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Hersfelöer Tageblatt

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Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchbruckerel in tzerSfeld, Mitglied des VDIW.

Nr. 299

Mittwoch, den 21. Dezember 1932

82. Jahrgang

Hart an der Auflösung vorbei!

Kein Reichstag vor Weihnachten Ein Kompromiß des Ältestenrats

Berlin, 21. Dezember. Die von den Sozialdemokra- ten und Kommunisten beantragte vorzeitige Einberufung des Reichstages ist vom Aeltestenrat am Dienstagabend die Stimmen

erneut abgelehnt worden, und zwar gegen der Antragsteller. Zwischen Weihnachten

..... _ ihnachten und Neujahr will der Aeltestenraf erneut zusammentreten, um dann über Zeitpunkt und Tagesordnung der nächsten Plenar-

sitzeng zu beschließen.

In allen ruhig denkenden politischen Kreisen wird die Tatsache, daß die Sitzung des Aeltestenrates nicht zu einer Weihnachtstagung geführt hat, sehr begrüßt. Immerhin hat sich der Aeltestenrat seinen Beschluß erst abringen müssen, ; und von regierungswegen mußte mit gewissen Andeutun- ; gen über die Konsequenzen einer Weihnachtstagung nach- f geholfen werden, ehe der Aeltestenrat sich zu seiner Stel- : lungnahme entschloß.

In der Tat ist die politische Entwicklung einer Auf­lösung des Reichstages noch vor Weihnachten wohl näher gewesen, als man allgemein ahnt.

Die Reichsregierung war nicht gewillt, sich irgendwelche Agitationsbeschlüsse gefallen zu lassen. Dies wurde von dem Regierungsvertreter zur Vermeidung eines ernsten Konflikts ausdrücklich betont. Der Aeltestenrat hat es offenbar unter diesen Umständen für richtiger gehalten, die Weihnachtstagung zu vermeiden. Wie schwer ihm der Beschluß aber fiel, das wird aus der Absicht deutlich, zwischen Weihnachten und Bewahr noch einmal zusam- ^menzukommen. An eine BeichstagsZagung zwischen Weih­

nachten und Neujahr ist natürlich nicht zu denken, so Also der gestrige Kompromißbeschluß auf alle Fälle die Reichstagsverlagung ins nächste Jahr hinein bedeutet.

Aeltestenansichuß wird sich sch ießlich darüber pi, daß für teilte nächste Sitzung von der WilhelM- dieselben Voraussetzungen gegeben sind, die ihn

aer jucorigteit seiner Gesinnung eines Straferlasses unwür­dig sei.

Z. B. gingen Einbrecherbanden, die unter politischem Leckmantel die öffentliche und private Sicherheit auf das schwerste beunruhigten, straflos aus. Die Tendenz, in für» auch schwere strafbare Handlungen ohne ^"ckftcht auf die Umstände und Folgen der Tat und die Verhältnisse des Täters nur deshalb straflos zu behandc'n weil den Täter ein parteipolitischer Grund leitete, führe letz­ten Enves zu einer lo ernsten Erschütterung der Rechts- und otaatsorbnmrg, daß die Länder als Träger der Justizhoheit dagegen entschiedenen Widerspruch erheben müßten.

Die Vertreter Württembergs und Badens schließen sich dem Einspruch an.

3t" Nmnen d^ thüringischen Regierung erklärte Mi­nister Dr. Munzel, er begrüße das Gesetz und stimme ihm zu.

Bedenken Preußens.

Für Preußen erklärte Ministerialdirektor Dr. Brecht, auch die preußische Staatsregierung habe die grundsätzlichen Bedenken gegen eine Amnestie und ihren Umfang eingehend erwogen, sie halte aber die Gründe, die gegen einen Ein­spruch sprechen, für überwiegend.

Der Vorsitzende, Reichsjustizminister G ü r t n e r, teilt mit, daß damit die nach der Verfassung vorgeschriebene Zweidrittel-Mehrheit für das Gesetz gegeben sei.

Im einzelnen haben die Länder bzw. Provinzen wie folgt über die Frage: Soll der Reichsrat Einspruch erheben? abgestimmt: Mit Nein: Preußen, Ostpreußen, Stadt Berlin, Pommern, Grenzmark Posen-Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprovinz, Provinz Sachsen, Freistaat Sachsen, Thürin­gen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck und Schaumburg-Lippe. Für den Einspruch stimmte von den Provinzen lediglich Brandenburg; von den Ländern stimmten für den Einspruch Bayern, Württemberg uhb Baden. Die drei Enthaltungs- stimmen wurden abgegeben von der Provinz Hannover so­wie von den Ländern Braunschweig und Mecklenburg- Strelitz.

Neue Notverordnung

zur Erhaltung des inneren Friedens

Berlin, 21. Dezember.

