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KreisWbkatt

für die

Kreise Hcrsfcld, Hünfeld und Ziegenhain.

HerSfeld, Mittwoch den 7. Mai

L8US

DaSÄreiBblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwoch- und Sonnabend-. Drei- desselben bei der Expedition 84 Sgr, pro Quartal, bei den Loitaniralten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Barmonv-Zeile aber deren Raum mit 1 Sgr. berechnen

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, betreffend die Errichtung und Veränderung von Dampfkessel-Anlagen. (Fortsetzung.)

§. 19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei- Reglements' für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in Geltung.

Bei den mit Berücksichtigung dieser Vorschriften zu stellenden Anträgen bleibt Folgendes zu beachten:

Gesuche um -Genehmigung zur Errichtung oder Verände­rung von Dampfkessel-Anlagen sind für hiesigen Stadtbezirk bei der Königlichen Polizei-Direction, im .Uebrigen bei dem betr Königl. Landrathsamte oder Verwaltungs-Bezirksamtmann ein' zureichen. Aus dem Gesuche muß der vollständige Name der Stand und der Wohnort des Unternehmers ersichtlich 'sein Dem Gesuche sind eine Beschreibung und eine Zeichnung des Kestels in einfachen Linien, außerdem, wenn die Anlage eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird, eine Situationszeich­nung und ein Bauriß sämmtlich in zwei Exemplaren beizufügen.

In der Beschreibung sind die Dimensionen des Kessels die Stärke urd Gattung des Materials, die Art der Zusammen­setzung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung, sowie die Kraft und Art der Dampfmaschine anzugeben.

Aus der Zeichnung muß die Größe der vom Feuer berühr­ten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen sein. Auf die Einrichtung der Dampfmaschine braucht die Zeichnung sich nicht zu erstrecken. Die Sltuationszeichnung hat die an den Ort der Aufstellung des Kessels stoßenden Grundstücke zu umfassen

Aus dem Bauriß muß sich der Standpunkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins sowie die Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benach­barten Grundstücke deutlich ergeben; den Umständen nach kann ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durch­schnitt genügen.

Für die Zeichnungen, welche aus dauerhaftem Zeichnenpapier oder auf Zeichnenleinwand anzufertigen find, ist ein Maaßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Der Maaßstab ist stets auf die Zeichnungen einzutragen. Zeichnungen und Beschreibungen sind sowohl von dem Unternehmer als von dem Fabrikanten mitUnterschrift zu versehen.

Mit dem Gesuche um Genehmigung der Dampfkessel-An­lage kann der Antrag auf Bau-Erlaubniß für die zugehörigen Baulichkeiten nicht verbunden werden, da letztere Gestaltung von der Polizei-Direktion bezw. dem Landrathsamte oder Bc- zirksamtmann zu ertheilen ist.

Vor Eingang der Genehmigung der Dampfkessel-Anlage

darf mit deren Ausführung nicht begonnen werden.

Für die Ausführung ist in Rücksicht der oben angegebenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu bemerken, daß die zu­lässige Belastung der Sicherheitsventile nach der Vorschrift des §. 8 Abs. 4 der neuen Bestimmungen nicht mehr im Voraus normirt werden, sondern erst, wenn die Kessel vor dem Beginn des Betriebes der vorschriftsmäßigen Abnahme unterzogen ro re den, mit Hülfe des Control-Manometers oder eines Quecksilber« röhren-Manometcrs nach Maßgabe der genehmigten Dampfspan­nung regulirt, andem Ventile markirt und in der Genehmigungs­Urkunde vermerkt werden kann.

Die mit der Abnahme und Revision der Dampfkessel be­trauten Beamten sind mit einem Control-Manometer versehen, dessen sie sich bei allen denjenigen Untersuchungen bedienen, bei denen bisher daS Quecksilberröhren-Manometer zur Anwendung gekommen ist.

Mit Hülfe des Control-Manometers wird daher nicht nur die Prüfung der an jedem Dampfkessel anzubringenden Mano­meter, sondern auch die Druckprobe neu erbauter oder ausge- besserter Kessel ausgeführt. Die Einrichtung dieser Manometer und des an dem Kessel erforderlichen Manometerständers ist in dem 46. Jahrgang (1867) der Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes in Preußen beschrieben und im Heft 87 der Deutschen Reichsgesetze (Verlag von Fr. Kort- kamps, Berlin 1871) abgedruckt. An jedem neu aufzustellen- den Dampskestel muß nach §. 13 der Bestimmungen ein Mano­meterständer sich befinden, welcher dem prüfenden Beamten die Anbringung des Control-Manometers gestattet.

Im Uebrigen wird durch die Einführung des Control- Manometers die Anwendung der Quecksilberröhren-Manometer nicht unzulässig. Es bleibt auch ferneren gestattet, sich der Letzteren bei den Untersuchungen der Kessel, insbesondere bei der Wasserdruckprobe und der Prüfung der an den Kesseln an­gebrachten Manometer zu bedienen.

Von der Beobachtung der im §. 13 Abs. 2 der obigen Be­stimmungen getroffenen Anordnung wird aber kein Unternehmer durch den Besitz eines Quecksilberröhren-Manometers entbunden.

Für die bestehenden Anlagen, welche nach dem älteren Regulativ vom 31. August 1861 conzessionirt sind, ist, so lange eine Abänderung ihrer Einrichtung nicht beantragt wird, die gedachte Vorschrift ebenso wenig, wie der übrige Inhalt der Bestimmungen maßgebend. Besitzer von Kesseln, welche vor dem Erscheinen der Gewerbe-Ordnung errichtet sind, siiid mit Jtu = ficht'auf den §. 3 des Gesetzes vom 3. Mai v. I. (G. S. S. M») wonach sie die zur Vornahme einer periodischen Revision Y Dampfkessel nöthigen Vorrichtungen bereit zu stellen haben, ) Erlaß des Herrn Handels-MinisterS vom 25. Januar I8 - halten, entweder die zur Aufnahme des Control-Manometers bestimmten Flanschen oder ein ostenes Quectftlber=;lkanDnu .t

anzubringen.

(Schluß folgt.)