HersMerTageblatt
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Hersfelder Kreisblatt
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Nr. 197
Dienstag, den 23. August 1832
82. Jahrgang
Fünf Todesurteile im Beuthener Prozeß
Zuchthausurteil des Brieger Sondergerichts gegen die Ohlauer Reichsbannerführer
Saris rast
Auf der Schlußsitzung der sogenannten Abrüstungskonferenz hat der deutsche Delegationsführer unter Ablehnung der Konferenzentschließung die Erklärung abgegeben, daß bis zum Zusammentritt der neuen Abrüstungskonferenz die Frage geklärt sein müßte, ob die hochgerüsteten Staaten gewillt sind, Deutschland wie in allen anderen Fragen so auch in der der Rüstungen und der nationalen Sicherheit Gleichberechtigung zuzuerkennen. Ohne diese Klärung könnte Deutschland an weiteren Abrüstungsbesprechungen nicht teil- nehmen. und es werde nicht zögern, aus der sich dadurch ergebenden Lage die notwendige Nutzanwendung zu ziehen In Genf hat man diese damalige Erklärung des deutschen Vertreters vielleicht als eine Geste angesehen, die aus innerpolitischen Erwägungen gemacht wurde. Jedenfalls konnte man aus dem Auslandscho nicht den Eindruck gewinnen, daß man den deutschen Standpunkt allzu tragisch nahm. Es war deshalb eine Notwendigkeit und eine nationale Pflicht, daß von prominenter deutscher Seite, und zwar vom Kanzler selbst, in einem Presseinterview diese deutsche Erklärung in Genf nicht nur unterstrichen sondern auch dahin erweitert worden ist daß Deutschland bei Verweigerung der militärischen Gleichberechtigung die Maßnahmen ergreifen würde, die es aus Gründen seiner Ehre und Mner nationalen Sicherheit für notwendig hält. Er hat dabei durch Zitierung der bekannten Rundsunkäußerungen des Reichswehrministers von Schleicher die volle Uebereinstimmung des Kabinetts mit dessen Darlegungen unterstrichen und die übrigen Vertragsstaaten an die Pflichten erinnert, die sich für sie aus den Abrüstungsbestimmungen des Versailler Vertrages er»
<3n ^ranrreicy ist man uoer Diele raregornme rrrriarung des Reichskanzlers empört. Dabei f'nden sich die Blätter aller Parteischattierungen von links bis rechts in der Abwehr der deutschen Forderung nach militärischer Gleichberechtigung zusammen. Sie bringen damit zum Ausdruck, daß trotz der geschichtlichen Feststellungen über die Ursachen des Krieges Deutschland auch in Zukunft geächtet sein und ein Staat zweiter Klasse bleiben soll. Der bekannte französische Graf d'Ormesson verlangt ausdrücklich, daß Deutschland zur Ohnmacht verurteilt werden muß. Er stellt diese Forderung in einem offenen Brief an den amerikanischen Senator Borah auf der bekanntlich schon seit langem für Rüstungsgleichheit auch für Deutschland eintritt und Frankreich des Bruches der Abrüstungsbestimmungen von Versailles beschuldigt d'Ormesson geht sogar so weit, dem Keilogg-Pakt eine Auslegung in dem Sinne zu geben, daß er den Vertragspartnern die Hände freigibt, eine Neutrali- tütsverletzung zu begehen, wenn sie der. Meinung sind, daß ein anderer, also Deutschland, sich nicht ihrem Willen zu fügen bereit findet. Bekanntlich wird der Kellogg-Pakt auch Kriegs- ächtungspakt genannt; Graf d'Ormesson aber versucht, ihn zu einem K r i e g S i n st r u m e n t zu gestalten, weil er befürchtet, in der Welt könnte sich die Ueberzeugung von der berechtigten deutschen Forderung nach gleicher Sicherheit und gleichem Recht durchsetzen.
