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hersM-er Tageblatt

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Reisfelder Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für oen Kreis Rerefcld

Nr. 209 Dienstag, den 6. September 1932

Monatlicher Bezugspreis: Durch die Post bezogen 1.35 Reichs-Mtark, ausschließlich Bestellgeld, für Hersfeld 1.10 Reichs-Mark bei freier Zustellung, für Abholer 1.00 Reichs-Mark.

Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei in Hersfelb, Mitglied des VDIV.

82. Jahrgang

Zur Belebung der Wirtschaft

Steuer* und Beschastigungsscheine Ermäßigte Mrgersteuer verlängert Tarisauslockerung

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Anterzrichnung durch den Reichspräsidenten.

Berlin, 6. September.

Reichspräsident von Hindenburg hat am Montag in Neudeck die Notverordnung unterzeichnet, die das Wirk- schafisprogramm der Reichsregierung enthält. Sie trägt den Titel:Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft" und gliedert sich in folgende vier Teile:

1. Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft,

2. Sozialpolitische Maßnahmen,

3. Kreditpolikische Maßnahmen,

4. Finanzpolitische Maßnahmen.

Dazu kommt dann noch die zweite Verordnung, die nicht vom Reichspräsidenten, sondern von der Reichsregierung erlassen wird. Sie enthält vor allem die Regelung der tarif- politischen Fragen und hat mehr den Charakter einer Durch­führungsverordnung zu den Ermächtigungen, die der Reichs­präsident der Reichsregierung in seiner Verordnung gibt.

Amtlich wird zu dieser Notverordnung unter anderem folgendes mitgeteilt:

Die bisherigen Erfahrungen haben ergeben, daß eint noch so große Ausweitung der öffentlichen Aufträge für fid allein niemals ein solches Maß an Arbeit schaffen kann, mit es zur wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erforder­lich ist.

Neben eine Erweiterung des Programms für öffentliche Arbeiten, dessen Bedeutung durch die Maßnahmen der Regierung durchaus anerkannt wird, müssen deshalb wirksame Maßregeln zur Belebung der Privatwirtschaft treten. Die Regierung trifft diese Maßnahmen, weil sie überzeugt ist, daß die Privatwirtschaf'. »och immer den bestLii niiif'. ^ic vf.i.owiip sesriemgung der wirt­schaftlichen Bedürfnisse der Menschen darstellt und daß es deshalb darauf ankommt, die in ihr schlummernden Kräfte zu wecken.

Die Lebenshaltung und die Konsumkraft der breiter Schichten der Bevölkerung sind infolge der Deflation tief ge­sunken. Diese Entwicklung läßt sich wirksam nur bekämpfer durch eine grundlegende Besserung der Lage des Arbeits- marktes.

Die Verordnung gewährt deshalb der Wirtschaft nur dort Erleichterungen, wo eine unmittelbare Belebung der Produktion und damit des Arbeitsmarktes mit Sicherheit zu erwarten ist. Hieraus erwächst der Privatwirtschaft die Verpflichtung, alles zu tun, um zunächst den Pro- 'duktionsapparal für die zu erwartenden Aufgaben in- stand zu fetzen. Sie muß sich dieser Verpflichtung bewußt sein und danach handeln. Bei der fetzigen Wirtschafts­lage gilt es, den nach Erreichung des Tiefstandes der Krise zu erwartenden natürlichen Aufschwung der Wirt­schaft vorzubereiken.

Hierzu dient zunächst das umfangreiche

MWMWW zur Wsrnahme iHleuWer Mimten das mit der neuen Verordnung verbunden ist. Der Oeffent- iichkeit ist nicht genügend bekannt, daß die ursprünglich hier­für vorgesehenen Mittel inzwischen sehr erheblich erhöht wor­den sind. Es kann auf einen Gesamtaufwand der öffentlichen Stellen für solche Zwecke von nahezu % Milliarden RM. in den nächsten Monaten gerechnet werden.

Diesem von den öffentlichen Aufträgen ausgehenden An­trieb der Volkswirtschaft wird nun auf breiter Grundlage ein für die Privatwirtschaft bestimmter Antrieb hinzugefügt.

