Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenhain. y'
JV 37. HerS^eld, Mittwoch, den 10. Mai. 1871«
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8r Sar. pr» Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
die neuen Maaße und Gewichte betreffend.
Mit dem 1. Januar 1872 dürfen zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur folche Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden, welche in Gemäsiheit der Maaß- unb Gewichtsordnung vom 17. August 1868 gestempelt sind. Der Gebrauch von Maaßen und Gewichten der bisher im hiesigen Regierungsbezirke zittrigen SAsteme, soweit sie nicht ausnahmsweise durch die zur Ausführung der Maaß- und Gewichtsordnung ergangenen Bestimmungen auch ferner für zulässig erklärt sind, ist durch §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit Straft bedroht.
Die Tragweite dieser Bestimmungen, welche zum Theil eine vollständige Erneuerung oder doch Umänderung der gegenwärtig im Verkehr befindliche,, Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, sowie vielfache Umrechnungen darauf beruhender Preise rc. bedingen, scheint nach den bisherigen Wahrnehmungen von dem Publikum nicht überall im vollen Umfange gewürdigt zu werden. Sollen nicht Unzuträglichkeiten und Schädigungen für die Betheiligten eintreten, so ist es nöthig, daß die Vorbereitungen zu dem nahe bevorstehenden Ucbergange, welche insbesondere die Gewerbtreibenden zu treffen Haben, ohne Aufschub in Angriff genommen werden.
Die wesentlich maßgebenden Bestimmungen sind enthalten:
, 1) in der mit Nr. 32 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869 publicirten Eichordnung vom 16. Juli 1869 und deren Nachträgen vom 30. Juni 1870;
2) in der Bekanntmachung der Normal - EichungsCommission vom 25. Februar 1870 über die vom 1. Januar 1872 ab uicht mehr zulässigen Gewichtsstücke (Beilage zu Nr, 29 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1870);
3) in der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 6. December 1869 über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abwerch- ungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der av-
soluten Richtigkeit (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1869^ Seite 698); ' /
4) in der Eichgebührentaxe vom 12. December 18621 (Beilage zu Nr. 40 des Buudes-Gesetzblatts vom ZahW 1869); 7 ■
5) in den, in den Amtsblättern-Nr. 41 vom Jahre 1869 und Nr. 9 vom Jahre 1870 dargestellten Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Maaße in die neuen Maaße.
Der Uebersichtlichkeit wegen lassen wir jedoch hier nochmals eine kurze Zusammenstellung der Maaße, Gewichte und sonstigen eichungspflichtigen Gegenstände folgen, welche vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr allein zulässig find.
Zur Beseitigung von Zweifelsfällen verweisen wir das Publikum an die im Bezirke vorhandenen Eichungsbehörden, welche die nöthige Auskunft ertheilen werden.
Cassel am 21. April 1871.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
V e r z e i ch n i ß der Maaße, Gewichte und sonstigen eichungspflichtigen Gegenstände, welche vom 1sten Januar 1872 an im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp. nur zulässig sind.
Lüngemaaße,
Alle bisherigen Längemaaße, als die verschiedenen Werkfüße, Ellen, Ruthen, werden ungültig.
$ie Einheit des neuen Maaßes ist das Meter.
1 Meter = 100 Zentimeter,
1 Zentimeter = 10 Millimeter.
Zur Eichung zulässig sind nur Maaße von folgenden Längen:
20, 10, 5, 2 und 1 Meter.
0,5 Meter oder 50 Centimeter.
0,2 „ „ 20
0,1 „ „ 10 „
Flächenmaaße.
Die Einheit bildet das Quadratmeter.
Es heißen 100 Quadratmeter: das Ar.
100 Ar: das Hectar.