Es erscheint angebracht festzustellen, daß sich'bis vor kurzem die französische Oeffentlichkeit nicht grundsätzlich gegenüber den deutschen Sicherheits- und Gleichberechti- gungsforderungen ablehnend verhielt. Erst in den allerletzten Tagen ist hier ein Umschwung der öffentlichen Meinung Frankreichs festzustellen. Man hat sich offenbar über das Ziel der deutschen Außenpolitik Informationen eingeholt, die von einer zentralen Stelle zu einer Neuorientierung der französischen Presse benutzt worden sind. Dabei soll nicht verkannt werden, daß dieser Umschwung sich zum Teil erklärt aus der. Haltung eines Teiles der deutschen Oeffentlichkeit gegenüber den von General o. Schleicher und Reichskanzler v. Papen zum Ausdruck gekommenen deutschen wehr- politischen Forderungen. Man will es in einigen Kreisen Deutschlands nicht einsehen, daß die deutsche Forderung nach nationaler Sicherheit durch eine umfassende Aufklärung gleichsam zu einer Volksbewegung gemacht werden soll, wie es von dem kürzlich an die Oeffentlichkeit getretenen „Aufklärungsausschuß für nationale Sicherheit" angenommen werden kann. Dabei haben gerade die Gesichtspunkte, die in der jüngsten Kundgebung dieses Ausschusses zum Ausdruck kommen, das Ueberzeugende an sich, daß Deutschland ohne Schaffung gleichen Rechtes in der Rüstungsfrage seine Stellung als vollberechtigte Großmacht nicht zurückgewinnen kann, wie wir es in der Zeit nach dem Kriege zum Schaden der deutschen Aufwärtsentwicklung erfahren mußten. Gegen die Gleichberechtigung Deutschlands, vor allem gegen die gleiche Sicherheit richtet sich in erster Linie die von Paris aus gegen die deutschen Forderungen eingeleitete Hetze. Man unterschiebt dem deutschen Volk Angriffsabsichten, weil es die Notwendigkeit unterstreicht, daß es sich gegen die militärische Bedrohung seiner Nachbarn zur Wehr zu setzen sucht.
Föns Todesurteile
Schwerste Strafen des Beuthener Sondergerichts.
z Beuchen, 23. August.
Im Pokempaer Prozeß vor dem Sondergericht beantragte der Oberstaatsanwalt gegen die Angeklagten Kot- lisch, Müller, Gräupner, Wollnitza wegen gemeinschaftlicher Täterschaft und gegen den Angeklagten Lachmann wegen politischen Totschlages und wegen Vergehens gegen das Kriegsgeräte-, das Waffenmißbrauch- und das Schußwaffengesetz auf Grund der Verordnung gegen politischen Terror vom 9. August 1932 die Todesz: raf« sowie gegen die gleichen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zwei Jahre Zuchthaus.
Für die Angeklagten N o w a ck und Hoppe beantragte der Oberstaatsanwalt wegen Beihilfe zum politischen Totschlag fünf Jahre Zuchthaus.
Oberstaatsanwalt Lachmann betonte zu Beginn seiner Anklagerede im Prozeß wegen des Totschlages an dem Kommunisten Pietrzuch, daß die politische Einstellung der Angreifer Anlaß und Beweggrund der Tat bildeten, einer Tat die furchtbarer und entsetzlicher ohne jeden Sinn und öffne jeden Zweck nicht zu denken sei. Diese werde bewiesen durch die Zeugenaussagen, die medizinischen Gutachten des Sachverständigen und durch die eigenen Angaben der Angeklagten. Der Kopf der Tat von Potempa sei in dem Angeklagten Lachmann zu suchen, der sich den Arm zur Ausführung der Tat aus dem SA.-Heim in Broslawitz entlieh. Bezüglich der Angeklagten Kottisch und Wollnitza, die angegeben hatten, der nationalsozialistischen Bewegung nicht anzuge- hören, sondern dem oberschlesischen Selbstschutz, erklärte der Oberstaatsanwalt, daß sie als sympathisierende Mitglieder der NSDAP. zu betrachten seien.
Der Anklagevertreter ickild -rte dann im einzelnen mi«
... . „ ung handele. Die Angeklagten hätten mit Ueberlegung gehandelt.
