Hersfelöer Tageblatt
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Fernsprecher Ä5un' ^"^ Amtlicher Anzeiger M den Kreis Hersfelö in Hersfedd, Mttgll^^b^M^E"^^^
Nr. 169
Donnerstag, den 21. Juli 1932
82. Jahrgang
Preußen unter Reichsgewalt
Geschastssührende Regierung Braun abgesetzt — Ausnahmezustand für Berlin und Brandenburg
MWmW für Wen
Berlin, 20. Juli.
Der Reichspräsident hat auf Grund des Artikels 4k Absatz 1 und 2 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete der Landes Preußen folgendes verordnet:
§ 1.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird der Reichskanzler zum Neichskommissar für das Lani Preußen bestellt. Er ist in dieser Eigenschaft ermächtigt, die Mitglieder des preußischen Staatsministeriums ihres Amtes zu entheben. Er ist weiter ermächtigt, selbst di< Dienstgeschäfte des preußischen Ministerpräsidenten z« übernehmen und andere Personen als Kommissare des Reiches mit der Führung der preußischen Ministerien zu betrauen.
Dem Reichskanzler stehen alle Befugnisse des preußischen Ministerpräsidenten, den von ihm mit bei Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen innerhalb ihres Geschäftsbereiches alle Befugnisse der preußischen Staatsminister zu. Der Reichskanzler und die von ihm mit der Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen üben die Befugnisse des preußischen Staatsministeriums aus.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver^ ksindung^tn Kraft. sj-
Neudeck und ÄerNn, den zo.^titi 1932. ” gez. von Hindenburg.
gez. von Papen.
Aurnahmezusiand
Mer Berlin und Bründenbmg verhängt
Auf Grund des Artikels 48, Absatz 2, der Reichsverfassung hat ferner der Reichspräsident folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gefetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechtes, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernfprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmun- gen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2.
Mit der Bekanntmachung dieser Seroednung gehl die vollziehende Gewalt auf den Reichswehrminisker über, der sie auf Militärbefehlshaber übertragen kann. Zur Durchführung der uir Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen wird dem Inhaber der vollziehenden Hewalk die gesamte Schutzpolizei des bezeichneten Gebietes unmittelbar unterstellt.
§ 3.
Wer den im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Anordnungen des R: hswehrministers oder des Militärbefehlshabers zuwiderhandelt oder zu solchen Zuwiderhandlungen auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 15 000 RM bestraft. Wer durch Zuwiderhandlung nach Absatz 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlungen den Tod eines Menschen verursachen, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Wer zu einer gemeinen Gefahr oder Zuwiderhandlung (Absatz 2)'auffordert oder anreizt. wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 4.
Die in den §§ 81 (Hochverrat), 302 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (lleberschwemmungen), 315 Absatz 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen) des Strafgesetz- buches mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen sind mit dem'Tode zu bestrafen, wenn sie nach der Verkündung der Verordnung begangen sind, unter der gleichen Voraussetzung kann im Falle des § 92 (Landesverrat) des Strafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannt werden; ebenso in den Fällen des § 125 Absatz , - (Rädelsführer und Gewalttätigkeiten bei Zusammen
rottungen) und § 115 Absatz 2 (Rädelsführer und Wi- derstand bei Aufruhr), wenn der Täter den Widerstand die Gewalt oder Drohung mit Waffen oder im bewuß ten und gewallten Zusammentreffen mit Bewaffneter begangen hat.
8 5.
Auf Ansuchen des Inhabers der vollziehenden Gewalt sind durch den Reichsminister der Justiz außerordentliche Gerichte zu bilden. Zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehören außer den im § 9 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. 3. 21 (Reichsgefetzblat S. 371) aufgeführten Straftaten auch die Vergehen uni Verbrechen nach § 3 der vorliegenden Verordnung.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Neudeck und Berlin, den 20, Juli 1932.
Der Reichspräsident gez. von Hindenburg
Der Reichskanzler gez. von Papen
Der Reichsminister des Innern gez. von G a y l Der Reichswehrminister gez. von Schleicher.
Die amtliche Begründung
Amtlich wird mitgeteilt: „Durch die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 ist der Reichs, kanzler zum Kommissar für Preußen bestellt worden. In dieser Eigenschaft hak er auf Grund der ihm erteilten Vollmachten den Ministerpräsidenten Braun und den Minister des Innern Severing ihrer Aemter enthoben. Die Befug- Nisse und Aufgaben des preußischen Ministerpräsidenten sind auf den Reichskanzler als Reichskommissar übergegangen.
