Hersfel-er Tageblatt
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Nr. 230
Freitag, den 30. September 1932
82. Jahrgang
Die Kgrar-Notverorönung
Einzelheiten zum DollftreLungsschutz und der Zinserleickterung
Berlin, 30. September.
Die Verordnungen des Reichspräsidenten über das landwirtschaftliche Vermittlungsoersahren, den Vollstrek- kungsschutz und Pächterschutz, sowie über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit wurde nunmehr veröffentlicht. Die Verordnung über das Vermitt- lungsverfahren uub den Vollstreckungs- und Pächterschutz gliedert sich in drei Kapitel.
Der Inhaber eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen, gärtnerischen) Betriebes, der infolge seiner Zahlungsverpflichtungen außerstande ist, seinen Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 ordnungsmäßig aufrechtzuerhal- ken, kann beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung eines Dermittlungsverfahrens zur Herbeiführung der Schulden- regelung beantragen.
Das Gericht kann alle geeignet erscheinenden Ermittlungen vornehmen und soll über den Antrag die amtliche Berufsvertretung des Handels und der Landwirtschaft oder besondere bestellte Vertrauenspersonen hören; es kann insbesondere verlangen, daß der Schuldner seine Angaben an Eides statt versichert. Die Eröffnung des Vermittlungsver- fahrens ist abzulehnen, wenn der Schuldner die geforderten Angaben nicht machen kann, oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, wenn der Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 nicht gefährdet erscheint, wenn die Notlage des Schuldners nicht durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. wenn die Person des Betriebsinhabers nicht die genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Wetterführung des Betriebes bietet. wenn der Vergleichsvorschlag des Schuldners unangemessen oder die Zustimmung der gesicherten und der Mehrheit der nichtgesicherten Gläubiger nicht zu erwarten ist, ferner wenn eine Klärung der Vermögenslage des Schuldners nicht möglich ist, wenn die Mittel des Schuldners als nicht ausreichend erkannt werden, und schließlich wenn das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, M wenn ber Groffnung des Sicherungsverfahrens wegen ____________ Unfähigkeit abgelehnt ober aufgehoben worden ist. Bei Eröffnung des Vermittlungsverfahrens durch das Gericht wir! durch dieses eine Vermittlungsperson bestimmt, die dem Gericht vom Schuldner vorgeschlagen werden soll. Der Vermittlungsperson fällt die Aufgabe zu, eine Verständigung mit den Gläubigern zu versuchen und. falls vom Gericht nici^- eine besondere Aufsichtsperson befielst wird, die Geschäfts- und Betriebsführung des Schuldners sowie die Ausgaben der Lebensführung zu überwachen.
Vom Zeitpunkt der ütntragftellung auf Eröffnung des Vermittlungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Ablehnung oder rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ist die Entscheidung über einen Konkursantrag ausgefetzt.
Nach Eröffnung des Vermlitlungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beend'gung sind Zwangsvollstreckungen auf Gegenstände de» beweglichen Vermögens des Schuldners un- zulässig. Auf Antrag des Betriebsinhabers kann das Gericht auch no> Eröffnung des vr • ' bi? Zwangsnollsirek- kung mit oder ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über den Antrag einstweilen einstellen.
Die Zwangsvollstreckung kann jedoch erfolgen, wegen nach der Eröffnung des Verfahrens fällig werdender gesetzlicher Unterhaltungsamprüche. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist nach Eröffnung des Vermittlungsoer- fahrens auf Antrag des Schuldners für die Verfahrensdauer einstweilen einzustellen wenn eine Vergleichsaussicht be- • steht. Die einstweilige Einstellung ist mit der Maßgabe anzuordnen falls eine Verständigung der Gläubiger und des Schuldners über einen Schuldenregelungsplan nicht zustande kommt.
