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Reisfelder Tageblatt

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Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker«!

in Hersfeld, Mitglied des VDZV.

Hersfelöer Kreisblatt

Mtlichrr Mzeiger Dr ven Kreis Hersfelö

Fernsvrecher Nr. 608.

Nr. 303

Dienstag, den 27. Dezember 1932

82. Jahrgang

Berjährms droht!

Ein Irrtum, welcher weit verbreitet . . Und manchen Gläub'ger irreleitet: Verjährung fände niemals statt, WennEinschreiben" gemahnt er hat!

Der eingeschriebene Brief hat niemals eine startete rechtliche Wirkung als die einfache schriftliche Mitteilung; höchstens, daß dem Gegner im Prozeß das Bestreiten, er habe eine Nachricht nicht erhalten, erschwert wird. Zu einer Unterbrechung der Verjährung aber ist die unterEinschrei­ben" übersandte Rechnung oder Mahnung ebenso ungenü­gend wie die Postnachnahme. Das mindeste ist die Zu­stellung eines Zahlungsbefehles, dem die Erhebung der Klage beim zuständigen Gericht natürlich gleichzusetzen ist. Wird die Klage zurückgenommen oder aus formalen Grün­den rechtskräftig abgewiesen, so muß der Gläubiger, will er sein Recht wahren, binnen 6 Monaten eine neue richtige Klage, erheben. Nur dann gilt die Unterbrechung durch die erste Klage als vollwirksam, anderenfalls als überhaupt nicht erfolgt. Für eilige Fälle ist wichtig, daß ein Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung keine Unterbrechung bewirkt, da hierbei nur Sicherung, nicht Festhaltung eines Anspruches erstrebt wird.

Im Termin muß der Gegner sich selbst auf Verjährung berufen. Der Richter darf von Amts wegen sie niemals berücksichtigen und kommt zur Verurteilung, wenn der Be­klagte sich nicht auf Verjährung besinnt. In der Praxis kommt es nicht selten vor, daß bei verwickelten Fällen die Parteien von den im Gesetz weitverzweigten Verjährungs- bestimmungen keine Ahnung haben. Schon die Berechnung der einzelnen Verjährungsfristen ist grundverschieden. Re­gelmäßig beginnt sie zwar mit der Entstehung des An­spruches; bei einem Anspruch auf Unterlassung aber erst mit der Zuwiderhandlung; bei dinglichen Ansprüchen erst mit der Verletzung oder Beeinträchtigung; bei kündbaren Lei­stungen mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Kündigung zu­lässig ist; war eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann die Verjährung erst nach einmaligem Ablauf dieser Frist ein­setzen. Bei den vielen Fällen des täglichen Verkehrs vol­lends (wichtig für Handel und Gewerbe, freie Berufe!) wird die kurze Verjährung nach vollen Kalenderjahren berechnet, d. h. sie beginnt erst am Schlüsse des Jahre»: in dem der Maßgebende Zeitpunkt eingetreten oder die Frist abgelau­fen ist, die der Geltendmachung des Anspruchs noch entgegen« standen.

Es gibt wohl keinen Kaufmann, keinen Gewerbetreiben­den heutzutage, in dessen Büchern die Stundüng keine ge­wichtige Rolle spielt! Die Stundung schiebt die Verjäh­rung nicht nur heraus, sie wird auch gehemmt, d. h. die­jenige Zeit darf in die Frist nicht eingerechnet werden, während deren der Berechtigte nicht klagen kann, oder ihm Die Klageerhebung nicht zugemutet werden darf. Verhin­dert höhere Gewalt (schwere Krankheit nur dann, wenn der Kranke seine Angelegenheiten gar nicht besorgen kann; wohl aber verspätete Entscheidung über das heute so häufige Ar- menrechtsgesuch) und ist das Ereignis (Stillstand der Rechts­pflege, Krieg, Hochwasser) innerhalb der letzten sechs Mo­nate der laufenden Frist eingetreten, so wird nur der Zeit­raum der Hemmung ausgeschaltet.

