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Hersfelöer Kreisblatt

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Nr. 173 Dienstag, den 26. Juli 1932 82. Jahrgang

Ablehnender Spruch des Staatsgerichtshofes

Kein Erlab einer einstweiligen Verfügung zugunsten der seitherigen Preutzenregierung

Auttsatt - Leimig

Das Wochenende schloß mit höchster innerpolitischer Spannung: in Stuttgart verhandelte der Kanzler mit den Vertretern der Länder, in Leipzig sollte der Staatsgerichtshoj einen Beschluß fassen, der gleichsam als Vorentscheid über die von der alten Preußenregierung verlangte Aufhebung der Notverordnung des Reichspräsidenten über die Einsetzung eines Reichskommissars für Preußen zu gelten hatte. Schließ­lich hatte auch der Reichstagsausschuh zur Wahrung der Rechte des Volkes, wenn auch nur unter Beteiligung eines Teiles seiner Mitglieder, den Beschluß gefaßt, die Mitglieder der Reichsregierung vorzuladen, damit sie über bestimmte Fragen der Innen- und Außenpolitik Rede und Antwort stehen. Die Hauptentscheidungen sind in die neue Woche mit hinübergenommen worden. Aber schon der Ausgang der Stuttgarter Länderkonferenz ließ deutlich eine gewisse Entspannung der Atmosphäre erkennen. Wenn man die über diese Konferenz in der Presse veröffentlichte" photographischen Aufnahmen betrachtet, dann kommt man zu der Ueberzeugung daß manches, was durch Wort und Schrift in aufgeregter Zeit verbreitet wird, viel von feinem sensationellen Charakter verliert, wenn man es ohne äußere Beeinflussung und ohne tendenziöse Färbung aus der Wirk- lichkeitsnähe betrachtet.

Der Verlauf der Verhandlungen vor dem Staatsgerichlshof am Sonnabend hat gleichfalls von den sensationellen Spannungen die sich in den politischen Zirkeln und in der Presse geltend machten, nicht allzuviel verspüren lassen Es ist jedenfalls etwas anderes, ob Partei- leidenschaft und Parteiinteresse zu Worte kommen, oder ob sich die Juristen mit einer Materie beschäftigen. Trotzdem ließ sich schön nach der Beweiserhebung am Sonnabend die Beyhachtung machen, daß man auch^in,politischen Kreisen den Konflikt ReichPreußen ruhiger tret rastete und den Standpunkt vertrat daß eine vom Reichspräsidenten er­lassene Notverordnung zu Recht besteht wenn sie ordnungs­mäßig auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist Man kann sich über Einzelheiten dieser Notverordnung über ihre Anwendung und ihre Wirkung nachträglich unterhalten. Wenn aber die Verfassung dem Reichspräsidenten die Macht in die Hand gegeben hat im allgemeinen Reichsinteresse Ein­griffe in die Rechte der Länder vorzunehmen, dann wird man nicht darüber überrascht sein dürfen, wenn diese Ver- fassungsbestimmung gegebenenfalls eine zweckentsprechende Anwendung findet Hätten.die Urheber dieser Bestimmun­gen solche Möglichkeiten nicht vorgesehen hätten sie sie nicht verfassungsmäßig geregelt Das sind wohl im wesentlichen die Gesichtspunkte die den Staatsgerichtshof leiteten, wenn er in seiner am Montagmittag bekanntgegebenen Ent­scheidung den Erlaß einer ein st welligen Verfü­gung gegen die Machtausübung des Reichskommissars a b- gelehnt hat. Mit dieser Entscheidung ist selbstverständ­lich keineswegs gesagt, wie sich der Staatsgerichtshof zu den Einzelheiten des in Frage stehenden Rechtsstreites stellen wird. Es ist sogar nach den verschiedensten Erklärungen von zuständiger Seite nicht ausgeschlossen, daß diese Entscheidung nur eine akademische Bedeutung haben wird, weil inzwischen vielleicht die Einsetzung eines Reichskommissars für Preußen nur noch eine Episode gewesen sein wird. Die Aufhebung des Ausnahmezustandes für Berlin und Brandenburg wird vielleicht noch in dieser Woche erfolgen. Nach den Neuwahlen zum Reichstag war sowieso von feiten der ausschlaggeben­den Preußenparteien vorgesehen, die Neubildung der Preu­ßenregierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahl'vom 24. April zu versuchen.

