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Hersfelöer Tageblatt

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Schriftleitung verantwortlich: Franz Funk m tzersfeld a r >w « Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Fernsprecher Nr. 608. /^^^lid)tt MNALlg^k VkN Kk^lS ^CtSfCW ln Hersfeld, Mitglied des BDJB.

Nr. 186

Mittwoch, den 10. August 1932

82. Jahrgang

BeMunsstag

Zum 18. Male jährt sich am 11. August der Tag, an welchem durch Unterzeichnung des von der Weimarer Natio­nalversammlung beschlossenen Verfassungswerkes die repu­blikanische Reichsverfassung Rechtskraft erhielt. Um diese Verfassung ist in der Nationalversammlung heftig gesümpft worden, nicht minder nach ihrer Inkraftsetzung. Selbst heute ist dieses Verfassungswerk noch nicht unbestrittene- inneres Besitztum des gesamten deutschen Volkes. Die Tat­sache aber, daß auch die jetzige Reichsregierung und an der Spitze Reichspräsident von Hindenburg die Durchfüh­rung einer offiziellen Verfassungsfeier angeordnet und durch ihr persönliches Erscheinen den Willen bekundet haben, diese Verfassung als Richtschnur ihres Handelns anzuerkennen sollte auch die Gegner dieser Verfassungsbestimmungen ver­anlassen, durch positive Mitarbeit am Staate die Voraus­setzungen für einen Aus- oder Umbau der Weimarer Ver­fassung zu schaffen.

Mit der Novemberrevolution von 1918 war die Ver­fassung, die Bismarck als Gründer des Reiches Deutsch­land gegeben hatte zertrümmert worden. Es fehlte dem deutschen Volk für fein staatliches, politisches kulturelles und privates Leben der Rückhalt, das Gebäude, das alle beherbergte und einer Rechtskraft, einer Rechtsgleichhei: unterstellte. Wir lebten in einem Chaos st "ächen. politi­schen und wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Dunkle Mächte in ihren Abhängigkeiten und politischen Zielen nicht überall erkannt, erschütterten Deutschland in seinem staatlichen und stammesmäßigen Zusammenhang. Symbole monarchischen Staatswesens waren nicht mehr vorhanden, da sie unter dem Druck der revolutionären Umwälzung ihrer Machtbe­fugnisse entkleidet waren. Aus dieser Wirrnis heraus er­wuchs das Verfassungswerk von Weimar, das heute unser staatliches Leben und unser politisches Handeln bestimmt Es Jft selbstverständlich daß die Weimarer Verfassung den veränderten politischen Verhältnissen Rechnung trug, nicht zuletzt in jenen Punkten, die Anlaß und Ziel der Revolu­tion waren Deshalb steht an der Spitze der Weimarer Verfassung der Fundamentalfatz:Das Deutsche Reich ist eine Republik"

Die verfassunggebende Nationalversammlung feiste sich aus

Sozialdemokraten, Zentrum mit Bayerischer Volkspar­tei und nokraten verfügten insgesamt über 330 Stim men. An der Abstimmung über die Verfassung beteiligten sich insgesamt nur 338 Abgeordnete, von welchen 262 für die Weimarer Verfassung und 75 dagegen stimmten. Dieses Stimmenverhältnis allein bringt bereits zum Ausdruck, daß niemand, der 1919 in Weimar sich für dieses Verfassungs­werk einsetzte, der Ueberzeugung sein konnte, es werde ewig und unabänderlich bestehenbleiben. Es ist Menschen- werk, entstanden in der damaligen Zeit der Wirrnisse der politischen Gärung und der noch nicht beendeten Zer­störung. Unter diesem Gesichtspunkt gesehen, wird man trotz allem feststellen dürfen, daß mit dieser Verfassung der erste und grundlegende Schritt getan wurde, um aus der Revolution heraus wieder in eine staatliche Ordnung und in eine gewisse politische Klärung hineinzuführen.