Rechtsanwalt Luetgebrune führte in seiner etwc zweistündigen Verteidigungsrede unter anderem aus, das er in der Theorie klar mit dem Oberstaatsanwalt übereiln stimme, nicht aber in der Praxis. Der Oberstaafsanwall habe sich in der Schilderung der Bestialität, mit der die Angeklagten den so unglücklich zu Tode gekommenen Pietrzuch mißhandelt hätten, überboten. Er wünsche dem Oberstaatsanwalt nicht, miterlebt zu haben, auf welche Weise Horst Wessel zu Tode gequält worden sei. Die Aktion in bei
Nacht zum 10. August in Potempa sei lediglich als Abwehraktion gegen Bedrohungen von kommunistischer Seite zu erklären. Die Angeklagten seien als tüchtige Soldaten an» zusprechen, die auf einen Befehl oder einen militärischen Anruf reagierten, ohne lange zu fragen, warum und weshalb. In tatsächlicher Beziehung müsse der Umfang der zur Verantwortung zu ziehenden Personen ganz erheblich eingeschränkt werden. Träger der ganzen Aktion sei der geflüch- tete Golombek gewesen. Er verneinte die Argumentation, daß es sich um den Tatbestand des politischen Totschläge« handele. Man kann nicht, wie der Anklagevertreter an» nehme, bei sämtlichen Beteiligten Tötungsabsicht annehmen, daß sei aber zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich. Lediglich die Angeklagten Kottisch, Wolnitza und Gräupner könnten bestraft werden, und zwar unter" Zubilligung mildernder Umstände. Der zweite Verteidiger, Rechtsanwalt führte in etwa einstündiger Verteidigungsrede daß nach seiner Ansicht den flüchtigen Golombek die geistige Führerrolle der ganzen Aktion zuzuschreiben sei.
L o w a k, u. a. aus,
Darauf erhielten die Angeklagten das Schlußwort. Die Angeklagten Gräupner und Müller machten davon Gebrauch, indem sie betonten, an der Schlägerei in der Wohnung des Pietrzuch nicht beteiligt gewesen zu sein, während der Angeklagte Hoppe die Zeitangaben der Zeugen als widersprechend bezeichnete und der Angeklagte Lachmann erklärte, daß er noch 1928, 1929 und 1930 zum Gemeindevorsteher gewählt worden sei; der ihn so stark belastende Zeuge hätte das nur aus Wut darüber getan, weil er nicht Gemeindeschöffe geworden sei.
Der Spruch des Gerichts
Nach längerer Beratung verkündete der Vorsitzende des Sondergerichts, Landgerichtsdirektor himml, das Urteil. Es lautete gegen die Angeklagten Kottisch, Müller, Wolnitza und Gräupner wegen politischen Totschlages auf Todesstrafe, gegen Kottisch und Müller wegen gefährlicher politischer Verhetzung außerdem auf zwei Jahre Zuchthaus, gegen Wol- nitza wegen desseU n Vergehens auf 1 Jahr Zuchthaus. Gegen den Angeklag.cn Lachmann wurde wegen Anstiftung zum Mord ebenfalls auf Todesstrafe und außerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Der Angeklagte hopve wurde wegen Beihilfe zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten Hadamik, Nowak und Ezaja wurden freigesprochen.
In der verhältnismäßig kurzen Urteilsbegründung be- ionte der Vorsitzende, daß man als das geistige Haupt der ganzen Aktion den Gastwirt Lachmann betrachten müsse, und daß die anderen Angeklagten, denen die Todesstrafe auf- erlegt wurde, als seine Opfer zu betrachten seien. Es sei erwiesen, daß die ersten vier Angeklagten sich des gemeinschaftlichen politischen Totschlages schuldig gemacht Hütten,
und daß Lachmann als Anstifter dafür in Frage komme. Sie könne nach dem Buchstaben des Gesetzes nur die Todesstrafe treffen.
Stürmte KuM^bungen
Während der Vorsitzende des Sondergerichts den Urteilsspruch mit den fünf Todesurteilen verkündete, herrschte im Saale eisiges Schweigesi. Auch die Begründung wurde lautlos angehört. Nachdem der Vorsitzende geschlossen hatte, erhob sich der Gruppenführer Ost der SA. und SS., Heines- Breslau, der in voller Uniform mit mehreren SA.- Führern an der Verhandlung teilgenommen hatte, und rief laut in den Saal:
„Das deutsche Volk wird in Zukunft andere Urteile fällen! Das Urteil von Veuthen wird das Fanal zu deutscher Freiheit werden. Heil Hitler! Es folgte ein un- geheurer Tumult.