Zu Vorkriegszeiten standen Anftandsgefühl und Ge­wissenspflicht im Vordergründe, und nur dieunsicheren Kantonisten" (man kannte so seine Leute) entschlossen sich zu dem wenig rühmlichen Vorbringen der Verjährungsein­rede. Der Schuldner erlangt hierdurch das Recht, die Leistung zu verweigern. Wohlgemerkt: seine Schuld geht, wie diese Herrschaften immer meinen, nicht etwa unter, sondern verwandelt sich nur in ein nicht ausklagbares Schuldverhültnis. Daraus folgt: Hypotheken und Pfand­rechte, welche den Anspruch sichern, bleiben auch nach dessen Verjährung wirksam; der Gläubiger kann also nach wie vor Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstände suchen. Das ist bei der Sicherungshypothek von besonders praktischer Bedeutung! Die etwa gutwillige spätere Zahlung oder an­derweitige Befriedigung des Gläubigers ist nicht etwa Schenkung und erfolgt nicht ohne rechtlichen Grund, son­dern ist Zahlung einer Schuld. Besonders bösartigen Schuldnern kann der Gläubiger die Einrede der Arglist ent­gegenhalten: absichtlich hingezogene Verhandlungen über die Höhe des Anspruchs, z. B. haben das rechtzeitige Einklagen verhindert; der Gegner hat die Unterbrechung der Verjäh­rung absichtlich verhindert oder dem Gläubiger zuvor er­klärt, er werde sich auf Verjährung nicht berufen.

In jedem Falle ist, wie heute so häufig beim Prozeß, Einigung im Guten der Weisheit letzter Schluß. Was bleibt allen Gläubigern, deren Schuldner sich im sicherungsver- fahren befinden, viel anderes übrig? Diese Notverordnun­gen kennen keine Bestimmung dahin, daß die im Siche- rungsverfahren berücksichtigten Forderungen erst nach Aus­hebung des Verfahrens zu' verjähren beginnen! Hier zeigt sich wieder einmal, daß die Notgesetzgebung das Ineinan- Vergreifen der Rechtsgebiete nicht berücksichtigt hat. Den Gläubigern bleibt nichts anderes übrig, als bis zum 31. 12. 1932 Zahlungsbefehle zu erwirken, die sie nachher getrost In der Schublade verwahren können, um aufzupaffen, daß vor Jahren erwirkte Zahlungsbefehle nicht wiederum ver­jähren. Bei den meisten Fällen nämlich gilt für die neu beginnende Frist die für den Anspruch selbst vorgeschriebene Verjährungszeit, also wiederum 2 oder 4 Jahre (nur wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, beginnt eine 30jäh- rige Frist). Die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und der Antrag auf Zwangsvollstreckung, die beide, so bin­nen sechs Monaten seit der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist die Erlassung bes Vollstreckung-befehls bsantrsat war,

ue Verjährung ebenso wie die Anmeldung im Konkurse unterbrechen würden, müssen aber auf Grund der Sicke- rungsverordnungen vom Gericht abgelehnt werden!

Der ehrliche Schuldner wird im Guten dem Gläubiaer gegenüber anerkennen. Ein besonderer Anerkennungs- oertrag oder selbst eine rechtsgeschäftliche Erklärung des An- erkennungsw'.llens ist dabei nicht erforderlich. Es genügt auch ein Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem entnehmen läßt, daß der Schuldner sich seiner Verpflich- ^s Abschlagszahlung (und seien es T $er Abzahlung, in der Sicherheitsleistung .leibst durch einen Dritten, die Genehmigung des Gläubiger'-" vorausgesetzt!), ferner in der Bitte um Erlaß oder um stundung, endlich in der Schuldübernahme, die dem Gläu- ^9" gegenüber geschieht oder ihm mitgeteilt wird, ist eine solche Anerkennung zu erblicken. Daß der Schuldgruud oder °er Betrag angegeben wird ist nicht erforderlich; es genügt wenn die schuld erkennbar bezeichnet ist. Viele Gläubiger i werden derartige Anerkenntnisse bereits in Händen hatten | oder bis zum Jahreswechsel noch erwirken können.

Auch für den bereits verjährten Anspruch kann durch ' Vertrag noch ein Anerkenntnis erklärt werden. Zwei Fälle )

MmhMmd in Barcelona

Der unheilbringende elektrische Funke

Barcelona, 27. Dezember.