Wenn, wie es in der Einleitung der Weimarer Ver­fassung heißt, der Sinn und das Ziel der Verfassung sein soll, des deutschen Volkes Reichin Freiheit und Gerechtig­keit zu erneuern und zu befestigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fort­schritt zu fördern", dann ist es die Aufgabe aller staatser- haltenden Varteien, das in Weimar begonnene Werk fort zuführen, und es so zu gestalten, daß jeder Deutsche in seinem Schatten sich sein Leben und feine Zu­kunft in Freiheit und Gerechtigkeit zimmern kann. Das muß das Ziel fein, das aber nur zu erreichen ist, wenn klein­licher Parteistreit, kleinlicher Parteigeist und einseitiger Jn- teressenklüngel ausgeschaltet me^en. Nur wenn das Reich stark und frei ist, wenn das Volk einig und aufbauwillig ist ist eine Fortentwicklung zu deutschem Wiederaufstieg denk­bar. Nicht am Alten kleben, aber auch nicht das Alte ver­achten, ist die Forderung des Tages. Des deutschen Volkes Geschichte hat nicht mit Weimar begonnen und wird nicht damit enden. Vielmehr hat das deutsche Volk allen An­laß, auf seine Vergangenheit, auf seine Entwicklung stolz zu sein. Das war einer der Hauptfehler, die in Weimar gemacht wurden, daß einzelne Parteien versuchten, die Er­innerung an Deutschlands große Zeit mit diesem Werk von Weimar auszulöschen.

Wer es ehrlich mit des deutschen Vc"-g und Vaterlan­des Zukunft meint, der wird sich am Verfassungstag ernst- llch die Frage vorlegen, in welchen Punkten die Verfassung verbesserungsfähig ist- verbesserungsfähig im Sinne des All­gemeinwohls, verbesi ngsfähig im Sinne nationaler Eini­gung, verbesserungsfä -m Sinne christlicher Grundauffassun­gen in Staat und Volk. Nur wer in diesem Sinne den Berfassungstäg feiert 'modelt im Sinne der Weimarer Ver- assung, Wo sich em rziger Parteiegoismus aber mit die- em Verfassungswerk verbindet, wo revolutionäre Gesichts­punkte im Sinne der Novembertage von 1918 dieses Ver- assungswerk zu beeinflussen suchen, da verneint man den Seift von Weimar und lehnt den Grundsatz der Versoisuna M M Staatsgewalt vom Volke auszugehen habe", ab. Dennis Volk ist nicht eilte Zusammenfassung einzelner oder nwoKW Parteien, sondern die Gesamtheit aller Leutschek m den Grenzen des Reich«.

Die Entscheidung des Ständigen Internationalen Ge­richtshofes im Memelstreit wird, wie nunmehr feststeht, kom­menden Donnerstagvormittag verkündet werden.

Todesstrafe gegen Terror

Schwerste Strafen werden auf Grund der neuen Verordnungen verhängt

Schärfste Strafen!

Die neuen Berorduange«

, Berlin, 10. August.

Amtlich wird mitgekeilk:

Bei der Bekanntgabe der Juni-Verordnung gegen vo titische Ausschreitungen hat der Reichspräsident für der Fall des Wiederauflebens politischer Gewalttätigkeiten neu« ! scharfe Ausnahmevorschriften angekündigt. Die letzten Wo chen haben in Deutschland bisher unerhörte Gewaltakte ge bracht. Reichspräsident und Reichsregierung haben sich da her entschlossen, zur Unterdrückung des politischen Terror, von den schärfsten Mitteln Gebrauch zu machen.

