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KreisWblall

für die .

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und ZiegcOam.

J\j 3?» HepAfeld, Sonnabend, den 7. Mai. 18VV.

Das »Kreisblatt-- erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Gar- wond-Zeitc oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Höherer Verfügung zufolge mache ich die Bewohner der Kreises auf die Bestimmungen des unten *) abge­druckten Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Feoruar 1870 aufmerksam, und weise die Ortspoli- zeibehörden sowie die im Kreise stationirteu Gendarmen zur strengen Ueberwachung und nachdrücklichen Verfolgung aller Uebertretungen jenes Gesetzes an.

Zur Beseitigung etwaiger Zweifel wird übrigens bc- merkt, .daß dem im' §. 7 ' enthaltenen Lerkaussverbote alles Wild, welchem nach §. 1 eine Schonzeit zu Theil geworden, unterliegt, es mag im Jalaude erlegt oder aus rem Auslande selbst mit Ursprungs-Zeug­nissen bezogen sein.

Hersseld,' am 5.' Mai 1870.

Der Königliche Landratb Auffarib.

*) Gesetz über die Schonzeiten des Wildes. Vom 26. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

, verordnen, mit Zustiminung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. I. Mit der Jagd zu verschonen sind:

1) das Elchwild in der Zeit vom 1. December bis Ende August,

2) männliches Roth' und Dammwild in der Zeit vom

1. März bis Ende Juni,

3) weibliches Rothwild, weibliches Dammwild und Wild­kälber in der Zeit vom 1 Februar bis 15. Oktober,

4) der Siehbock in der Zeit vom l - März bis Ende April, S) weibliches Rehwild'in der Zeit vom 15. December bis 15. Oktober,

6) Rehkälber das ganze Jahr hindurch, der Dachs vom 1. December bis Ende September,

8) Aller-, Birk-, Fasanenhähne in der Zeit vom l.Juni bis Ende August,

9) Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni;

für einzelne Landstriche^ kann die Schonzeit durch die BezirkSregierungen (Landdrosteien) aufgehoben werden,

10) Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles an­dere Sumpf- und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und der Fischreiher, in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni,

11) Rebhühner in der Zeit vom 1. December bis Ende August,

12) Arier-, Dirk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wach­teln und Hasen in der Zeit vom 1. Februar bis Ende August,

13) für die ganze Dauer des Jahre? ist eS verboten, Rebhühner, Hasen und Rehe in Schlingen zu fangen.

Alle übrige« Wildarien, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger, dürfen daö ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Roth-, Damm- und Rehwilde gilt das * Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden DecembermonatS.

§. 2. Die BezirkSregierungen (Landdrosteien) sind befugt, für die im §. 1. unter 7. 11. und 12. genann­ten Wilderten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schonzeit all­jährlich durch besondere Verordnung anderweit sestzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über vierzehn Tage por oder nach den §. 1. bestimmten Zeitpunkten festgesetzt werden darf.

§. 3 Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildschaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich bestehenden Befugnisse werden durch dieses Gesetz nicht geändert.

§. I. Auf Erlegung von Wild in emgefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgär. ten erlegten Wilde« ist jedoch nach Maaßgabe der Be- stimmungen deö §. 7 untersagt.

§. 5. Für das Todten oder Einfängen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten, sowie für daö Fangen von Wild in Schlingen (§. 1. Nr. 13.) treten folgende Geldbußen ein:

"1) für ein Stück Elchwild 50 Thaler,

2) für ein Stück Rothwild 30