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Die Beschäfligungsprämie, zu der sich die Regierung kroß mancher Bedenken entschlossen hat, wird insbeson­dere den kleineren und mittleren Betrieben, die verhält­nismäßig zahlreiche Arbeiter beschäftigen, zugute kom­men. Sie bietet einen starken Antrieb auf erweiterte Einführung der Kurzarbeit. Sie wird weiter eine billi­gere Kostenberechnung ermöglichen, damit Preissteige- runger vorbeugen und die Verbreiterung des Absatzes fördern.

Die Befchäftigungsprämie allein würde sich nicht ausreichend auswirken können, solange die Unternehmer mit ständig stei­genden Verlusten arbeiten müssen. Die vorgesehenen Steuer­erleichterungen, die sich nicht auf Einkommens- und Ver­mögenssteuern, sondern ausschließlich auf unmittelbar auf der Produktion ruhende Steuern beziehen, sollen die Vor­aussetzungen dafür schaffen helfen, den Umfang der Produk­tion zu erhöhen und die Arbeitsgelegenheiten dadurch zu ver­mehren. Die Beseitigung der Beförderunassteuer für ein Jahr wird sich in voller Höhe in zusätzlichen Aufträgen der Reichsbahn auswirken. Die Milderung der Umsatzsteuer wird nur deshalb gewährt weil diese Steuer nur diejenigen trifft, die Umsätze machen und dadurch die Erzeugung för­dern. Die Herabsetzung der Grundsteuer soll in erster Reihe dazu dienen, die finanziellen Voraussetzungen für die Wie­derherstellung der seit Jahren stark vernachlässigten städ­tischen und ländlichen Gebäude zu schaffen. Es m 3 er­wartet werden, daß die frei gewordenen Beträge diesem Zwecke zugeführt werden.

p Von der Privatwirtschaft wird erwartet, daß sie durch Vergebung von Reparaturausträgen, Durchführung privater sund öffentlicher Arbeiten und sonstige zusätzliche Produktion chie Arbeitsmöglichkeiten bald und erheblich steigert. Dazu bedarf sie in den meisten Fällen neuer zusätzlicher Kredite. Aie Unterlage hierfür bieten die Steuergutscheine. Diese zverden deshalb zum Lombard bei der Reichsbank zuge­lassen. Sie werden darüber hinaus aber auch als Unterlage für zusätzlichen Diskontkredit bei den Banken und bei der Reichsbank dienen. Ferner werden sie an den Börsen gehan­delt werden.

Der Hilfe für den gewerblichen Mittelstand dienen auch die Bestimmungen der Verordnung, nach denen erhebliche Beträge für langfristige Kredite an mittlere und kleinere Betriebe sowie für gewerbliche Kreditgenossenschaften und Konsumgenossenschaften, die das Depositengeschäs- betreiben, zur Verfügung geftell werden.

Für die Landwirtschaft wird die Notverordnung in doppelter Hinsicht erleichternd wirken. Der unmittelbaren Entlastung dient die Ausgabe von Steuergutscheinen in Höhe von 40 0. H. des Steuer­betruges bei der Grundsteuer und die Aufhebung der Um satzsteuer für pasteurisierte Milch.

Darüber hinaus hat die Reichsregierung grundsätzlich die Anwendung von Kontingenten zur Entlastung des deutschen Marktes von übermäßiger landwirtschaftlicher Einfuhr beschlossen.

Ferner wird auf eine fühlbare Ermäßigung der Zinslasten hingearbeitet. Dies gilt nicht nur für den Personal- son dern auch für den Realkredit Diese Maßnahmen müssen schnell in Gang kommen, da gegenwärtig 60 Prozent des reinertrag zahlen können, sie vielmehr aus der Substanz leisten.

Die in der Verordnung zusammengefaßten Maßnahmen stellen den Anfang einer umfassenden, aus Verminderung der Arbeitslosigkeit gerichteten Wirtschaftspolitik dar. Sie werden in gerechter und insbesondere die sozialen Gesichts­punkte sorgfältig berücksichtigender Weise durchgeführt wer­den. Sie bedürfen deshalb zahlreicher Durchführungsbe­stimmungen, bei deren Beratung den beteiligten Kreisen, namentlich Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben wird.