Unter dem Datum des 19. Dezember hat der Reichs-

Gegenzeichnung des Reichskanzlers, des Reichsjustizministers auf Grund des Ar- der Reichsoerfaffung eine Verordnung er­lassen, die die" angekündigten Milderungen der Sonderbe- stimmungen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe

räsident unter eichsinnen- und

tikels 48 Absatz 2

oer oronungsurbenden Bevölkerung mNprochen, dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in feinem Vertrauen

getäuscht sehen sollte.

In der Aufhebungsverordnung ist

bestimmt, daß Ver- riften, soweit sie äj beschlossene Am-

stöße gegen die bisherigen Ausnasm nicht etwa schon unter die vom Ren.

neftie fallen würden. künftig nicht ^iiehr verschch werden

g

und Sicherheit enthält. Der erste Abschnitt behandelt die Aufhebung von Vorschriften gegen politische Aus­schreitungen, der zweite, Mannavm

9000 Gefangene werden frei.

Verein, 21. Dezember. Das Amnestngesetz ist, nachdem es glatt durch den Reichsrat gekommen ist, gestern abend unterschrieben worden. Das Gesetz wird heute im Gesetz­blatt erscheinen und damit in Kraft treten.

D nit ist die Möglichkeit geschaffen, daß die Per­sonen, die unter die Amnestie fallen, noch bis Weihnach­ten ii Freiheit gesetzt werden können- Die Enthaftungen sollen bereits am Donnerstag beginnen.

Der Gesamtkreis der von der Amnes ie Erfaßten dürfte sich auf etwa 15 000 Personen beziffern, von denen etwa 9000 aus der Haft entlassen werden^ für einige weitere tankend treten Strafmilderungen ein. Außerdem wird eine große Anzahl schwebender Verfahren eingestellt.

3M 1 für AMeWe

Kein Einspruch aus Gründen politischer Beruhigung.

Berlin, 21. Dezember.

Der Reichsrat beschloß am Dienstag, mit 44 gegen 19 Stimmen der Vertreter von Bayern, Württemberg, Baden und Brandenburg bei drei Stimmenthaltungen von Han­nover, Braunschweig und Mecklenburg-Strelitz, gegen das Amnestiegefetz keinen Einspruch einzulegen. Die notwendige verfassungsändernds Mehrheit ist also auch im Reichsral zustande gekommen.

Der Reichsrat nahm dann noch eine Entschließung an, in der die grundsätzlichen Bedenken gegen die Amnestie zum Ausdruck gebracht werden^md erklärt wird, daß durch einen. Einspruch das Zustandekommen des Gesetzes nicht verhin­dert sondern nur hinausgeschoben würde, und daß dadurch die politische Entspannung und Beruhigung vereitelt würde.

Die Beratungen des Reichsrats gingen unter unge­wöhnlich starker Beteiligung der Öffentlichkeit vor sich. Als Berichterstatter teilte der preußische Ministerialrat Rietzsch mit, die Ausschüsse feien einhellig der Auffassung gewesen, daß das Gesetz verfassungsändernden Charakter hat, und daß deshalb für einen Einspruch des Reichsrats die Bestim­mungen der Verfassung über Verfassungsänderungen gelten. Das Ergebnis der Ausschußberatungen sei gewesen, daß mit Mehrheit empfohlen werde, von der Einlegung des Ein­spruchs abzusehen.

Einspruch der süddeutschen Länder.

Im Namen der bayerischen Regierung beantragte Min.- Dir. Sperr, Einspruch einzulegen. Zur Begründung führte er aus, der Straferlaß und die Niederschlagung von Strafverfahren ständen nach der Reichsverfassung den Län­dern zu. Eine Neichsamnestie, die sich auf Landesstrafsachen erstrecke, müsse, auch wenn sie in der Form eines ner« fassungsändernden Gesetzes auftrete, grundsätzlich ausge­schlossen sein.

Der vom Reichstag angenommene Jnitiativgesehenkwnrf gehe aber, abgesehen von diesen verfassungspolitischen Be­denken, inhaltlich über das erträgliche Maß hinaus. Er umfasse auch schwere Einbrüche in die Rechtsordnung und Straftaten, die von dauernden ernsten Folgen begleitet seien, ohne zu entscheiden, ob der Täter etwa nicht wegen der Roheit, Gemeinheit oder Gefährlichkeit der öandluna oder

Mrde auch weuerhm befugt, in jede öffentliche Ver­sammlung Beauftragte zu entsenden. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, kann die Versammlung auf­gelöst werden. Der Abschnitt 3 der Verordnung behandelt Maßnahmen zur Sicherstellung der Pressefreiheit. Verstöße gegen das Gesetz gegen den Verrat militäri­scher Geheimnisse können mit Erscheinungsverbot bis zu sechs Monaten geahndet werden.

