Kreise Hersfeld/ Hünfeld m> Zi,
JV 55. HerAfeld, Sonnabend, den 97 Juli.
1870
Da« „SrciSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die ®är- mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Cassel, den 2. Juli 1870.
Aus Veranlassung mehrerer Specialsälle ist es zur diesseitigen Kenntniß gekommen, daß die frühere Kaiserlich Russische Gesetzgebung über den Erwerb der Staats- angevörigkeit in Bezug auf die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen in Rußland die Ausnahme in den Kaiserlich Russischen Unterthanen-Berband zu erfolgen hat, in einigen Punkten wesentliche Abänderungen erlitten hat. Durch ein im Jahre 1868 ergangenes Gesetz ist nämlich für das Gebiet des Russischen Kaiserreichs bestimmt worden:
1) daß Ausländer, welche das Russische Unterthanen- recht zu erwerben beabsichtigen, dem Gouvernementschef desjenigen Bezirks, in welchem sie sich niederlassen wollen, von ihrer Absicht Anzeige zu machen haben, daß sie aber erst dann wirklich in den Russischen Unterthanenverband ausgenommen werden dürfen, wenn sie fünf Jahre lang in Rußland wirklich angesiedelt gewesen sind, und daß sie, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, den Nachweis ihrer Entlassung aus dem bisherigen Unterthanen« verbände nicht zu sichren brauchen, ‘ und
2) daß Minderjährige (bis zur Zurücklegung deS 21. Lebensjahres) überhaupt niemals in den Russischen Unterthanen - Verband ausgenommen werden dürfen und daß die Aufnahme der Väter, Mütter re in den Russischen Untertbanen-Verband die Mitausnahme ibrer Kinder nicht zur Folge hat.
Durch diese Bestimmungen wird für die diesseitigen nach Rußland auswandernden Unterthanen der Ucbelstand dcrbeigcfnhrt, daß sie, wenn sie diesseits ihre Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen - Verbände nachsuchen und erhalten, und nunmehr nach Rußland auSwandern, erstell fünf Jahren außer Stande find, daSRussi- iLe Uulerlhanenrechl zu erwerben, daß sie daher während - ie]M Jett ^n der nachtheiligen Lage verbleiben müssen,
‘‘W ^kaakSangebörigkeil zu besitzen und sich den ^a'ieltallcn des gänzlichen Mangel» einer StaalS- und HeimstbS - 'Hages;Stuhls auszu setzen, sowie, daß ferner |ftPÜ dann. wenn üe für ihre eigene Person nach Ablauf
der fünfjährigen Frist in den Russischen Unterthapbn- Verband ausgenommen werden, doch keine Möglichkeit vorliegt, für ihre Kinder, so lange diese nicht das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Russische Unterthanen- Eigenschaft zu erwerben, und daß also in allen solchen Fällen die Kinder, selbst der bereits aufgenommenen Russischen Unterthanen, ohne Staatsangehörigkeit und Heimathslos verbleiben und möglicherweise in den Staat, dem ihre Eliern früher angehört haben, zurückgewiesen werden können.
Indem vorstehende Verhältnisse zor Kenntniß des Publikums gebracht werden, machen wir diejenigen Personen, welche nach Rußland auszuwandern beabsichtigen, aus die danach möglichen nachtheiligen Folgen der Auswanderung aufmerksam.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Rieß, i. B.
Landrathsamt Hersseld.
Die Commissionen zur Einschätzung der Klassensteuer für das Jahr 1871 müssen jetzt neu gewählt werden.
Dieselben bestehen in allen Landgemeinden des Kreises Hersfeld außer dem ohnehin dazu gehörigen Ortsvorstand auS drei, von der Gemeindevertretung — d. h. dem Gemeinderath und großen AuSschusse — gewählten Mitgliedern, bei deren Wahl darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig in der Commission vertreten sind und daß die gewählten Personen der Zahlder Klassensteuer (nicht Einkommensteuer ZMfiichtigeaangehören.
Die OrtSvorstände der Landgemeinden des Kreises haben diese Wabl unverzüglich vornehmen zu lassen und daS Ergebniß spätestens bjS zum 2 0. d. Mts. einzuberichten.
Hersfeld, am 8. Juli 1870.
Der Königliche Landratb Aufsart-.
Zur Veranlagung der Klassensteuer pro 1871 haben die Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des