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für die

Krmc Hersfeld/ Hünfeld und Zlcgcnham.

^ 53. ^eeSfelS, Mittwoch den 2. Juli 18R3.

DaSKreiSbtatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8| Sgr. »ro Quartal, bei ven Postanttatlen kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Aarmond-Zerte oner deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

LailLrathsamt Hersfeld.

Die durch Ableben des Lehrers erfolgte Erledigung der Schulstelle zu Kathus wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um bleibe ihre Meldungs­gesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befäbigungszeugnisse binnen 3 Wochen bei dem unter­zeichneten Landrathe oder dem Königlichen Lokalschul- inspector Herrn Pfarrer Dr. Vial dahier einzureichen haben. Hersfeld, am 2. Juli 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die in den Gemeinden des Amtsbezirks Nieder- aula sowie in der Gemeinde Mecklar angeordnete Hun- desperre wird hiermit aufgehoben.

Hersfeld, am 2. Juli 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Landrathsamt Ziegenhain.

Berlin, den 27. Mai 1873.

U. 16222.

Durch die §. §. 13 und 38 der Allgemeinen Ver­fügungen vom 15. October v. I., betreffend Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule, ist der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten den übrigen Lehrge- genstünden der Volksschule gleichgestellt worden. Hieraus ergeben sich für die Beantwortung der von den König­lichen Regierungen, bezwse. Konsistorien aus Anlaß meiner Verfügung vom 9. November v. J. aufgewor­fenen Fragen folgende Gesichtspunkte.

Die Volksschule kennt nur obligatorische Lehrge- genstünde; es ist darum das Ausbleiben der Schulkinder von dem Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten ebenso, wie dasjenige von andern Lehrstunden zu be­handeln und nöthigenfalls zu bestrafen. Da die beiden für den betreffenden Unterricht angesetzten Stunden in die Zahl der 30 wöchentlichen Schulstunden ausgenom­men sind, so wird es in den meisten Fällen möglich sein, dieselben innerhalb der gewöhnlichen Schulzeit zu

legen. Wo sie aber ausnahmsweise auf einen Mittwoch oder Sonnabend Nachmittag fallen, wird an der Ver­pflichtung der Kinder zum Besuche des Unterrichts nichts geändert. Da dieser ferner als ein wesentlicher' Theil des gesammten Volksschulunterrichts angesehen wird, so ist auch der Dispens von dem Besuche dessel­ben unzulässig und darf selbst denjenigen Schülerinnen nicht gestattet werden, welche eine Nähschule besuchen oder im elterlichen Hause Privat - Unterricht in den weiblichen Handarbeiten empfangen.

Nach denselben Grundsätzen regelt sich auch die Beschaffung der für die Einrichtung und Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Geldmittel, namentlich des Gehaltes der Lehrerin. Diese bilden einen Theil der Kosten der gesammten Schulverwaltung und sind, wie die übrigen, aufzubringen. Wo es nöthig ist, sind die Schulbeiträge entsprechend zu erhöhen, so daß weder ein Stundengeld, noch besondere Beiträge für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eingezogen werden. Die Berechtigung der Staatsaufsichtsbehörden nach dieser Seite hin das Nöthige anzuordnen, ergibt sich aus §. 9 Tit. 12. Thl. II. Allg. Laudrechts, aus der Allerhöchsten Verordnung vom 23. October 1817, aus dem Artikel 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und aus §. 1 des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1812.

Die Gewährung von besonderen Staats - Unter­stützungen für die in Rede stehende Einrichtung muß folgerichtig abgelehnt werden. Wo die Anforderungen an das Schulwesen die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, sind vielmehr ganz in der bisherigen Werfe die erforderlichen Anträge zu stellen und zu begründen, ohne eine Untersuchung darüber, durch welche Schul- pflichten die Jnsufficieuz der Gemeinde verursacht ser.

Die Königliche Regierung rc. wolle darnach das Weitere veranlassen, und dafür Sorge tragen, daß überall, wo eine geeignete Lehrerin zu senden rst, der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eingerichtet werde. Wo in mehrklassigen Schulen eine Vermehrung der Stundenzahl gewünscht wird, ist dieselbe zu gestat- ten und die Zahl der Lehrstunden der DbeWfe auf wöchentlich 32 zu erhöhen, auch sann die für den Un-