Bit ziüserlelchtskuug
Die Verordnung des Reichspräsidenten über die ginSt erleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit sieht vor, daß Zinsen einer Forderung, die durch eine Hypothek an einem landwirtschaftlichen^ forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstück gesichert ist,- soweit sie für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1934 geschuldet werden, um zwei Prozent herabgesetzt werden, jedoch nicht unter vier v. H. Das gleiche gilt für die Hypotheken.
Die Zinsherabsetzung gilt nicht für solche Forderungen, die bereits in der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 unberücksichtigt geblieben sind, soweit der Grund für die Nichtberücksichtigung nicht lediglich darin bestand, daß. der Zinssatz sechs Prozent nicht überstieg, oder daß die Forderung erst nach dem 9. Dezember 1931 enstanden ist. Die Zinsen einer Aufwertungsforderung werden nur dann herabgesetzt, wenn die Aufwertung eine Til- gungssorderung ist. Verwaltungskostenbeiträge, Zuschläge für Disagio-Darlehen etc. sowie Verzugszuschläge, auch wenn sie als Zinsen bezeichnet sind, bleiben ebenfalls von der Verordnung unberührt.
Vor Inkrafttreten der Verordnung getroffene Vereinbarungen, nach welchen für den Fall einer gesetzlichen Zinsherab- setzung auf diese verzichtet wird, im Falle einer gesetzlichen Zinsherabsetzung die Hauptforderung fällig oder vorzeitig kündbar wird, oder mit einem Aufgeld zurückzuzahlen ist, werden für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeitserklärung
berührt jedoch nicht die Gültigkeit der anderweitig getroffenen Vereinbarungen.
Der Zinsherabsetzung unterliegen auch Forderungen (Hypotheken) die erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung entstehen, zu deren Begründung sich Gläubiger aber vorher verpflichtet haben.
NacherheZung gesenkter Zinsbeträge.
Ist eine G r u n d k r e d i t a n st a l t, die auf Grund der Hypotheken Schuldverschreibungen ausgegeben hat, Gläubige.in der Forderung, so erhöht sich die Forderung und die Zusatzforderung nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde erklärt, daß die Grundkreditanstalt in der Lage ist, die Schuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter zu verzinsen. 2n diesem Falle erhöht sich die Zusatzforderung noch umein Viertel, wenn die Forderung eine Tilgungsforderung ist. Auf Antrag einer derartigen Gläubigerin ist in Höhe der Zusatzforderung eine Zufatzhypothek mit dem Range der Stammhypothek im Grundbuch einzutragen. Die Zusatzforderung gewährt jedoch auch, wenn eine Zusatzhypothek nicht eingetragen ist, ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das den gleichen Rang wie die Hypothek hat. Die Rückzahlung einer Forderung, deren Zinsen nach dieser Verordnung gekürzt sind, kann nicht zu einem früheren Zeitpunkte als dem 1. April 1935 verlangt werden. Dies gilt jedochnicht für Aufwertungsforderungen. Bestehende Vereinbarungen, nach denen die Forderung in besonderen Fällen vorzeitig fällig wird, sowie die Gläubigerrechte nach den §§ 1133 bis 1135 des BGB. bleiben unberührt. Die Vorschriften der Ver
ordnung finden auf Grundschulde n sowie auf durch Grundschuld gesicherten Forderungen. entsprechei
die nde
Anwendung.
G r u n d k r e d i t a n st a l t e n, die auf Grund der Hypotheken und Grundschulden Schuldverschreibungen aus
gegeben haben, und deren Bestand an Hypotheken und Grundschulden zu mehr als ?fh Gesamtbrtra-
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iegen ^ststchuloungs- .trag, um den die Zinsen herabgesetzt sind zu jedemZ ims^ ^o^oen ist. Bei Lr- 'termin gegen Uebertragung der auf Grund der Zusatz- rcy das Gericht wird Hypotheken ausgegebenen Schuldverschreibungen vom
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Reiche zur Verfügung zu stellen, wenn die Aufsichtsbehörde erklärt, daß am Zinstermin die Zinsen in bisheriger Höhe gezahlt werden können. D:r Betrag ist in den Reichshaushaltsplänen der Jahre 1935 bis 1937 bereitzustellen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, bis zur Einstellung der vorerwähnten Betrügerin die Reichs- Haushaltspläne gegen Aebertragungen der Schuldverschreibungen Schatzanweisungen in Höhe des Nennbetrages der Schuldverschreibungen auszugeben und nähere Bestimmungen über die Hingabe der Schatzanweisungen zu treffen.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ' "
Todesopfer der Politik
Eine furchtbare Statistik — Endlich Beruhigung
Berlin, 30. September.