Im 4. Abschnitt werden Aenderungen des Strafgesetz­buches hinsichtlich von Bestimmungen über Verbrechen wider das Leben behandelt. In besonders schweren Füllen soll auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden. Die übrigen Bestimmungen besassen sich mit dem Schutz der Person des Reichspräsidenten, mit dem Gesetz gegen Waffenmißbrauch, dessen Geltungsdauer bis auf weiteres verlängert wird.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird im Reichsgesetz­blatt eine Verordnung über die Aufhebung derSon - dergerichte erscheinen.

Durch die Aufhebung der einzelnen Notverordnungen fallen auch die vom Reichsminister des Innern auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen fort, wonach die Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten waren.

Dagegen bleibt die sogenannte Burgfriedensverordnung des Reichspräsidenten bestehen, die bis zum 2. Januar 1933 alle öffentlichen Versammlungen verbietet. Weiter ist noch hervorzuheben, daß auch alle Bestimmungen über die amt­lichen Auflagenachrichten in der Presse jetzt in Fortfall kom­men.

Zu der Verordnung wird eine

amtliche Amuternng

veröffentlicht, in der u. a. gesagt wird:

Die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Aus­schaltung aller absichtlichen Störungen des öffentlichen Frie­dens hat in den letzten Jahren eine große Zahl von Aus-

nahmebestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung

reitungen vom 14. Juni 193? sind ausdrücklich aufrechterhalten. Auch ist das sofortige Außerkrafttreten der auf Grund der bisherigen Vorschriftei erlassenen Zeitungsverbote ausgesprochen worden.

RepudMMtzgesetz in neuer Form

Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien > - ! angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der i J'- 1 tischen Notverordnungen schon jetzt das R e p u b l i k s ch n p

! gesetzaußer Anwendung zu setzen, dessen Geltungs­dauer am 31. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein unein­geschränkter Fortfall dieses Gesetzes war allerdings nicht i möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, die zur S i - ; cherung des öffentlichen Lebens gegen frie< den störende Angriffe nicht entbehrt werden können

Es sind daher in die neue Verordnung einige Vorschrif­ten des Republikschuhgesetzes übernommen worden, für derer dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht, hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzungen des Straf­gesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zr verbrechengegendasLeben bleibt weiterhin unke« Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalktätigkeitev gegen den Reichspräsidenten und öffentliche Be- schimpfung oder Verleumdung des Reichs­präsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung bei Staatsautorität ein dauernder Schutz des Staates, seiner Symbole und der sich in der Wehrmach! verkörpernden Hoheit des Staates gegen Verhetzungen not­wendig.

Es ist daher in das Strafgesetzbuch eine Strafvorschrifi gegen den eingefügt, der öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mil Ueberlegung verächtlich macht.

Schutz gegen Hochverrat

Abgesehen von diesen drei Strafvorschriften sind aus dem Republikschutzgesetz mit gewissen Abänderungen nur die­jenigen Vorschriften übernommen worden, die' der Siche­rung des Staates gegen hochverräterische An-

staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben. griffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zu-

Die jetzt sichtlich eingetretene politische Beruhigung hat ständigkeit und Verfahren bei Auslösung von Vereinen.

der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben.

die Reichsregierung veranlaßt. dem Herrn Reichspräsidenten die 'Aufhebung eines Teiles dieser Sondervorschriften, und

zwar die Aufhebung der Verordnung gegen politische Aus­schreitungen und gegen den politischen Terror, vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit beson- i derer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden können. Der Herr Reichspräsident hat > diesem Antrag zugestimmt.

Versammlungs- und Presse-Freiheit

Mit der Aufhebung der genannten politischen Notver­ordnungen kommen außer ihren verschärften Strafoorfchrif- ten u. a. zum größten Teil diejenigen Bestimmungen in Fortfall, die das Ve r s a m m l u n g s r e ch t und d i e Presse über das normale Maß hinaus beschränkt haben. Die Reichsregierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Öf­fentlichkeit in einer Form ausgetragen werden, die des deut­schen Volkes als einer Kulturnation würdig ist. Wie der Reichskanzler bereits in seiner Rundfunkrede vom 15. d. M. mitgeteilt hat, hat der Herr Reichspräsident dem Vorschlag der Reichsregierung im Vertrauen aus den gesunden Sinn

die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann auf gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den §§ 81 bis 86 StGB. bezeichneten Handlungen begründet

wird.

Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß ein Verbot periodischer Druckschriften auch wegen einer landesverräterischen Veröffentlichung zu­lässig ist.

BersaMmtungsüberwachung

Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann: Die schon im Reichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor eini­ger Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen für nicht mehr anwendbar erklärte Befugnis der Polizei, B e auftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußt« aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 31. Dezem­ber d. J. endende Geltungsdauer des § 3 des W a f f e n m i ß- b r a u ch g e s e tz e s bis auf weiteres verlängert werden. " *