Die Selbständigkeit des Landes Preußen im Rahmen WWW
digung des auf Grund der Notverordnung geschaffenen Zustandes eintreten wird.
Die blutigen, von kommunistischer Seite hervorgerufenen Unruhen haben die Reichsregierung vor die schwere Aufgabe gestellt, von sich aus für Ruhe und Sicherheit im größten Land Deutschlands zu sorgen. In den übrigen deutschen Ländern, in denen die Polizeibehörden straff geleitet werden, besteht keine Befürchtung, daß kommunistische Umtriebe Erfolg erzielen. Die Reichsregierung bedauert lebhaft, daß diese Voraussetzungen in Preußen nicht in dem notwendigen Umfang zutreffen, obgleich die ordentlichen Polizeiorgane durch Einsatz von Person und Leben der Beamten sich bemüht haben, der offenbar von langer Hand vorbereiteten Unruhen Herr zu werden
In Preußen hat die Reichsregierung die Beobachtung machen müssen, daß Planmäßigkeit und Zielbewußtheik der Führung gegen die kommunistische Bewegung fehlen. Es ist kein Zufall, daß gerade in Preußen die kommunistische Kampfesorganisalion am straffesten und erfolgreichsten ausgetreten ist und an den verschiedensten Orten ernste und blutige Unruhen hervorgerufen hat. Es besteht der begründete Verdacht, daß hohe preußische Dienststellen in Berlin und an anderen wichtigen Punkten nicht mehr die innere Unabhängigkeit besitzen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
Dadurch ist in weiten Kreisen der Behörden, der Exe- kutivbeamten, sowie der Bevölkerung die staatliche Autorität erschüttert. Verstärkt ist dieser Eindruck in der Oeffent- lichkeit durch die ungezügelten scharfen Angriffe des preußischen Ministers des Innern und anderer hoher Beamter gegen die Reichsregierung. Die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Reichsregierung und Landesregierung ist durch dieses Auftreten unmöglich gemacht worden. Unter diesen unerträgliches Umständen ist die vorübergehende Zusammenfassung der Machtmittel des Reiches und Preußens, in der Hand des Reichskanzlers als Reichskommissar für Preußen der einzige Weg zur raschen Befriedung des größten deutschen Landes."
Ausras Des MMörbesMhalms
Mit der Verhängung des Ausnahmezustandes über Berlin und die Provinz Brandenburg ist die vollziehende Gewalt auf den Wehrkreiskommandeur General von Rundstedt übergegangen, dem nunmehr auch die Polizei unkerslehk.
Der Militärbefehlshaber erläßt folgenden Aufruf:
„Ich bin durch den Herrn Reichswehrminister zum Inhaber der vollziehenden Gewalt für den Bereich von Groß- Berlin und die Provinz Brandenburg ernannt worden.
Ich erwarte von allen Behörden und von der Bevölkerung. daß sie meinen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassenen Anordnungen Folge leisten.
Wer diese Bekanntmachung böswillig abreißt, verun 'taktet, oder beschädigt, wird bestraft.
Berlin, den 20. Juli 1932.
Der Militärbefehlshaber: Gez. von Runds? :dt, Generalleutnant."
Dr. Bracht Bevollmächtigter
Der Reichskanzler hak den bisherigen Oberbürgermeister von Essen, Dr. Bracht, zu seinem ständigen Vertreter im preußischen Skaaksministerium bestellt, und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des preußischen Innenministers beauftragt
Oberbürgermeister Bracht, der im 55. Lebensjahre steht, hal Rechtswissenschaft studiert und war zunächst Staatsanwalt in Essen und Hamm. Von 1911 bis 1918 war er als Regierungsrat im Reichsversicherungsamt tätig. Dann wurde er als Vortragender Rat in das Reichsamt des Innern berufen. Im Jahre 1919 wurde er Ministerialdirektor im preußischen Wohlfahrtsministerium und Anfang Dezember 1923 berief ihn Reichskanzler Marx zum Staatssekretär der Reichskanzlei. Bis dahin war Bracht, der als Anhänger, und Freund Stegerwalds galt, politisch nicht heroorgetreten. Im Jahre 1924 übernahm Bracht, der, wie er damals erklärte, dem Zentrum nahesteht, das Oberbürgermeisteramt der Stadt Essen.