Ruhige politische Ueberlegung und die bessere Einsicht und nicht zuletzt natürlich das Demonstrationsverbot haben zweifellos in den letzten Tagen eine allmähliche Entspan­nung der innerpolitischen Ueberreiztheit berbeigeführt. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird ein weiteres tun, um ein ruhigeres Urteil aufkommen zu lassen. Allgemein aber wird sich die Ueberzeugung durchsetzen müssen, daß es heute nicht um die Interessen von Parteien oder Personen geht, sondern daß das Staats- und Volksganze auf dem Spiele steht. Wer sich zum Volksganzen, zum deutschen Staat bekennt, dem muß Gelegenheit gegeben sein, sich für beide einzusetzen, sich mitverantwortlich zu betätigen. Der durch die Preußenklage aufgeworfene Streit würde dann fehlgehen, wenn er darum geführt würde, ob in Zeiten drohender Gefahr die Länder unbekümmert um die Sicher­heit des Reiches ihr staatliches Eigenleben weiterführen dürfen, oder ob sie sich bewußt oder gegebenenfalls ohne ihren Willen dem höheren Reichsinteresse zu beugen haben

Der Leipziger Gerichtshof wird, wenn er in spätestens 14 Tagen sachlich zu dem Vorgehen des Reiches gegen Preu- ßen Stellung zu nehmen hat, Die staatsrechtlichen Erwähnn- gen in den Vordergrund zu stellen und dabei zu prüfen haben, ob das in der Notverordnung und den Maßnahmen der Reichsregierung zum Ausdruck kommende Reichsinteresse überragend genug ist um gewissen Länderinteressen voran- gestellt zu werden Er wird weiter zu prüfen haben ob die Begrünoung für d>e Maßnahmen der Regierung, nämlich daß '.i Preußen Ruhe und Ordnung du"ch das geickäfts- führende Staatsministerium nicht gewährleistet waren, zutref­fend ist. Es ist zwecklos und entspricht nicht der Bedeutung !>«r hier in Frage stehenden Interessen, wenn man sich bei

der Beurteilung dieser Fragen von parteipolitischen Empfin­dungen leiten liehe. Nach den Reden und Protesten, die wegen der in Frage stehenden Materie von den einzelnen Länderministern gehalten worden sind, mußte man mit ge­reizten Verhandlungen in Stuttgart rechnen. In Wirklich­keit ist es dort außerordentlich sachlich, man könnte sagen freundschaftlich zugegangen. Es zeigte sich, daß Länder­und Reichsinteressen sich durchaus miteinander vertragen, wenn auf beiden Seiten verantwortliche Personen von der Bedeutung und Berechtigung des höheren Zieles überzeugt sind.

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Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes.

Leipzig. 26. Juli.

In der Streitsache zwischen dem Lande Preuhen und dem Deutschen Reich verkündete der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich als Entscheidung, daß die Anträge auf Erlaß einer einst­weiligen Verfügung abgelehnt werden.

Die Begründung

Zur Begründung der Entscheidung des Staatsgerichts­hofes führte der Vorsitzende u. a. aus:

Daß der Staatsgerichtshof grundsätzlich für sich die Be­fugnis in Anspruch nimmt, im Laufe eines Verfahrens vor­läufige Anordnungen zu treffen, ist wiederholt ausgesprochen worden. An dieser Auffassung hält der Staatsgerichtshof fest

lieber die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Ver- ben. wenn und insoweit er für die Streitigteiten, um die es sich bei dem Verfahren in der Hauptsache handelt, zuständig ist. Diese Frage der Zuständigkeit für die Hauptsache ist von Amts wegen zu prüfen. Weiter wird festgestellt, daß die antragst eilenden preußischen Staatsmi­nister in dem gegenwärtigen Streit das Land Preußen zu vertreten bere^htigt sind Allerdings feien sie ihres Amtes oder wenigstens ihrer Amts­funktionen enthoben. Diese Enthebung aber sei erfolgt in Durchführung der Verordnung vom 20. Juli 1932, deren Rechtsgültigkeit im vorliegenden Verfahren zu klären fei.