Am Heiligen Abend entstand in einem großen Wa- renhausblock der Rambla-Straße dadurch ein Feuer, daß ein Funke eines in einem Schaufenster ausgestellten elek­trischen Spielzeugs auf leicht entzündbare Gegenstände der Ferrsterdekoraiiou übersprang. Mit rasender Geschwin­digkeit verbreitete sich der Schaufensterbrand und griff auf den ganzen Häuserblock über. Sieben Gebäude bräunten völlig nieder; nur no h einige Fassaden sind stehen geblieben. Sechs Personen wurden bei den Lösch- arbeiten verletzt.

Wie es heißt, sind die Folgen der Drandkatastrophe ^unmnVene Schaden soll durch die Versicherungssumme angeblich nicht gedeckt sein. Auf diese Weise würden nicht nur die 1400 Angestellten des Warenhauses, die nun brotlos sind, sondern auch 8000 Lieferanten geschädigt sein.

TergWerlZMciüü am ZeiliM; MM

54 Mann verschüttet.

Springfield (Illinois), 27. Dez mber. 3n Moweaqua, einem kleinen Bergwerksstädtchen des Staates Illinois, wurden am Heiligen Abend durch eine Explosion in einer Zeche 54 Bergleute in einem 200 M.ter unter Tage lie­genden Stollen verschüttet.

Man weiß noch nicht, wieviel Opfer zu beklagen sind und hofft, daß es gelingen wird, zu den Verschütteten corzudringen. Einige Tote wurden schon geborgen.

Aetzdomben in der Ehristnacht

Die Täter unermittelt.

Saatfeld (Saale), 27. Dezember. Am Heiligen Abend gegen 23 Uhr warfen Unbekannte durch ein Wohnungs- fenster des Pfarrers Fischer eine mit Salzsäure und Karbid gcfii lte Flasche, die unter lautem Getöse ex- P'odierte und im Zimmer große Verwüstungen «»richtete. Verletzt wurde niemand, jedoch fiel die anwesende Schwe­ster des Pfarrers in Ohnmacht. Eine zweite Flasche wurde kurz danach gegen ein Fenster der über der Pfarrerwoh- nung befindlichen Wohnung des Polizeioberinspektors Schumann geworfen, sie prallte jedoch ab und explodierte auf der Straße. Eine dritte F asche fand man im Vor­garten ihr Inhalt wird untersucht.

Bisher konnte noch nicht festgestellt werden, ob das Attentat dem Pfarrer oder dem Polizeioberinspektor galt. Pfarrer Fischer, dem die Gefängnisfürsorge obliegt, hatte am Sage zuvor zwei um Unterstützung bittende entlassene Strafgefangene abgewiesen. Man beschuldigte sie zu­nächst der Täterschaft, doch bestätigte sich der Verdacht nicht.

Kommunistische Weihnachtsbemonstration

Berlin, 27. Dezember.

Am Nachmittage des 24. Dezember sammelte sich in Steglitz eine größere Menschenmenge an, um einen kommunistischen Demonstrationszug zu bilden. Ein Be­ter. der einen der Teilnehmer verhaften wollte, mußte, da er von der Menge angegriffen wurde, zweimal s ch i e - ß e n. Dabei wurde ein unbeteiligter Vorübergehender durch eine Kugel in den Oberschenkel verletzt. Zwei Per­sonen mußten zwangsgestellt werden.

Eine kommunistische Ansammlung fand auch in Neukölln statt. Der Polizei gelang es, die Menge zu zerstreuen.

Bier Futzgönger totgesahren

Mit Vollgas die Kurve geschnitten!

Chemnitz, 27. Dezember. Am Mittag des Zweitest Weihnachtsfeiertags fuhr im nahen Limbach ein Limbacher Fabrikant in einer langgestreckten Kurve mit seinem Auto

uno ausgenommen: mecyle an einem fremden Grundstück Elche im Grundbuch zu Unrecht gelöscht oder nicht einqe- tragen sind, erloschen ein für allemal. Ist der Anspruch aus einer Grunddienstbarkeit (oder persönlichen Dienst- 'arkeit auf Beseitigung einer Anlage) verjährt, so erlischt zugleich die Dienftbarkeit selbst. In diesen Hallen ergreift die Verjährung ausnahmsweise nicht nur den Anspruch sondern das Recht als sol­ches Sonst aber ist immer die Umwandlung in ein vertragsmäßiges Anerkenntnis oder ein Darlehen auch eine Sicherheitsleistung möglich. Es empfiehlt sich schriftliche Verlautbarung hierbei, da das Reichsgericht alsvertraas- 'siOlliges Anerkenntnis" nur das der Schriftform bedürftige, Z^lrakte des § 781 BGB. gelten lassen will. Diese Frage m streitig; dochwas man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen"! Mögen bald wieder Zei­ten kommen, die einen überspannten, vom Gesetz gar nicht beabsichtigten Verfall unzähliger Rechtsansprüche durch Zeit- ablaus nicht aufkommen lassen. Bessere Zahlungsmoral, per- onliches Verantwortungsbewußtsein werden dann ein Ver- schanzen hinter kniffliche Bestimmungennach Treu und Glauben' von selbst verbieten. A

