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Reisfelder Kreisblatt

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Nr. 252

Mittwoch, den 26. Oktober 1932

82. Jahrgang

Kompromiß in Leipzig

Einsetzung des Reichskommissars in Preußen versassungsgemütz Amtsenthebung der Minister nur vorübergehend

Der Leipziger Spruch

Eine schwierige Kompromiklösmg

Leipzig, 26. Oktober.

Im Staatsgerichtshofprozeß der Länder Preußen, Bayern und Baden gegen das Reich verkündete Reichsge­richtspräsident Dr. Bumke folgende Entscheidung:

Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen ist mit der Reichsverfassung vereinbar, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt und ihn ermächtigt, preußischen Ministern vorüber­gehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissa­ren zu übertragen. Diese Ermächtigung durfte sich aber nicht darauf erstrecken, dem preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reiche oder gegenüber dem Landtage, dem Staatsrat oder gegen­über anderen Ländern zu entziehen. Soweit den Anträ­gen hiernach nicht entsprochen wird, werden sie zurückge­wiesen.

Die Begründung

Der Urteilsbegründung schickte Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke die Bemerkung voraus, daß er naturgemäß darauf verzichten müsse, die ganze Fülle der Gesichtspunkte, die in der Verhandlung zutage getreten feien, auch nur einigermaßen zu erschöpfen. Ueber den wesentlichen Inhalt der Gründe, scheidung ausgegangen sei. führte er aus:

Die Anträge, über die der Staatsgerichtshof zu ent­scheiden hatte, zerfallen in drei Gruppen Die erste Gruppe bilden die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Verord­nung vom 20. Juli und deren Auswirkungen richten. Mit der zweiten Gruppe wird eine Entscheidung des Staats­gerichtshofes darüber angestrebt, daß gewisse Maßnahmen auf Grund des Art 48 niemals und unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bildet der An­trag. durch einen besonderen Ausspruch festzustellen, daß die Behauptungen des Reiches, Preußen habe seine Pflicht gegen das Reich nicht erfüllt, nicht begründet und nicht erwiesen seien.

Die Grenzen des Artikels 48

Eine sachliche Entscheidung über die Anträge der zweiten Gruppe hat der Staatsgerichtshos abgelehnt. Er verneint nicht, daß die Länder ein Interesse daran haben, die Grenzen, die bei Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 den Län­dern gegenüber eingefallen werden müssen, ein für allemal festgestellt zu sehen. Dieses Interesse ist aber politischer Rasur und reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, daß eine Streitigkeit im Sinne des Artikels 19 der Reichsver­fassung vorliegt. Dieser Begriff erfordert anders als der in den Artikeln 13, Absatz 2, und 15, Absatz 3, der Reichsver­fassung umschriebene Begriff der Meinungsverschiedenheit das Vorliegen eines bestimmten Einzeltalbestandes. An die­sem fehlt es bei den Anträgen Bayerns und Badens mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme bildet der Antrag, festzu­stellen, daß auf Grund des Artikels 48 die Vertretung eines Landes gegenüber dem Reiche, insbesondere die Vertretung eines Landes im Reichsrat nicht angekastet werden darf. Insoweit sind durch das Vorgehen gegen Preußen die In­teressen der anderen Länder unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen. Hier ist somit ihre Antragsbefugnis anzuerkennen. Die fachliche Entscheidung über diesen Teil der Anträge er­gibt sich aus der Entscheidung über die unmittelbar gegen die Verordnung gerichteten Anträge. Auch dem Verlangen, ausdrücklich auszusprechen, daß das Reich dem Lande Preu­ßen zu Unrecht eine Richterfüllung von Pflichten vorgewor­fen habe, konnte keine Folge gegeben werden.

