KreisWblall
für die
Krem persfeld/ Hünfeld und Ziegenhain.
-^ 28. HerSkelD, Sonnabend den 5. April 1833.
Dar „KreiSblatt" erscheint wöchentlich -weimal. Mittwochs und Sonnabends. Dreis desielben bei der Exvedition 8t Sgr. pro Quartal, bei den Voftanitalten kommt der Poftaufschiag hinzu. Bekanntmachungen alle? Art werden ausgenommen und die Barmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Die Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises werden angewiesen, alsbald davon Anzeige zu machen, wenn bis zum Beginn des diesjährigen Departements-Ersatz-Geschäftes einer der nachstehend näher bezeichneten, der Departements- Ersatz-Commission vorzustellenden Militairpflichtigen in der Absicht, sich außerhalb des Kreises aufzuhalten und anderswo zu gestellen, von Hausweggeht, oder wenn ein solcher Alilitairpflichtiger aus eurem anderen Kreise zu ge ht: A
1) die beim Kreis - Ersatz - Geschäft für dauernd unbrauchbar befundenen Militairpflichtigen.
2) Die zur zweiten resp, zur ersten Classe der Ersatz-Reserve designirten Militairpflichtigen;
3) die für brauchbar und einstellungsfähig erachteten Militairpflichtigen;
4) die von den Truppenteilen auf Reklamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit vor beendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten.
Hersfeld, am 5. April 1873.
Der Königliche Landrath Ausfarth.
Provinz Hessen-Kassel.
Bekanntmachung den Remante-Ankauf pro 1873 betreffend.
Zum Ankäufe von Remonten im Alter von vorzugsweise drei und ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Bezirk der Königlichen Provinz Hessen-Cassel für dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uyr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar: den 1. Juli in Cassel,
„ 4. „ „ Fritzlar,
„ 5. M „ Melsungen,.
„ 7. „ „ Rotenburg a.jFulda,
„ 8. „ „ Hersfeld,
„ 9. „ „ Homberg/
„ 10. „ „ Ziegenhain,
„ 11. „ Marburg,
den 12. Juli in Kirchhain,
„ 21, „ „ Hau au,
„ 27. August „ Rinteln,'
„ 1. Ceptb. „Hofgeismar.
Die von der Militair-Commission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen, und gegen stempel- pflichtige Quittung sofort baar bezahlt.
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Krippensetzer sind vom Anlauf ausgeschlossen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke, rindlederne Trense mit starkem, zweckmäßigen Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens sechs Fuß langen, starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Berlin, den 6. März 1873.
Kries-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen. gez. von Schön. Mentzel. von Klüber.
Landrathsamt Ziegenhain.
Nachdem durch Passus 1 der Allerhöchsten Cabi- netsordre vom 20. Februar d.J. (Armee-Verordnungsblatt Seite 45) bei der Kavallerie die Beurlaubung zur Disposition wieder für zulässig erklärt worden ist, so erhalten die Herrn Stadt- und Ortsvorstände des Kreises hiermit die Aufforderung, derartige Gesuche entgegenzunehmen und mit ihrem Gutachten bis zum 15. Juli jeden Jahres anher einzureichen.
Ziegenhain, am 29. März 1873.
Der Königliche Landrath Günther.
Da in verschiedenen Theilen des Regierungsbezirks theils abweichende, theils gar keine Vorschriften darüber bestehen, in welcher Entfernung von Gebäuden sog. Feimen von Heu, Stroh oder unausgedroschenem Getreide, welche der Entzündung leicht ausgesetzt sind,, errichtet werden dürfen, so erlassen wir, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auf^Grunö der §§. 9 und 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, nachfolgende polizeiliche Anordnung ^