i Todesstrafe für Terrorakte

Politische Gewalttaten werden durch die Verordnunc des Reichspräsidenten vom 9. August 1932 unter schwerst« Skrafdrohungen gestellt, für die ernstesten Fälle wird du Todesstrafe angedroht. Das geltende Recht sieht die Todes­strafe vor für den Mörder, der mit Ueberlegung tötet unk für schwere Sprengstoffverbrecher. Künftig hat auch bet sein Leben verwirkt, der ohne Ueberlegung in der Leiden- schaft des politischen Kampfes, aus Zorn und haß einer tödlichen Angriff auf seinen Gegner unternimmt oder einen Polizeibeamten oder einen Angehörigen der Wehrmach! tötet. Auch der wird mit dem Tode bestraft, der durch eine Brandstiftung oder ein anderes gemeingefährliches Ver- brechen den Tod eines Menschen verursacht.

i iWÄliRÄ

wendung einer Schußwaffe ober bei einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten verursacht. Die gleiche Strafe trifft alle, die sich an Aufruhr oder Landfriedensbruch in erschwerender Weise beteiligen.

Mit Zuchthaus wird künftig eine Reihe von Gewalt­tätigkeiten bestraft, die bisher nur mit leichten Strafen bedroht waren. Alle aus politischen Beweggründen began­genen Körperverletzungen, wenn sie von mehreren gemein­schaftlich, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug verübt sind, stehen künftig unter Zuchthausstrafe, ferner all« Gewalttätigkeiten, die mit Schußwaffen begangen werden, und jeder tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten, wenn er auch nur zu einer einfachen Körperverletzung geführt hat. Zuchthaus ist ferner angedroht für die leichteren Fälle des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs und im Hinblick auf Vorkommnisse der letzten Zeit für den aus politischen Be­weggründen begangenen erschwerten Hausfriedensbruch.

Um die neuen schweren Strafandrohungen mit Nach­druck zur Geltung zu bringen, hat die Reichsregierung für diejenigen Bezirke, in denen dafür ein Bedürfnis hervor- getreten ist, in Benehmen mit der zuständigen Landesregie­rung

Sonbergeridite errichtet

Die Sondergerichte sind Gerichte des Landes. Sie arbei­ten nach einem beschleunigten Verfahren. Ihre Urteile sind keinem Rechtsmittel unterworfen und deshalb sofort mit ihrer Verkündung rechtskräftig und vollstreckbar. Neben den durch die Verordnung des Reichspräsidenten neu ge- schaffenen Tatbeständen sind den Sondergerichten grund­sätzlich auch alle leichteren Fälle der im politischen Kampf vorkommenden strafbaren Handlungen zugewiesen. Fälle von minderer Bedeutung sollen jedoch in der Regel dem or- dentlichen verfahren zugeleitet werden.

Es war erwogen, weitere strafschärfende Bestimmungen gegen diejenigen zu treffen, die aus dem Hintergrund die Massen zu Gewalttätigkeiten aufreizen. Einstweilen ist je­doch von einer solchen Maßnahme mit Rücksicht darauf ab­gesehen worden, daß § 11 der Verordnung des Reichspräsi­denten vom 14. Juni 1932 bereits Gefängnis nicht unter drei Monaten für den androht, der öffentlich zu einer Ge­walttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Ge­walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt. Es wird nachdrücklich dafür gesorgt werden, daß diese Strafoorschrift gegen jedermann, auch gegen die Presse, die zu einem Teil in letzter Zeit in unverantwort­licher Weise gehetzt hat, unnachsichtlich zur Anwendung ge­bracht wird.

Keine Amnestie

In der Bevölkerung sind auch neuerdings von verschie­dener Seite Hoffnungen auf eine umfassende Amnestie er­weckt worden. Die Reichsregierung erklärt, daß eine Amne- stierung politischer Straftaten in schroffstem Gegensatz zu ihrer mit den neuen Verordnungen verfolgten Absicht stehen würde, politische Gewalttaten unnachsichtlich mit den schärf­sten Maßnahme-- u bekämpfen. Sie wird diesen Standpunkt jedem etwa au, nden Wunsch nach einer Amnestie mit Nachdruck entgegenjetzen.