Die Antrsige, die sich unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli und ihre Ausführung richten, find von dem Lande Preußen, von zwei Fraktionen des Preußischen Land­tags, von den am 20. Juli im Amte befindlichen preußischen Ministern und, soweit es sich um die Vertretung im Reichs­rat oder sonst gegenüber dem Reiche handelt, auch von Bayern und Baden gestellt Sie richten sich gegen das Reich, vertreten durch die Reichsregierung Der Antrag der preußischen Minister ist zugleich gegen den Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Land Preu­ßen erhoben. Die Fraktionen haben in der mündlichen Ver- Handlung versucht, diese Klage nach der gleichen Richtung zu erweitern. An der Antragsbefugnis des Landes Preugen und auch der Länder Bayern und Baden besteht kein be­gründeter Zweifel. Auch an der Auffassung, daß das Land Preußen im gegenwärtigen Rechtsstreit durch die am 20. Juli amtierenden preußischen Minister und durch die am 20. Juli amtierende preußische Landesregierung vertreten wurde, hält der Staatsgerichtshos fest. Den beiden Fraktionen vermag der Staatsgerichtshof die Antragsbefugnis für den vorliegen Ken Fall nicht zuzuerkennen. J

Keine endgültige Amtsenthebung

Bei der Stellungnahme zu den Anträgen, die unmittel­bar gegen die Verordnung vom 20. Juli und deren Aus­führung gerichtet find, war zunächst über die strittig gewor­dene Frage zu entscheiden, wie diese Verordnung auszu- legen ist. Die Antragsteller gehen davon aus, daß die Ver­ordnung dem Reichskommissär die Befugnis einräume, die preußischen Minister endgültig ihrer Aemter zu entheben. Das Reich vertrat dagegen die Auffassung, daß die Ver­ordnung in einem engeren Sinne zu verstehen sei und den Reichskommissar nur ermächtige, die preußischen Minister vorübergehend ihres Amtes zu entheben, im übrigen also eine Maßnahme zu treffen, die der vorläufigen Amtsent­hebung, der Suspension des Beamtenrechts entspreche. Der Wortlaut der Verordnung, in dem schlechthin von Amtsent­hebung die Rede ist. spricht für die weitere Auslegung

Aus dem Wortlaut der Schreiben, die der Reichskanzler am 20. Juli, also am Tage des Erlasses der Verordnung an den preußischen Ministerpräsidenten und den preußischen Minister des Innern gerichtet ha!, ergibt sich, daß die Reichs- regierung die Verordnung unmittelbar nach deren Erlaß in diesem weiteren Sinne verstanden hat. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß der Reichskanzler in seinem Schreiben vom 20. Juli die vorgenommene Amtsenthebung zu recht­fertigen versucht und den Ministerpräsidenten Dr. Braun als Ministerpräsident a. D. bezeichnet habe. Der Staats- gerichtshof ist daher der Auffassung, daß durch die Verord­nung dem Reichskommissar die Ermächtigung erteilt wer­den sollte, die preußischen Staatsminister endgültig ihres Amtes zu entheben. Die Prüfung des Staatsgerichtshofes mußte sich daher auch auf die Frage erstrecken, ob eine Er­mächtigung dieser Art mit der Reichsverfaffung vereinbar ist. Von der so gewonnenen Grundlage aus war zunächst darüber zu befinden, ob die Verordnung vom 20. Juli in dem Abs. 1 des Art. 48 der Reichsverfassung die erforderliche Stütze |iuwL wie je ^rage yai oer vtaaisgeruytsyof ver- neint.

Die Vorschrift gibt dem Reichspräsidenten für den Fall, daß ein Land seine Pflichten gegenüber dem Reich nicht er­füllt, die Befugnis, das Land mit Hilfe der bewaffneten Macht zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die Auffassung, daß es sich bei den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 um eine reine Ermessensfrage handle, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu teilen. Sie ist mit der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar und würde mit dem von der Reichsverfassung gewallten Verhältnis zwischen dem Reich und den Ländern nicht in Einklang stehen.. Ob ein Land seine Pflichten gegen das Reich nicht erfüllt hat, ist als Tat- und Rechtsfrage in diesem Streitfall vom Staatsge- gerichtshof nachzuprüfen.

