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für die

HerSfeLd, Mittwoch Den 30. April

1833.

DasKrerSblait" eriÄerni wöchentlich zweimal. MitvvochS und Sonnabends. Preis desselben bei der Exvedition Sj Sgr, pro Quarral. bei den Softannalten tommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art'werden-ausgenommen und bis Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet. '

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Bekanntmachung, betreffend die Errichtung und Veränderung von Dampfkessel-Anlagen. Bei Anträgen auf Gestaltung zur Anlegung oder Veränderung von Dampfkesseln, deren Einholung der ,..§. 24 der Gewerbe-Ordnung vorschreibt, f«ib in letzter Zeit die einschlägigen Bestimmungen wiederholt außer Acht gelassen und dadurch Weiterungen für die Antragsteller entstanden.

Wir sehen uns veranlaßt, die bezüglichen Vorschriften zu- samnunzustcllen und nochmals zur Kenntniß des Publikums zu - » bringen.

f In Ausführung des §. 24 der Gewerb -Ordnung sind von " dem BuNdcsdakhe"n'aWeyende allgemeine polizeiliche Bestim- | «jungen über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen.

1. Bau der Dampfkessel.

§ 1- Kesselwandungen. Die vom Feuer berührten Wan- I düngen der Dampfkessel, der Feuerrohren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte | Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimtr., bei Kugelgestalt 30 Centimtr. üb ersteigt.

Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohren, ' deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.

§. 2. Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Ab- stande von mindestens 10 Centimtr. unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffs- kesseln von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampf­kessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Er­glühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten- ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselflüche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülte Kesselfläche brstrichcn j^rb, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künst­lichem Luftzug mindestes vierzigmal so groß ist, als die Fläche des FeuerrosteS.

II. Ausrüstung der Dampfkessel.

§, 3. Speisung. An jedem Dampfkessel muh ein Speise­ventil angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrich- tung durch den Druck des Kcsselwasscrs geschlossen wird.

§. 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vor­richtungen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser­

menge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampf­kessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.

§. 5, Wasserstandszeiger. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vor­richtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß die gemein­schaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens 60 Quadrat - centimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.

§. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne müssen so einge­richtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in ge­rader Richtung hindurch stoßen kann.

§. 7. Wasserstandsmarke. Der für den Dampfiessel fest­gesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandeglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen.

§. 8. Sicherheitsventil. Jeder Dampfkessel muß mit we­nigstens Einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein.

Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampssammler haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile.

Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotiv - Kessel müssen immer mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampf­schiffskesseln, mit Ausschlußschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor- geschriebene Belastung voM Verdeck aus mit Leichtegkeit unter­such: werden kann. '

Die Sicherheitsventile muffen lederzert gelüftet werden können. Sie sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf ent­weichen lassen. (Schluß folgt.)

Landrathsamt Hersfeld.

Polizei-Verordnung.

Zur Controle für die Beobachtung der im §. 1 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 in Betreff der Schonung des weiblichen Noth-, Damm- und Rehwildes enthaltenen Vorschriften bestimmen wir auf Grund des §. 11 her Verordnung vom 20. September 1867, die" Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., Nachfolgendes:

§. 1. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach ein­getretener Schonzeit