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HersfelörrTageblatt

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Nr. 253

Donnerstag, den 21. Oktober 1932

82. Jahrgang

Zwei Regierungsgewalten in Preusten

Die Entscheidung des Staatsgerichtshoses hat die Lage in Preußen außerordentlich erschwert

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Staatsregierung und Reichskommissar.

Berlin. 27. Oktober.

Nach dem Leipziger Spruch ist die Lage in Preußen sehr verwickelt geworden. In Kreisen der Reichsregierung wird mit Bestimmtheit darauf hingewiesen, daß das Urteil des Staatsgerichtshofes die ganze Exekutivgewalt dem Neichskommisfar zuspricht, das heißt, ihm unterstehen auch weiter alle Behörden und Beamten. Von dieser ihm durch das Reichsgericht bestätigten Vollmacht wird der Reichskommissar also weiter Gebrauch machen.

Die Funktionen der alten preußischen Regierung wer­den in dem Urteil auf die rein legislative Vertretung Preu­ßens im Reichsrat und gegenüber dem Landtag und dem Staatsrat beschränkt. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob die Ernennung eines Reichsratsbevollmächtigten, der vom Reichskommissar bestellt worden ist, aufrechterhalten werden kann. Außerdem ist noch nicht ganz klar, ob es bei der zur Disposition-Stellung der Ministerialdirektoren Brecht und Tadt bleibt. Ueber sie als Beamte befindet nach der rechtlichen Lage der Reichskommissar; als Vertreter im Reichsrat würden sie unter der Zuständigkeit der alten preu­ßischen Regierung stehen. Die Kompliziertheit dieser Frage spricht von selbst dafür, daß erst eine genaue Prüfung er- lalgt, ehe irgendwelche Entscheidungen getroffen werden.

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"-M Zusammenhang mit der Leipziger Entscheidung ist ri. a auch die Frage aufgetaucht, ob nun Antworten aus parlamentarische Anfragen von Mitgliedern des Landtage nicht von der Regierung Braun beantwortet und unterzeich­net werden müßten, während bisher hi<^^^^^ti;faE^ yiei'uny^ms mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt die Antworten erteilte und unterzeichnete. In unterrichte­ten Kreisen der kommissarischen Regierung wird darauf hin- gewiesen. daß nach Ansicht'des Reichskommissars auch nach der Leipziger Entscheidung nur der Reichskommissar das Recht habe, den Beamten Anweisungen zu erteilen, d. h. daß er allein berechtigt sei, die Beamten in der Richtung anzu- weisen, in der sie Antworten auf parlamentarische Anfragen zu erteilen haben. Wie es allerdings mit der Unterzeich- nungsbefugnis gegenüber dem Landtag bestellt ist, sei frag-

Was die Ernennungen anbelangt, die inzwischen im Zu­sammenhang mit der Vertretung Preußens im Reichsral erfolgt sind, so wird darauf hingewiesen, daß Staatssekretär Robis, der als Rschfolger des Staatssekretärs Weißmann ernannt wurde, schon unter der Regierung Braun bevoll- mächtigier Reichsratsvertreker war, und daß höchstens die Frage auftauchen könne, ob Ministerialdirektor Landfried vom Staatsministerium, der als Rachfolger von Robis zum Ministerialdirektor und Reichsratsbevollmächtigter ernannt worden ist, nun die Vollmacht als Reichsratsvertreter ver­lieren wird.

3m übrigen scheint man bei der kommissarischen Regie­rung der Ansicht zu sein, daß eine Initiative für etwaige Verständigungsverhandlungen vom Kabinett Braun aus­gehen müßte. Aus Kreisen des alten Staatsministeriums wird dementiert, daß Ministerpräsident Braun beabsichtige, den Reichspräsidenten aufzusuchen. Diese Rachricht eile zumindest den Tatsachen weit voraus, da ein solcher Besuch bisher weder vom Kabinett beschlossen noch überhaupt erwogen worden sei.

