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KreisWblatt

Krem Hersfcld/ Hünfeld und Ziegenhaln.

^ 2V. HerSfeld, Mittwoch den 2. April 1813.

DarKreiSblatt" erscheint wöchentlich'zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Exvedition 8J Sgr, pro Quartal, bei den Postansialren kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanmmachungen aller Art werden ausgenommen und die Karmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Da in verschiedenen Theilen des Regierungsbezirks theils abweichende, theils gar keine Vorschriften darüber bestehen, in welcher Entfernung von Gebäuden sog. Feimen von Heu, Stroh oder unausgedroschenem Ge­treide, welche der Entzündung leicht ausgesetzt sind, errichtet werden dürfen, so erlassen wir, unter Aufhe­bung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auf Grund der §§. 9 und 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, nachfolgende polizeiliche Anordnung:

Die Errichtung sog. Feimen (auch Schaber, Diemen genannt) von Heu, Stroh oder unausgedroschenem Getreide ist nur in einem Abstande von wenigstens 30 Metern von den nächstliegenden Waldungen, sowie von den nächsten Gebäuden gestattet, sofern diese letzteren sämmtlich mit Ziegeln oder Schie­fern gedeckt sind, bei anderer Bedachung ist eine Entfernung von wenigstens 100 Metern einzuhalten. Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern, subsidiär entsprechender Haftstrafe, sofern nicht eine strengere Bestrafung nach §. 367 pos. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches eintritt.

Caffel, am 10. März 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben die vorstehende Polizeiverordnung in ihren Gemeinden be­kannt zu machen.

Hersfeld, am 2. April 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der fünf­jährigen fünfprozentigen Schatz-Anweisungen des vor­maligen Norddeutschen Bundes.

Wir erinnern hierdurch an die baldige Einlösung der noch rückständigen fünfjährigen fünfprozentigen Schatz-Anweisungen des vormaligen Norddeuts yen Bun­des vom Jahre 1870 und 1871, welche durch die Be­

kanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni und 16. Juli 1871 (Neichs-Anzeiger Nr. 49 und 74) zur Rückzahlung am 1. Januar und resp. 1. Februar 1872 gekündigt sind und seit diesen Terminen nicht mehr verzinst werden.

Berlin, den 12. März 1873.

HaupttVerwaltung der Staatsschulden.

Die Herrn Mitglieder des landwirthschaftlichen Vereins für den Kreis Hersfeld werden hierdurch zu der auf

Sonnabend den 19. April d. J.

$nrzTnttra g 5 1 wa-fr6-- in hiesiges Rathhaus anberaumten General-Versamm­lung eingeladen.

Hersfeld, am 1. April 1873.

Der Dirigent des landwirthschaftlichen Kreisvereins Auffarth Landrath.

Landrathsautt Hünfeld.

Caffel, den 21. März 1873.

Es ist in neuerer Zeit mehrfach festgestellt worden, daß die Vorschriften im §. 9 der Kurhessischen Verord­nung vom 31. December 1828, die allgemeine Schutz- pocken-Jmpfung betreffend, welche noch in ihrem ganzen Umfange in Kraft besteht, sowohl hinsichtlich der Jsrae- liten als auch der Dissidenten rc. Seitens der betref­fenden Beamten unbeachtet geblieben sind.

Das Königliche Landrathsamt wird veranlaßt, letzteren die pünktliche Befolgung jener Vorschriften besonders zur Pflicht zu machen.

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern,

(gez) v. Motz, i. B.

An sämmtliche Landrathsämter rc.

Wird zur Nachricht für die Herrn Bürgermeister des Kreises mit bent Auftrage veröffentlicht, die Syna- gogenältesten danach speciell zu bescheiden.

Hünfeld, am 30. März 1873.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 24. März 1873.

Für Johannes Kraus, 18 Jahre alt, aus Malges