Wie eine amtliche Uebersicht über Todesfälle bei poli tischen Ausschreitungen in der Zeit vom Januar bis September 1932 ergibt, wurden im Freistaat Preußen von 1. Januar 1932 bis 23. September 1932 insgesamt 155 Men schen im politischen Kampf getötet. 3m Juni forderten bii politischen Ausschreitungen 19, im Juli 86 Opfer. Die poli tischen Auseinandersetzungen forderten allein in der Zeit von 1. bis 20. Juli, dem Tage der Einsetzung des Reichskommissars für Preußen, 63 Todesopfer. In der Zeit vom 21 bis 30. Juli fiel die Zahl der Todesopfer von 38 in der vorhergehenden 10 Tagen auf 23. 3m August gelang es, eine merkbare Befriedung und damit einen Rückgang bet Tötungen durch verschärftes polizeiliches Vorgehen und Erhöhung der richterlichen Strafen herbeizuführen.
Mit dem Tage der Verkündung der Todesstrafenver- ordnung am 9. August sank die Kurve der politischen Gewalttaten offensichtlich und näherte sich bis Ende August und im September vollends dem Nullpunkt. Der Monat September hat eine im politischen Leben der letzten Zeit noch nicht beobachtete Befriedung gebracht.
Jm einzelnen stellt sich die Statistik folgendermaßen bar Im Januar wurden acht Nationalsozialisten und zwei poli- tisch nicht näher bezeichnete Personen getötet; im Februai drei Nationalsozialisten und drei Kommunisten, und zwei Personen, deren Parteizugehörigkeit nicht angegeben ist; irr März 2 Nationalsozialisten und 9 Kommunisten im April 2 Nationalsozialisten und 3 Kommunisten und ein nicht näher Gekennzeichneter, im Mai 2 Nationalsozialisten, vier Kommunisten und ein nicht näher Gekennzeichneter; im Juni
Zunächst keine Gemeindewahlen
Einspruch des Staatsrats.
Berlin, 29. September.
Der Preußische Staatsrat hat mit 74 gegen 6 Stimmen der Kommunisten beschlossen, gegen den Landtagsbe- schluß vom 23. d. M. auf Vorverlegung der Neuwahlen der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf den 6. November d. 3. Einspruch zu erheben.
Mit der Fraktion der Arbeitsgemeinschaft trat auch das Staatsratsmitglied Reichsinnenminister Frhr. von G a y l für den Einspruch ein. Die Nationalsozialisten sind im Staa tsrat noch nicht vertreten. G u t j a h r - Halle a. S. (Komm.), der als einziger in der Aussprache das Wort genommen hatte, hatte erklärt, daß dieser Staatsrat sowohl für die Reichsregierung als auch für die kommissarische preu« ßische Staatsregierung ein willkommenes und ausgezeichnetes Sicherheitsventil gegen unangenehme Beschlüsse des Landtags darstelle.
Der Landtag könnte jetzt erneut zu der Frage Stellung nehmen. Für eine Verabschiedung des Gesetzes wäre jetzt aber eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für die Vorverlegung treten nur die Nationalsozialisten und die Kommunisten ein, die zwar eine einfache Mehrheit, aber keine Zweidrittelmehr im Landtag haben. Voraussichtlich wird sich daher der Landtag mit dieser Vorlage nicht mehr beschäftigen.