Reibungslose Zusammenarbeit"

Eine Erklärung der preußischen Skaatsminister.

Das Büro der preußischen Staatsminister veröffentlicht folgende Mitteilung:

Das preußische Staatsministerium trat unter dem Vor­sitz des Ministerpräsidenten Dr. Braun zu einer Kabinetts­sitzung zusammen. Sämtliche Staatsminister waren anwe­send. Die Vertreter Preußens in dem Leipziger Prozeß er­statteten Bericht über die Verhandlung vor dem Staatsge­richtshof. Die durch die Entscheidung des Staatsgerichts­hofs geschaffene Lage wurde im einzelnen erörtert.

Ministerpräsident Braun stellte als einheitliche Ansicht des Staatsministeriums fest, daß das Staatsministerium die Entscheidung des Staatsgerichtshofs als maßgebende und zur Entwirrung der Lage geeignete Grundlage betrachtet. Das Staatsministerium hat danach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Befugnisse auszuüben, die ihm nach der Entscheidung weiterhin zustehen. Die Staatsregierung wird diese Befugnisse im Sinne möglichst reibungslosen Zusam- menarbeitens mit den anderen verantws tlichen Stellen aus­üben und sich dabei kediglich von den Interessen des Reiches und des Landes leiten lassen." ,

ver Standpunkt der preuWen Staatsregierung

Bei einem Presseempfang der alten preußischen Regie­rung sprachen Ministerpräsident Braun und Ministerialdi­rektor Dr. Brecht über dw Stellungnahme der alten preußischen Regierung zu der Entscheidung in Leipzig. Mi­nisterialdirektor Dr. Brecht erklärte, man werde der Ent­scheidung des Staatsgerichtshofs das hohe Lob nicht ver­

sagen können, daß durch sie Deutschland der Ruf eines Rechtsstaates nicht genommen worden fei. Der Tenor bei Entscheidung sage, die Verordnung des Reichspräsident« vom 20. Juli sei mit der Reichsverfassung vereinbar, bant heiße es weiter, soweit sie den Kanzler zum Reichskommissm für Preußen bestellt und vorübergehend Amtsbefugnisse bei preußischen Regierung außör Kraft setzt. In der Entschei dung des Staatsgerichtshofs fehlten die Wortedie" unt alle", die in der Verordnung vom 20. Juli mehrfach be den WortenAmtsbefugnissen" gesetzt seien. Die Verord­nung spreche davon, daß der Reichskommissar alle Amtsbe­fugnisse der Landesregierung übernehme, während die Ent- ! scheidung des Staatsgerichtshofs nur vonAmtsbefugnissen" ohne nähere Bezeichnung spreche. Das gleiche gelte auch füt die BezeichnungDienstgeschäfte", von denen die Verordnunc sagedie Dienstgeschäfte", während in der Entscheidung der Staatsgerichtshofs davon überhaupt nicht mehr die Red« sei. Dr. Brecht zog daraus die Folgerung, daß die Ver­ordnung vom 20. Juli tatsächlich nicht, wie behauptet werde mit der Reichsverfassung in Einklang stehe.

Weiter wandle Dr. Brecht sich dann dem Hauptvorwur gegen Preußen zu, daß es seine Pflicht verletzt habe unl bezeichnete es als den wesentlichsten Punkt der Entscheidunc des Staatsgerichtshofs, daß Preußen von diesem Vorwuri der Pflichtverletzung befreit worden sei. Dies sei nicht etwc in einer formalen Entgegnung geschehen, sondern der Staats gerichtshof habe für sämtliche, gegen Preußen erhobener Vorwürfe festgestellt, daß keinerlei Pflichtverletzungen vorge legen hätten. Diese Feststellung sei nicht nur moralisch füt die Preußenregierung das wichtigste, sondern auch rechtlick für Preußen und politisch für Deutschland die wesentlichst« Entscheidung.