Der Slaatsgerichtshof habe, heißt es weiter, in feiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine von ihm zu erlassende einstweilige Verfügung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen darf, da sie insbesondere nicht auf der Grundlage ergehen kann, daß der Staatsge- richtshof sich den Rechtsstandpunkt des einen oder des an- deren streitenden Teiles zu eigen macht. Das Ziel einer solche«. vorübergehenden Regelung sei, ein möglichst verein­fachtes, reibungsloses, die Belange beider Teile schonendes Verhältnis ihrer wechselseitigen Beziehungen bis zur End­entscheidung herbeizuführen. Angesichts dieses Zweckes einer einstweiligen Verfügung erscheint es nicht angängig, die von Preußen begehrte Verfugung entsprechend den in der münd­lichen Verhandlung neu formulierten Anträgen zu erlassen.

Prüfe man diesen Antrag zunächst in feinen Einzel­heiten, so könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er Darauf hinausläuft, die Regierungsgewalt in Preußen solle vor­läufig zwischen den Reichskommissaren und den bisherigen Ministern geteilt werden.

Eine Prüfung der Frage, ob die begehrte Regelung ge­eignet sei, die von den Antragstellern beklagten Reibungen und Schwierigkeiten zu verringern, müsse ergeben, daß die­ser Erfolg nicht zu erwarten ist, vielmehr eine solche Schei­dung der Staatsgewalt im besonderen Maße geeignet sei. Verwirrung im Slaatsleben herbeizuführen.

Der Staatsgerichtshof habe sich dann aber, wie auch in früheren Fällen, Die Frage vorgelegt, ob er seinerseits irgend­einen Weg erkennen könne, um den von den Antragstellern vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen, ohne der Entschei­dung in der Hauptsache vorzugreifen. Er vermöge jedoch einen solchen Weg nicht zu sehen.

Gegenüber den Anträgen desZentrums und der SPD. habe sich das Gericht vor der recht schwierigen Frage gesehen, ob diese beiden Parteien aktiv legitimiert sind, als Antragsteller aufzutreten. Es habe zu dieser Frage keine Stellung genommen. Es wolle die Entscheidung hier­über der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten, denn dieser Antrag der Fraktionen laufe darauf hinaus, die An­ordnungen der Verordnung vom 20. Juli in ihrem wesent­lichen Teil zu lähmen. Einen so weit gefaßten Antrag im Wege der Einstweiligen Verfügung anzunehmen, würde aber gleichbedeutend sein mit einer Entscheidung in der Hauptsache.

Gerade weil der Staatsgerichtshof sich außerstande gese­hen habe, dem Verlangen einer vorläufigen Regelung zu ent­sprechen, lege er besonderes Gewicht darauf, daß das Ver­fahren in der Hauptsache mit möglichster Beschleunigung ourchgeführt wird, und vertraue darauf, daß das nötige Ma­terial ihm mit der Beschleunigung zugeleitet wird, die der Sachlage entspreche. Die Entscheidung werde aber nicht nur eine Frage von Tagen sein können.

ArbermachMssaursHus

Reichskanzler und Junenminifter erschienen.

Berlin. 26. Juli.

Zu der zweiten Sitzung des Reichstagsausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung waren von feiten der Reichsregierung Reichskanzler von Papen, Reichsinnrn- minisker Freiherr von Gayl und Reichswehrminister von Schleicher erschienen.

Die Vertreter der Nationalsozialisten, der Deutschnatio­nalen, der Deutschen Volkspartei, des Landvolks und der Wirtschastspartei waren nicht erschienen, so daß von den 28 Mitgliedern des Ausschusses nur 16 zugegen waren. Der Ausschuß wandte sich den Anträgen aufAufhebung der Reichsnotverordnungen zu die sich,aus die Einsetzung des Rechiskommissars in Preußen beziehen. Den i naldemokratischen Antrag begründete Dr Breitscheid. Er verlangte Außerkraftsetzung der Notverordnungen über Ein­setzung des Reichskommissars und über Verhängung des Ausnahmezustandes Hierzu liegen auch ein Zentrumsantrag, der die gleichen Forderungen aufstellt und ein kommuni­stischer Antrag vor, der darüber hinaus Aufhebung des De- monstratiansv-'rbotes wünsch..