Zu den einzelnen Abschnitten der Verordnung wird in der amtlichen Verlautbarung u. a. folgendes bemerkt:

ßutiojtung der Wirtschaft

Eine Entlastung, und zwar insbesondere auf der Pro- duktionsstufe, ist für die Wirtschaft unbedingt erforderlich. Eine sofortige Herabsetzung von Steuern ist aber bei den noch immer sinkenden ©innaijmen und bei dem gegenwärti­ge:: Stande der Arbeitslosigkeit nicht möglich, da die öfsent- li.1' m Kassen einen sofortigen weiteren erheblichen Ausfall n t vertragen würden. Ein Ausgleich zwischen den Inter- es ..1 der öffentlichen Hand und denen der Wirtschaft war er­forderlich. Dieser Ausgleich wurde durch das System der Steuergutscheine gefunden.

Solche Skeuergukscheine erhält jeder, der in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum Oktober 1933 gewisse Steuern zahlt. Sie können in den Jahren 1934 bis 1938 in einem noch näher zu erläuternden Umfang für Reichssteuern in Zahlung gegeben werden. Gleichzeitig bieten sie aber mit sofortiger Wirkung und darin liegt das Entschei­dende geeignete Kreditunterlagen für neue Geschäfte.

Als Maßstäbe für die Aushändigung von Steuergutschei­nen sind besonders produktionshemmende Belastungen ge­wühlt worden, die Umsatzsteuer und die Realsteuern (Grund­steuer und Gewerbesteuer). Steuergutscheine sollen in Höhe von 40 Prozent in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. Sep­tember 1933 fällig gewordener und entrichteter Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer gegeben werden. Wer also in der fraglichen Zeit 1000 RM. Umsatzsteuer, 200 RM. Grundsteuer und 400 RM. Gewerbesteuer zahlt, bekommt 640 RM. Steuergutscheine. Ist ein Steuerpflichtiger in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Ausgabe eines Steuer- gutscheines entsteht, mit Steuern im Rückstand, so kann die Finanzkasse den auszugebenden Steuergutschein zurückbe­halten und als Sicherheit i. S. der R-ichsabgabenordnung behandeln. Das wird z. B. dann in Frage kommen, wenn jemand von 1200 RM. Umsatzsteuer, die er an sich zu zahlen hat, nur 150 RM. bezahlt. Denn die Voraussetzung für die Aushändigung von Steuergutscheinen muß im allgemeinen sein, daß die fälligen Steuern fristgemäß richtig entrichtet werden. Näheres werden hierüber die Durchführungsbestim­mungen ergeben.

Gewerbesteuern find die vom stehenden Gewerbe erhobenen Steuern; die Steuer vom Wanderlager und Wan­dergewerbe scheiden aus. Grundsteuern sind die Steuern, die vom Grundbesitz in Form einer einheitlichen Steuer oder in Form einer eigentlichen Grundsteuer oder Haussteuer erhoben werden. Neben diesen drei Steuern (Umsatzsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) tritt als vierter Maßstab dis Beförderungssteuer hinzu. Die Wär»

derungssteuer ist im gegenwärtigen Etat mit rund 208 Mil lionen RM. eingestellt. Nach den Ergebnissen der vergan- genen Monate ist aber mit einem Aufkommen von nicht viel mehr als 170 Millionen RM. zu rechnen. In dieser Höh< wird die Reichsbahn aber durch die Aushändigung bei Steuergutscheine in die Lage versetzt, Aufträge zu vergeben Entsprechende Vereinbarungen sind mit der Reichsbahn ge­troffen.

Was

das technische Verfahren

anlangt, so werden die Steuergutscheine von der Finanzkassc des Finanzamtes, das für die Besteuerung des Steuerpflich­tigen nach dem Umsatzsteuergesetz zuständig ist, oder, wenn er zwar keine Umsatzsteuer, aber Grundsteuer zu zahlen hat von der Finanzkasse seines Wohnsitzamtes oder des Finanz­amtes der Geschäftsleitung auf Antrag des Steuer­pflichtigen ausgegeben. Der Antrag muß bis zum 31. März 1934 gestellt sein. Soweit den Finanzämtern dir Erhebung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer nicht obliegt das ist z. B. in Preußen der Fall, haben die für die Erhebung dieser Steuern zuständigen Kassen dem Finanzamt des Steuerpflichtigen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres die Beträge anzuzeigen, für die Steuer- Steuergutscheine ausgegeben werden können.

