von Lausanne. In dem offiziellen Be­richt wird ferner ausgeführt:

Die Abkommen von Lausanne befreien Deutschland vir­tuell von der Verpflichtung der Reparationszahlungen. Sie sind nicht definitiv, sind der Ratifikation unterworfen. Ein Gentleman-Agreement zwischen den Gläubigerstaaten stellt est, daß diese Ratifikation nur dann erfolgen wird, wenn n endgültiger Weise auch die anderen zwischenstaatlichen inanziellen Verpflichtungen (Kriegsschulden) geregelt sein werden. Falls diese Regelung nicht erfolgen sollte, würde automatisch zwischen allen Regierungen rechtlich und de facto die Lage wieder eintreten, die vor den Vereinbarun­gen von Lausanne in bezug auf die Kriegsschulden und Reparationen bestand: das heißt, man würde auf die in dem haager Abkommen von 1930 stabilisierten Positionen zurückkehren. In der Zeitspanne zwischen Lausanne und der endgültigen Regelung aller Kriegsverpflichtungen sind die Gläubigerstaaten Deutschlands durch zweckmäßige Ga­rantien sichergestellt und damit wird, abgesehen von der Richtratifikatiön der geschlossenen Abkommen, die Aussetzung aller Zahlungen zwischen den eucoväiicken Gläubiger- und

Schuldnerstaaten für die Dauer dieser Zwischenzeit und ent- sprechend den Gesichtspunkten der zu Beginn der Konferenz abgegebenen Erklärung vom 16. 6. festgesetzt.

Ueber die grundsätzliche italienische Bewertung der Er­gebnisse von Lausanne'heißt es schließlich in der amtlichen- Mitteilung über die Ministerratssitzung: Die Beschlüsse von Lausanne'sind eine neue Bestätigung der Kompensierung zwischen Reparationen und Schulden und bilden die erste entscheidende Etappe auf dem Wege zu ihrer endgültigen Streichung gemäß der von Italien seit 1922 verkündeten und zuletzt in dem Beschluß des Faschistischen Großrates vom vergangenen April wieder bestätigten italienischen These, st

Keinesfalls wieder Doungglnn

Angesichts der widerspruchsvollen Auslegung, die das Gentleman-Agreement der Gläubigermächte uvd feine Trag­weite für Deutschland noch immer findet, wird von zustän­diger Berliner Stelle erneut mit allem Nachdruck darauf hin- gewiesen, daß für Deutschland lediglich die Abmachungen bindend sind, an denen es beteiligt ist. Die deutsche Dele­gation in Lausanne hat von Anfang an sich den Bemühun­gen, die insbesondere von den Franzosen ausgingen, wider­setzt, eine Verbindung zwischen der Reparationsfrage und der Frage der interalliierten Schulden an Amerika herzu­stellen.

Maßgebend für diese Haltung war, wie nur immer wie­der betont werden kann, daß Deutschland die Schuldenfrage nichts angeht, und daß sich Deutschland nicht in eine Ein­heitsfront der Gläubigermächte gegen Amerika einspannen lassen wird.

Als am 8 Juli der deutschen Delegation die Erklärung der fünf Gläubigermächte mitgeteilt wurde, daß der zah- foitrmim. der au Beginn der Konferenz erstärI takt Sks die Frage oer Notifizierung geregelt sein würde, und daß für den Fall der Nichtratifizierung der alte Zustand wiederhergestelll fein solle, hat Deutschland sofort gegen die Idee, dann wie­der den Mechanismus des Poungplans in Kraft treten zu lassen, Stellung genommen. Zur Klärung dieser Frage er­folgte die deutsche Anfrage an den Präsidenten der Kon­ferenz, MacDonald, der darauf die bekannte Erklärung ab- gab, daß im Falle der Nichtratifizierung eine neue Lage ge­schaffen fei und eine neue Konferenz stattfinden müsse.

Das bedeutet, wie in hiesigen unterrichteten Kreisen be- tont wird, keinesfalls eine Wiederherstellung des Soung- Mechanismus. Durch diese Erklärung MacDonalds ist ledig­lich festgestellt, daß im Falle der Nichtratifizierung die Si­tuation vor Beginn des hooverjahres den Ausgangspunkt für neue Verhandlungen bilden wird, die der Beseitigung des entstandenen Vacuums zu dienen hätten.

Herriot über Lsusanne

W PariS, 16. Juli.

Am Schluß der gestrigen SenatSsttzung sprach Mini­sterpräsident Herriot über die Lausanner Konferenz, Er betonte, daß am 16. Juni die Lage ernst gewesen sei. Frankreich habe zunächst versucht, das Moratoriumspro- blem Herauszuschälen. Deutschland habe durch seine qua­lifizierten Vertreter erklärt, daß es niemals mehr be­zahlen wolle.

Frankreich habe dafür gesorgt, daß der Begriff des Moratoriums auf die Dauer der Konferenz beschränkt bleibe und habe den Grundsatz der Verbindung zwischen dem Reparationsproblem und dem Problem der französi­schen Schulden bei Amerika durchsetzen wollen. Dies sei in Lausanne gleich zu Beginn der Konferenz geglückt. Außerdem sei die französische These von der feierlichen Aufrechterhaltung der Vertragsgrundsätze, die zur Orga­nisierung der neuen Welt führen müssen, anerkannt wor­den.

Nach längeren Bemühungen sei es der französischen Delegation gelungen, in Lausanne eine Vereinbarung über die Notwendigkeit einer Pauschalzahlung durchzusetzen.

Gegen die von Deutschland vorgebrachten politischen Bedingungen habe Frankreich Widerstand geleistet und in keiner Hinsicht in dieser Beziehung die geringste offene oder versteckte Hoffnung aufkommen lassen.

Das Werk von Lausanne bestehe aus drei Teilen; im Mittelpunkt stehe das Finanzabkommen mit Deutschland; zweitens das gentlemen-agreement; wenn Amerika die Lausanner Vereinbarungen nicht anerkenne, dann werde jedes Land seine eigene Handlungsfreiheit wiedergewin­nen; drittens das englisch-französische Abkommen über eine enge herzliche Zusammenarbeit .

Man müsse mit England zu einer Verständigung tn der Zolltariffrage kommen. Um in den europäischen Slaa- ten Ordnung zu schaffen, sei die Verständigung zwischen Frankreich und England notwendig

Französisches Finanzsanierungsgesetz

Paris, 16. Juli.

Der Senat hat gestern abend den Finauzsanterungs- gesetzentwurf in der von der Kammer verabschiedeten Form angenommen.