Dr Brecht wies dann weiter darauf hin, daß die Be­gründung des SfaatsgericHsMfs hinsichtlich der SteUunc daß der Reichskommrsfar nie an die Stelle einer Landes­regierung treten könne, sondern immer Organ des Reiche- bleibe und nur entsprechende Befugnisse der Landesregie­rung übernehmen könne. Dr Brecht schloß seine Ausfüh­rungen damit, daß er das Urteil des Staatsgerichtshofs nicht wie in der Oeffentlichkeit behauptet werde, als eine Verwirrung der Lage, sondern im Gegenteil gerade a(e eine Entwirrung der bisher verwirrenden Rechtslage be­zeichnen müsse. Die Rechtslage sei jetzt entschieden; danach müßten alle weiteren Maßnahmen eingestellt werden.

Die MMosphare gereinigt"

Ministerpräsident Dr. Braun befaßte sich dann mehr mit der politischen und praktischen Seite des Leipziger Ur­teils. Er erklärte, daß das Urteil auch beim preußischen Staatsministerium nicht in allen seinen Teilen volle Befriedi­gung ausgelöst habe, das Interesse des Landes erheische es aber, sich jetzt auf seinen Rechtsboden zu stellen und an seiner Ausführung sachlich mitzuarbeiten. Dr. Braun gab dann seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß der diffamie­rende Vorwurf, das preußische Staatsministerium habe seine Pflichten gegen das Reich verletzt, vom Staatsgerichtshof als unbegründet bezeichnet worden fei.

Damit fei die Atmosphäre gereinigt und der Boden für die Ausführung des Urteils gegeben. Durch das Urteil fei jetzt zum Ausdruck gebracht worden, daß das alte Staats­ministerium die Landesregierung fei und zu recht bestehe. Der geschäftsführende Charakter des Ministeriums könne seine Befugnisse nicht im geringsten einschränken. Räch bet Verfassung habe ein geschäftsführendes Ministerium die Pflicht, die Geschäfte weiterzuführen, bis ein neues Ministe­rium gebildet fei. Mir und meinen Kollegen, erklärte Mi­nisterpräsident Braun, wäre nichts lieber, als daß der Land­

Die Sitzung des preußischen Kabinetts.

Das gesamte preußische Kabinett trat unter dem ^orsitz des Ministerpräsidenten Braun in den Räumen des Wohlfahrts- minifteriums zu einer Sitzung zusammen, um zu dem Ur­teil des Staatsgerichtshofs Stellung zu nehmen.

Budapest, 27. Oktober.

Ministerpräsident Gömbös veröffentlicht das Programm der Regierung, das auf lange Sicht eingestellt ist. Es um­faßt 95 Punkte und bezeichnet als Ausgabe der auswärtigen Politik, dem ungarischen Rationalstaat jene Rolle zu sichern, [ die der ungarischen Ration kraft ihrer Vergangenheit, ihrer * geographischen Lage und ihrer geschichtlichen Mission zu- komme. Mit allen friedlichen Mitteln solle die Revision der Friedensverträge im Geist der Gerechtigkeit angestrebt wer­den. Wir legen, so heißt es in dem Programm weiter, Ge­wicht auf die vollkommene Geltendmachung der Minder- Heitsrechte und verschließen uns nicht einem Zusammen­wirken der Donaustaaten.

Von den innerpolitischen Programmpunkten verdient hervorgehoben zu werden: die Wahlrechtsreform unter Ein­führung der geheimen Abstimmung und weitestgehende Wahrung der nationalen Interessen, Verbesserung der Ver­waltung, Abbau der höheren und Vermehrung der niedrige­ren Stellen, Sicherung der Wertbeständigkeit des Pengos, unveränderte Aufrechterhaltung des Golddeckungssystems, solange die führenden europäischen Staaten an der Gold­währung festhalten und in Anpassung an die Weltwirt- schaftslatze die Einführung eines Zollsystems, das geeignet , ist, die einheimische Produktion ohne Steigerung der Preise zu schützen.

tag endlich feine Pflicht erfülle und einen neuen Minister­präsidenten wählt. Solange das nicht geschieht, müssen wir die Geschäfte weiter führen.