Keine Pflichtverletzung Preußens

Die Behauptungen, auf die das Reich den vorwurf der Richterfüllung von Pflichten gründet, bestehen zum Teil aus Handlungen, die nicht von den verantwortlichen Trä­gern der Staatsgewalt in Preußen, sondern von Nachgeord­neten Persönlichkeiten vorgenommen worden sind. In sol­chen Handlungen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht gefunden werden. Andere Anführungen schei­den deshalb aus, wie insbesondere die Darlegung des Verhältnisses des Landtags und die Vorausgabung staat­licher Mittel für parteipolitische Zwecke weil hier eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich nicht in Frage kommt. Ein weiterer vorwurf geht dahin, daß der preu- gische Minister des Innern, Dr. Severing, die Politik der Reichsregierung in der Oeffentlichkeit in einer der Treu- pflicht Preußens gegenüber dem Reiche widersprechenden Weise bekämpft habe. Es mag zugegeben werden, daß in Zeiten höchster politischer Spannungen in besonders schar­fen Angriffen von Ministern eines Landes auf die Politik )es Reiches die Verletzung einer Treupflicht gefunden wer­den kann. Die Möglichkeit, in solchen Angriffen eine Pflichtverletzung des Landes zu erblicken, wird auch dadnrch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß der Minister nicht in imtlicher Eigenschaft, sondern als Privatmann oder als Parteimitglied handelt. Die Prüfung der Aeußerungen des Ministers Dr. Severing ergibt aber, auch wenn man sie im Lichte der gesamten damaligen Lage vornimmt, daß sie )as Maß der gebotenen Zurückhaltung nicht derart über- ichreiten, daß darin eine Pflichtverletzung des Landes gegen­über dem Reiche erblickt werden kann.

Das Verhalten des Polizeiminifters

hiernach bleibt zur Stützung der Behauptung einer Pflichtverletzung nur die eine vom Reiche am stärksten be- .onte Anführung übrig, daß die preußische Regierung es in der erforderlichen Tatkraft bei der Bekämpfung der kommunistischen Bewegung habe fehlen lassen. Diese Be- zauptung ist in der mündlichen Verhandlung dahin zerglie- )ert worden, daß sie zwei Vorwürfe enthält. Einmal )abe es, dem preußischen Ministerpräsidenten^und dem preußischen Innenminister als Mitglieder der Sozialdemo- iratischen Partei angesichts der innerhalb ihrer Partei da­mals hervorgetretenen Wünsche nach einem Zusammen- chluß mit den der Kommunistischen Partei angehörenden llrbeitern an der nötigen inneren Freiheit zur Bekämpfung Der Kommunisten gefehlt und sie Hütten infolgedessen die nötige Tatkraft vermissen lassen. Ferner aber hätten sie

mindestens erkennen müssen und auch erkannt, daß die Kommunisten im Hinblick auf jene Strömungen zu der Auffassung gelangen würden, daß eine Regierung mit starkem sozialdemokratischen Einschlag ihnen gegenüber im entscheidenden Augenblick von den staatlichen Machtmit­teln nicht bis zum äußersten Gebrauch machen werde.

Aus den Behauptungen zur Begründung dieser Vor­würfe ergibt sich für keinen der beiden Vorwürfe eine ge­nügende Stütze. Jnbesondere bilden die vom Reiche bet- I gebrachten Aussagen von Beamten der preußischen Staats- , verwaltung keinen Anhalt für die Annahme, daß der preu- ßifche Innenminister es wirklich an der nötigen Tatkraft gegenüber den Kommunisten habe fehlen lassen. Soweit diese Aussagen überhaupt bestimmte Angaben enthalten und nicht nur allgemeine Eindrücke und Stimmungen wieder­geben, geht aus ihnen nicht mehr hervor, als daß der preu- ßische Minister des Innern mitunter Anregungen zu be- ; stimmten Maßnahmen gegen die Kommunisten keine Folge gegeben hat. Die entscheidende Frage aber, ob das Ver­halten des Ministers nicht durch fachliche in der jeweiligen politischen Lage begründete Erwägungen begründet war, ist offengeblieben. Hur dann, wenn diese Frage zu ver­neinen und wenn die entscheidenden Motive in einer inneren Unfreiheit und fehlenden Tatkraft gegenüber den Kommuni­sten zu suchen wären, könnte von einer Pflichtverletzung gegenüber dem Reiche die Rede sein. Aus Absatz 1 des Ar­tikels 48 kann hiernach die Verordnung vom 20. Juli nicht begründet werden.