Absetzung Brauns und Severings
Zu den Vorgängen, die sich bei dem Erlaß und der Durchführung der Notverordnung abgespielt haben, wird folgendes mitgeteilt: Um 10 Uhr vormittags fjatte der Reichskanzler die preußischen Minister Severing, Hirtsiefer und Klepper zu sich gebeten, um ihnen die vorbereitete Verordnung und die Enthebung des Ministerpräsidenten Braun und des Innenministers Severing mitzuteilen sowie gleichzeitig den an den früheren Oberbürgermeister von Essen, Dr. Bracht erteilten Auftrag zur Wahrnehmung der Geschäfte des preußischen Innenministers.
Auf das Ersuchen, diesem sein Amt zu übergeben, weigerte sich der bisherige preußische Innenminister Severing MMuMMM M»E My^r^t Gewalt weichen. Der Reichskanzler erwiderte, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit zwar durch den Staatsge- richishof zu prüfen, aber einstweilen eine mit den Unter- schriften des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vorliegende Verordnung rechtsgültig sei.
Severing soll weiter erklärt haben, in diesen Tagen werde Weltgeschichte geschrieben; er denke nicht daran, sein Amt als republikanischer Minister feige zu verlassen. Dieser Erklärung schloß sich Minister Hirtsiefer als Stellvertreter des bisherigen Ministerpräsidenten an. Die Unterredung hatte weiter kein Ergebnis, obwohl Reichskanzler von Papen dem Minister Severing betonte, daß er immer noch hoffe, zu einer Einigung in der Frage der Uebergabe der Geschäfte zu kommen und zwar gerade angesichts seiner großen persönlichen Hochachtung vor Minister Severing.
Dr. Bracht erschien am Mittwochnachmittag bei Minister Severing im preußischen Innenministerium, um ihm initzuteilen, daß er den Auftrag habe, die Amtsgeschäfte des preußischen Innenministers zu übernehmen. Nach Informationen von preußischer Seite hat Minister Severing auf die Erklärungen verwiesen, die er dem Reichskanzler gegenüber abgegeben habe. Von anderer Seite verlautet, laß er hinzugefügt habe, er werde keinen weiteren Widertand leisten, wenn Dr. Bracht mit einem Beauftragten des neuen Polizeipräsidenten wiederkehre.
Besetzung des Staatsministeriums
3n der Mittagsstunde erschienen ein Offizier und zwei Mann im preußischen Staatsministerium. Der Offizier gab den beiden Soldaten Anweisung, die Büroräume des Mi- nisterpräsidenken besehtzuhalten und verließ dann wieder das Staalsministerium.
Das Gebäude des preußischen Skaalsministeriums in der Wilhelmstraße ist geschlossen. Es wird niemand hinein- noch herausgelassen.
Bisherige Polizeileitung verhaftet
Dem Berliner Polizeipräsidenten Grzesinski, dem Poli zeivizepräsidenken Dr. Weiß und dem polizeikommandeui heimannsberg wurde von Generalleutnant von Rundsted mitgekeilt, daß sie abgesetzt seien. Die Uebernahme bei Dienstgeschäfte des Berliner Polizeipräsidenten werde dur^ den Polizeipräsidenten in Essen, Welcher, und den Polizei obersten Polen als Nachfolger Heimannsbergs erfolgen Grzesinski und Heimannsberg lehnten es ab, ihre Posten z« verlassen, was von Grzesinski, dem Generalleutnant vor Rundstedt und Dr. Bracht schriftlich mitgeteilt wurde Daraufhin erschien im Berliner Polizeipräsidium Polizeipras, dent Welcher begleitet von einem Offizier und 12 Reichs wehrsoldaten und übergab Grzesinski ein Schroben, in den mitgeteilt wird, daß Grzesinski, Dr. Weiß und Heimannsberg ihre Aemter niederzulegen haben. Pollzeiprastden Welcher hat daraufhin die Leitung des Berliner Polizeipräsidiums übernommen.
Grzesinski, Dr. Weiß und Heimannsberg wurden von der Reichswehr in Haft genommen und im Kraft- wagen nach der Offiziersarrestanstalt in Verlin-Moabii übergeführt. Veim Abtransport brachten Beamte der Polizeipräsidiums Hochrufe auf die Republik aus.