Ein großer Teil der Zuhörer sowie auch ein Teil der Pressevertreter erhoben sich und stimmten in den Hitler-Ruf ein. Auf der Straße pflanzte sich der Ruf mit Windeseile fort. Tausende von Menschen strömten zusammen. Die Schutzpolizei machte von dem Gummiknüppel Gebrauch. Uniformierte SA.-Leute wurden von der Polizei auseinandergetrieben. Als Heines das Gerichtsgebäude verließ, wurde er von einem leidenschaftlichen Begrüßungssturm mit dem Hitler-Ruf empfangen. Ueberall auf den Straßen herrschte ungeheure Erregung, es kam immer wieder zu lebhaften Kundgebungen.
ZuchthaNSurteise für LhlkU
Das Urteil des Brieger Sondergerichts.
Brieg, 33. August.
Unter großem Andrang des Publikums wurde das Ur- .
Don den Haupkangeklagten wurden wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Waffenmißbrauch und schwerem Aufruhr der Kreisleiter des Reichsbanners Dur- n i ck zu drei, der Ortsgruppenführer D l e ch zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Danin sen. erhielt wegen schweren Landfriedensbruches in Tateinheit mit schwerer Körpervec- letzung zwei Jahre Zuchthaus. Der Gewerkschaftsfekretär S t r u l i k und der sozialdemokratische Skadtral Manche wurden wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt. Strulik erhielt eineinhalb und Manche ein Jahr Gefängnis. Von den beiden weiblichen Angeklagten erhielten Frau Kofe wegen schweren Landfrie- densbruchs sechs Monate Gefängnis und Frau Mprawe drei Monate Gefängnis.
Der Vorsitzende führte in der Urteilsbegründung u. a. aus, daß es nicht möglich gewesen sei, die einzelnen Phasen der Zusammenstöße zu klären. Vor allen Dingen wäre es nicht möglich gewesen, die ruchlose Tat an dem SA.-Mann Konietzki aufzuklären. Die Reichsbannerleute könnten sich nicht damit entschuldigen, daß sie durch die Nationalsozialisten provoziert worden seien. Die tie!
der Spannung zwischen den beiden Parteien, Zwar müsse hervorgehoben werden, daß das Vorgehen der Nationalsozialisten auf der Oderstraße, wobei zwei Frauen durch Schüsse verletzt wurden, keine Notwehr, sondern eine illegale Handlung war, aber auch damit könnte sich das Reichsbanner Nickt entschuldigen, denn an jenem Sonntag wußten sie von dieser Tat noch nichts.
ch die Nationalsozia- efere Ursache liege in
Fünf weitere Angeklaate erhielten je anderthalb Jahre Gefängnis, die anderen fünfzehn Angeklagten erhielten Strafen zwischen drei Monaten und einem Jahr Gefängnis; sechzehn wurden freigesprochen.
Dreizehn Angeklagte, gegen die der Haftbefehl nicht aufgehoben wurde, muhten im Anschluß an das Ende der Sitzung sofort den Weg in die Haft antreten.
NSDAP. gegen Beuthener Urteil
München. Zum Beuthener Urteil nimmt die Presse stelle der Reichsleitung der NSDAP. wie folgt Stellung: „Ein Schrei des Entsetzens und der Empörung geht durch das ganze nationale Deutschland. Fünf Todesurteile sind von dem Sondergericht einer sich national nennenden Regierung gefällt worden, in völliger Verkennung der die Angeklagten beherrschenden Verzweiflung über das Versagen des staatlichen Apparates gegenüber dem organisierten marxistischen Mordterror, dem über 300 nationalsozialistische Freiheitskämpfer bereits zum Opfer gesallen sind. Diese fünf Todesurteile treiben jedem national und gerecht empfindenden Deutschen die Scham- und Zornesröte ins Gesicht. , _ , ..
Die Empörung über dieses unsagbare Schreckensurteil wird dadurch noch gesteigert, daß zur gleichen Zeit ein anderes schlesisches Sondergericht der gleichen Rerchsre- gierung gegen Reichsbannerleute, die in unmen,chlichster Weise vorsätzlich zwei SA-Männer niedermetzelten und viele andere schwer verletzten, mit Höchststrafen von nur vier Jahren Zuchthaus bedachte. Das sind zweierler Mag! Nationalsozialisten würden also von dem Sondergericht einer „nationalen" Regierung mit dem Tode bestraft, während der internationale Mordmarxismus mit kurz-