Damit erübrigt sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Stellungnahme des Staatsgerichtshofes zu der Frage, welche Befugnisse für den Reichspräsidenten der Abs. 1 in sich schließt und ob und inwieweit bei einem Vorgehen aus Grund dieser Vorschrift gewisse Formen zu beobachten sind.

Schwere vrdnungsstörung lag vor

Auch im vorliegenden Falle bedarf es einer Slellung- iu$ii.e Zu ^NiM- Atd nicht; ÜE «t-4st WHMfr^ die Verordnung vom 20. Juli in einer Zeit schwerer Stö­rung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung erlassen wurde. In jenem Zeitpunkt standen große politische Parteien einander bewaffnet in erbitterter Feind­schaft gegenüber. Die Feindseligkeiten entluden sich fast täg- lich in blutigen, zahlreiche Menschenleben vernichtenden Ueberfällen. Zugleich aber bestand die ernste Gefahr, daß die innenpolitische Spannung sich noch weiter steigern und zu einer unmittelbaren Bedrohung der Grundlagen unseres Verfassungslebens auswachsen werde. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten aus Grund des Artikels 48 Absatz 2 waren danach ohne weiteres gegeben. Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß es das Recht und die Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wiederherstellung der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung alle ihm geeignet erscheinen­den Mittel anzuwenden, soweit sie mit der Reichsverfassung vereinbar sind. Der Reichspräsident konnte in dieser Lage nach pflichtmäßigem Ermessen zu der Auffassung gelangen, daß es geboten sei, nicht nur die polizeilichen Machtmittel Preußens in die Hand des Reiches zu legen, sondern die ge­samten staatlichen Machtmitteln des Reiches und Preußens in einer Hand zusammenzufassen und die Politik des Reiches und Preußens in einheitliche Bahnen zu lenken. Hieran würde nichts ändern können, wenn die Behauptung Preu­ßens zuträfe, daß die Gefahrenlage zum mindesten zu einem Teil auf die eigenen innerpolitischen Maßnahmen der Reichs- regierung zurückzuführen sei.

Von dieser Grundauffassung aus erledigen sich die Ein­wendungen Preußens, daß die Verordnung vom 20. Juli einen Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschrei­tung enthalte. Auch wenn, wie Preußen behauptet, der Verordnung vom 20. Juli Verhandlungen und Vereinba­rungen zwischen dem jetzigen Reichskanzler und dem Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei voraus­gegangen wären, und auch wenn bei diesen Verhandlungen Aenderungen in den Personalverhältnissen Preußens und die Einsetzung eines neuen Ministerpräsidenten oder eines Reichskommissars für Preußen in Aussicht gestellt worden wäre, würde hieraus noch nicht zu entnehmen sein, daß die Maßnahmen der Verordnung zu anderen Zwecken als denen der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung getroffen worden sind, wenn diese Behauptungen rich- ' tig wären, so könnte sich daraus höchstens ergeben, daß eben diese Verhandlungen dazu beigetragen haben, der Reichs- regierung die Ueberzeugung zu verschaffen, daß ein Ein­schreiten auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 durch die poli­tische Gefahrenlage geboten sei.

Die Stellung des AerKskoMMiffars

Soweit die dem Reichskommissar erteilte Ermächtigung mit der Reichsverfassung in Einklang steht, war er befugt, von dieser Ermächtigung nach seinem eigenen Ermessen Gebrauch zu machen. Das er in dieser Beziehung getan hat, hat er nur gegenüber dem Reichspräsidenten zu verantwor­ten. Der Inhalt der angefochtenen Verordnung ist an sich zulässig, soweit er als ein bloße Verschiebung von Zustän­digkeiten als eine Ueberfragung von geschäftlichen Befug­nissen von der Landesregierung an ein Reichsorgan aufge­faßt werden kann. Dagegen ist er mit der Reichsverfassung nicht vereinbar, soweit durch die Verordnung in andere Vor­schriften der Reichsverfaffung eingegriffen wird. Der Ar­tikel 17 schreibt vor, daß jedes Land eine freistaatliche Ver-