Abg Dr Wegmann (Ztr) erklärte, daß die dem Aus­schuß ängehörenden Zentrumsabgeordneten den gleichen Standpunkt verträten, wie die Zentrumsvertreter im frühe­ren Ueberwachungsausschuß, wonach.nämlich der Ausschuß nicht das Recht habe, mit sofortiger Wirkung die Aufhebung der Notverordnungen zu verlangen Daher könnten die vor­liegenden Zentrumsantrüge nur den Sinn haben, aus recht­lichen und politischen Gründen das Verlangen an die Reichs- regkernng zu stellen, die Notverordnungen auf dem ihr mög­lichen Wege sofort außer Kraft zu setzen.

Nachdem Reichskanzler von Papen auf verschiedene ^vr^Lner, richt) Msü«nd kurz nonntwMi^i hatte, erklärte Reichsminister des Innern

Fchr.oon (W:

Der Ausschuß habe nur die Aufgaben und Befugnisse, die sich für ihn aus der Verfassung ergeben. Er trete also keines­falls als eine A r t E r s a tz r e i ch s t a g an die Stelle des aufgelösten Reichstages. Seine Hauptaufgabe fei die Abwehr etwaiger Eingriffe der Reichsregierung in die Rechte der Volksvertretung. In Erfüllung dieser Aufgabe könne der Ausschuß Beschlüsse des künftigen Reichstages vorberaten und Dorbereiten, Feststellungen treffen und Er­klärungen abgeben. Ein Anteil an der vollziehenden Gewalt stehe ihm nicht zu, ebensowenig etwa eine Aufsicht über die Reichsregierung. Letzter« ist ihm nicht ver­antwortlich.

Maßnahmen des Reichspräsidenten nach Art. 48 Abs. I und II der RV., von denen der Reichspräsident nach Art. 48 Abs. III der RV. dem Reichstag unverzüglich Kenntnis zu geben hat, rossen dem Zwifchenausschuß nicht zur Kennt­nis gebracht. Der Zwifchenausschuß habe auch nicht nach Art. 48 Abs. 3 und 4 der RV. das Recht, die Außerkraft­setzung von Maßnahmen des Reichspräsidenten zu ver­langen.

Erklärung des ReichsmehrWiMets

Reichswehrminister von Schleicher bracht« fein Be­dauern darüber zum Ausdruck, daß die Reichswehr in die Ereignisse der letzten Tage hineingezogen werden mußte. Besonders General von Rundstedt bedauere dies. Wenn aber einmal derartige Maßnahmen notwendig gewesen seien, dann seien unter Umständen scharfe Maßnahmen nicht zu vermeiden. Bei Zeitungsverboten sei General von Rund­stedt stets besonders zurückhaltend. Bezüglich der Schutzhaft­fälle werde das Material der zuständigen gerichtlichen Stelle überwiesen werden und damit dem Bereich der Militär­gewalt entzogen.

Mit aller Deutlichkeit erklärte der Reichswehrminister, daß es die Wehrmacht niemals zulassen werde, mit irgend jemand, wer auch immer es ssi, die ihr zugewiesenen ver­fassungsmäßigen Rechte zu keilen, und gegen diejenigen vorgehen werde, die sich ähnliche Funktionen anmaßen sollten.

Abstimmungen

Darauf wurde bei Stimmenthaltung des Zentrums der sozialdemokratische Antrag angenommen, roonad) der Aus­schuß von der Reichsregierung verlangt, die Notverordnun­gen vom 20. Juli 1932 betr. Einsetzung eines Reichskom­missars für das Land Preußen sowie Verhängung des Aus­nahmezustandes für Groß-Verlin und die Provinz Branden­burg außer Kraft zu seyen.

Der Zentrumsantrag, der die Aufhebung dieser beiden Notverordnungen verlangt, wurde gleichfalls einstimmig angenommen.

Aufhebung des Ausnahmezustandes

Berlin, 26. Juki.

Die Aufhebung des Ausnahmezustandes ist für den heu­tigen Dienstag zu erwarten. Es bestätigt sich, daß das Reichskabinett heute beschloßen hat, dem Reichspräsidenten einen entsprechenden Vorschlag zu machen.