Die Steuergutscheine lauten auf den Inhaber. Sie wer­den in Beträgen von 50, 100, 200, 1000 10 00C und 20 000 RM. ausgegeben. Solange ein Steuerpflichtiger an Steuergutscheinen für seine verschiedenen Steuerschieber noch nicht 50 RM. zu bekommen hat, werden die entsprechen- den Scheine von 10 RM. und 20 RM. erst nach Ablauf der in Betracht kommenden Jahres, also nach dem 30 September iMsMS^ dieser Steuerschein in den Rechnungsjahren 1934 bis 193k in Höhe von je einem Fünftel für Reichssteuerzahlungen ir Zahlung gegen werden kann, sind ihm fünf Scheine über je ein Fünftel des Gesamtbetrages (also bei 1000 RM Ge­samtbetrag je 200 RM. Teilbetrag) angeheftet. Der Teil­schein kann stets nur mit dem Hauptschein bei dem Finanz­amt zur Einlösung eingereicht werden. Dieses schneidet dann den betreffenden Schein ab.

Die Skeuergukscheine können von 1934 ab in Höhe von je einem Fünftel für alle Reichssteuern mit Ausnahme der Einkommensteuern in Zahlung gegeben werden. Für diese konnte dieses Verfahren deshalb nicht in Frage kommen, weil der Arbeitgeber unmöglich mit einem etwa unter pari aufgekaufken Steuerguffdjein den Steuerabzug vom Arbeits­lohn entrichten kann, während gleichzeitig den Arbeitneh­mern der volle Steuerbetrag einbehalten wird.

Soweit die Steuergutscheine nicht als Kreditunterlagen verwertet werden, werden sie in den Jahren 1934 bis 1938 zur Steuerzahlung verwendet werden. Sie können auch ganz oder zum Teil veräußert werden. Das kann volkswirtschaft­lich wichtig sein, wenn es sich um die Abzahlung von In­landsschulden handelt. Immerhin muß diese Verwendungs­möglichkeit aber eine beschränkte bleiben. Die Steuergut­scheine werden an jeder Börse zum Börsenhandel zugelassen und börsenumsatzsteuerfrei sein.

Die Veschafttgangspramie

Ein Arbeitgeber, der in dem Wirtschofksplanjahr vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 im Durch­schnitt eines Kalendervierkeljahres mehr Arbeitnehmer beschäftigt als im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932, erhält für jeden Arbeitnehmer, den er über die frühere Bestandzahl hinaus einstellt und ein Vierteljahr lang beschäftigt, die Entschädigung von 100 RM. Die Entschädigung wird nicht in bar gezahlt, sie wird durch Ausstellung eines Steuergutscheines mit einem entsprechenden Betrage gewährt.

Das Reich wird für die Gewährung von Beschäftigungsprü- mien 700 Millionen RM. bereitstellen. Für den Arbeitgeber bildet die Prämie einen starken Anreiz zur V e r m e h r u n g feiner Belegschaft und zur Steigerung der Produk­tion. Erhöht er z. B. die Zahl der Beschäftigten um 25 0. H., so erhält er aus dem Steuergutschein 5 bis 6 o. H. der Lohn­summe als Zuschuß. Werden die Mittel für die Beschäfti- gungsprämie ganz ausgeschöpft, dann haben im Planjahr 1932/33 etwa 1% Millionen Arbeiter und Angestellte durch wertschaffende Arbeit Brot verdient.

Neben der großen Entlastung der Wirtschaft durch die Steuergutscheine sind noch zwei Einzelmaßnahmen zur Ent­lastung vorgesehen. Die eine betrifft die Herabsetzung der Steuerverzugszu schlüge und die andere die Umsatzsteuererleichterung für Milch. Der Zuschlag für Steuerrückstände betrug bisher 1% Prozent halbmonatlich, also 36 Prozent auf da Jahr gerechnet. Vom 16. Septem­ber ab soll nunmehr ' Verzugszuschlag auf 1 Prozent halbmonatlich, also a. ' 24 Prozent pro Jahr herabgesetzt werden. Eine weitere Senkung wird für später in Erwä­gung gezogen.