Verschärfung der Festungshaft

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen bes Reichs gegen den politischen Terror ist eine schon seit längerer Zeit vorbereitete, -auf dem Gebiete des Strafvollzuges liegende Reformarbeit zum Abschluß gebracht worden. Die Reichs- rsgierung veröffentlicht im Reichsgesetzblatt eine Verein­barung der Länderregierungen über den Vollzug der Festungshaft, die im Frühjahr d. I. zustande gekommen ist.

Die neuen Grundsätze tragen der erhöhten Bedeutung Rechnung, die die Festungshaft als Strafe für die leichteren Fälle des Hochverrats in den Nachkriegsjahren gewonnen hat; sie gestalten den Vollzug der Festungshaft strenger als er bisher war. künftig soll es keinen unbeaufsichtigten Stadtausgang mehr geben, und die bisher sehr ausgedehnte Bewegungsfreiheit der Gefangenen innerhalb der Anstalt wird in den neuen Vorschriften dadurch beschränkt, daß eine täglich sechsstündige Beschäftigungszeit und der Verschluß der Hafträume während dieser Zeit einaeführt werden.

Während der übrigen Tageszeit soll ein Haftraum nur verschlossen werden, wenn es die Ordnung oder Sicherheit erfordert. Die neuen Grundsätze werden die Länderregie­rungen gemäß der Vereinbarung innerhalb von drei Mo­naten feit der Bekanntmachung zur Durchführung bringen.

Burgfrieden verlängert!

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. 7. 1932 gellen auch für die Zeit vom 12. 8. 1932 bis zum Ablauf des 31. 8. 1932.

Die in der vorstehenden Verordnung erwähnten Vor­schriften vom 29. Juli betrafen den politischen Burgfrieden (Verbot aller politischen Versammlungen).

N'- 2MWWWDW8M-MWWMWM^ry^WWWWWWD "W^« Sondergerichte nur I« Preußen

Berlin, 10. August.

gu der Frage der in dem gestern veröffentlichten Kom- muniquL über die Bekämpfung des politischen Ter­rors erwähnten Sondergerichte erfahren wir noch, daß ihre Einrichtung zunächst nur in Preußen ins Auge gefaßt ist, und zwar für folgende Provinzen:

Berlin-Brandenburg, Ostpreußen, Schleswig-Holstein, Mhlesien und Rheinland-Westfalen (Ruhrgebiet).

BeglntttNbe Klärung in Brechen Regierungsbildung bis Ende August?

Berlin, 10. August.

In gutuulerrichteten parlamentarischen Kreisen wir! erftärt, es bestehe die Möglichkeit, daß gegen Ende August wenn der Preußische Landtag wiederzusammentritt, auq Wse * preußischen Regierungsneubildung ge

Es hätten in dieser Hinsicht unverbindliche Verhandlun­gen stattgefunden. Dabei sei von Zentrumsseite Wert dar­auf gelegt worden, die Nationalsozialisten für eine bei Stärke ihrer Bewegung entsprechend« verantwortliche Mit­arbeit zu gewinnen.

In fast allen maßgeblichen politischen und parlamenta­rischen Kreisen wird ber augenblickliche Zustand der Ver­waltung Preußens durch einen Reichskommissar als ein Pro­visorium bezeichnet, das noch in diesem Monat einem De finiiiüum weichen müsse. Da die offiziellen Verhandlungen erst nach der Verfassungsfeier in Fluß kommen, geht mar wohl nicht fehl in der Vermutung, daß die Plenarverhand- lungen des Landtags kaum vor der letzten Augustwoche in Gang kommen werden.

Polizeiverstärkung im Regierungsviertel.

In der Wilhelmstraße in Berlin konnte man am Dienstag solche Polizeistreifen mit umgehängten Karabinern sehen.