M £MW*) und Überfuhr einen Mann, eine Frau °^ ^et ?"?ben. Mle bter Aeberfahrenen wurden schwer verletzt und starben rm Laufe des Nachmittags. Der Un- so.l til auf ubermaßrg schnelles Fahren und Schneiden der Kurve zuruckzuführen.

MWer Mord?

Dresden, 27. Dezember. In der Talsperre Malter wurde am zweiten Weihnachüslage die Leiche des seit dem 4. November vermißten Dresdener^ SA-Mannes^ Hentsch gefunden. -Der Dom ih^uTifitf'^t^

Säcke gehüllt. Die Leiche wies einen Brustschuß auf. Zwei- ; fellos liegt Mord vor. Die Kriminalpolizei gibt Näheres im Interesse der Untersuchung nicht bekannt.

Bon Einbrechern erschossen

Stettin, 27. Dezember. In dem Dorf Papendorf bei Pasewalk wurden am heiligen Abend zwei Einbrecher im Hause des Mühlenbesitzers Schaerting überrascht. Zwischen den Einbrechern und den Verfolgern kam es zu einem Handgemenge. Von drei Schüssen getroffen, brach der Bäckergeselle Gott tot zusammen. Die Täter ent­kamen auf Fahrrädern mit 70 Mark Bargeld.

Deutscher Geistlicher aus Eupen ausgewiesen

Eupen, 27. Dezember. Der an der St. Nikolaus- Pfarrkirche in Eupen amtierende Kaplan Gilles wurde ^.f" heiligen Abend aus dem Beichtstuhl gerufen, um einen königlichen Erlaß entgegenzunehmen, der seine Auswei­sung aus dem Königreich Belgien innerhalb 24 Stunden anordnet.

Es handelt sich um einen Geistlichen, der sich in Eupen sehr großer Beliebtheit erfreut. Das Vorgehen gegen ihn hat infolgedessen in der katholischen Bevölke­rung tiefe Erbitterung erregt. Kaplan Gilles war Präses des katholischen Iunglingsvereins in Eupen, der weitaus stärksten Jugendorganisation in dem deutschen Sprach­gebiet Belgiens.

Bombenanschlag aus König Fuab

Kairo, 27. Dezember. Im Garten der Staatlichen Ingenieurschule in der Kairoer Vorstadt Giza wurde am zweiten Weihnachtstage kurz vor einem offiziellen Besuch des Königs Fuad eine Bombe entdeckt, deren Zündung jedoch nicht in Brand gesetzt war. Der König hat seinen Besuch in der Ingenieurschule programmäßig durgeführt.

Namensliste spanischer Afsiftändischer

Madrid, 27. Dezember. In einer zweiten Liste, die der spanische Staatsanzeiger veröffentlicht, werden weitere Persönlichkeiten genannt, die in den Äufstand vom 10. August verwickelt waren. Darunter befinden sich General­leutnant Fernande; Perez, ferner General Barrera, her als Führer der Aufstandsbewegung gilt und sich gegenwärtig in Paris aufhält, sowie ein Flieger A n- s a I d o, der unter Anklage steht, weil er im Flugzeuge B a r r e r a über die Grenze beförderte.

Wieder ein Spionageblust

Paris, 27. Dezember.

Die nationalistische ..Liberte" hatte aus Biarritz die Nachricht gebracht, eine Prinzessin h o h e n l o h e sei wegen Spionage verhaftet worden. Wie die Sicherheits­polizei ausdrücklich erklärt, sei keine Untersuchung ir­gendwelcher Art gegen die Prinzessin eingeleitet. Damit werden alle an diese Meldung geknüpften Kombinationen hinfällig.