In der Begründung des'Einspruchs heißt es, es könne ein Bedürfnis für die Neuwahlen nicht anerkannt werden, weil die Kommunalvertretungen auch bei der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände mitzuwirken hätten. Dazu sei eine gewisse Stetigkeit erforderlich, die durch die vierjährige Wahlperiode gewährleistet sei. Auch erscheine Die Verbindung von Gemeindewahlen und Reichstagswahl unzweckmäßig. Besondere Bedenken beständen dagegen, daß für alle über 20 Jahre alten Männer und Frauen, die am 1. Oktober 1932 ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten, das kommunale Wahlrecht gegeben werden soll. Die Gemeindewähler müßten erst genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse haben, ehe man sie zur Wahl hinzuziehen könne.
Die iRAerpslitischen Ausgaben
Beamtenfragen. / Berwaltungsreform. / Arbeits-
Das Reichs kabinett beschäftigte sich in seiner
Donnerstag-Sitzung neben dem Vortrag des Reichsaußenministers über die außenpolitische Lage mit einer Reihe innerpolitischer Fragen. Es handelte sich u. a. um die Aufstellung bestimmter Richtlinien für die Laufbahn der Beamten, ein Thema, über das bereits seit sieben Jahren beraten wird und das nun in absehbarer Zeit zu einer Regelung gebracht werden soll. Außerdem spielen bei den Beratungen Fragen der V e r w a l t u n g s - refyrm eine Rolle, und zwar Ersparnismaßnahmen, wie sie der Reichskanzler in seiner Rundfunkrede bereits angekündigt hat. Die Verhandlungen hierüber gehen weiter. Zunächst werden sich Ressortbesprechungen über.die Einzelheiten anschließen. Ferner hat sich das Kabinett mit dem Arbeitsbeschaffungsprogramm beschäftigt, das der Präsident des Landgemeindetages vor etlichen Wochen bei der Reichsregierung angeregt hat. Es handelt sich dabei um Nutzbarmachung künftiger Gemeindesteuern für eine zusätzliche Vermehrung der Artzeit.
! 14 Nationalsozialisten und 5 Kommunisten, davon 3 durch Polizei, im Juli 38 Nationalsozialisten, 30 Kommunisten I vier Anhänger des Reichsbanner, der SPD. oder der Eisernen Front 4ind 14 nicht näher gekennzeichnete Personen; von diesen Todesopfern des Juli waren 32 Nationalsozialisten, 16 Kommunisten, vier Angehörige der Eisernen Front und elf andere Opfer von Zusammenstößen, die l vor dem 20. Juli, dem Tage der Einsetzung des Reichskom- ■ miffars, erfolgten. Von den Juli-Opfern wurden acht Kommunisten durch Polizeibeamte getötet. Unter der Zahl bei politisch nicht näher Gekennzeichneten in der Statistik befinden sich zwei getötete Polizeibeamte. Im August belief sich - die Zahl der D^fer auf einen "Nationalsozialisten, zwei Kommunisten, vier Angehörige der Eisernen Front und einen nicht näher Gekennzeichneten.
ZU ZMMMMHO .
Washington, 30. September.
Schatzjekretär Ogden Mills erklärte zum deutschen Stun- dungsantrag, es sei von deutscher Seite erklärt worden, daß es Deutschland nicht möglich sei, die zur Zahlung der Raten notwendigen Devisen zu erhalten. Mills fügte hinzu, daß für die anderen Schuldnerlander, die insgesamt im Dezember die Summe von 123,5 Millionen Dollar zu zahlen hätten, eine gleiche Situation nicht vorliege.
Niederlage Bofistes
New Park, 30. September.
Die Regierung in Asuncion gibt bekannt, daß die paraguayischen Streitkräfte Fort Boqueron, den Schlüsselpunkt im Gran Lhaco-Aeldzug, erobert haben. Die Paraguayer sollen etwa 1000 Bolivianer, darunter eine Anzahl Offiziere» gefangengenommen haben.