Dr. Braun kam dann im einzelnen auf die Schwierig- feiten zu sprechen, die in der Abgrenzung der Funktionen des Reichskommissars und des Staatsministeriums liegen. Diese SchwierigkKlten müßten aber überwunden werden. Das Staatsministerium stehe jedenfalls auf dem Standpunkt, daß von seiner Seite nichts geschehen solle, um die Regelung auf der Grundlage des Urteils zu erschweren. Er' hoffe, daß auch die Re! sregierung der Auffassung sein werde, daß «man einen Ausgleich und einen Weg zur Wahrung der In­teressen Preußens und des Reiches finden müsse. Dazu sei viel guter Wille ur Sachlichkeit nötig.

Zum Schluß kam Ministerpräsident Braun noch auf das Problem der Reichsreform zu sprechen. Der Weg, den die Reichsregierung zur Reichsreform eingeschlagen habe, der einer gewaltsamen Reichserekution, fei nicht richtig. Nach Auffassung Brauns wäre es gut, wenn man aus diesen Dor- bängen die Lehre zöge und sich bemühte, durch Zusammen- sassung von preußischen und Reichsstellen etwas Vernünf­tiges zustande zu bringen.

Auf Anfragen erklärt- Dr. Braun dann noch, daß eine Fühlungnahme mit dem Reichspräsidenten in Aussicht ge­nommen worden fei. Von einer Fühlungnahme mit dem Reichskanzler fei ihm nichts bekannt. Er würde eine solche Verbindung aber außerordentlich begrüßen.

Noch keine KoaUtionsverhandlunsen

Gegenüber umlaufenden Meldungen über geheime Koa- litionsverhandlungen in Preußen, wird mitgeteilt, daß solche Besprechungen nicht im Gange sind und aller Voraussicht noch vor der Reichstagswahl auch nicht stattfinden werden. Die für solche Verhandlungen zuständigen Persönlichkeiten, als auch beim Zerium, sind bis zu den Reichstagswahlen ununterbrochen im Wahl- 'ampf tätig. Auf jeden Fall wird damit zu rechnen fein, daß i)ie Verhandlungen schon bald nach der Reichstagswahl mit dem Ziele der Bildung einer verfassungsmäßigen Regierung in Preußen wiederaufgenommen werden.

Fühlungnahme Brauns mitSindeaburg

Berlin, 27. Oktober.

Ministerialdirektor Dr. Brecht hatte im Auftrage des preußischen Staatsministeriums eine längere Besprechung mit Staatssekretär Meißner. Diese Besprechung wird von unterrichteter Seite als eine erste Fühlungnahme über die rechtlichen und politischen Fragen bezeichnet, die sich für die Praxis aus dem Leipziger Urteil ergeben. Aus dieser Dar­stellung läßt sich entnehmen, daß die Fühlungnahme in den nächsten Tagen weitergeführt werden wird. 3n politischen Kreisen hat man den Eindruck, daß sowohl bei der preußi­schen Staatsregierung als auch beim Reich der Wille zu einer Verständigung vorhanden ist.

Die Gehorsamspflicht

Der mit der Wahrnehmung der Befugnisse des preu­ßischen Ministerpräsidenten beauftragte Reichskommissar für das Land Preußen hat am 26. Oktober an alle preußischen Behörden folgenden Erlaß gerichtet:

Die Gehorsamspflicht der preußischen Beamten gegen­über dem durch die Verordnung vom 20. Juli 1932 eingesetz­ten Reichskommissar und den von ihm bestellten Vertretern steht nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 26. Okto­ber fest."

Ungarns AubenuoMI

Das Programm der Regierung Gömbös.