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Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenhain.
»^ S. HerSfeld, Mittwoch, den 1. Februar. 1871.
Das »Kreisblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis 'desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quartal, bei den Possanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Verordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen aus Grund der Brstunmuugeu im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und im Artikel 12 der Verfassung des Deutschen Reiches, im Namen des Reiches, was folgt:
§. 1. Die Wahlen zum^ Reichstag sind im ganzen Reich am 3» März -. J. vorzu- nehmen.
§. 2. Der Reichstag wird berufen, am 9. März d. J. in Berlin zusammen zu treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichem Jnsiegel. 'Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871.
(L 8.) ^i^am.
Gr von Bismarck-Schönhausen.
Juden» ich vorstehende Kaiserliche Verordnung : zur allgemeinen Kenntniß bringe, weise ich die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises, einschließlich der Nebenbürgermeister zu Lam- pertsfeld und Roßbach, sowie der Ortsverwaltun» ßcn zu Meisebach, Hählgans, Oberrode und Engelbach an, in ortsüblicher Weise am 22. k. M. bekannt zu machen, daß
1) die vorerwähnte Wahl am 3» März b J. stattfindet und
2) die Wahlhandlung um 1O Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird und noch an demselben Tage anher berichtlich an' zuzeigen, daß dieses geschehen ist.
Gleichzeitig erhalten dieselben unter Hinweifung auf das Ausschreiben vom 6'. d. M. — (Kreisblatt Nr. 2) — die Auslegung der Wählerlisten betreffend, auf Grund der 2, 4 und H dr's Regle- ments zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 3L Mai 1869 die Weisung:
a. unter beide Exemplare der am 10. k. M. ab- zuschließenden Wählerliste die unten *) abge- druckre Bescheinigung zu setzen, hierauf aber
b. das Hauptexemplar in der Geineinde-Reposi- tur zu hinterlegen und
c. das zweite Exemplar mit nachstehender weiteren Bescheinigung:
»Ich bescheinige hiermit, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt* versehen an den Wahlvorsteher - (vergleiche hierüber das diesseitige Ausschreiben vom 17. d. Mts. in Nr. 5 des Kreisblattes —
*) Daß die vorstehende Wäblerlisto nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 19. bis 28. v. M. zu Jedermanns Einsicht ausgetegcu hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorsteher» und feine« Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl 8 Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, bescheinigt
.... den 23. Februar 1871
Der Ort-vorstand